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Beschluss

1 LB 3/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1102.1LB3.22.00
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Leitsätze
1. Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung für die Beantragung und die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids. (Rn.32) 2. Im Baugenehmigungsverfahren werden grundsätzlich keine privatrechtlichen Rechtspositionen überprüft und privatrechtliche Positionen berechtigen oder verpflichten die Bauaufsichtsbehörde in der Regel nicht, die bauaufsichtliche Zulassung wegen solcher privaten Rechte zu versagen oder auch nur einzuschränken. (Rn.32) 3. Bei unterschiedlichen Nutzungen diesseits und jenseits der Straße endet die prägende Wirkung jeweils an der Straße. Ein – ausnahmsweise mögliches – „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen. (Rn.40) 4. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. (Rn.49) 5. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z.B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. (Rn.49)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung für die Beantragung und die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids. (Rn.32) 2. Im Baugenehmigungsverfahren werden grundsätzlich keine privatrechtlichen Rechtspositionen überprüft und privatrechtliche Positionen berechtigen oder verpflichten die Bauaufsichtsbehörde in der Regel nicht, die bauaufsichtliche Zulassung wegen solcher privaten Rechte zu versagen oder auch nur einzuschränken. (Rn.32) 3. Bei unterschiedlichen Nutzungen diesseits und jenseits der Straße endet die prägende Wirkung jeweils an der Straße. Ein – ausnahmsweise mögliches – „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen. (Rn.40) 4. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. (Rn.49) 5. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z.B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. (Rn.49) Die Berufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Klagstattgabe durch das Verwaltungsgericht wendet, ist zulässig. Insbesondere ist sie mit dem am 23. März 2022 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2022 fristgerecht begründet worden. Sofern der Eigentümerwechsel in Bezug auf das Grundstück Am B. 3 bzw. 3a erst nach dem Urteil des Verwaltungsgericht erfolgt sein sollte – was nach entsprechender Einlassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann – wäre dies nach Maßgabe des § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit der Berufung unschädlich. Die Berufung ist indes unbegründet. I. Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Kläger den an die Klägerin zu 2. erst am 7. Februar 2022 zugestellten Widerspruchsbescheid binnen eines Monats nach seiner Zustellung in das anhängige Klageverfahren einbezogen haben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO), ist dies zulässig. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 vor Stellung des Klagabweisungsantrags der Beklagten erfolgte Anpassung des Klagantrags in Gestalt der Reduzierung des Begehrens auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht der Zulässigkeit der Klage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Der Zulässigkeit der Klage steht im Weiteren die Übereignung des Grundstücks Am B. 3 bzw. 3a nicht entgegen, und zwar (ebenfalls) in Ansehung der Regelung zur gesetzlichen Prozessstandschaft des § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. zum Fall der Veräußerung eines Grundstücks während eines Gerichtsverfahrens betreffend eine Nachbaranfechtung einer für das veräußerte Grundstück erteilten Baugenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 -, juris, Rn. 3 f.; siehe auch: Sächs. OVG, Urteil vom 10.06.2010 - 1 B 818/06 -, juris, Rn. 41). Insbesondere mangelt es auch nicht an einem Rechtschutzinteresse in Bezug auf den beantragten Bauvorbescheid; den Klägern ist ein Interesse an dem beantragten positiven Bauvorbescheid nicht deshalb abzusprechen, weil diese das Bauvorhaben nach Veräußerung des Vorhabengrundstücks etwa nicht umsetzen könnten. So steht die Befugnis, einen Bauantrag – und somit auch einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids – zu stellen, schon grundsätzlich nicht nur der Person zu, die Grundstückseigentümer ist. Eine Personenidentität ist insoweit nicht erforderlich. Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung für die Beantragung und die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids. Eine Baugenehmigung wird gemäß § 73 Abs. 4 LBO 2016 (entspricht § 72 Abs. 4 LBO 2021) unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt. Einen wirksamen Bauantrag kann damit auch eine Person stellen, die nicht Eigentümer eines Grundstücks ist und diese Person kann ebenso grundsätzlich auch eine bauaufsichtliche Zulassung erhalten. Im Baugenehmigungsverfahren werden daher grundsätzlich keine privatrechtlichen Rechtspositionen überprüft und privatrechtliche Positionen berechtigen oder verpflichten die Bauaufsichtsbehörde in der Regel nicht, die bauaufsichtliche Zulassung wegen solcher privaten Rechte zu versagen oder auch nur einzuschränken. Eine Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde, Eigentumsverhältnisse zum Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahren zu machen, wird begründet durch die Vorschrift des hier nach § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2021 noch anzuwendenden § 64 Abs. 4 Satz 3 LBO 2016 i.V.m. § 66 Satz 3 LBO 2016. Nach dieser Regelung kann die Bauaufsichtsbehörde von dem Bauherrn, der nicht Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu dem Bauvorhaben fordern. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass die Bauaufsichtsbehörde sich nicht mit solchen Anträgen für Bauvorhaben befassen muss, die später aus Gründen einer fehlenden privatrechtlichen Befugnis nicht verwirklicht werden können. Die Bauaufsichtsbehörden sollen insoweit nicht für sinnlose Anträge in Anspruch genommen werden. Die Anforderung der Eigentümerzustimmung liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Urteil des Senats vom 27.06.1995 - 1 L 89/94 -, juris, Rn. 59 ff. m.w.N.). Vorliegend ist der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids von den Klägern gestellt worden, als diese noch Eigentümer des Vorhabengrundstücks waren. Die Veräußerung des Vorhabengrundstücks erfolgte erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschlossen und dem Verwaltungsgericht auszugsweise vorgelegte Kaufvertrag (Anlage K7) enthält einen dieses Verfahren betreffenden Abschnitt. In diesem Abschnitt wurde den Klägern durch die Käufer u.a. das Recht erteilt, das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss der 1. Instanz in Prozessstandschaft weiterzuführen. Auch wenn diese Regelung auf die 1. Instanz beschränkt war, lässt sie doch erkennen, dass die neuen Grundstückeigentümer offensichtlich keine Einwände gegen die Fortführung des Verfahrens zur Erlangung des beantragten positiven Bauvorbescheids hatten. Anhaltspunkte dafür, dass sich das geändert haben könnte, bestehen nicht. Insofern ist die erfolgte Veräußerung sowie die nicht erfolgte Einholung einer Zustimmung im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 3 LBO 2016 i.V.m. § 66 Satz 3 LBO 2016 im vorliegenden Fall in Bezug auf das klägerische Begehren bereits deshalb unschädlich. 2. Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung des von Ihnen zuletzt begehrten Bauvorbescheids gemäß § 66 Satz 1 und 3 LBO 2016 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2021; die Ablehnung des Bauvorbescheids in der zuletzt begehrten Form ist rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, juris, Rn. 8; und vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, juris, Rn. 23). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die vorgenannte Anspruchsgrundlage ausgeführt, dass ein positiver Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; dies sei der Fall, da der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids – insoweit beschränkt auf seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – solcherlei Vorgaben nicht entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die dabei im vorliegenden Fall anzuwendenden Maßstäbe das Folgende ausgeführt: „Das zur Bebauung vorgesehene Vorhabengrundstück liegt unstreitig nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sodass es entscheidend auf die weitere negative Abgrenzung ankommt, ob die Fläche, deren bauliche Nutzung begehrt wird, iSv § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nur wenn das Vorhaben weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, ist es vom Außenbereich umfasst. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt (BVerwG, Urteil v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, Rn. 17 juris). Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Hierbei ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (BVerwG, Urteil v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, Rn. 21ff., juris). Maßgeblich ist dabei allein die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Unerheblich ist daher, auf welcher rechtlichen Grundlage hin die Bebauung in der Vergangenheit entstanden ist; selbst rechtswidrig errichtete Bauten sind bei der Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie denn von der Baubehörde dauerhaft geduldet werden. Durch die Maßgeblichkeit des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungskomplex einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, ein harmonisches Gesamtbild der Bebauung darstellt oder etwa mit einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung identisch ist. (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.07.2018 - 4 B 51.17 -, Rn. 7; und Beschluss v. 02.04.2007 - 4 B 7.07, Rn. 4, beide juris). Von der Frage der Beurteilung von Baulücken zu trennen ist, inwieweit der Bebauungszusammenhang von Flächen unterbrochen wird, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen, Straßen) einer Bebauung entzogen sind. Grundsätzlich unterbrechen solche Flächen den Bebauungszusammenhang nicht, insbesondere dann nicht, wenn sie innerhalb des Ortsteils gelegen sind und in städtebaulich funktionalem Zusammenhang mit der umgebenden Bebauung stehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, 138. EL, Mai 2020, § 34 Rn. 24). Die Frage, ob Straßen eine den Bebauungszusammenhang herstellende oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Bei Straßen, die ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt nach der Rechtsprechung in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu (BVerwG, Beschluss v. 16.02.1988 - 4 B 19.88 -, Rn. 3, juris).“ (S. 8 f. des Urt.-Abdr.) Mit diesen Ausführungen hat – wovon auch die Beklagte ausgeht – das Verwaltungsgericht die Beurteilungsmaßstäbe im Ausgangspunkt zutreffend aufgezeigt. Ergänzend ist lediglich hinsichtlich der Frage, ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung besitzt, noch auszuführen, dass dies nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beantworten ist, sofern die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist. Dann nämlich geht es um die Frage, ob eine Bebauung auf der einen Straßenseite ihrer Art nach die Bebauung auf der anderen Straßenseite prägt. Bei unterschiedlichen Nutzungen endet die prägende Wirkung jeweils an der Straße. Ein – ausnahmsweise mögliches – „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen (Senatsbeschluss vom 16.12.2009 - 1 LA 60/09 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 A 630/09 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm ist aus sich heraus dabei kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, juris, Rn. 24, 32). Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Lagepläne einschließlich der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen sowie des vom Kläger vorgelegten Bildmaterials und der im Rahmen des Erörterungstermins des Berichterstatters gefertigten Lichtbilder, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ist der Senat davon überzeugt, dass das Vorhabengrundstück dem Innenbereich zugehörig ist. Die bestehende Bebauung südlich der Straße Am B. bis einschließlich der Hauptbebauung auf dem Grundstück Am B. 7 nimmt nach Überzeugung des Senats jedenfalls an der Bebauung östlich des F. Weges und südlich der G. Feldstraße teil. Es ist hier schon fraglich, ob der F. Weg auf Höhe der Bebauung südlich der Straße Am B. tatsächlich nur einseitig bebaut im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist. Denn das Grundstück mit der postalischen Anschrift F.Weg 129 liegt – auch, wenn die Zufahrt über die Straße Am B. erfolgt – an eben dieser Straße, und zwar unmittelbar gegenüber den mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken F. Weg 136 und G. Feldstraße 41. Die straßenseitige hohe Bepflanzung des Grundstücks zum F. Weg hin ändert an seiner dortigen Belegenheit nichts. Insofern könnte vertreten werden, dass der F. Weg jedenfalls an dieser Stelle, an die sich dann die weitere Bebauung an der südlichen Seite der Straße Am B. unmittelbar anschließt, nicht ein-, sondern vielmehr zweiseitig bebaut ist. Diese Frage kann indes offenbleiben, da dem F. Weg an dieser hier maßgeblichen Stelle im jeden Fall keine trennende Wirkung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung beizumessen ist. Zunächst ist eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung im fraglichen Bereich westlich sowie östlich des F. Wegs, die eine trennende Wirkung der Straße begründen könnte, nicht gegeben. Der Umstand, dass unter Berücksichtigung von Eintragungen im Internet in der Liegenschaft F. Weg 129 offenbar auch eine gewerbliche Nutzung erfolgt, genügt nicht. Die Art der Nutzung ist im hier relevanten Bereich auf beiden Seiten des F. Weges im Wesentlichen und deutlich überwiegend gleich, nämlich Wohnnutzung. Darüber hinaus steht die auf der südlichen Seite der Straße Am B. befindliche Bebauung in einer organischen Beziehung mit der Bebauung auf der südlichen Seite der G. Feldstraße, die an der Ecke G. Feldstraße / F. Weg auf der entsprechenden Straßenseite beginnt und sich Richtung Osten bis zur Abzweigung der Straße Achternfelde fortsetzt. In diesen jeweils südlich der beiden Straßen Am B. und G. Feldstraße liegenden Bereichen findet sich eine zu den jeweiligen Straßen ausgerichtete Bebauung in offener Bauweise. Eine – abgrenzende – Uniformität von Nutzung bzw. Baukörper an einer der beiden Straßen, die gegebenenfalls jeweils eine klare Abgrenzung zu einer anderen Bebauungsstruktur an der jeweils anderen Straße begründen könnte, ist nicht erkennbar. Eine trennende Wirkung des F. Weges in diesem Bereich ist auch nicht aufgrund wesentlicher Unterschiede in der Bebauungsdichte anzunehmen. Dass die Bebauung südlich der G. Feldstraße gegenüber der Bebauung Am B. ein derart höheres Maß an Bebauungsdichte aufweist, dass der Eindruck der Zusammengehörigkeit entfällt, ist anhand des vorhandenen Bildmaterials nicht erkennbar. Vielmehr ist insbesondere unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Luftbilder deutlich erkennbar, dass die Bebauung in den jeweilig beschriebenen Straßenbereichen eine langgezogene „Kette“ bilden, die sich über die Straße F. Weg fortsetzt. Die jeweiligen Teile dieser Kette knüpfen insofern aneinander an. Auch die vorhandene Bebauung nördlich der G. Feldstraße bzw. die nicht vorhandene Bebauung nördlich der Straße Am B. stehen dem hier angenommenen Bebauungszusammenhang südlich der beiden Straßen nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte insoweit zu Recht angemerkt, dass sich nördlich der Straße Am B. entlang des F. Weges keine Bebauung finde, die an einem Bebauungszusammenhang mit der Bebauung nördlich der G. Feldstraße teilnehmen könnte. Vielmehr befinden sich in diesem Bereich zunächst nur landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf das Vorhabengrundstück hat dies jedoch keine Auswirkungen, welches – wie ausgeführt – an dem Bebauungszusammenhang mit der Bebauung auf der südlichen Seite der G. Feldstraße teilnimmt. Dieser bestehende Bebauungszusammenhang südlich der beiden Straßen Am B. und G. Feldstraße wird durch den F. Weg nicht unterbrochen. Die an der fraglichen Stelle bloß zweispurige Straße ist nicht in der Lage, die beschriebene kettenartige Wirkung der Bebauung zu unterbrechen bzw. aufzuteilen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich nur auf seiner östlichen Seite ein Fußgänger- sowie Fahrradweg und auf seiner westlichen Seite lediglich ein sehr schmaler Fußweg befinden. Die Straße weist an der hier relevanten Stelle unter Berücksichtigung der mittels einer Google Maps-Funktion vorgenommenen Messungen selbst unter Einbeziehung des genannten Fuß- sowie Fahrradweges nicht die von der Beklagten angenommene Breite (18,80 m) auf. Vielmehr ergibt sich aus den entsprechenden Messungen, dass die Straßenfläche ungefähr 7,40 m breit ist. In Bezug auf die für Fußgänger und Fahrradfahrer vorgesehenen Flächen ergibt sich eine Gesamtbreite von ca. 5,40 m. Die Annahme, dass dem F. Weg an dieser Stelle trennende Wirkung zukäme und insofern die südlich an der Straße Am B. gelegene Bebauung einen Siedlungssplitter im Außenbereich darstellte, bedeutete eine künstliche Aufspaltung des klar erkennbaren Bauzusammenhangs. Auch die von der Beklagten vorgetragene deutliche Verkehrsbelastung des F. Weges in dem betroffenen Bereich ändert unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe an der vorstehenden Einschätzung nichts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht es bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die hierfür erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann mithin nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, juris, Rn. 24). Die Verkehrsbelastung, die zudem naturgemäß schwankend ist, steht hier jedenfalls nicht in diesem Sachzusammenhang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich auf der Nordseite des Kreuzungsbereichs eine Bedarfsampel befindet, die Fußgängern ein gefahrloses Überqueren des F. Weges ermöglicht. Ebenso wenig kommt es auf den konkreten Ausbauzustand der Straßen Am B. und G. Feldstraße bei der hier vorzunehmenden Grenzziehung an. Maßgebliches Bezugskriterium ist die dort vorhandene Bebauung, die an die jeweiligen Straßen südlich angrenzt. Auf diese hat der unterschiedliche Ausbauzustand der jeweiligen Straße keinen Einfluss. Die Straßen sind insofern nicht Teil des relevanten Bebauungszusammenhangs. Das demnach nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben fügt sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris, Rn. 33). Hinsichtlich des räumliches Umgriffs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z.B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen sie entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 34 Rn. 35 f. m.w.N.). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2023 - 1 MB 19/22 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fügt sich das Vorhaben bereits deshalb hinsichtlich des Maßes der Bebauung sowie der der zu überbauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung – die vorliegend in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung jedenfalls die Bebauung südlich der Straße Am B. umfasst – ein, weil es sich hinsichtlich der Grundfläche, der Geschosszahl und der Höhe an den entsprechenden Maßen des vorhandenen ehemaligen Pferdestalls orientieren soll und insoweit den vorhandenen Bezugsrahmen keinesfalls überschreiten wird. Dabei ist auch unerheblich, dass der Stall zur Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens abgerissen werden muss, da der Abriss unmittelbar zur Ermöglichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens erfolgen würde. Jedenfalls in Fällen, in denen der Abriss unmittelbar zur Ermöglichung des Bauvorhabens erfolgt, bestimmt auch die frühere Bebauung die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der vorgenannten Kriterien mit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 20, 22 f.). Dass das geplante Einfamilienhaus – wohl anders als der bestehende Pferdestall – unterkellert sein soll, ist in diesem Zusammenhang im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB nicht relevant, da unterirdische Keller nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, juris, Rn. 6). Ob bzw. wie weit die Bebauung westlich der F. Weg im Kreuzungsbereich F. Weg / G. Feldstraße auch Teil der näheren Umgebung im vorstehenden Sinne ist, kann in diesem Kontext demnach offenbleiben. Schließlich fügt sich das Vorhaben auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Wohnnutzung ist in dem hier zu berücksichtigenden Bereich fraglos zulässig. Denn in der näheren Umgebung, die bezüglich der Art der baulichen Nutzung über die Straße Am B. hinaus auch die bebauten Bereiche östlich des F. Weges sowie der G. Feldstraße jedenfalls bis zur Abzweigung der Straße Achternfelde mit umfasst, ist im Wesentlichen durch Wohngebäude sowie allenfalls kleinere, nicht störende Gewebebetriebe geprägt. Dass die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert wäre, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt wären oder das Ortsbild beeinträchtigt werden würde, ist weder vorgetragen noch erkennbar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids in Bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses im Stadtgebiet der Beklagten. Die Kläger erbten von ihren Eltern das im Stadtgebiet der Beklagten belegene Grundstück Am B. 3 bzw. 3a (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Garstedt). Zwischenzeitlich verkauften sie dieses mit notariellem Vertrag vom 30. April 2020 an Herrn und Frau …, welche nachfolgend auch Eigentümer des Grundstücks wurden. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, einem ursprünglich als Tierarztpraxis genehmigten Anbau, sowie einem ehemals als Pferdestall genutzten Gebäude bebaut. Die Straße Am B. zweigt in westliche Richtung von der Straße F…Weg ab. An ihrer südlichen Seite befinden sich fünf Wohngebäude, von denen zwei Gebäude offensichtlich zusätzlich gewerblich genutzt werden. Zu letzteren zählt die unmittelbar an der Einmündung in den F…Weg befindliche Liegenschaft mit der postalischen Anschrift F. Weg 129 sowie 129a, die indes nur von der Straße Am B. zu befahren ist. Die Nordseite der Straße ist mit einer Baureihe bepflanzt, an die sich weiter westlich eine einzelne landwirtschaftliche Hofstelle anschließt; im Übrigen befinden sich nördlich der Straße Am B. Ackerflächen. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Gegenüber der Einmündung der Straße Am B. geht vom F. Weg die G. Feldstraße in Richtung Osten ab. Diese ist beidseitig mit Wohngebäuden bebaut. Der F. Weg ist von diesem Kreuzungsbereich ausgehend auf seiner östlichen Seite in beide Richtungen überwiegend mit Wohnhäusern dicht bebaut. Auf seiner westlichen Seite findet ab diesem Kreuzungsbereich zunächst ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung auf Acker- bzw. Grünflächen statt. Erst ca. 120 m nördlich der Kreuzung befinden sich Unterkünfte für Asylsuchende und ein Blockheizkraftwerk. Südlich der Kreuzung beginnt die erste Bebauung westlich des F. Weges in einer Entfernung von mehr als 200 m auf dem Grundstück F. Weg 103. Unter dem 23. Mai 2019 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids, wobei sie auf die im Jahr 1994 durch ihre Eltern bereits gestellte Bauvoranfrage für die Errichtung eines eingeschossigen, unterkellerten Einfamilienhauses bei gleichzeitigem Abbruch des Pferdestalls Bezug nahmen. Diese Voranfrage war mit Bauvorbescheid der Beklagten vom 23. Januar 1995 positiv beschieden worden. Mit an die Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. August 2019 zugestelltem Bescheid vom 23. August 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück liege weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich, sodass eine Beurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB zu erfolgen habe. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB handele, könne es nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Dies sei jedoch der Fall, da es zum einen den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der den fraglichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Zum anderen führe das Vorhaben zu einer Erweiterung und Verfestigung der in diesem Bereich vorhandenen Splittersiedlung. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig. Den dagegen am 6. September 2019 eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte zunächst mit einem an den Kläger zu 1. gerichteten Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2019, der am 20. Dezember 2019 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid. Ergänzend führte sie aus, dass Vorhaben, die ein Vorbild für das von den Klägern in Aussicht genommene Vorhaben darstellen könnten und auf das sich die Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG berufen könnten, nicht gegeben seien. Am 7. Februar 2020 stellte die Beklagte einen an die Klägerin zu 2. adressierten und auf den 5. Februar 2020 datierten Widerspruchsbescheid deren Prozessbevollmächtigen zu. Dieser Widerspruchsbescheid ist inhaltlich identisch mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2019. Beide Kläger haben bereits am 11. Januar 2020 Klage erhoben. Mit dieser haben sie zunächst das Ziel verfolgt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, ihnen den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Am B. 3 zu erteilen, hilfsweise, ihnen die bloße Umnutzung und den Umbau des Pferdestalls in ein Wohnhaus zu gestatten. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 – Eingang beim Verwaltungsgericht am 24. Februar 2020 – haben sie den gegenüber der Klägerin zu 2. ergangenen Widerspruchsbescheid in das Klagverfahren einbezogen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihr Hauptbegehren dahingehend beschränkt, dass sich ihre Voranfrage allein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beziehen solle. Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 23. August 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Dezember 2019 und vom 5. Februar 2020 zu verpflichten, ihnen den beantragten Vorbescheid – beschränkt auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit – für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Am B. 3 in 22846 Norderstedt zu erteilen; hilfsweise, ihnen die bloße Umnutzung und den Umbau (ohne Abriss und Neubau) des Pferdestalles auf dem Grundstück Am B. 3, 22846 Norderstedt in ein Wohnhaus ohne Keller zu gestatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Straße Am B. nehme nicht am Bebauungszusammenhang der G. Feldstraße teil. Der ca. 18,80 m breite F. Weg entfalte keine klammernde Wirkung, die dazu führen würde, dass die Bebauung Am B. noch an dem östlich davon befindlichen Bebauungszusammenhang teilnehmen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte auf die am 18. August 2020 vor Ort durchgeführte mündliche Verhandlung mit Urteil vom 21. August 2020 unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Dezember 2019 und 5. Februar 2020 verpflichtet, den Klägern auf ihre Bauvoranfrage vom 23. Mai 2019 einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Am B. 3 in Norderstedt anstelle des vorhandenen Pferdestalles zu erteilen. Die Klage sei zulässig. Insbesondere bestünden keine Bedenken aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten Eigentümerwechsels in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück. Des Weiteren hätten die Kläger den an die Klägerin zu 2. nachträglich zugestellten Widerspruchsbescheid in das anhängige Klageverfahren einbeziehen können. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene negative Bauvorbescheid in Gestalt der Widerspruchsbescheide sei rechtswidrig. Der positiven Bescheidung stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorgaben entgegen. Das zur Bebauung vorgesehene Vorhabengrundstück liege nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sodass es entscheidend auf die weitere negative Abgrenzung ankomme, ob die Fläche, deren bauliche Nutzung begehrt werde, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liege. Dies sei der Fall. Insbesondere komme dem F. Weg unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine trennende Wirkung zu. Es sei ein Bebauungszusammenhang zwischen der Bebauung südlich der Straße Am B. sowie der Bebauung östlich des Friedrichgaber Weges und beidseitig der G. Feldstraße gegeben. Das somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der in dieser Vorschrift genannten Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll), in die nähere Umgebung ein. Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 4. März 2022 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts zugelassen, das Vorhabengrundstück nehme noch an dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils in Form der Bebauung östlich des Friedrichgaber Weges und beidseitig der G. Feldstraße teil und sei somit dem Innenbereich zugehörig. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 22. März 2022, eingegangen am 23. März 2022, begründet. Sie verfolgt ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie meint, dass ein ausnahmsweise mögliches „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite besondere Anknüpfungspunkte erfordere, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen. Solche Anknüpfungspunkte lägen entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Vielmehr handele es sich bei dem F. Weg um eine Gemeindestraße, welche gleichzeitig als „Umgehungsstraße“ eine ihrer Hauptverkehrsstraßen mit zentraler Bedeutung darstelle. An seiner breitesten Stelle im Einmündungsbereich zur G. Feldstraße weise der F. Weg eine Breite von ca. 18,80 m auf. Die Verkehrsbelastung sei erheblich. Sie betrage nach einer Verkehrserhebung vom 27. Februar 2020 im Bereich der Abzweigung der Straße Am B. ca. 17.300 Kraftfahrzeuge pro Tag. Des Weiteren sei die überwiegend einseitige Bebauung des F. Wegs zu berücksichtigen. Im Bereich der Kreuzung G. Feldstraße / Am B. weise die westlich des F. Wegs gelegene Seite eine deutlich geringere Bebauung auf als deren östliche Seite. Überdies unterscheide sich die Bebauungsstruktur Am B. hinsichtlich der Anordnung der vorhandenen Gebäude deutlich von derjenigen an der G. Feldstraße. Die Gebäude Am B. seien nur einseitig auf der Südseite der Straße angeordnet. Die bandartige Bebauung sei für den Außenbereich typisch. Dagegen sei die G. Feldstraße davon abweichend beidseitig bebaut. Die Bebauung der dort anliegenden Grundstücke sei zudem wesentlich stärker verdichtet als an der Straße Am B.. Darüber hinaus biete auch der Ausbauzustand der Straße Am B. keinen besonderen Anknüpfungspunkt, um die daran gelegene Bebauung in den Bebauungszusammenhang an der G. Feldstraße einzubeziehen. Der Ausbauzustand der Straße Am B. bleibe deutlich hinter demjenigen der G. Feldstraße zurück. Die G. Feldstraße mute deutlich städtischer an. Dieser Eindruck der Verschiedenartigkeit werde durch die die nördliche Straßenseite Am B. einfassende Baumreihe unterstrichen, die als typischer Bestandteil der offenen Landschaft zu bewerten und damit dem Außenbereich zuzusprechen sei. Die Bebauung in der Straße Am B. stelle auch keinen eigenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, sondern eine Splittersiedlung. Die Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB lägen indes nicht vor. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans – Fläche für die Landwirtschaft – und lasse die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten. Die Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 21. August 2020 – 2 A 9/20 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Berichterstatter hat am 15. September 2023 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor Ort durchgeführt. Dabei sind das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll und die im Termin angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.