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Beschluss

1 MB 2/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0420.1MB2.20.00
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Leitsätze
1. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Sie stellt – soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt (vgl. § 69 Abs 1 LBO (juris: BauO SH 2009)) – eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist, und gibt den Bau frei.(Rn.24) 2. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, vgl. § 67 Abs 5 LBO (juris: BauO SH 2009).(Rn.34) 3. Mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 Abs 1 LBO (juris: BauO SH 2009, Jahr: 2016) erfolgte keine Abkehr von der Schlusspunktheorie in Schleswig-Holstein. Die Änderung bezog sich lediglich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht einer Präventivkontrolle unterliegt, insbesondere die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO (juris: BauO SH 2009) grundsätzlich nicht zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.(Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 08.01.2020 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.11.2019 wird hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Sie stellt – soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt (vgl. § 69 Abs 1 LBO (juris: BauO SH 2009)) – eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist, und gibt den Bau frei.(Rn.24) 2. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, vgl. § 67 Abs 5 LBO (juris: BauO SH 2009).(Rn.34) 3. Mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 Abs 1 LBO (juris: BauO SH 2009, Jahr: 2016) erfolgte keine Abkehr von der Schlusspunktheorie in Schleswig-Holstein. Die Änderung bezog sich lediglich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht einer Präventivkontrolle unterliegt, insbesondere die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO (juris: BauO SH 2009) grundsätzlich nicht zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.(Rn.35) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 08.01.2020 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.11.2019 wird hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde erlassene Baueinstellungsverfügung. Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Husum im Geltungsbereich der Kreisverordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemeinden Schobüll, Hattstedt und Wobbenbüll, Kreis Nordfriesland (LSG-VO). In diesem sind nach § 4 Abs. 1 LSG-VO alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild nachteilig verändern. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LSG-VO ist insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Nach § 5 LSG-VO bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wer im Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornehmen will, die geeignet sind, die in § 4 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Erfasst ist davon unter anderem die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, soweit dies nicht bereits unter das Verbot nach § 4 LSG-VO fällt. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihr Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern, um dort ein weiteres Badezimmer unterzubringen. Dieses soll nach ihrem Vortrag ihrer Mutter dienen, die bisher die Wohnung im Obergeschoss des Hauses bewohne und altersbedingt künftig im Erdgeschoss das neu anzubauende Bad und ein vorhandenes Schlafzimmer nutzen solle. Bereits im April 2019 hatte die Antragstellerin sich an den Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde gewandt, um eine Vorprüfung bezüglich einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten der LSG-VO vornehmen zu lassen. Am 15.04.2019 hatte sie diesbezüglich auch eine Bauvoranfrage bei der Stadt Husum gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wies der Antragsgegner die Stadt Husum am 09.05.2019 darauf hin, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Befreiung erteilt werden könne. Am 16.07.2019 nahm die Antragstellerin die Bauvoranfrage zurück. Am 19.07.2019 stellte sie einen auf den 16.07.2019 datierten Bauantrag. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte die Stadt Husum den Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 31.07.2019, eingegangen beim Antragsgegner am 02.08.2019. Sie führte aus, dass es sich um ein Vorhaben nach § 35 BauGB handele. Der Flächennutzungsplan weise das betreffende Grundstück als Landschaftsschutzgebiet aus. Der Antragsgegner wurde gebeten, die aus seiner Sicht erforderlichen Nebenbestimmungen oder gegebenenfalls Versagungsgründe mitzuteilen und dabei im Interesse der Antragstellerin die Beteiligungsfrist von einem Monat nicht auszuschöpfen. Am 06.09.2019 erteilte die Stadt Husum der Antragstellerin die Baugenehmigung. Dieser war in Ziffer 8 folgender Hinweis beigefügt: „Genehmigungen, Erlaubnisse oder Anzeigepflichten aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen bleiben durch diesen Genehmigungsbescheid unberührt und sind bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde rechtzeitig zu beantragen.“ Mit Schreiben vom 06.09.2019 teilte der Antragsgegner der Stadt Husum mit, dass das Vorhaben der LSG-VO widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht ersichtlich. Am 30.10.2019 wies die Stadt Husum den Antragsgegner darauf hin, dass die Baugenehmigung erteilt worden sei, nachdem die mit Schreiben vom 31.07.2019 angeforderte Stellungnahme bis zum 05.09.2019 nicht erfolgt sei. Auch sei keine Fristverlängerung erbeten worden, sodass die Stellungnahme nach § 67 Abs. 1 LBO als fiktiv erteilt gelte. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass eine Zustimmung zu dem Vorhaben alternativlos sei. Mit Schreiben vom 01.11.2019 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass es für den Anbau, wie bereits zuvor mitgeteilt, einer naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfe, andernfalls dürfe die Baugenehmigung nicht vollzogen werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen aber, soweit ersichtlich, nicht vor. Am 15.11.2019 erging die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner die Antragstellerin aufforderte, die Bautätigkeiten zur Errichtung des Anbaus unverzüglich einzustellen. Zudem wurde der Sofortvollzug angeordnet und ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin im Landschaftsschutzgebiet „Schobüller Berg“ liege und die Antragstellerin neben der Baugenehmigung eine Befreiung von den Verboten der LSG-VO gemäß § 67 BNatSchG benötige. Ein Antrag auf Befreiung sei jedoch nicht gestellt worden und wäre auch nicht genehmigungsfähig. Dagegen legte die Antragstellerin am 04.12.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bauvorhaben nicht den Vorgaben der LSG-VO widerspreche. Es handele sich zwar um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach § 5 LSG-VO, insofern bestehe jedoch ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, da keine Versagungsgründe vorlägen. Am 04.12.2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie hat geltend gemacht, es handele sich bei dem Vorhaben weder um eine Errichtung noch um eine wesentliche Veränderung eines Bauwerks. Der Anbau sei weder geeignet, den Charakter des Gebietes zu verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, noch den Naturhaushalt zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild nachteilig zu verändern. Soweit der Antragsgegner geltend mache, ihr sei eine angebliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bekannt gewesen, sei dies unzutreffend. Die Baugenehmigung ergehe unbeschadet nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen, § 67 Abs. 5 LBO. Insoweit habe sie nur eine eingeschränkte Konzentrationswirkung. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf § 3 Abs. 2 BNatSchG. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung könne dahinstehen, ob es sich um eine Errichtung oder nur um eine wesentliche Änderung der bestehenden baulichen Anlage handele. Im ersteren Fall sei eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich, im zweiten Fall eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde nach den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 2 Nr. 1, § 51 LNatSchG. Weder Befreiung noch Genehmigung lägen vor. Die naturschutzrechtliche Befreiung oder Genehmigung werde auch nicht von der Baugenehmigung umfasst. Ein Ortstermin habe am 17.12.2019 ergeben, dass der Anbau anders als in den Bauunterlagen ausgewiesen aus einem kleinen Bad und einem Flur bestehe. Nach objektiven Maßstäben sei eine weitere Wohneinheit gewollt, offensichtlich eine „Monteurswohnung“, wie dies die Antragstellerin in früheren Gesprächen auch schon geäußert habe. Mit Beschluss vom 08.01.2020, der Antragstellerin zugestellt am 09.01.2020, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid, dessen Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG sei, rechtmäßig sei. Auf der streitgegenständlichen Fläche seien Teile von Natur und Landschaft beschädigt und verändert worden. Die Baueinstellungsverfügung habe unbeschadet der erteilten Baugenehmigung auf naturschutzrechtlicher Grundlage durch die untere Naturschutzbehörde ergehen können. Die Baugenehmigung habe keine materielle Konzentrationswirkung, sodass sie die für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen anderer Behörden nicht ersetzen könne, soweit nicht das Gesetz dies ausdrücklich bestimme. Im Übrigen habe zum 01.06.2016 die LBO Änderungen erfahren, die auch die Voraussetzungen der Erteilung einer Baugenehmigung nach § 73 LBO beträfen. Während nach § 73 Abs. 1 LBO a. F. die Baugenehmigung zu erteilen gewesen sei, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sei nunmehr nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO n. F. die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde dürfe – müsse jedoch nicht – den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Wenn es wie vorliegend um die stärkste Beteiligungsform der Naturschutzbehörde gehe, nämlich die allein dieser obliegenden Erteilung von Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich seien, sei im Verfahren von der Bauaufsichtsbehörde § 67 Abs. 5 LBO zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde führe nicht dazu, dass die durch eine andere Behörde erforderliche Genehmigung nicht mehr erforderlich wäre. Es bedürfe eines diesbezüglichen eigenständigen Bescheides der hierfür zuständigen Naturschutzbehörde. Ebenso trete keine Zustimmungsfiktion zu der von der Baubehörde bei der Naturschutzbehörde einzuholenden erforderlichen Genehmigung nach Ablauf von einem Monat ein, § 67 Abs.1 Satz 3 LBO gelte für diese Fälle nicht. Die erforderliche Befreiung von einem gesetzlichen Eingriffsverbot nach § 26 Abs. 2 BNatSchG iVm § 4 Abs. 2 Nr. 9 LSG-VO liege nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG ergreife die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde. Gemäß Satz 3 könne sie insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen. Der Antragsgegner habe ermessensfehlerfrei gehandelt, insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG jedenfalls nicht offensichtlich vor. Die Befugnis der Naturschutzbehörde zum Erlass einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung sei durch die beschränkte Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung nicht begrenzt, die untere Naturschutzbehörde sei insbesondere nicht darauf verwiesen, die von einer anderen Behörde (rechtswidrig) erteilte Baugenehmigung verfahrensrechtlich anzugreifen. Dafür spreche auch der Wortlaut des § 11 Abs. 7 LNatSchG, wonach die Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreife. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23.01.2020 erhobenen und am 10.02.2020 (Montag) begründeten Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, sie habe nach Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Genehmigungen erforderlich seien. Ein Einschreiten des Antragsgegners setze die vorherige Aufhebung der Baugenehmigung voraus. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern, weil die streitgegenständliche Verfügung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass die ihr erteilte Baugenehmigung einer naturschutzrechtlichen Baueinstellungsverfügung entgegensteht. Es war daher die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung vom 15.11.2019 wiederherzustellen. Es spricht zwar viel dafür, dass der Errichtung eines Anbaus an das Wohnhaus der Antragstellerin Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen (1). Durch die Erteilung der Baugenehmigung wurde aber eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben (2). 1. Die Errichtung eines Anbaus an das Haus der Antragstellerin dürfte gegen § 26 Abs. 2 BNatSchG iVm § 4 Abs. 2 Nr. 9 LSG-VO verstoßen. Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die LSG-VO nimmt in § 4 Abs. 1 diese Regelung auf und bestimmt in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 9, dass insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. Selbst wenn es sich, wie die Antragstellerin meint, nur um eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage handelte, wäre diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO genehmigungsbedürftig. Zwar gelten sowohl Befreiung als auch Genehmigung mit Stellung des Bauantrags nach § 64 Abs. 2 Satz 3 LBO als beantragt. Diese Anträge wurden jedoch nicht beschieden. Eine Bescheidung liegt nicht in der Erteilung der Baugenehmigung. Diese hat keine Konzentrationswirkung in dem Sinne, dass sie andere das Bauvorhaben betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Befreiungen oder Genehmigungen, einschließen würde. Die Anträge gelten auch nicht als beschieden. Insbesondere erfasst § 67 Abs. 1 Satz 2 LBO, wonach, wenn die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle erfordert, diese als erteilt gilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird, Befreiungen oder Genehmigungen gerade nicht. 2. Die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit des Vorhabens bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn durch die Erteilung der Baugenehmigung wurde eine – soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt – umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben. Dies steht einer Untersagung der Ausführung des baurechtlich genehmigten Vorhabens aus naturschutzrechtlichen Gründen, die wie hier einer Präventivkontrolle unterliegen, entgegen. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Dazu hat der Senat mit Urteil vom 22.06.2000 (1 L 18/87, n. v.) ausgeführt: Die Baugenehmigung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBO bringt als feststellender Verwaltungsakt zum Ausdruck, dass dem beabsichtigten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung nicht entgegenstehen. Sie stellt – soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt (vgl. § 75 Abs. 2 LBO) – eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist. Sie gibt den Bau frei. § 9 Abs. 3 DSchG berechtigt demgegenüber weder vom Wortlaut noch von der Zuständigkeitssystematik her die untere Denkmalschutzbehörde, im Rahmen ihrer Eingriffsbefugnis eine nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBO erteilte Baugenehmigung quasi wieder „einzukassieren“, indem sie die Ausführung baurechtlich genehmigter Bauvorhaben aus denkmalrechtlichen Gründen untersagt. Für eine solche Kompetenz der unteren Denkmalschutzbehörde hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die mit § 67 Abs. 1 LBO harmonisiert. Nach dieser Vorschrift ist für den Vollzug der Landesbauordnung die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Regelung im Sinne dieses Gesetzes bezüglich der hier interessierenden Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde ist aber weder in der Landesbauordnung noch im Denkmalschutzgesetz noch in anderen Rechtsvorschriften enthalten. (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 01.09.2017, 1 MB 14/17, juris Rn. 11-12; zum jeweiligen Landesrecht ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.01.2020, 8 B 11791/19, juris Rn. 6, 8 sowie Urteil vom 24.05.2017,8A11822/16.OVG, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018, 10 B 676/18, juris Rn. 6-9 sowie Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 20-106; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 18.03.1993, GrS 1/1992, 1 B 90.3063, juris Rn. 16-35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1996, 8 S 48/96, juris Rn. 20-26; OVG M.-V., Beschlüsse vom 29.01.2003, 2 M 179/02, juris Rn. 10, sowie vom 30.10.1997, 5 M 52/96, juris Rn. 43-50; ausdrücklich auf das Landesrecht verweisend BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 4 B 216.95, juris Rn. 7). Der Landesgesetzgeber hat sich auch mit der Neufassung der LBO 2009 abweichend von der 2002 erfolgten Änderung der Musterbauordnung für eine Weitergeltung der Schlusspunkttheorie entschieden (a.A. Kalscheit/Purucker, NordÖR 2018, 251). Die Bundesbauministerkonferenz beabsichtigte mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 eine Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielte. Vielmehr sollte – so die Begründung – für das Baugenehmigungsverfahren nur noch ein deutlich eingeschränktes Prüfprogramm gelten. Neben Vorschriften des Baurechts sei nur noch das „aufgedrängte“ öffentliche Recht zu prüfen. Kern der darin liegenden Neukonzeption des Baugenehmigungsverfahrens sei eine Verlagerung der verfahrensrechtlichen Koordination vom bauordnungsrechtlichen auf die sonstigen (Fach-) Verfahren. An öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nicht dem spezifischen Baurecht angehörten, solle im Baugenehmigungsverfahren nur noch geprüft werden, was nach diesem jeweiligen Fachrecht einer Präventivkontrolle und zwar, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werde, in diesem Verfahren unterworfen werden solle. Damit solle das – sachnähere – Fachrecht darüber entscheiden, ob und in welchem Verfahrensregime (einem fachrechtlichen oder dem bauordnungsrechtlichen) seine jeweiligen materiellen Anforderungen einer der Ausführung des Bauvorhabens vorausgehenden Überprüfung unterzogen werden sollen. Damit trage das Fachrecht auch die rechtspolitische Verantwortung dafür, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren mit der Prüfung von Fachrecht belastet werde, und dafür, in welchem Maße fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren mit baurechtlichen Genehmigungsverfahren verknüpft und koordiniert würden. Unberührt davon bleibe die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung im Ermessenswege jedenfalls dann mangels Sachbescheidungsinteresse zu versagen, wenn eine erforderliche fachrechtliche Parallelgenehmigung unanfechtbar versagt worden sei oder offenkundig nicht erteilt werden könne (Begründung zur Musterbauordnung in der Fassung von November 2002, verfügbar auf der Internetseite der Bauministerkonferenz unter Seiten 93-96, zu § 64). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsrahmen der Baubehörden nach der Musterbauordnung ist in § 64 MBO 2002 definiert: Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und mit den Anforderungen nach den jeweiligen Landesbauordnungen und aufgrund dieser ergangener Vorschriften. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nach der Konzeption der MBO 2002 nur geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat sich in der Folge gegen eine Umsetzung dieses Konzepts entschieden. So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde. Eine Konzentrationswirkung im Verfahren bewältige die häufig gegebenen Problemlagen. Größtmögliche Bündelung bauaufsichtlicher Aufgaben und einheitliche Ansprechpartner seien für die Bauherren sowie im öffentlichen Interesse von herausragender Bedeutung. Bei Erteilung der Baugenehmigung könnten die Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Vorhaben – soweit sie zu prüfen seien – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675 Seiten 2-3, 130). Davon ist der Gesetzgeber auch mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 LBO durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 08.06.2016 (GVOBl. Seite 369) nicht abgewichen. Zwar wurde dadurch der Wortlaut von § 73 LBO geändert. Während zuvor die Baugenehmigung zu erteilen war, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung), ist diese nunmehr zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung). Damit ist jedoch keine inhaltliche Änderung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen worden. Die LBO enthält nur in § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) Ausführungen zum Prüfprogramm, wobei sich dies auf eine Negativregelung beschränkt: Im vereinfachten Verfahren wird grundsätzlich nicht geprüft die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der LBO und den Vorschriften aufgrund der LBO. Eine § 64 MBO 2002 vergleichbare Positivauflistung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde enthält die LBO nicht. Indirekt ergibt sich jedoch eine Regelung des Prüfprogramms aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens sowie der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO. Das bauaufsichtliche Verfahren dient primär der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Regelungen des Baurechts. Für das vereinfachte Verfahren regelt § 69 Abs. 1 LBO insofern eine Ausnahme, als Regelungen des Bauordnungsrechts in diesem grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Nach § 67 Abs. 5 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde jedoch die von anderen Behörden nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine solche (andere) Behörde diese Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis, teilt sie dies, wenn bauaufsichtliche Gründe dem Bauantrag nicht entgegenstehen, unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Eine entsprechende Regelung war bereits seit dem erstmaligen Erlass der vormals als Rechtsverordnung geltenden Landesbauordnung als Gesetz vom 09.02.1967 (GVOBl. Seite 51) in der LBO enthalten (als § 89 Abs. 2 LBO); sie dient der Verwaltungsvereinfachung (LT-Ds. 5/527, Seite 117). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind damit alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind. Die 2016 erfolgte Änderung von § 73 LBO bezog sich damit lediglich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht einer Präventivkontrolle unterliegt, insbesondere die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO grundsätzlich nicht zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich „schlechthin nicht ausräumen“ lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16). Der Wille des Gesetzgebers, nur diese Frage zu regeln, ergibt sich neben dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO, der gerade keine Begrenzung auf Vorschriften des öffentlichen Baurechts beinhaltet, auch aus der Gesetzesbegründung. Danach tragen die Ergänzungen des neugefassten § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO dem Umstand Rechnung, dass die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr vollumfänglich prüfe. Deswegen könne eine Baugenehmigung grundsätzlich nicht wegen des Verstoßes gegen Vorschriften, die vom Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens ausgenommen seien, versagt werden. Dies stelle der eingefügte Vorbehalt („die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind“) klar. In der Vollzugspraxis könne das beschränkte Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens also dazu führen, dass der Bauherr einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung habe, obgleich das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. Die Rechtsprechung zur Versagung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses sei insofern uneinheitlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten daher die Bauaufsichtsbehörden durch den neu eingefügten zweiten Halbsatz die Befugnis haben, die Baugenehmigung in solchen Fällen versagen zu können (LT-Ds. 18/2778, Seiten 83 bis 85). Die Änderung beeinflusst daher den Umfang der Feststellungswirkung durch die Baugenehmigung nicht. Insofern hat der Senat bereits im zitierten Urteil vom 22.06.2000 darauf hingewiesen, dass die umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sich allein so weit erstrecke, wie die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliege, und hat auf die Einschränkungen im vereinfachten Verfahren (§ 75 Abs. 2 LBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2000, heute § 69 Abs. 1 LBO) verwiesen; gleiches gilt für den Landesgesetzgeber (LT-Ds. 16/1675 Seiten 3, 130). Dies führt zwar dazu, dass wegen der Feststellungswirkung der Baugenehmigung gerade öffentlich-rechtliche Anforderungen, die sogar einer Präventivkontrolle unterliegen, vor Aufhebung der Baugenehmigung nicht im Wege eines fachrechtlichen Einschreitens durchgesetzt werden können. Demgegenüber ist ein Einschreiten wegen öffentlich-rechtlicher Anforderungen, die der Gesetzgeber gerade keiner Präventivkontrolle unterworfen hat, beispielsweise Abstandsvorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, unbeschadet der erteilten Baugenehmigung weiter möglich. Dies ist jedoch vom Gesetzgeber so beabsichtigt. Mit der Erteilung der Baugenehmigung soll der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass sein genehmigtes Vorhaben – soweit es zu prüfen ist – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (LT-Ds. 16/1675 Seiten 3, 130). § 11 Abs. 7 LNatSchG berechtigt die untere Naturschutzbehörde nicht, bei Vorliegen einer Baugenehmigung die Ausführung des genehmigten Vorhabens aus naturschutzrechtlichen Gründen zu untersagen. Zwar ermächtigt § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG die zuständige Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Auch ohne das Vorliegen der erforderlichen Zulassung selbst liegt in der erteilen Baugenehmigung jedoch die – wenn gegebenenfalls auch unrichtige – Feststellung, dass alle zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Diese Feststellungswirkung ist erst durch Rücknahme der Baugenehmigung zu beseitigen, bevor auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage die Stilllegung des Baus verfügt werden kann. Dazu ist der Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde jedoch nicht ermächtigt (vgl. zum möglichen Vorgehen OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 84, 86). Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde in der Baugenehmigung unter Ziffer 8 ausführt: „Genehmigungen, Erlaubnisse oder Anzeigepflichten aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen bleiben durch diesen Genehmigungsbescheid unberührt und sind bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde rechtzeitig zu beantragen.“ führt dies zu keiner anderen Wertung. Der Hinweis widerspricht wie ausgeführt zwar der Rechtslage, ist jedoch als bloßer Hinweis nicht geeignet, die mit der Erteilung der Baugenehmigung erfolgte feststellende Regelung abzuändern. Es führt auch nicht zur Rechtmäßigkeit der naturschutzrechtlichen Baueinstellungsverfügung, dass der Antragsgegner vorgetragen hat, ein Ortstermin am 17.12.2019 habe ergeben, dass der Anbau anders als in den Bauunterlagen ausgewiesen erfolge. Denn die naturschutzrechtliche Baueinstellungsverfügung ist nicht darauf beschränkt, eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung zu untersagen, sondern untersagt den Anbau umfassend. Die Beschwerde richtet sich nach der Beschwerdeschrift vom 23.01.2020 ausdrücklich gegen den gesamten Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der mit der Beschwerdebegründung gestellte Antrag ist daher entsprechend dem Begehren der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass diese auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt, §§ 88, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Diese ist anzuordnen, da aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung die Androhung eines Zwangsgeldes unzulässig ist, § 229 Abs. 1 LVwG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).