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Beschluss

1 LA 26/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0312.1LA26.21.00
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Leitsätze
Zum Verständnis der Regelung in § 67 S 2 BauO SH 2009, die der Verfahrensökonomie dient und die Erteilung ggf. mehrerer abschlägiger Bescheide überflüssig macht - Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs 1 BNatSchG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 20. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verständnis der Regelung in § 67 S 2 BauO SH 2009, die der Verfahrensökonomie dient und die Erteilung ggf. mehrerer abschlägiger Bescheide überflüssig macht - Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs 1 BNatSchG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. (Rn.13) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 20. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … im Gemeindegebiet der Beigeladenen, für welches sie im Zulassungsverfahren ihr Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Erdgarage weiterverfolgen. Ein ursprünglich von ihnen unter dem 20. März 2017 gestellter Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Erdgarage wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom 4. April 2017 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorabstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde habe ergeben, dass hinsichtlich der geplanten Garage erhebliche Bedenken bestünden, da das Grundstück dem gesetzlichen Biotopschutz unterliege und sich die geplante Garage als eingriffsintensiver erweise als etwa die Errichtung von Stellplätzen. In diesem Bescheid wurde auch eine Gebühr für die Bearbeitung des Bauantrags in Höhe von 1.449,00 Euro festgesetzt. Gegen diese Gebührenfestsetzung legten die Kläger erst unter dem 26. Januar 2018 Widerspruch ein; es gelte mangels zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist. Die aus Sicht der Kläger in Ermangelung einer vorausgegangenen Anhörung rechtswidrige Gebührenfestsetzung ist Gegenstand eines weiteren im Senat anhängigen Berufungszulassungsverfahrens der Kläger (Az. 1 LA 24/21, 8 A 147/18). Unter dem 7. Juli 2017 erteilte der Beklagte den Klägern sodann eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen. Unter dem 24. November 2017 stellten die Kläger einen Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2016 für den Neubau einer Erdgarage auf dem betreffenden Grundstück. Die im Baugenehmigungsverfahren intern beteiligte untere Naturschutzbehörde des Beklagten gab in ihrer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde vom 16. Januar 2018 an, die – zwischen den Beteiligten unstreitig erforderliche – Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht erteilen zu wollen, da sich durch die geplante Erdgarage der Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope gegenüber der zuvor beantragten Variante mit zwei Stellplätzen entlang der Straße vergrößere. Mit Bescheid vom 17. Januar 2018 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 zurück. Den Antrag auf Erteilung einer Befreiung lehnte die untere Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 26. Juli 2018 ab; gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 1 A 237/19) ist ein Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Az. 5 LA 133/21) anhängig. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich, dass im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Dezember 2018 festgestellt wurde, dass von der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen abgewichen worden sei. So seien Abgrabungen auf dem östlichen Teil des Grundstücks erfolgt. Auch sei die Errichtung eines „offenen Raumes an der südlichen Hausfassade auf Kellergeschosshöhe festgestellt“ worden (Bl. 14 Beiakte A zu 1 LA 25/21). In einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az. 1 LA 25/21, 8 A 199/19) wenden sich die Kläger gegen die daraufhin ihnen gegenüber ergangene Bauordnungsverfügung. Die auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung einer Erdgarage gerichtete Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, solange die erforderliche Befreiungsentscheidung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliege. Zwar sei die Verfahrensweise des Beklagten möglicherweise nicht gesetzeskonform. Es fehle unstreitig lediglich an der besagten Befreiungsentscheidung. Eigentlich sehe § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO 2016 in einem solchen Fall vor, dass die Naturschutzbehörde ihren Bescheid unmittelbar gegenüber dem Antragsteller erlasse und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sodann zunächst im Verhältnis zur Fachbehörde geklärt werde. Demgegenüber solle eine Versagung durch die Baugenehmigungsbehörde nur dann erfolgen, wenn dem Vorhaben auch bauaufsichtliche Gründe entgegenstünden. Ob dieses Verständnis zwingend sei, könne hier aber offen bleiben, denn jedenfalls könnten die Kläger im vorliegenden Fall einer Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht die isolierte Aufhebung des ablehnenden Bescheides begehren. Gegen das am 29. Januar 2021 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung vom 26. Februar 2021, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, der mit Schriftsatz vom 22. März 2021, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, begründet worden ist. Sie machen als Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend. Die Bauaufsichtsbehörde sei gemäß § 67 Abs. 5 LBO 2016 verpflichtet gewesen, die naturschutzrechtliche Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Dies habe sie nicht getan, sondern ohne deren abschließende Entscheidung den Bauantrag abgelehnt. Dies sei rechtswidrig gewesen. Die Baugenehmigung sei der Schlusspunkt der öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsprüfung, sodass ihre Versagung nur in Betracht komme, wenn die anderen Behörden zwingend einzuholende Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse erteilt oder abgelehnt hätten. Aus § 69 Abs. 9 LBO 2016, wonach die Baugenehmigung fiktiv als erteilt gelte, wenn sie nicht innerhalb der Frist von § 69 Abs. 6 LBO 2016 erteilt werde, folge nichts anderes. Denn insoweit sei § 67 Abs. 8 LBO 2016 zu beachten, wonach die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übernehmen solle, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und wenn der Bauherr nicht binnen drei Wochen widerspreche. Auch so sei hier nicht verfahren worden. Denn dann hätte der Beklagte sie unterrichten müssen, dass vorliegend eine Befreiungsentscheidung erforderlich sei und deswegen ein Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO 2016 erforderlich gewesen sei. Ohne Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde habe jedenfalls nicht über den Bauantrag entschieden werden dürfen. Die Ablehnungsentscheidung sei daher rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheides. Hätte sich der Beklagte nämlich rechtskonform verhalten, so wäre es nicht dazu gekommen, dass beim Verwaltungsgericht vier Verfahren in Bezug auf ein Vorhaben geführt werden müssten. Dies gelte insbesondere für das vorliegenden Verfahren; hätte der Beklagte rechtskonform gehandelt, hätten sie nur ein Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde führen müssen. Das Verwaltungsgericht habe ihnen jeweils die Kosten auferlegt, selbst im hiesigen Verfahren, in dem es das Verwaltungshandeln des Beklagten zumindest als „möglicherweise nicht gesetzeskonform“ erachtet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. März 2021 Bezug genommen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und erachtet sie als im Ergebnis zutreffend. Die Beigeladene hat sich Zulassungsverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Der Zulassungsantrag ist indes unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat das klagabweisende Urteil zutreffend und ohne dass dies durch das Zulassungsvorbringen in Zweifel gezogen wird, darauf gestützt, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung einer Erdgarage jedenfalls an der fehlenden naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG eitert. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBO 2016 war die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstanden, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren; diese Voraussetzungen hat die LBO 2022 in § 72 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz inhaltsidentisch übernommen. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind damit alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind (Beschluss des Senats vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, juris Rn. 34). Zwischen den Beteiligten ist – auch im Berufungszulassungsverfahren – unstreitig, dass es der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf und dass eine solche bis heute nicht vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Januar 2021 ausweislich des Protokolls gestellte Antrag aus der Klageschrift vom 18. April 2018, Ziffer 2, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2018 zu verurteilen, die beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Erdgarage zu erteilen, kann on allein aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei irrigerweise davon ausgegangen, sie hätten kein Rechtsschutzbedürfnis an der isolierten Aufhebung des die Baugenehmigung ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte vorliegend rechtswidrig gehandelt hat, indem er den Bauantrag vom 24. November 2017 mit Bescheid vom 17. Januar 2018 abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 zurückgewiesen hat. Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 2016 – heute inhaltsidentisch in § 72 Abs. 4a LBO übernommen – hat die Bauaufsichtsbehörde, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung und Beseitigung von Anlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass, wenn eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis versagt, sie dies unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mitteilt, wenn bauaufsichtliche Gründe dem Bauantrag nicht entgegenstehen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ergibt sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten. Zwar zielt die Regelung in § 67 Satz 2 LBO 2016 darauf ab, dass der Kläger sich grundsätzlich nicht zwei abschlägigen Bescheiden ausgesetzt sieht (Möller/Bebensee, LBO 2016, § 67 Ziffer 6 mit Verweis auf Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 4. August 2004 – 2 A 64/04 – , juris Rn. 22); gleichwohl steht die Regelung ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach dem vorliegenden Verwaltungshandeln des Beklagten nicht entgegen. Die Regelung in § 67 LBO 2016 geht bereits zurück auf die wortlautidentische Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 LBO 1967 (GVOBl. 1967, S. 51, 79). Lediglich die ihr vorausgegangene Regelung in der LBO 1950 kannte eine entsprechende Verfahrensvorschrift noch nicht, sondern regelte das Bauantragsverfahren in §§ 14, 15 LBO 1950 (GVOBl. 1950, S. 225, 231). Seither fand sich die wortlaugleiche Vorschrift in § 89 Abs. 2 Satz 2 LBO 1975, § 66 Abs. 5 Satz 2 LBO 1983, § 73 Abs. 5 Satz 2 LBO 1994, § 73 Abs. 5 Satz 2 LBO 2000, § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO 2009. Die Gesetzesbegründung zu ihrer erstmaligen Normierung 1967 lautete dahingehend, Verwaltungsvereinfachung herbeiführen zu wollen. Der Bauherr brauche die notwendigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse anderer Behörden nicht selbst einzuholen. Diese Beeide der Sonderbehörden würden dem Bauherrn von der Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugestellt. Versage die andere zuständige Behörde eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis, so teile sie dies unter Benachrichtigung der unteren Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller unmittelbar mit (LT-Drs. 5/527, S. 117). Dementsprechend geht auch die einschlägige Kommentarliteratur davon aus, dass die Vorschrift der Verfahrensökonomie diene und die Erteilung ggf. mehrerer abschlägiger Bescheide überflüssig mache. Der Antragsteller erfahre unmittelbar von der für die Ablehnung zuständigen Behörde, aus welchen Gründen sein Vorhaben abgelehnt worden sei und könne unmittelbar die Ablehnung anfechten (Doming/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein, Bd. 2, LBO, § 73 Rn. 43; Möller/Bebensee, LBO 2016, § 67 Ziffer 6; vgl. auch Becker/Kalscheuer, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar LBO, S. 52). Gleichwohl ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzessystematik durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem von ihm verfolgten Ziel der Verfahrensökonomie derart zur Geltung verholfen hat, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten sich als rechtswidrig erweisen würde. Zunächst regelt der Wortlaut von § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO 2016 das Verwaltungsverfahren der Bauaufsichtsbehörde in dem hier vorliegenden Fall der Versagung der Genehmigung einer anderen Behörde nicht. Die Norm regelt lediglich das Verwaltungsverfahren der Fachbehörde, deren Genehmigung versagt wird und sieht vor, dass in einem solchen Fall zum einen die Bauaufsichtsbehörde benachrichtigt und zum anderen der Antragsteller schriftlich beschieden werden sollen. Entsprechend variieren auch die Meinungen in der Kommentarliteratur zu dem weiteren Verfahren der Bauaufsichtsbehörde. Während Becker/Kalscheuer wohl meinen, eine Beeidung sei durch die Bauaufsichtsbehörde nicht vorgesehen („Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ergehen nach § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO nur Verwaltungsakte der Behörden, die den Antrag ablehnen.“, Becker/Kalscheuer, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar LBO, S. 52), gehen Domning/Möller/Suttkus davon aus, dass im Einzelfall zwischen Bauaufsichtsbehörde und Bauherrn zu klären sei, ob das bauaufsichtliche Verfahren ruhen solle oder der Antrag zurückgenommen werde. Wenn der Bauherr auf eine Entscheidung bestehe, sei der Bauantrag abzulehnen, auch wenn ihm keine bauaufsichtlichen Gründe entgegenstünden (Doming/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein, Bd. 2, LBO, § 73 Rn. 43). Für die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens sprechen sich auch Möller/Bebensee aus (Möller/Bebensee, LBO 2016, § 67 Ziffer 6). Letztlich gibt es aber für keine der vorgenannten Meinungen einen Anhaltspunkt im Wortlaut von § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO 2016. Insbesondere vermag der Senat kein normiertes Verbot für die Bauaufsichtsbehörde zu erkennen, durch Ablehnungsbescheid zu handeln. Hierfür spricht auch die Normsystematik. In dem hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 69 LBO 2016 hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden (Abs. 6). Die Regelungen in den folgenden Absätzen 7 und 8 der Vorschrift sehen – hier nicht einschlägige – Verlängerungsmöglichkeiten um einen bzw. bis zu drei Monaten vor. Gemäß Absatz 9 Satz 1 dieser Vorschrift gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Allein vor dem Hintergrund dieser Genehmigungsfiktion muss es der Bauaufsichtsbehörde rechtlich möglich sein, die Baugenehmigung zu versagen, auch wenn ihrer Erteilung nur anderes Fachrecht entgegensteht. Die in der Kommentarliteratur aufgezeigten Handlungsalternativen mögen zwar für viele Fallkonstellationen bürgerfreundlich und verwaltungsökonomisch sinnvoll erscheinen. Sie sind jedoch rechtlich nicht zwingend und erwiesen sich auch nicht in allen Fällen als die sachgerechteste Verfahrensweise. Denn beispielsweise in Fällen nicht erreichbarer oder unkooperativer Bauherren wäre die Bauaufsichtsbehörde gewissermaßen sehenden Auges zum Entstehenlassen einer Fiktivgenehmigung und anschließender Rücknahme verpflichtet – keineswegs eine bürgerfreundlichere oder sonst verfahrensökonomischere Vorgehensweise. Ob die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn dazu verpflichtet ist, das Genehmigungsverfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens der Fachbehörde ruhend zu stellen und wie sich eine etwaige Weigerung der Bauaufsichtsbehörde kostenrechtlich auswirkt, kann hier offenbleiben. Die Kläger haben in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass sie eine solche Verfahrensweise angeregt haben. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch aus der Regelung in § 69 Abs. 11 LBO 2016 nichts anderes. Liegen danach die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn in dieses Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Eine korrespondierende Verweisungsnorm findet sich in § 67 Abs. 8 LBO 2016. Der Tatbestand von § 69 Abs. 11 LBO 2016 war indes nicht erfüllt, denn es lagen nicht die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO 2016 vor. Diese Voraussetzungen für das umfassende Baugenehmigungsverfahren wären gegeben, wenn es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um einen Sonderbau handelte nach § 51 Abs. 2 LBO 2016 oder wenn die Bauvorlagen für ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder einen untergeordneten eingeschossigen Anbau an ein bestehendes Wohngebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 von einer eingeschränkt bauvorlageberechtigten Person nach § 65 Abs. 4 LBO 2016 erstellt worden war (Möller/Bebensee, LBO 2016, § 69 Ziffer 12). Das war ersichtlich nicht der Fall. Der Bauherr hatte auch keine Wahlfreiheit zwischen den Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2016 und § 67 LBO 2016. Eine Wahlfreiheit regelte die LBO 2016 ausdrücklich lediglich für den Fall, dass die Bauherrin oder der Bauherr für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO 2016 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2016 durchführen konnte (vgl. § 68 Abs. 12 LBO 2016). Im Endeffekt liegt es in der Ausgestaltung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens, dass es in einzelnen Konstellationen wie der vorliegenden zu einem Nebeneinander von bauaufsichtlicher und fachbehördlicher Entscheidung kommen kann, weil es an einer materiellen Konzentrationswirkung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat (Rechtsgedanke aus § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Ziffer 2 der regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats ist das klägerische Interesse bei Verfahren, in denen es um die Erlangung einer Baugenehmigung für eine Garage geht, mit 4.000,00 Euro zu bestimmen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).