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Urteil

8 A 7/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0129.8A7.20.00
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Leitsätze
Nach der Schlusspunkttheorie bleibt auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO neben dem Bauplanungsrecht das „aufgedrängte Recht“ zu prüfen, wozu auch das Naturschutzrecht gehört. (Rn.20) An der so verstandenen „Schlusspunkt-Theorie“ hat sich auch durch die Änderung des § 73 LBO im Jahre 2016 nichts geändert. (Rn.21) Solange eine erforderliche Befreiungsentscheidung nach § 60 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegt, kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Schlusspunkttheorie bleibt auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO neben dem Bauplanungsrecht das „aufgedrängte Recht“ zu prüfen, wozu auch das Naturschutzrecht gehört. (Rn.20) An der so verstandenen „Schlusspunkt-Theorie“ hat sich auch durch die Änderung des § 73 LBO im Jahre 2016 nichts geändert. (Rn.21) Solange eine erforderliche Befreiungsentscheidung nach § 60 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegt, kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zum Neubau einer Erdgarage haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da es sich im vorliegenden Verfahren um ein Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) handelt, wird grundsätzlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO und den aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften nicht geprüft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 LBO). Gemäß § 67 Abs. 5 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder Beseitigung von Anlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Zu prüfen bleibt demnach auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO neben dem Bauplanungsrecht das „aufgedrängte Recht“, wozu auch das Naturschutzrecht gehört. Eine Baugenehmigung kann demnach erst dann erteilt werden, wenn die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen. An der so verstandenen „Schlusspunkt-Theorie“ hat sich auch durch die Änderung des § 73 LBO im Jahre 2016 nichts geändert. Insoweit hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20.04.2020 (1 MB 2/20, zitiert nach juris) festgestellt: „Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind damit alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind.“ Im vorliegenden Fall bedarf es - insoweit zwischen den Beteiligten des Verfahrens unstreitig - einer Befreiungsentscheidung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG. Solange eine solche nicht vorliegt, kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht im vorliegenden Verfahren der Erteilung einer Baugenehmigung lediglich das Fehlen der naturschutzrechtlichen Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG entgegensteht. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensweise des Beklagten im vorliegenden Fall möglicherweise nicht gesetzeskonform. Hier sieht nämlich § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO eigentlich vor, dass die Naturschutzbehörde ihren ablehnenden Bescheid unmittelbar gegenüber dem Antragsteller erlässt. Der Gesetzgeber geht offenbar für diesen Fall – in dem bauaufsichtliche Gründe dem Bauantrag nicht entgegenstehen - davon aus, dass die Genehmigungsfähigkeit zunächst im Verhältnis zu der jeweiligen Fachbehörde zu klären ist und erst nach dieser Klärung eine abschließende Entscheidung der Baubehörde ergeht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll eine Versagung der Baugenehmigung nur dann erfolgen, wenn in dem Vorhaben (auch) bauaufsichtliche Gründe entgegenstehen. Ob dieses Verständnis der Vorschrift zwingend ist, kann hier dahingestellt bleiben. Anzumerken sei nur, dass dies insofern zweifelhaft ist, als nach § 69 Abs. 9 LBO die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren fiktiv als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 69 Abs. 6 LBO (das heißt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen) erteilt wird. Die Fristverlängerungsmöglichkeit des § 69 Abs. 7 LBO wäre in diesem Fall (jedenfalls unmittelbar) nicht einschlägig und ist außerdem zeitlich befristet; die Verlängerungsmöglichkeit des § 69 Abs. 8 LBO ist ebenfalls möglicherweise nicht einschlägig und im Übrigen ebenfalls zeitlich begrenzt. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch vertreten, dass die Bauaufsichtsbehörde trotz der Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 LBO befugt ist, auch bei alleinigem Fehlen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung einen ablehnenden Bescheid zu erlassen. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da der Kläger in der vorliegenden Situation einer Verpflichtungsklage nicht die isolierte Aufhebung des ablehnenden Bescheides begehren kann, da insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Erdgarage. Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X in der Gemeinde X. Die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses zur Dauernutzung mit zwei Stellplätzen war den Klägern unter dem 07.07.2017 erteilt worden (vgl. Blatt 69 Beiakte „C“ zu 8 A 147/18). Für das Bauvorhaben war den Klägern ferner unter dem 27.06.2017 ein Befreiungsbescheid gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland erteilt worden (vgl. Blatt 67 Beiakte „C“ zu 8 A 147/18). Unter dem 24.11.2017 stellten die Kläger einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO für den Neubau einer Erdgarage auf dem streitbefangenen Grundstück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauantragsunterlagen (Blatt 31 ff Beiakte „B“ zu 8 A 147/18) Bezug genommen. Die im Baugenehmigungsverfahren vom Beklagten intern beteiligte Untere Naturschutzbehörde gab unter dem 16.01.2018 folgende Stellungnahme ab (Blatt 112 Beiakte „B“ zu 8 A 147/18): „Durch die geplante Erdgarage vergrößert sich der Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope gegenüber der zuvor beantragten Variante mit zwei Stellplätzen entlang der Straße. Für letztere Stellplatzvariante wurde am 27.06.2017 eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt. Es bedürfte für die Errichtung der Erdgarage nun einer erneuten Befreiung nach § 67 BNatSchG. Diese kann nur für den Baurechtsanspruch erteilt werden, der nach 34 BauGB gegeben ist. Ein Baurechtsanspruch für eine Erdgarage statt der beiden Stellplätze ist nicht gegeben und entspräche auch nicht der gesetzlichen Eingriffsminimierung. Ich bitte daher, den Antrag auch aus Gründen des gesetzlichen Biotopschutzes abzulehnen.“ Mit Bescheid vom 17.01.2018 (Blatt 106 Beiakte „B“ zu 8 A 147/18) lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 9 Abs. 7 der Ortsgestaltungssatzung (OGS) der Gemeinde List könnten im Einzelfall Erdgaragen zugelassen werden; da im vorliegenden Fall jedoch Naturschutzrecht entgegenstehe, könne das beantragte Bauvorhaben nicht genehmigt werden. Für den Bescheid wurde eine Verwaltungsgebühr nach der Baugebührenverordnung (BauGebVO) in Höhe von 150,00 € festgesetzt. Die Kläger legten mit Schreiben vom 26.01.2018 Widerspruch gegen den Bescheid ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor: Eine Erdgarage würde im Gegensatz zu den beiden bereits genehmigten Stellplätzen weitaus weniger in die Landschaft eingreifen. Ferner verwiesen sie darauf, dass in der Umgebung des Vorhabens bereits diverse Erdgaragen genehmigt und errichtet worden seien. Die vom Beklagten wiederum intern beteiligte Untere Naturschutzbehörde gab für den Widerspruch eine Stellungnahme vom 21.03.2018 (Blatt 198 Beiakte „B“ zu 8 A 147/18) ab und führte hierin aus, dass die geplante Erdgarage nicht dem gesetzlichen Eingriffsminimierungsgebot des BNatSchG entspreche. Sie würde gegenüber den genehmigten Stellplätzen insgesamt zu einer Mehrversiegelung von Biotopflächen führen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2018, zustellt am 07.04.2018 (Blatt 199 Beiakte „B“ zu 8 A 147/18), wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Zulassung komme nicht infrage, da dem Vorhaben Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Die Kläger haben am 18.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Vorschriften der OGS seien im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO nicht zu prüfen. Die OGS stehe dem Vorhaben auch nicht entgegen, da sie mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlagen unwirksam sei und das Einvernehmen der Beigeladenen nach § 173 BauGB konkludent eine Befreiung von der OGS enthalte. Ein Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zur Befreiung von den Biotop-Schutzvorschriften für das streitgegenständliche Bauvorhaben wurde von der Unteren Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 26.07.2018 (Blatt 41 Beiakte „A“ zu 1 A 237/19) abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 (Blatt 63 Beiakte „A“ zu 1 A 237/19) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben sodann hinsichtlich der Befreiung von den Biotop-Schutzvorschriften gemäß § 67 BNatSchG am 12.11.2019 Klage erhoben (1 A 237/19). Über die Klage ist noch entschieden worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 zu verurteilen, die beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Erdgarage auf dem Grundstück X a in der Gemeinde X zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 13.01.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten „A“ bis „C“ zu 8 A 147/18) sowie weiterhin auf die beigezogene Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Verfahren 1 A 237/19 Bezug genommen.