Beschluss
7 LB 428/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0913.7LB428.19OVG.00
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Leitsätze
Es besteht kein personalvertretungsrechtlicher Informationsanspruch des Personalrats nach § 66 Abs 1 BPersVG 2021 auf Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten eines Jobcenters.(Rn.26)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2019 – 8 A 327/18 HGW – zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein personalvertretungsrechtlicher Informationsanspruch des Personalrats nach § 66 Abs 1 BPersVG 2021 auf Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten eines Jobcenters.(Rn.26) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2019 – 8 A 327/18 HGW – zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Bruttolohn- und -Gehaltslisten der Beschäftigten eines Jobcenters. Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Nord (im Folgenden: Jobcenter). Der Beteiligte ist der Geschäftsführer des Jobcenters. Träger des Jobcenters ist die Bundesagentur für Arbeit und der Landkreis Vorpommern-Greifswald. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 begehrte der Antragsteller vom Beteiligten Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten des Jobcenters. Er führte aus, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 68 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bedürfe und bat um einen Terminvorschlag. Der Beteiligte erbat mit Schreiben vom 3. August 2017 die Gründe für dieses Anliegen. Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte der Antragsteller hierzu mit, der Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten diene dazu sicherzustellen, dass das Tarifgefüge eingehalten werde. Ohne Einsichtnahme in die Liste sei die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe nicht möglich. Der Beteiligte leitete den Antrag dem Datenschutzbeauftragten zu, der wiederum den Bundesdatenschutzbeauftragten um Prüfung bat. Am 2. November 2017 beantragte der Antragsteller erneut Einsicht und bat um einen Terminvorschlag bis zum 17. November 2017. Er führte aus, dass er die beantragten Informationen benötige, um prüfen zu können, „ob für gleiche Arbeit im JC auch die gleiche Bezahlung erfolgt (die Anwendung der unterschiedlichen Tarifverträge ist bekannt)“. Der Beteiligte fragte daraufhin an, ob die Entscheidung des Bundesdatenschutzbeauftragten abgewartet werden könne. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 3. November 2017 mit, dass er gehindert werde, seine gesetzlichen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu erfüllen und bat erneut um einen Terminvorschlag. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 teilte der Antragsgegner mit, dass er unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkomme, sobald die Entscheidung des Bundesdatenschutzbeauftragten vorliege. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 beantragte der Antragsteller erneut Einsicht und bat um einen Terminvorschlag bis zum 31. Januar 2018. Sollte keine Terminabsprache erfolgen oder die Einsichtnahme abgelehnt werden, behalte man sich die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens vor. Der Antragsteller hat am 19. Februar 2018 das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, er benötige die Einsicht, um seiner Aufgabe nachkommen zu können, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten des Jobcenters Vorpommern-B-Stadt auszuhändigen; hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. 2. der Vorsitzenden der Antragstellers oder deren Stellvertreter oder einem anderen von dem Antragsteller beauftragten Mitglied jederzeit Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten des Beteiligten zu gewähren. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Beteiligte hat im Wesentlichen vorgetragen, dass das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung über kein eigenes Personal verfüge. Dieses werde durch die Träger zur Verfügung gestellt. Auch die Bezahlung erfolge durch die Träger. Die gemeinsame Einrichtung sei für die Berechnung und Auszahlung der Gehälter nicht zuständig, sodass sich die Kontrollfunktion des Antragstellers darauf nicht erstrecke. Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aushändigung oder Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der bei dem Beteiligten tätigen Arbeitnehmer. Zwar bestehe zugunsten der Personalvertretung grundsätzlich eine solcher Anspruch aus der Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BPersVG. Die Überwachung der tarifgerechten Bezahlung der Beschäftigten setze ein Recht auf vollständige Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten, d.h. den Beschäftigten tatsächlich gewährten Entgeltzahlungen voraus. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. Mai 2015 – 6 PB 2.12) hiergegen nicht. Die allgemeine Voraussetzung sei jedoch, dass die Vorschriften, deren Einhaltung überwacht werden sollen, durch die Dienststellenleitung angewendet würden. Daran fehle es vorliegend, da das Jobcenter nicht zuständig sei für die Anwendung der tarifvertraglichen Bezahlung der Beschäftigten. Die Bezahlung der Tarifbeschäftigten erfolge durch die Träger des Jobcenters, der Bundesagentur für Arbeit und den Landkreis Vorpommern-Greifswald, nach den für sie geltenden Tarifverträgen. Das Jobcenter führe dementsprechend auch keine Lohn- und Gehaltslisten. Für eine Überwachungsaufgabe hinsichtlich der tarifgerechten Bezahlung spreche auch nicht, dass mit der Zuweisung der Beschäftigten an das Jobcenter die Bewirtschaftung der entsprechenden Planstellen nach § 44k SGB II durch das Jobcenter verbunden sei. Die Bedeutung der Vorschrift beschränke sich darauf, dass mit dem Übergang der Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen auf die gemeinsame Einrichtung und den damit verbundenen Wegfall bei den Trägern, die Träger nicht anderweitig bewirtschaften, d.h. verwenden könnten. Es handle sich um eine haushaltsrechtliche Absicherung der Zuweisung. Soweit die Geschäftsführung im Rahmen dieser Übertragung auch die Möglichkeit erhalte, selbst höher zu bewertende Tätigkeiten auf die Beschäftigten zu übertragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) und damit Höhergruppierungen zu bewirken, nehme sie zwar Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Vergütung, für die Richtigkeit der Bezahlung blieben gleichwohl die Träger der gemeinsamen Einrichtung als Arbeitsgeber zuständig. Eine Rückgruppierung sei im Übrigen ausgeschlossen (§ 44g Abs. 4 Satz 2 SGB II). Von dem Beteiligten würden auch sonst keine tariflichen Leistungen, die in Lohn- und Gehaltslisten vermerkt würden, unmittelbar bewirkt. Soweit im Einzelfall tariflich bestimmte Prämien durch den Dienststellenleiter vergeben würden, sei der Antragsteller unmittelbar zu beteiligen (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Der Beschluss ist dem Antragsteller am 15. Mai 2019 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 7. Juni 2019 Beschwerde eingelegt und am 22. Juli 2019, nach Verlängerung der Begründungsfrist, begründet. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor: Der Geschäftsführer entscheide in eigener Kompetenz über die Gewährung von Zulagen, Prämien oder Beförderungen der zugewiesen Beschäftigten. Sonderleistungen wie Zulagen und Prämien seien Teil des Bruttogehaltes bzw. des Bruttosoldes. Damit habe der Geschäftsführer mit seiner Befugnis zur Gewährung von Zulagen, Beförderungen oder Höhergruppierungen Einfluss auf die Vergütung der Beschäftigten. Dem Personalrat stehe ein entsprechendes Kontrollrecht zu. Der Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten sei notwendig, damit überprüft werden könne, ob die Geschäftsführung ihr Auswahlermessen richtig ausgeübt habe. Der Geschäftsführer sei allein zuständig für die Ein-, Höher- und Rückgruppierung. Die Träger seien an diese Entscheidung hinsichtlich der Auszahlung gebunden. Der Geschäftsführer nehme damit Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Vergütung und übe damit ein Auswahlermessen aus. Die Einsicht werde benötigt, um die Auswahlentscheidung überprüfen zu können. Dass die vorhandenen Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht aussagekräftig seien, überzeuge nicht. Allein aus der Höhe der jeweils gezahlten Vergütung ließen sich Rückschlüsse ziehen. Im Zweifel könne man sich im Einzelnen zur Eingruppierung und zu gezahlten Zulagen informieren. Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Beteiligten aufzugeben, dem Antragsteller die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten des Jobcenters Vorpommern-Greifswald auszuhändigen (1.) und hilfsweise der Vorsitzenden des Antragstellers oder deren Stellvertreter oder einem anderen von dem Antragsteller beauftragten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Beschäftigten des Beteiligten zu gewähren (2.). Nach Rücknahme des Antrags zu 1. in der mündlichen Anhörung beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, der Vorsitzenden des Antragstellers oder deren Stellvertreter oder ei-nem anderen von dem Antragsteller beauftragten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Beschäftigten des Beteiligten zu gewähren. Der Beteiligt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte trägt im Wesentlichen vor: Das Jobcenter sei nicht zuständig für die tarifvertragliche Bezahlung der Beschäftigten und führe diese nicht durch. Zwar habe der Geschäftsführer die Möglichkeit, den Beschäftigten höher zu bewertende Tätigkeiten zu übertragen und damit Höhergruppierungen zu bewirken und nehme damit Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Für die Richtigkeit der Bezahlung seien gleichwohl die Träger zuständig. Die Höhe der Bezahlung sei tarifvertragliche Folge der Maßnahme des Geschäftsführers. Die Auswirkungen dieser Maßnahme würden durch den Träger ermittelt und umgesetzt. Es sei daher nicht richtig, dass der Geschäftsführer Zulagen und Prämien gewähre. Bei jeder eingruppierungs- bzw. besoldungsrelevanten Entscheidung des Geschäftsführers habe der Personalrat ein gesetzlich festgelegtes Beteiligungsrecht. Er sei damit eingebunden und könne diese im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse prüfen. Soweit nunmehr Einsicht begehrt werde, um die Auswahlentscheidung überprüfen zu können, bedürfe es keiner Einsicht, da vor jeder solchen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Das Jobcenter sei für die Vergütung der Beschäftigten nicht zuständig. Es benötige und erstelle daher keine Bruttolohn- und Gehaltsliste. Der Personalrat könne nicht verlangen, dass ihm Unterlagen zur Verfügung gestellt würden, zu deren Erstellung der Beteiligte nicht verpflichtet sei und die ihm selbst auch gar nicht vorlägen. Für eine Einsichtnahme in die im Rahmen der Personalkostenerstattung von den Trägern übermittelten Listen sei eine Aufgabenbezogenheit nicht gegeben. Die dort abgebildeten Daten der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit seien nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Bruttolohn und andere Gehaltsbestandteile zu ziehen. Bei den ca. 20 Beschäftigten des Landkreises könne den Listen zwar der Bruttolohn entnommen werden, allerdings seien Entgeltgruppe und weitere für die Höhe der Vergütung relevante Tatsachen nicht vermerkt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 1. Das Verfahren ist bezüglich des (ursprünglichen Haupt-)Antrags zu 1. einzustellen, da der Antragsteller insoweit seine Beschwerde in der mündlichen Anhörung zurückgenommen hat (vgl. § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG, § 516 Abs. 2 ZPO). 2. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde unbegründet. Der Antragsgegner ist zu der begehrten Einsichtsgewährung nicht verpflichtet. Der Entscheidung ist das geltende Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) zugrunde zu legen, weil das dem Antrag verfolgte Auskunftsbegehren gegenwarts- und zukunftsbezogen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 5 A 7.20 –, Rn. 11, juris). Die Voraussetzungen des personalvertretungsrechtlichen Informationsanspruches nach § 66 Abs. 1 BPersVG liegen nicht vor. Nach § 66 Abs. 1 BPersVG – der § 68 Abs. 2 BPersVG a.F. entspricht – ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen. Der damit begründete Unterrichtungs- und Informationsanspruch des Personalrats als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 5 P 1.22 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 29. September 2020 – 5 P 11.19 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. März 2014 – 6 P 1.13 –, juris Rn. 8). Diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht der Personalvertretung besteht nur in dem Umfang, in welchem diese die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 P 11.19 –, juris Rn. 10). Der erforderliche Aufgabenbezug kann sich sowohl aus Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten ergeben als auch aus einer allgemeinen Aufgaben des Personalrates (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 P 11.19 –, juris Rn. 13). Dem Personalrat obliegt insoweit die Darlegung des Aufgabenbezugs (vgl. zum Auskunftsanspruch des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG: BAG, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 7.20 –, juris Rn. 23; BAG, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 ABR 74/16 –, juris Rn. 24). Er muss aufzeigen, dass überhaupt eine Aufgabe des Personalrates gegeben und dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich jedoch nicht davon abhängig, dass der Personalrat einen Anlass dafür darlegt, warum er sich einer (konkreten) Aufgabe zuwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 6 P 1.13 –, juris Rn. 9). Dem Einsichtsbegehren des Antragstellers fehlt der notwendige Bezug zu seinen Aufgaben. Er begehrt Einsicht in die Bruttolohn-und Gehaltslisten, um zu überprüfen, ob die Beschäftigten nach den für sie geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen entlohnt werden. Dies hat er in der mündlichen Anhörung nochmals bekräftigt. Damit begehrt der Antragsteller Einsicht zur Erfüllung einer Aufgabe, die ihm nicht zugewiesen ist. Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen nach § 44h Abs. 3 SGB II alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die tarifgerechte Bezahlung der dem Jobcenter von den Trägern zugewiesenen Angestellten ist keine Angelegenheit der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers des Jobcenters, sondern Angelegenheit der zuweisenden Träger als Arbeitgeber des zugewiesenen Personals. Diese sind als Arbeitgeber für die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen und für die Auszahlung zuständig (vgl. BT-Drs.R17/1555, S. 28, zu § 44g Abs. 3 und 4; Reidel, öAT 2021, 206 [208]). Insoweit sind die Personalvertretungen der abgebenden Träger für die Wahrnehmung der entsprechenden Überwachungsaufgabe zuständig (vgl. § 44k Abs. 5 SGB V). Ein Anspruch besteht auch deshalb nicht, weil das Jobcenter mangels Dienstherr- bzw. Arbeitsgebereigenschaft Bruttolohn- und Gehaltslisten weder führt noch zu führen hat. Ihm liegen auch keine Bruttolohn- und Gehaltslisten der Angestellten vor. Die im Rahmen der Personalkostenerstattung von den Trägern übermittelten Listen sind keine Bruttolohn- und Gehaltslisten. Sie dienen nicht der Darstellung aller Lohnbestandteile einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell unter Berücksichtigung verschiedener Umstände ausgehandelt und gezahlt werden (vgl. zum Inhalt der Lohnliste BAG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 ABR 72/85 –, juris Rn. 16). Soweit der Antragsteller wohl Einsicht begehrt, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, welche mittelbar entgeltrelevanten Maßnahmen der Beteiligte getroffen und den Trägern mitgeteilt hat, wäre das Einsichtsbegehren nicht erforderlich. Der Antragsteller wäre insoweit gehalten, zunächst unmittelbar Auskunft zu diesen Maßnahmen zu verlangen, bevor er Auskunft zu Hilfs- bzw. Indiztatsachen verlangt. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung im Sinne des § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.