Beschluss
1 ABR 74/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorlagepflicht nach §163 Abs.2 Satz3 SGB IX richtet sich bei mehreren Betrieben des Arbeitgebers an den Gesamtbetriebsrat, nicht an einzelne örtliche Betriebsräte.
• Ein einzelner Betriebsrat kann nicht aus §163 SGB IX die jährliche Übermittlung der Verzeichnisse für andere Betriebe verlangen.
• Unterlagenansprüche des Betriebsrats nach §80 BetrVG setzen darzulegende konkreten Aufgabenzusammenhang und Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer Schutzvorschrift voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Übermittlungsansprüche nach §163 SGB IX zugunsten einzelner Betriebsräte • Die Vorlagepflicht nach §163 Abs.2 Satz3 SGB IX richtet sich bei mehreren Betrieben des Arbeitgebers an den Gesamtbetriebsrat, nicht an einzelne örtliche Betriebsräte. • Ein einzelner Betriebsrat kann nicht aus §163 SGB IX die jährliche Übermittlung der Verzeichnisse für andere Betriebe verlangen. • Unterlagenansprüche des Betriebsrats nach §80 BetrVG setzen darzulegende konkreten Aufgabenzusammenhang und Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer Schutzvorschrift voraus. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Im Betrieb E besteht der antragstellende Betriebsrat; außerdem ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin übermittelte der Bundesagentur für Arbeit Anzeigen und Verzeichnisse nach §163 SGB IX zur Ermittlung der Beschäftigungspflicht. Der örtliche Betriebsrat verlangte jährlich Kopien dieser Anzeige und der Verzeichnisse für alle Betriebe, um die Erfüllung der Beschäftigungspflicht und die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu überwachen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt; das Landesarbeitsgericht beschränkte die Übermittlungspflicht auf Unterlagen für den Betrieb, für den der Betriebsrat gewählt ist. Der Betriebsrat erhob Rechtsbeschwerde, mit dem Ziel, auch die Verzeichnisse der anderen Betriebe zu erhalten. • Zuständigkeit nach §83 ArbGG: Gesamtbetriebsrat und andere Betriebsräte waren nicht zu beteiligen; dem Gesamtbetriebsrat war durch rechtskräftige Entscheidung bereits der Vorlageanspruch abgesprochen. • Auslegung §163 SGB IX: Die Vorlagepflicht des Arbeitgebers richtet sich unternehmensbezogen an den Gesamtbetriebsrat, wenn mehrere Betriebe bestehen; die Anzeige dient der unternehmensweiten Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe und enthält betriebsübergreifende Angaben. • Praktische Erwägungen: Der Gesamtbetriebsrat verfügt über die organisatorische und sachliche Grundlage, die Daten zu prüfen; eine Übermittlung aller betrieblichen Verzeichnisse an örtliche Betriebsräte würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und den Informationsrahmen der Betriebsräte unterlaufen. • Kein spezialgesetzlicher Anspruch aus §176 Satz2 oder §154 SGB IX: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und die Anzeige-/Veranlagungspflichten sind öffentlich-rechtlicher Natur und begründen keine subjektiven Rechte zugunsten einzelner Arbeitnehmer, daher keinen gesonderten Übermittlungsanspruch des örtlichen Betriebsrats. • Kein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch aus §80 BetrVG: Ein Anspruch auf Vorlage nach §80 Abs.2 Satz2 iVm §80 Abs.1 Nr.1 oder Nr.4 BetrVG setzt darzulegen voraus, welche konkrete Aufgabe und welche Schutzvorschrift überwacht werden sollen; dies hat der Betriebsrat nicht ausreichend vorgetragen, sodass die Erforderlichkeit der verlangten Unterlagen nicht festgestellt werden konnte. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf jährliche Übersendung der Anzeige und der Verzeichnisse nach §163 SGB IX für die anderen Betriebe; die spezialgesetzliche Vorlagepflicht richtet sich bei mehreren Betrieben an den Gesamtbetriebsrat. Zudem besteht kein betriebsverfassungsrechtlicher oder sonstiger Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf diese umfassenden Unterlagen, weil er den konkreten Aufgabenzusammenhang und die Erforderlichkeit nicht dargelegt hat. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Übermittlung auf den Betrieb des klagenden Betriebsrats zu beschränken, bestätigt. Der Betriebsrat verliert in der Hauptsache, weil weder gesetzliche noch betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen seinen umfassenden Vorlagebegehren stützen.