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8 A 327/18

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Verein fördert i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG nur den in Schwerpunkt Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn durch die Satzung festgelegt ist, dass der überwiegende Teil der Aktivitäten des Vereins diesen Zielen dienen soll. 2. Bodenschutz ist nicht per se Naturschutz, sondern nur wenn und soweit er im Hinblick auf die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes geschützt werden soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verein fördert i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG nur den in Schwerpunkt Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn durch die Satzung festgelegt ist, dass der überwiegende Teil der Aktivitäten des Vereins diesen Zielen dienen soll. 2. Bodenschutz ist nicht per se Naturschutz, sondern nur wenn und soweit er im Hinblick auf die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes geschützt werden soll. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung als Naturschutzvereinigung durch die Beklagte erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Nach § 3 Abs. 1 UmwRG wird auf Antrag einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt (Satz 1). Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (Satz 2). In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht (Satz 3). Die Ablehnung der Anerkennung als Naturschutzvereinigung erging in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das Umweltbundesamt ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 UmwRG für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig. Nach dieser Regelung wird u.a. für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Bundesgebiet hinausgeht, die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Davon ist vorliegend auszugehen. Hierfür spricht zum einen die eigene Titulierung der Vereinigung als „ B.“ und zum anderen die Organisationsstruktur nach § 13 der Satzung des Klägers, wonach Regionalgruppen bestehen, die nach § 13 Nr. 4 der Satzung die Befugnis haben, als zusätzliche Unterorganisationen Landesverbände zu bilden. Darüber hinaus geht auch die tatsächliche Tätigkeit des Klägers über das Gebiet eines Landes hinaus. Der Kläger ist bundesweit tätig. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Verbandes in Form von Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren des Bundes wie zum Beispiel bei der auf der Internetseite des Klägers einsehbaren Mitarbeit an einem Positionspapier für eine EU-weite Bodenschutzpolitik. Eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG fand statt. Auf das Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2016 nahm der Kläger am 2. September 2016 Stellung. Die Entscheidung erging zudem unter Beteiligung des Bundesamtes für Naturschutz, § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwRG. Auch materiell ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Naturschutzvereinigung. So liegen die Voraussetzungen der Anerkennung als Umweltvereinigung zwar vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten verwiesen. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. Die klägerische Vereinigung fördert allerdings nicht im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit der Folge, dass der Kläger eine entsprechende Feststellung nicht beanspruchen kann. Dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG ist zu entnehmen, dass die Anerkennung als Naturschutzvereinigung als besonderer Fall über die Anerkennung als Umweltvereinigung hinausgeht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UmwRG hat erkennbar den Zweck, unter den Vereinigungen einzelfallbezogen die Vereinigungen zu ermitteln, die über die Belange des Umweltschutzes im Allgemeinen hinaus die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders fördern. Nur diesen Vereinigungen sollen mit Blick auf ihre besonderen Ziele z.B. auch besondere naturschutzrechtliche Mitwirkungs- und Klagerechte eingeräumt werden. Die §§ 63 und 64 BNatSchG räumen Naturschutzverbänden nämlich zusätzliche Mitwirkungsrechte und auch Klagebefugnisse ein, die zumeist neben denen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes stehen. Es würde mithin der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn die Anforderungen an die Anerkennung als Naturschutzvereinigung bereits bei Berührungspunkten mit dem Naturschutz zu bejahen wären. Das spricht dagegen, die in § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG verlangte Schwerpunktsetzung bereits dann zu bejahen, wenn der betreffende Verband auch Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Zu verlangen ist vielmehr, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber anderen Zielen der Vereinigung überwiegen. Hierbei genügt, wenn sich die Vereinigung einzelnen Aspekten des Naturschutzes widmet. Allerdings muss diese Ausrichtung im Gesamtspektrum der Ziele der Vereinigung überwiegen. Naturschutz muss das eigentliche Ziel sein, dem sich andere Ziele unterordnen müssen (Heselhaus, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 63, Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 1984, 7 A 327/84, NuR 1985, 76) Diese Voraussetzungen liegen im hier vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Zwar fördert der Kläger sowohl nach seiner Satzung als auch nach seiner Tätigkeit auch Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Jedoch erfolgt diese Förderung nicht schwerpunktmäßig. Ein erkennbares Überwiegen der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Der Rechtsbegriff des Naturschutzes ist enger als der jüngere Rechtsbegriff des Umweltschutzes. Umweltschutz meint in einem umfassenden Sinn die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, um die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage aller Lebewesen zu erhalten. Der Umweltschutz ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) in Artikel 20 a als Staatsziel verankert. Umweltschutz hat mehrere Funktionen und Prinzipien. Er beugt Beeinträchtigungen vor (Prävention), drängt sie zurück (Repression) und stellt Naturressourcen auch wieder her, soweit das möglich ist (Reparation). Die Verursacher von Beeinträchtigungen sollen Verantwortung für den Umgang mit der Umwelt übernehmen (Verursacherprinzip) und ihre Nutzung nicht zu einseitigem Vorteil erfolgen (Kooperationsprinzip). Zum Umweltschutz gehören auch ethische und ästhetische Ansprüche. Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilbereichen der Umwelt (wie Boden, Wasser, Luft, Klima) als auch auf den Wechselwirkungen zwischen ihnen (vgl. hierzu Schmidt/ Kahl/ Gärditz, Umweltrecht, 10. Auflage 2017, § 3 Rn. 6 ff.; Gärditz, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, Bd. I, Art 20 a Rn 9 ff.). Zu den von Art. 20 a GG geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie der Landschaftsschutz (vgl. Gärditz, in Landmann/Rohmer, a.a.O. m.w.N.). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 Abs. 1 BNatSchG normiert. Die Regelung in § 1 BNatSchG lehnt sich an den Gesetzgebungsauftrag des Art. 20 a GG an und setzt diesen für den Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege um, wobei konkret drei Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege genannt werden (vgl. Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10. Auflage, § 10 Rn. 12). Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass (1.) die biologische Vielfalt, (2.) die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie (3.) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst nach § 1 Abs. 1 2. HS BNatSchG auch die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung von Natur und Landwirtschaft. In § 1 Abs. 2 bis 6 BNatschG ist geregelt, wie diese Ziele verwirklicht werden, wobei die insoweit getroffenen Regelungen den in § 1 Abs. 1 BNatSchG genannten Zielen systematisch zugeordnet sind. So sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen zu schützen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 BNatSchG sind Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Boden stellt einen räumlich abgrenzbaren Teil des Wirkungsgefüges des Naturhaushaltes dar. Es handelt sich darüber hinaus um kaum erneuerbare Ressourcen i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 2. HS BNatSchG. Einmal geschädigt, erholt sich ein Boden nur noch selten oder unter großem Aufwand. Boden bildet als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen, letzten Endes eine Grundlage allen Lebens auf der Erde. Eine enge Verbindung mit dem Biotop- und Artenschutz ist augenscheinlich. Die Speicherung von Wasser, die Filtrierung und Umwandlung von Schadstoffen und das Wachstum der Pflanzen vollzieht sich im Boden, sodass naturnahe Böden eine Vielzahl von ökologischen Funktionen erfüllen. Der Boden hat unstreitig eine große Bedeutung für die Artenvielfalt und regelt im Hinblick auf die Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften die Kreisläufe von Wasser und Luft, was wiederum Einfluss auf das Klima hat. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind die Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Der Boden gehört nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch zum Naturhaushalt. Die einzelnen Bestandteile des komplexen Systems des Naturhaushaltes sind zu schützen, weil sie sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. In konkreten Anwendungsfällen kommt es nicht auf den Naturhaushalt als Ganzes an, sondern auf seine räumlich abgrenzbaren Teile (Leppin, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 1, Rn. 33). Dies macht deutlich, dass Erhalt und Schutz des Bodens mit seinen natürlichen und auch Nutzungsfunktionen nicht nur mit der Zukunft der Menschen und der Verantwortung für die Umwelt untrennbar verbunden ist, sondern auch einen bedeutenden Stellenwert im Rahmen des Naturschutzes einnimmt. Allerdings handelt es sich bei den in § 1 Abs. 3 BNatSchG enthaltenen Regelungen nicht um eigene, neben den in § 1 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zielen stehende Zielsetzungen des Naturschutzes, sondern vielmehr um Konkretisierungen des in § 1 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zieles "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes". Demgemäß werden die einzelnen Umweltmedien in einem funktionsbezogenen Ansatz als „Naturgüter“ betrachtet. Abgehoben wird insoweit auf den Naturhaushalt insgesamt und nicht auf bestimmte Komponenten oder Abgrenzungen. Das bedeutet, dass bei der Anwendung des Gesetzes in der Praxis die umfassende ökosystemare beziehungsweise holistische oder ganzheitliche Betrachtung nicht aus dem Blick geraten darf (Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 1, Rn. 32). Insbesondere aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird deutlich, dass eine medienübergreifende integrative Betrachtung anzustellen ist. Naturhaushalt ist mehr als seine Bestandteile, die Naturgüter, nämlich deren Zusammenwirken in einem System (Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 1, Rn. 38). In den Blick genommen werden demgemäß die Wechselbeziehungen der Naturgüter im Naturhaushalt und damit die Natur als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Bodenschutz kann danach Naturschutz sein, wenn und soweit er mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erfolgt. Ohne Erfolg bleibt vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Klägers, der Schutz des Bodens und seiner Funktionen bereits für sich genommen sei eine der wesentlichen Zielsetzungen des Naturschutzes. Insbesondere aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatschG wird vielmehr deutlich, dass Bodenschutz nur insoweit Naturschutz i.S.d. BNatSchG ist, als seine Funktion im Naturhaushalt betroffen ist. Deutlich wird dies z.B. auch an § 14 BNatSchG, wonach u.a. auch eine Veränderung des Bodens einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes darstellen kann, "wenn dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt" werden kann. Auch der Schutz eines einzelnen Mediums kann demnach im Einzelfall naturschützend sein. Jedoch ist dabei richtigerweise ein holistischer, den gesamten Naturhaushalt insgesamt in den Blick nehmender Ansatz erforderlich. Auch beim Schutz eines einzelnen Umweltmediums muss demnach der gleichzeitige Schutz weiterer Belange, insbesondere charakteristisch die Pflanzen- und Tierwelt schwerpunktmäßig einbezogen werden. Es muss gerade im Kern um den Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gehen und diesen nicht nur am Rande mit bezwecken. Demzufolge wäre nur dann davon auszugehen, dass der Kläger im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, wenn er den Schutz des Bodens gerade oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bezwecken würde. Dies ist allerdings nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht der Fall. Der Kläger fördert nach dem in seiner Satzung beschriebenen Zweck nicht überwiegend Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Nach § 2 Satz 2 der Satzung bezweckt der Kläger den Schutz und die Erhaltung des Bodens als Naturkörper mit seinen natürlichen Funktionen, seiner Archiv- und Nutzungsfunktionen sowie als Grundlage für Landschaftspflege und Naturschutz. Hierbei wird deutlich, dass die Erhaltung des Bodens aus Naturschutzgesichtspunkten einer von mehreren Zwecken ist. Naturschutz ist nämlich nur insoweit Ziel des Tätigwerdens des Klägers, als es um dessen Schutz als Grundlage für Landschaftspflege und Naturschutz geht. Nicht zu folgen ist insoweit der Argumentation des Klägers, das Bodenschutzrecht sei schon vom Ansatz her medienübergreifend, da sich dies schon aus der Legaldefinition des Begriffes Boden in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBodschG ablesen lasse. Boden im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten. Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes 1. natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen als Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung. Aus dieser Regelung geht jedoch nicht hervor, dass bodenschutzrechtliche Belange auch immer Belange des Naturschutzrechtes wären. Deutlich wird anhand dieser Regelung lediglich das Bewusstsein des Gesetzgebers über die Bedeutung des Bodens im Gefüge der übrigen Umweltmedien und im Hinblick auf seine zahlreichen Funktionen. Das ändert jedoch nichts daran, dass Ziel des Bodenschutzes, wie im Übrigen aus § 1 BBodschG deutlich hervorgeht, die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens ist, nicht jedoch die Leistungsfähigkeit und Funktionalität des Naturhaushaltes an sich. Bei der danach deutlich werdenden Mischung unterschiedlicher Zielsetzungen in der Satzung des Klägers ist für die Feststellung, ob der Verein überwiegend Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt erforderlich, dass die Satzung selbst eine dahingehende Aussage enthält. Anders als bei Vereinigungen, bei denen die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege einziger Vereinszweck ist, so dass der Verein sich nur dann in seiner praktischen Tätigkeit in Übereinstimmung mit seiner Satzung befindet, wenn er diesen Zielen auch tatsächlich dient, befindet sich ein Verein, dessen Satzung unterschiedliche Zielsetzungen enthält, ohne festzusetzen, dass bestimmte Ziele vorrangig zu verfolgen seien, in seiner praktischen Tätigkeit in Übereinstimmung mit seiner Satzung unabhängig davon, ob er das Schwergewicht dieser Tätigkeit auf den einen oder anderen der satzungsmäßigen Zwecke legt. Hat der Verein – wie auch hier – in der Satzung keine ausdrückliche Festlegung naturschützerischer oder landschaftspflegerischer Prioritäten vorgenommen, kann das Merkmal "im Schwerpunkt" nur dann bejaht werden, wenn derartige Prioritäten der Satzung im Wege der Auslegung zu entnehmen wären. Dies ist indes nicht der Fall. § 2 Satz 3 der Satzung zufolge wird der in Satz 1 formulierte Zweck verwirklicht durch a) Vertretung fachlicher, technisch-wissenschaftlicher und rechtlicher Belange zum Umweltmedium Boden, b) Darstellung des jeweiligen Entwicklungsstandes von Wissenschaft und Technik zum Umweltmedium Boden durch breite Öffentlichkeitsarbeit, c) die Aufstellung und Vereinheitlichung von Kriterien für bodenbezogene / geoökologische Untersuchungen des Bodens zur Beurteilung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, d) Durchführung und Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung, e) Mitarbeit und Erarbeitung von einschlägigen Regelwerken, Normen und Handlungsempfehlungen zur Qualitätssicherung beim Umweltmedium Boden f) Anregung und Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben, g) Fachliche Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden, Unternehmen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Bereich „Boden" tätig oder an der Lösung von bodenbezogenen Fachfragen interessiert sind, um Erkenntnisfortschritt im Bereich Boden zu erzielen, h) Durchführung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, Förderung des Erfahrungsaustausches, i) Zusammenarbeit mit fachlich angrenzenden Verbänden im In- und Ausland sowie j) Veröffentlichungen. Hiernach wird deutlich, dass sich der Kläger dem Schutz des Bodens in all seinen Funktionen widmet. Der Satzung ist hingegen auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es dem Kläger im Schwerpunkt auf die Funktion des Bodens zum Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ankommt. Unerheblich für die hier interessierende Frage nach dem Schwerpunkt des Aufgabenbereiches des Klägers ist schließlich die Frage, welche Tätigkeiten der klägerische Verein im Einzelnen entfaltet. § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG stellt nicht auf die tatsächlichen Aktivitäten des Vereines, sondern nach § 3 Abs. 1 Satz 3 1. HS UmwRG auf den "satzungsgemäßen Aufgabenbereich" ab, mithin auf die Tätigkeiten, die der Verein nach seiner Satzung ausüben soll. Auf diesen satzungsgemäßen Aufgabenbereich hat sich danach auch die in § 3 Abs. 1 Satz 3 2.HS UmwRG geforderte Angabe zu beziehen, ob die Vereinigung im Schwerpunkt Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Das in der Satzung geregelte "Sollen" lässt sich nicht aus der Betrachtung der entfalteten Tätigkeiten auslegen. Das tatsächliche Verhalten von Normunterworfenen lässt zwar im soziologischen Sinn einen Rückschluss auf deren subjektives Normverständnis zu, ist aber als juristisches Auslegungskriterium für die Norm ungeeignet (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Nach alledem war die Klage abzuweisen, da der Kläger nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der vom Kläger angeführte Vergleich mit der Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V., die ebenfalls eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung erhalten habe. Unabhängig davon, dass sich auch aus einer unberechtigten Anerkennung einer anderen Vereinigung als Naturschutzvereinigung kein Anspruch auf seine eigene entsprechende Anerkennung herleiten ließe, setzt sich die Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V. für den Schutz des Wassers als Grundlage allen Lebens ein. Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Gewässer als Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren. Der Schutz zielt zwar erkennbar auf den Schutz des Wassers an sich ab; blickt dabei jedoch deutlich auf den gesamten Naturhaushalt, indem es das Wasser vorrangig eben als Lebensraum und nicht als Lebensgrundlage betrachtet. Es geht gerade nicht schwerpunktmäßig um den Schutz des Wassers für den Bestand der Menschheit. Auch der klägerische Vergleich mit Vogelschutzorganisationen, die ebenfalls eine Anerkennung als Naturschutzverein erhalten hätten, greift nicht, da der Schutz einzelner Vogelarten eben nicht nur auf den Schutz eines Umweltmediums abzielt, sondern die natürlichen Lebensbedingungen der Arten im Naturhaushalt insgesamt in den Blick nimmt. Überdies stellt der Artenschutz eines der in § 1 Abs. 1 BNatschG unmittelbar definierten Ziele des BNatSchG dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die mit dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene, entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls wann Bodenschutz Naturschutz i.S.d. § 3 UmwRG ist, bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung, da dies auch für die künftige Anerkennung von Naturschutzvereinigungen Bedeutung erlangen kann. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Naturschutzvereinigung. Der Kläger ist ein im Jahr 1995 gegründeter unabhängiger und gemeinnütziger Verein, der sich insbesondere Fragen des angewandten Bodenschutzes sowie des Bodenschutzrechtes widmet. Der Verband hat derzeit 520 Mitglieder und veranstaltet u. a. Fachtagungen, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und gibt Stellungnahmen zu bodenschutzrelevanten Gesetzesentwürfen ab. Zu Zweck und Aufgaben des Vereines heißt es in § 2 seiner Satzung: " Der B. e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist der Schutz und die Erhaltung des Bodens als Naturkörper mit seinen natürlichen Funktionen, seiner Archiv- und Nutzungsfunktionen sowie als Grundlage für Landschaftspflege und Naturschutz. Der ausschließlich gemeinnützige Zweck wird verwirklicht durch: a) Vertretung fachlicher, technisch-wissenschaftlicher und rechtlicher Belange zum Umweltmedium Boden, b) Darstellung des jeweiligen Entwicklungsstandes von Wissenschaft und Technik zum Umweltmedium Boden durch breite Öffentlichkeitsarbeit, c) die Aufstellung und Vereinheitlichung von Kriterien für bodenbezogene/ geoökologische Untersuchungen des Bodens zur Beurteilung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, d) Durchführung und Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung, e) Mitarbeit und Erarbeitung von einschlägigen Regelwerken, Normen und Handlungsempfehlungen zur Qualitätssicherung beim Umweltmedium Boden f) Anregung und Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben, g) Fachliche Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden, Unternehmen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Bereich „Boden" tätig oder an der Lösung von bodenbezogenen Fachfragen interessiert sind, um Erkenntnisfortschritt im Bereich Boden zu erzielen, h) Durchführung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, Förderung des Erfahrungsaustausches, i) Zusammenarbeit mit fachlich angrenzenden Verbänden im In- und Ausland j) Veröffentlichungen." Am 25. November 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Vereinigung nach dem UmwRG. In einer E-Mail an die Beklagte vom 11. April 2016 konkretisierte der Kläger den Antrag dahingehend, dass eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gewünscht werde. Nach Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2016 und erfolgter Stellungnahme seitens des Klägers vom 02. September 2016 erkannte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 15. November 2016 als Umweltvereinigung an und lehnte den Antrag auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anerkennung als Naturschutzvereinigung gehe nach dem Sinn & Zweck sowie der Intention des Gesetzgebers über die Anerkennung als Umweltorganisation hinaus und erfordere schwerpunktmäßig einen holistischen, medienübergreifenden, den Naturhaushalt insgesamt in den Blick nehmenden Schutzansatz, der über den Schutz eines einzelnen Mediums hinausgehe. Anhand der Satzung, der tatsächlichen Tätigkeit und des Internetauftritts des Klägers ergebe sich allerdings, dass dieser sich auf den Schutz des Bodens beschränke, hingegen nicht im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolge. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden in § 1 BNatSchG definiert. Danach sei Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert seien. Die Vereinigung müsse sich unter den umfassenderen Zielen des Umweltschutzes speziell diesen Zielen jedenfalls überwiegend verschrieben haben. Das sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Er schütze das Umweltmedium Boden in all seinen Funktionen, einschließlich der Nutzungsfunktionen. Damit fördere er Ziele des Umweltschutzes, nicht jedoch im Schwerpunkt Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Bodenschutz habe zwar Schnittmengen zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Naturschutz im Sinne des BNatschG betrachte die Umweltmedien jedoch in einem funktionsbezogenen Ansatz als Naturgüter. Naturschutz und Landschaftspflege nach dem BNatschG würden hingegen nicht unmittelbar auf den Schutz des Bodens abzielen. Die Ziele des Naturschutzes nach dem BNatschG würden die vielfältigen Wechselbeziehungen der Naturgüter im Naturhaushalt, die biologische Vielfalt und die Natur als Lebensraum für Pflanzen und Tiere in den Blick nehmen. Dies erfordere einen holistischen Ansatz von Schutzbestrebungen und -maßnahmen, der mit der Beschränkung auf den Schutz eines einzelnen Umweltmediums, wie den Boden, nicht zu verwirklichen sei. Das bedeute zwar nicht, dass der Anerkennung als Naturschutzvereinigung generell entgegenstünde, dass sich eine Vereinigung nur Teilaspekten des in § 1 BNatschG normierten Spektrums am Naturschutzzielen widme. Maßgeblich für eine Förderung von Naturschutzzielen sei jedoch, dass den Aktivitäten einer Vereinigung dabei ein ganzheitlicher, medienübergreifender, den Naturhaushalt insgesamt in den Blick nehmender Ansatz zu eigen sei. Es mache daher einen Unterschied, ob sich eine Vereinigung auf den Schutz von Vögeln oder einzelner Vogelarten beschränke oder ob sie auf den Schutz nur eines Umweltmediums abziele. Der Schutz von Tieren und Pflanzen, auch einzelnen Arten, könne eben nicht wirksam verfolgt werden, wenn ein Umweltmedium allein und nicht die natürlichen Lebensbedingungen der Arten im Naturhaushalt insgesamt betrachtet würden. Zu beachten sei auch, dass der Gesetzgeber trotz der mit § 3 UmwRG geschaffenen Möglichkeit der Anerkennung als Umweltvereinigung die gesonderte Anerkennung von Naturschutzvereinigungen bewusst aufrechterhalten habe. Das habe den Zweck, unter den Umweltvereinigungen die für die Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeigneten Vereinigungen zu ermitteln und nur Ihnen die besonderen naturschutzrechtlichen Mitwirkungs- und Klagerechte einzuräumen. Der Vergleich mit anderen, als Naturschutzverbänden anerkannten Vereinigungen zeige, dass diese Vereinigungen sich nicht dem Schutz eines bestimmten Umweltmediums widmeten, sondern sich unter anderem auf Tiere und Pflanzen beziehen würden. Der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehe zudem entgegen, dass der Kläger nach § 2 seiner Satzung den Schutz des Bodens umfassend auch unter Nutzungsgesichtspunkten bezwecke. Im Naturschutz habe der Schutz der Böden dagegen eine dienende Funktion zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Satzungsregelung des Klägers in § 2 entspreche weitgehend der Regelung der Bodenfunktionen in § 2 Abs. 2 BBodSchG und dem Ziel dieses Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Gegenüber den ganzheitlichen Zielen des BNatSchG würden im BBodSchG jedoch die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, die Boden- und Altlastensanierung und die Vorsorge vor nachteiligen Bodenveränderungen im Vordergrund stehen. Die Überschneidungen und gegenseitigen Bezugnahmen von Naturschutz- und Bodenschutzrecht würden es nicht rechtfertigen, den Bodenschutz insgesamt als bloßen Bestandteil des Naturschutzes anzusehen. Der Schutz der einzelnen Umweltmedien sei vielmehr dem klassischen Umweltschutz zuzuordnen. Eine schwerpunktmäßige Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege lasse sich auch nicht der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers entnehmen. Dies lasse sich zum einen an den Publikationen des Vereines ablesen. In den Stellungnahmen des Vereins insbesondere im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren würden zwar auch Gesichtspunkte des Naturschutzes angesprochen. Insgesamt würden jedoch auch hier Themen dominieren, die ausschließlich den Schutz des Umweltmediums Boden betreffen würden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2016, bei der Beklagten eingegangen am 15. Dezember 2016, Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 21. März 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass die Sicherung der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit des Bodens als Naturgut in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zumindest eine von drei zentralen Schutzzwecken des Naturschutzes betreffe und Naturschutz ohne Bodenschutz nicht möglich sei. Die Speicherung von Wasser, die Filtrierung und Umwandlung von Schadstoffen und das Wachstum der Pflanzen vollziehe sich im Boden. Naturnahe Böden würden eine Vielzahl von ökologischen Funktionen erfüllen. So habe der Boden Bedeutung für die Artenvielfalt und regele im Hinblick auf die Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften die Kreisläufe von Wasser und Luft, was Einfluss auf das Klima habe. Der Boden sei Lebensgrundlage und Lebensraum für Mikroorganismen, Pflanzen, Tiere und Menschen und stehe in enger Verbindung mit dem Biotop- und Artenschutz. Der Boden sei zunächst unmittelbar durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG geschützt. Jedenfalls aber § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zeige die identische Zielrichtung von Bodenschutz und Naturschutz. § 1 Abs. 3 bis 6 BNatSchG knüpfe erkennbar auch an genutzte Böden an. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an, da der satzungsmäßige Zweck schließlich auch der Bodenschutz als Grundlage für Landschaftspflege und Naturschutz sei. Soweit die Beklagte ihm die Anerkennung als Naturschutzvereinigung unter Hinweis auf den fehlenden holistischen Ansatz verweigere, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei dieser Sichtweise z.B. auch die Anerkennung von Verbänden als Naturschutzvereinigung, die sich dem Schutz einzelner Vogelarten verschrieben hätten, nicht in Betracht käme. Darüber hinaus sei dem Bodenschutz auch ein medienübergreifender Ansatz immanent, was sich in der funktionalen Beschreibung des Bodens nach § 2 Abs. 2 BBodSchG widerspiegele. Danach erfülle der Boden z.B. eine Schutzfunktion für das Grundwasser, das nach der räumlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 BBodschG nicht zum Boden gehöre. Der medienübergreifende Ansatz sei aber auch in § 2 Abs. 1 BBodSchG enthalten, wonach der Boden auch flüssige Bestandteile und gasförmige Bestandteile enthalte. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, es sei mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar, dass er den Schutz des Bodens umfassend auch unter Nutzungsgesichtspunkten bezwecke, wohingegen der Schutz der Böden im Naturschutz eine dienende Funktion zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes habe. Dass der Boden auch eine Nutzungsfunktion erfülle, sei eine Tatsache, der auch das BNatschG Rechnung trage. Denn auch das BNatschG klammere genutzte Böden nicht aus seinen Schutzzielen aus, wie sich etwa aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 – 6 BNatSchG ablesen lasse. Zum anderen spiegele sich gerade in der funktionalen Betrachtung der medienübergreifende Ansatz des Bodenschutzes wider. Zudem verkenne die Beklagte, dass satzungsmäßiger Zweck des Vereines auch der Schutz des Bodens als Grundlage für Landschaftspflege und Naturschutz sei. Der Begriff "Umweltmedium Boden", wie er in der Satzung verwendet werde, ändere schließlich nichts daran, dass Ziel seiner Aktivitäten ein funktionaler und damit medienübergreifender Bodenschutz sei. Der satzungsmäßige Zweck spiegele sich auch in seinen Aktivitäten wider, die schwerpunktmäßig den Naturschutz beträfen. Denn dieser sei gerade nicht nur auf die Bewahrung einzelner Tierarten gerichtet, sondern ganzheitlich auf zentrale Inhalte wie den funktionalen Bodenschutz. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Am 8. Juni 2017 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er die Argumente aus dem Widerspruchsschreiben und führt ergänzend aus, der Schutz des Bodens und seiner Funktionen sei eine der wesentlichen Zielsetzungen des Naturschutzes. Die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sei ohne einen zielgerichteten Schutz der Böden nicht möglich. Die Behauptung der Beklagten, wonach Naturschutz und Landschaftspflege nicht unmittelbar auf den Schutz des Bodens abzielen würden, sei daher nicht haltbar. Der Boden gehöre zu den räumlich abgrenzbaren Teilen des Wirkungsgefüges des Naturhaushalts. Wegen seiner prägenden biologischen Funktionen, seiner Stoff- und Energieflüsse sowie seiner landschaftlichen Strukturen sei er als Teil des Wirkungsgefüges bereits unmittelbar durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG geschützt. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zum Ziel erklärte Erhaltung der Funktionen der Böden im Naturhaushalt ziele schließlich sowohl auf den Schutz der Bodenfunktionen als auch auf den Schutz als Lebensraum. Diese Regelung verankere damit ausdrücklich den Schutz der Böden als Ziel des Naturschutzes im Sinne von § 1 BNatSchG. In diesem Zusammenhang sei auch die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG enthaltene identische Zielrichtung von Bodenschutz und Naturschutz hervorzuheben. Wie das BBodSchG knüpfe nämlich auch das BNatSchG nicht nur an Böden im natürlichen Zustand, sondern auch an genutzte Böden an. Die in § 1 Abs. 3 BNatSchG konkretisierte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sei nicht zuletzt durch den Schutz der Böden als wesentliche Bestandteile des Naturhaushaltes zu realisieren. Dem in § 1 Abs. 1 BNatSchG normierten allgemeinen Grundsatz entsprechend fördere er damit Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diesen Zielen habe er sich in § 2 seiner Satzung verschrieben und dies treffe auch auf seine Aktivitäten zu. Soweit die Beklagte bemängelte, dass er keinen holistischen Ansatz verfolge, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Bodens nach dem BBodSchG per Definitionem medienübergreifend sei. Überdies sei der Bodenschutz wie er ihn bezwecke zentraler Bereich des Naturschutzes. Ungeachtet dessen stelle sich die Frage, weshalb der medienübergreifende Ansatz eines Gewässerschutzvereins bejaht werde, der eines Bodenschutzvereines jedoch in Frage gestellt werde. Die Tatsache, dass er den Schutz des Bodens auch unter Nutzungsgesichtspunkten bezwecke, sei schließlich kein taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Auch das Naturschutzrecht erkenne die Nutzungsfunktionen von Natur und Landschaft an und klammere genutzte Bereiche nicht von vornherein aus dem Schutzansatz aus. Die Gegenüberstellung von Bundesnaturschutzgesetz und BBodSchG überzeuge schon deshalb nicht, weil er zwar dem Schutz der Bodenfunktionen, nicht aber dem Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes verpflichtet sei. Das BBodSchG werde folgerichtig in seiner Satzung an keiner Stelle erwähnt. Soweit die Ablehnung einer Anerkennung als Naturschutzvereinigung damit begründet werde, dass der Bodenschutz nicht als bloßer Bestandteil des Naturschutzes anzusehen sei, überzeuge dies insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass die Beklagte Gewässerschutzvereinigungen als Naturschutzvereinigungen anerkenne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 25. November 2015, konkretisiert am 11. April 2016, als Naturschutzvereinigung anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer.