Beschluss
2 M 43/16
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids nach § 8a BImSchG kann erfolgen, wenn das Interesse des Begünstigten an der Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Klagen der Dritten voraussichtlich erfolglos sind.
• Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG betrifft nur Errichtungsmaßnahmen; betriebsbezogene Einwände gegen die letztliche Genehmigungsfähigkeit sind im Verfahren gegen die vorläufige Zulassung nicht geprüft werden können.
• Für die Pflicht zur UVP-Vorprüfung bei der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage neben einer bestehenden Müllverbrennungsanlage kommt es auf die materielle Prüfung an; die KTA ist hier keine Änderung oder Nebeneinrichtung der MVA, sondern eine selbständige Anlage, sodass keine zusätzliche UVP-Vorprüfung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung einer Zulassung nach § 8a BImSchG möglich; KTA keine Nebeneinrichtung der MVA • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids nach § 8a BImSchG kann erfolgen, wenn das Interesse des Begünstigten an der Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Klagen der Dritten voraussichtlich erfolglos sind. • Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG betrifft nur Errichtungsmaßnahmen; betriebsbezogene Einwände gegen die letztliche Genehmigungsfähigkeit sind im Verfahren gegen die vorläufige Zulassung nicht geprüft werden können. • Für die Pflicht zur UVP-Vorprüfung bei der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage neben einer bestehenden Müllverbrennungsanlage kommt es auf die materielle Prüfung an; die KTA ist hier keine Änderung oder Nebeneinrichtung der MVA, sondern eine selbständige Anlage, sodass keine zusätzliche UVP-Vorprüfung erforderlich ist. Die Antragstellerin betreibt eine genehmigte Müllverbrennungsanlage (MVA) und beantragte die Genehmigung nach § 4 BImSchG für den Bau und Betrieb einer neben der MVA geplanten Klärschlammtrocknungsanlage (KTA). Die KTA soll jährlich bis zu 75.000 t Nassklärschlamm trocknen; getrocknetes Produkt soll thermisch verwertet werden. Für Trocknungsluft und Energie wird teilweise die MVA-Infrastruktur genutzt; eine Verbrennung des Klärschlamms in der MVA ist nicht geplant. Nach Beginn erster Erdarbeiten beantragten Nachbarn (Beigeladene) rechtlichen Schutz und reichten Klagen gegen den Zulassungsbescheid für den vorzeitigen Baubeginn nach § 8a BImSchG ein. Das Verwaltungsgericht ordnete auf Antrag der Betreiberin die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids an; die Beigeladenen beschwerten sich erfolglos beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Für Anordnungen nach § 80a VwGO gelten die Kriterien des § 80 Abs.2 Nr.4 Alt.2 VwGO; es ist insbesondere zu prüfen, ob die Anfechtungsklagen der Dritten voraussichtlich Erfolg haben werden. • Klagebefugnis: Zweifel bestehen, ob die Beigeladenen als Dritte die Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO und gegebenenfalls nach § 4 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) begründen können; § 4 UmwRG begründet in der Regel keine selbständige drittschützende Befugnis für Einzelne. • Beschränkung der Kontrolle: Die vorzeitige Zulassung nach § 8a BImSchG betrifft nur den Beginn der Errichtung; betriebliche Einwände gegen die endgültige Genehmigung können im Verfahren gegen die zulassungsbedingten Errichtungsmaßnahmen nicht durchgesetzt werden. • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Eine UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs.1 Nr.2 UVPG für eine Änderung/Erweiterung der MVA liegt nicht vor, weil die KTA keine Änderung oder Nebeneinrichtung der MVA darstellt. • Begriff der Nebeneinrichtung: Nach materieller Prüfung (vgl. §§ 15, 16 BImSchG) ist die KTA keine dienende Nebeneinrichtung der MVA, sondern eine eigenständige Anlage mit eigenem Betriebszweck (Klärschlammtrocknung), sodass keine UVP-Vorprüfung wegen Änderung/Erweiterung der MVA erforderlich ist. • Kumulierung: Eine nachträgliche Kumulation führt hier nicht zu einer UVP-Vorprüfungspflicht, weil die MVA bereits UVP-pflichtig ist und MVA und KTA nicht derselben Art von Vorhaben angehören. • Verfahrensmängel: Selbst angenommene Verfahrensfehler wie eingeschränkter Akteneinsicht rechtfertigen nicht die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn die Klagen voraussichtlich erfolglos bleiben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Beigeladenen zurückgewiesen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 14.04.2016 bestätigt. Die Anordnung war gerechtfertigt, weil die Klagen der Nachbarn voraussichtlich ohne Erfolg bleiben und die vorläufige Zulassung auf rückabwickelbare Errichtungsmaßnahmen beschränkt ist. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur UVP-Vorprüfung wegen Änderung oder Erweiterung der MVA, da die KTA als selbständige Anlage zu qualifizieren ist und keine dienende Funktion für die MVA übernimmt. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung; die Kostenentscheidung wurde zuungunsten der Beigeladenen getroffen.