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Beschluss

2 MB 19/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0417.2MB19.22.00
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Leitsätze
Das in einer Tourismusabgabensatzung normierte Merkmal einer Tätigkeit im Erhebungsgebiet erfordert neben dem Anbieten und das Erbringen regelmäßig wiederkehrender Leistungen in Bezug auf touristische Unterkünfte, zusätzlich eine hinreichend verfestigte Beziehung ebendieser zum Gemeindegebiet. (Rn.4) Bei der Vermarktung und Vermittlung von Ferienimmobilien entfaltet sich der Kern der Erwerbstätigkeit am Sitz des Maklers und nicht am Ort der vermarkteten und vermittelten Ferienimmobilien. (Rn.8) Dabei lässt das Gericht offen, wie sich das Überlassen eines Schlüssels des jeweiligen Auftraggebers an den Makler auswirkt, bleibt offen. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.147,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in einer Tourismusabgabensatzung normierte Merkmal einer Tätigkeit im Erhebungsgebiet erfordert neben dem Anbieten und das Erbringen regelmäßig wiederkehrender Leistungen in Bezug auf touristische Unterkünfte, zusätzlich eine hinreichend verfestigte Beziehung ebendieser zum Gemeindegebiet. (Rn.4) Bei der Vermarktung und Vermittlung von Ferienimmobilien entfaltet sich der Kern der Erwerbstätigkeit am Sitz des Maklers und nicht am Ort der vermarkteten und vermittelten Ferienimmobilien. (Rn.8) Dabei lässt das Gericht offen, wie sich das Überlassen eines Schlüssels des jeweiligen Auftraggebers an den Makler auswirkt, bleibt offen. (Rn.8) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.147,50 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Tourismusabgabe vom 5. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Der Antragsteller zähle nicht zu dem Kreis der nach § 2 der Satzung der Gemeinde Scharbeutz über die Erhebung von Tourismusabgaben (Tourismusabgabensatzung) vom 16. Dezember 2021 zur Tourismusabgabe Verpflichteten. Im Fall des Antragstellers bestehe keine hinreichend verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Insbesondere reiche hierfür nicht schon die bloße Belegenheit der vermittelten Immobilien im Erhebungsgebiet aus. Entscheidend sei, dass der Antragsteller auch nach dem von ihm mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarten „Vermittlungsauftrag“ nicht selbst als Vermieter der betreffenden Ferienimmobilien im Erhebungsgebiet auftrete, sondern lediglich als Vermittler tätig werde. Die Ferienimmobilien seien insoweit nicht Mittel, sondern lediglich Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war nicht zu ändern, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Festsetzung der Tourismusabgabe vom 5. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2022 auszumachen sind. Es bestehen hinreichende Zweifel, dass im Fall des Antragstellers, der als nicht ortsansässiger Dienstleister im Gemeindegebiet belegene Immobilien zu Ferienzwecken vermarktet und vermittelt, eine erforderliche hinreichend verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet vorliegt. Dieser in der bisherigen Rechtsprechung des Senats noch nicht ausreichend erörterten Frage wird im Klageverfahren nachzugehen sein. Die Antragsgegnerin bringt zwar zutreffend vor, dass die Tätigkeit des Antragstellers dem Wortlaut nach dem Regelbeispiel aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Var. 4 Tourismusabgabensatzung unterfällt. Danach sind Personen oder Personenvereinigungen, die regelmäßig wiederkehrend Leistungen in Bezug auf touristische Unterkünfte anbieten oder erbringen, im Sinne von § 2 Abs. 1 Tourismusabgabensatzung im Erhebungsgebiet tätig. Dies führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass der Antragsteller entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den nach § 10 Abs. 8 KAG i. V. m. § 2 Abs. 1 Tourismusabgabensatzung abgabenpflichtigen Personen zählt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass das Merkmal einer Tätigkeit im Erhebungsgebiet zusätzlich eine hinreichend verfestigte Beziehung ebendieser zum Gemeindegebiet erfordert. Gemeindliche Abgabensatzungen sind als Ortsgesetze in ihrem örtlichen Geltungsbereich auf das Gebiet der Gemeinde begrenzt. Aus dem Territorialitätsprinzip folgt, dass die Gemeinden durch Abgabensatzungen – nur – solche Personen verpflichten können, die in ihrem Gebiet Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, ein Gewerbe ausüben oder sonstige Tatbestände erfüllen, durch die sie in eine nähere Beziehung zur Gemeinde treten und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begeben. Nicht entscheidend ist dabei das Vorhalten einer Betriebsstätte im Erhebungsgebiet, da das Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holsteins – anders als andere Landesrechte – nicht ausdrücklich an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft (vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 2004 - 2 LB 76/03 -, juris Rn. 34 und 44). In der Rechtsprechung und Literatur wird aufgrund des Territorialitätsprinzips hinsichtlich Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsabgaben – zum Teil als Äquivalent zum Vorhalten einer Betriebsstätte – gefordert, dass bei ortsfremden Personen oder Unternehmen jedenfalls eine objektiv verfestigte Beziehung zwischen dem Abgabepflichtigen und der beitragserhebenden Gemeinde bestehen muss (vgl. zu diesem Kriterium VGH München, Urteile vom 6. Februar 1991 - 4 B 89.3260 -, juris Rn. 12, vom 29. November 2002 - 4 B 98.1347 -, juris Rn. 19, vom 5. April 2017 - 4 BV 16.1970 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Urteile vom 27. Januar 2003 - 9 LB 287/02 -, juris Rn. 12 und - 9 LB 281/02 -, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 K 444/15 -, juris Rn. 39; Pommer, in: Christ/Oebbecke, KommunalabgabenR-HdB, G V 1 Rn. 54; Riehl/Elmenhorst, in: Habermann/Arndt, KAG S-H, Stand: 12.2013 § 10 Rn. 290; Thiem/Böttcher, KAG S-H, Stand Juni 2022, § 10 Rn. 222; Wölfl, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.Lfg 2021, § 11 Rn. 172). Das Vorliegen einer solchen Beziehung erscheint hier zumindest zweifelhaft. Der Antragsteller entfaltet den Kern seiner Erwerbstätigkeit – die Vermarktung und Vermittlung der Ferienimmobilien – nicht in dem Gebiet der beitragserhebenden Gemeinde, sondern an seinem Sitz in … . Dies geschieht in Erfüllung der mit dem jeweiligen Eigentümer geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung, wobei die Ferienimmobilien Gegenstand der gewerblichen Vermarktungs- und Vermittlungstätigkeit des Antragstellers sind. Insofern weist die Tätigkeit Ähnlichkeiten mit anderen im Einzelfall vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nicht ortsansässiger Unternehmen auf, die sich auf in der Gemeinde belegene Immobilien oder sonstige Objekte beziehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris Rn. 16). Nur Nebenaspekte der Tätigkeit wie insbesondere das Betreten der dort gelegenen Ferienimmobilien zwecks Kontrolle sowie beim Tarif „… Premium“ die Anfertigung von Fotos und eines Videos erfolgen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Wie sich das Überlassen eines Schlüssels des jeweiligen Auftraggebers an den Antragsteller auswirken würde, kann offen bleiben, da der Antragsteller insofern schlüssig und substantiiert vorgetragen hat, dass die Beauftragung ab „Schlüsselübergabe“ in dem Vertrag, der sich im Verwaltungsvorgang befindet, bei Neubauten den Beginn der Beauftragung bestimmt – nicht hingegen, wie von der Antragsgegnerin angenommen, eine Schlüsselübergabe an den Antragsteller meint. Die endgültige Klärung des Themas Schlüsselübergabe mag dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Ob sich demgegenüber zur Annahme einer objektiv verfestigten Beziehung in einem solchen Fall durchsetzt, dass sich die Leistung auf im Gemeindegebiet belegene (Ferien-)Immobilien bezieht, dies nicht nur kurzzeitig geschieht und durch die Heranziehung des Antragstellers gemäß der Eigenart der Tourismusabgabe wirtschaftliche Vorteile aus der Beteiligung am örtlichen Tourismus ausgeglichen würden (vgl. hierzu Riehl/Elmenhorst, a. a. O., § 10 Rn. 288), ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht geklärt und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren (zu ortsfremden Maklern dies unter Bezug auf Urteile des VG Schleswig vom 13. September 1977 - 6 A 191/75 - und - 6 A 193/75 - annehmend Thiem/Böttcher, KAG S-H, Stand Juni 2022, § 10 Rn. 223; ablehnend VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 von 4.590,00 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).