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Urteil

1 K 278/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:1021.1K278.18.00
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Leitsätze
Zur Kalkulation des Abgabesatzes bei einer Kurabgabe
Tenor
Die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz vom 21. März 2017, bekanntgemacht am 23. März 2017, wird, mit Ausnahme des § 10, für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kalkulation des Abgabesatzes bei einer Kurabgabe Die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz vom 21. März 2017, bekanntgemacht am 23. März 2017, wird, mit Ausnahme des § 10, für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). Die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz vom 21. März 2017 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist unwirksam. 1. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie Ferienwohnungen vermietet. Zwar ist sie als Ortsansässige selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 28; OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin von Ferienwohnungen in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabeschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn. 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, auch die Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin als Einwohnerin in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein kann, weil Mitglieder ihrer Familie bei einem Besuch in A-Stadt kurabgabepflichtig sein können. Ebenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Antragstellerin Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, wenn sie ihren Sohn mit seiner Familie unentgeltlich in den von ihr selbst genutzten Wohnraum aufnimmt. Der Senat musste schließlich auch nicht klären, ob und unter welchen Umständen sich ein Besuch von Verwandten in einem Kur- oder Erholungsort als „Aufhalten“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V darstellt. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Kurabgabensatzung verstößt gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Sie ist nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam. Die Kurabgabensatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. Das führt hier zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. a) Die Satzung ist allerdings nicht deshalb unwirksam, weil sie Familienangehörige von Einwohnern im Erhebungsgebiet nicht von der Kurabgabe befreit. Sie legt insoweit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des KAG M-V den Kreis der Abgabeschuldner fest. Gemäß § 11 Abs. 2 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt. Die § 3 Abs. 1 bis 3 Kurabgabensatzung entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben, weil sie den Wortlaut des KAG M-V nahezu deckungsgleich wiederholen. Gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V können Kurabgabensatzungen zudem aus sozialen Gründen vollständige oder teilweise Befreiungen von der Abgabepflicht zulassen. Entscheidet sich die Gemeinde, entsprechende Satzungsbestimmungen aufzunehmen, müssen diese zwar dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Es besteht aber angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm keine Pflicht der Gemeinde, Befreiungs- und/oder Ermäßigungstatbestände in die Satzung aufzunehmen. Der Satzungsgeber hat ein weites Ermessen und es besteht kein Rechtsanspruch auf Befreiung (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.3). § 4 Abs. 1 Kurabgabensatzung sieht in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 5 KAG M-V Befreiungen von der Kurabgabepflicht für schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 % und deren Begleitpersonen sowie für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres vor. Der Satzungsgeber wollte ausdrücklich keinen Befreiungstatbestand für Familienangehörige von Einwohnern schaffen. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Kurabgabensatzung. Demnach bleibt u.a. die Kurabgabepflicht von Familienangehörigen durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Das ist wegen des Wortlauts des § 11 Abs. 5 KAG M-V nicht zu beanstanden. b) Die Regelung des Abgabesatzes in § 5 Kurabgabensatzung ist jedoch unwirksam. Die zugrundeliegende Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 21. März 2017 war, weist Rechtsfehler auf. Dies führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt (aa). Darüber hinaus ist die Festlegung eines erhöhten Abgabesatzes in § 5 Abs. 3 Kurabgabensatzung auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das Vorteilsprinzip verstößt (bb). aa) Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 32). So liegt es hier. Die Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 21. März 2017 war, weist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin mehrere erhebliche methodische Fehler auf. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist bei einer Kurabgabe, die von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht anstrebt, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 34). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin strebt eine Aufwandsdeckung an. (1) Die Kalkulation ist methodisch fehlerhaft, weil sie Einnahmen aus einer ermäßigten Kurabgabe ausweist, obwohl die Kurabgabensatzung einen ermäßigten Satz der Kurabgabe nicht (mehr) festlegt. Die Gemeindevertretung konnte unter Hinzuziehung dieser veralteten Kalkulation ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben. Die Kalkulation hätte an die zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegte Fassung der Satzung angepasst werden müssen. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass durch diesen Fehler keine Auswirkungen auf den Abgabesatz gegeben sind, greift nicht durch. Folgte man der Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Personengruppe, die ursprünglich nur einen ermäßigten Satz der Kurabgabe hätte zahlen sollen, teilweise in die Personengruppe eingeflossen ist, die von der Kurabgabepflicht befreit ist und teilweise in die Personengruppe, die die Kurabgabe zu zahlen hat, sind die angesetzten Zahlen für Übernachtungen und Befreiungen offensichtlich unzutreffend. Die Zahlen beruhen nämlich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin noch auf der Fassung der Satzung, die einen ermäßigten Kurabgabesatz enthielt. Es hätte daher eine Erhöhung der ursprünglich prognostizierten Zahlen zu diesen Personengruppen erfolgen müssen. Im Ergebnis hätte also mit höheren Einnahmen für die Gemeinde kalkuliert werden müssen (Erhöhung der Anzahl der Schuldner) und mit einem höheren Anteil, der von der Gemeinde für die befreiten Personengruppen zu tragen ist (Erhöhung der Anzahl der befreiten Personen). Wegen der angestrebten Aufwandsdeckung ist daher nicht auszuschließen, dass bei einer Korrektur dieser Werte von der Gemeindevertretung ein niedrigerer Abgabesatz hätte festgesetzt werden müssen. (2) Weiterhin zeigen die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die Gemeindevertretung ihr Ermessen zur Bestimmung der Höhe des gemeindlichen Eigenanteils nicht ordnungsgemäß ausüben konnte. Auch darin liegt ein methodischer Fehler. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Ist danach in aller Regel die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (siehe nur OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 38 m.w.N.; OEufach0000000005, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 20; OEufach0000000005, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 L 89/14 –, juris Rn. 13). Das kann der Senat nicht erkennen. Ausweislich der Kalkulation soll der gemeindliche Eigenanteil 71.813,00 Euro betragen. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin beträgt er nunmehr 208.541,00 Euro. Schon diese Unstimmigkeiten führen dazu, dass die Ausübung eines ordnungsgemäßen Ermessens durch die Gemeindevertretung für den Senat nicht feststellbar ist. Darüber hinaus kann der Senat aber auch nicht feststellen, dass der in den Kalkulationsunterlagen angesetzte Anteil von 3,38 % nachvollziehbar ist. Nach den Erläuterungen in der Kalkulation soll davon auszugehen sein, dass der Gemeindebürger zwei Mal im Jahr eine kulturelle Einrichtung besucht. Die Anzahl der Einwohner wurde verdoppelt und zu den Anreisen pro Jahr ins Verhältnis gesetzt. Die Bestimmung der Höhe des gemeindlichen Eigenanteils muss sich aber an den örtlichen Verhältnissen orientieren. Das Ostseebad A-Stadt hat nicht nur kulturelle Einrichtungen, deren Aufwand sie über die Kurabgabe finanziert. Vielmehr verfügt das Ostseebad A-Stadt vor allem auch über einen Strand mit Promenade, einen Kurpark und Spielplätze. Diese örtlichen Verhältnisse bleiben vollständig unberücksichtigt. (3) Ferner ist ein methodischer Fehler auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin Forderungsausfälle einzelner Schuldner auf die übrigen Schuldner umlegt. Damit verstößt sie jedenfalls gegen das Vorteilsprinzip. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V kann die Kurabgabe erhoben werden für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen. Die Kurabgabe wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V von allen natürlichen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Die Kurabgabe dient mithin dazu, den bei staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten gegenüber übrigen Gemeinden in der Regel erhöhten Finanzbedarf für die Vorhaltung von Einrichtungen für Kur- und Erholungsgäste abzugelten. Es werden Sondervorteile erfasst, die aus der Zurverfügungstellung von öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen folgen. Der pauschalierten und generalisierenden Abgabe steht eine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber, die aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge herausfällt. Es kommt dabei allein auf die Möglichkeit der Benutzung von Kureinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen an, nicht ob im Einzelfall eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/ Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.1 und 2.2.3; siehe auch VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin wurde von den möglichen Einnahmen aus der Kurabgabe in der Haupt- und Nebensaison ein kalkulierter Forderungsausfall in Höhe von gerundet 59.000,00 Euro abgezogen. Erst der sich daraus ergebende Wert wurde als Wert den kalkulierten Einnahmen zugrunde gelegt, mit deren Hilfe die Höhe des Abgabesatzes ermittelt werden sollte. Die Gemeinde gleicht damit erwartete Defizite durch die Nichtzahlung der Abgabe durch einzelne Abgabeschuldner dadurch aus, dass sie den Abgabesatz für die zahlenden Schuldner erhöht. Den zahlenden Schuldnern steht hierdurch keinerlei Vorteil gegenüber. Die Festsetzung eines höheren Abgabensatzes führt zu einer Überdeckung [dazu (4)]. (4) Der Senat kann die Kalkulation der Antragsgegnerin schließlich auch insgesamt nicht nachvollziehen. Sie ist nicht schlüssig und legt einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nahe. Damit die Gemeindevertretung ihr Ermessen zur Bestimmung der Höhe des Abgabensatzes ordnungsgemäß ausüben kann, sind dem umlagefähigen Aufwand die Personen(gruppen) gegenüberzustellen, die der Kurabgabepflicht unterliegen. Anhand dieser Zahlen kann dann der maximal zulässige Abgabesatz ermittelt werden, der ohne Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot festgesetzt werden kann. Weder die Kalkulation noch die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu sind damit in Einklang zu bringen. Die von der Antragsgegnerin schriftsätzlich errechneten Werte für die kalkulierte Kurabgabe Haupt- und Nebensaison stimmen schon nicht mit den Werten in der der Gemeindevertretung vorgelegten Kalkulation überein: Aus 1.747.107,48 Euro für die Kurabgabe Hauptsaison in der Kalkulation werden 1.749.763,08 Euro und aus 301.068,22 Euro für die Nebensaison werden 300.666,80 Euro. Gleiches gilt – wie oben ausgeführt – für die Berechnung des Gemeindeanteils. Diese Abweichungen um insgesamt mehrere Tausend Euro können auch nicht mehr auf Fehler bei Rundungen zurückgeführt werden. Eine Kontrollrechnung legt deutlich einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nahe. Der „Gesamtdeckungsbedarf aus Kurabgabe“ für die Hauptsaison soll nach der Kalkulation 1.593.019,00 Euro betragen. Als Grundlagenermittlung wurden für die Hauptsaison 910.000 Übernachtungen angenommen. In dieser Zahl sollen die Personen, die von der Kurabgabepflicht befreit sind, die Tagesgäste und die Übernachtungen der Jahreskurabgabeschuldner enthalten sein. Abzüglich der Befreiungen und der Übernachtungen der Schuldner der Jahreskurabgabe ergeben sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin 747.762 Berechnungseinheiten. Stellt man diese Zahl dem „Gesamtdeckungsbedarf aus Kurabgabe“ gegenüber, ergibt sich rechnerisch ein maximal zulässiger Abgabesatz von 2,13 Euro netto. In der Satzung festgelegt werden in § 5 Abs. 2 2,50 Euro brutto (2,34 Euro netto), in § 5 Abs. 3 sogar 3,00 Euro brutto. Kalkuliert wird bei einem Satz von 2,34 Euro netto demnach tatsächlich mit Einnahmen in der Hauptsaison in Höhe von 1.749.763,00 Euro, die den prognostizierten Gesamtdeckungsbedarf deutlich um über 150.000,00 Euro übersteigen. Dabei sind die Einnahmen aus der Erhebung einer Jahreskurabgabe noch nicht berücksichtigt. Dies ist auch unter Außerachtlassung der oben bezeichneten methodischen Fehler nicht erklärbar. In der Nebensaison sieht das zwar einzeln betrachtet anders aus: Der „Gesamtdeckungsbedarf aus Kurabgabe“ beträgt 460.604,00 Euro. Bei prognostizierten 214.762 Berechnungseinheiten ergibt sich ein zulässiger Höchstsatz von 2,14 Euro. In der Satzung werden 1,50 Euro brutto (1,40 Euro netto) festgeschrieben. Unter Außerachtlassung des erhöhten Abgabesatzes von 3,00 Euro ergeben sich kalkulierte Einnahmen in Höhe von 300.666,80 Euro netto. Diese liegen unter dem zu deckenden Aufwand. Addiert man jedoch die kalkulierten Einnahmen in der Haupt- und in der Nebensaison ergibt sich bereits ein Betrag von 2.050.429,80 Euro netto. Dieser erreicht schon fast den „Gesamtdeckungsbedarf aus Kurabgabe“ in Höhe von 2.053.623,00 Euro für die Haupt- und Nebensaison, ohne dass die prognostizierten 267 Schuldner der Jahreskurabgabe bereits berücksichtigt wären. Diese Einnahmen sollen prognostisch 17.467,20 Euro netto betragen, so dass eine Überdeckung deutlich wird. Diese beruht auch auf dem methodischen Fehler, Forderungsausfälle einzelner Schuldner auf die übrigen Schuldner abzuwälzen. (5) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kalkulation hätte deutlich machen müssen, dass in den angesetzten Übernachtungszahlen auch die kalkulierte Anzahl an Tagesgästen enthalten sein soll. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Einnahmenseite der Kalkulation auch Einnahmen aus dem erhöhten Abgabesatz hätte ausweisen müssen. Weiterhin braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Gemeindevertretung eine erhöhte Kurabgabe für Hundebesitzer beschließen konnte und die hierüber der Gemeindevertretung bei Beschlussfassung vorgelegte Kalkulation nachvollziehbar ist. bb) § 5 Abs. 3 Kurabgabensatzung ist darüber hinaus unwirksam, weil die Regelung gegen das Vorteilsprinzip verstößt. Gemäß § 5 Abs. 3 Kurabgabensatzung beträgt die Höhe der Kurabgabe bei Zahlung am Strand 3,00 Euro. Diesem Abgabesatz steht kein Sondervorteil durch die Zurverfügungstellung von öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen gegenüber. Der Sondervorteil – z.B. die Möglichkeit der Benutzung des Strandes, der Promenade, des Kurparks – bleibt gleich, unabhängig davon, ob die Kurabgabe beim Vermieter, bei der Kurverwaltung oder am Strand gezahlt wird. Die Kassierung am Strand stellt für die Antragsgegnerin nur eine Möglichkeit dar, die Erhebung der Kurabgabe zu realisieren. Ein gegenüber anderen Kurabgabepflichtigen erweiterter Sondervorteil ist für die „Strandzahler“ damit nicht verbunden. Der höhere Abgabesatz stellt sich vielmehr als Sanktion dar. Aufgrund der Fehler bei der Festsetzung der Höhe des Abgabesatzes kommt es auf die sonstigen Einwände der Antragstellerin und die Beurteilung der übrigen Satzungsbestimmungen nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung. Die Antragstellerin ist Einwohnerin von A-Stadt und vermietet Ferienwohnungen. Sie hat einen Sohn, der mit seiner Familie in der Nähe von M-Stadt wohnt und sie regelmäßig in A-Stadt besucht. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz beschloss am 21. März 2017 eine Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz (Kurabgabensatzung) einschließlich der Kalkulation des Abgabesatzes. Die Satzung wurde am 22. März 2017 ausgefertigt und am 23. März 2017 im Internet veröffentlicht. Sie trat zum 1. Mai 2017 in Kraft. Am 19. März 2018 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig und begründet. Sie sei durch die Kurabgabensatzung in ihrem Recht auf freie Gestaltung familiärer Beziehungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, das unzulässig mit einem Vermögensopfer belegt werde. Zudem sei sie von den Vermieterpflichten aus § 7 Kurabgabensatzung betroffen. Dies gelte sowohl bei Verwandtenbesuch als auch bei der Vermietung an Kurgäste. § 2 Kurabgabensatzung sei unwirksam. Dort werde bestimmt, dass das gesamte Gemeindegebiet von A-Stadt Erhebungsgebiet sei. Dies verstoße gegen § 27 Abs. 4 Satz 3 NatSchG M-V, der die Gemeinden verpflichte, ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten. Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, die Kalkulation der Antragsgegnerin zur Höhe des Kurabgabesatzes in § 5 Kurabgabensatzung sei unwirksam. Die Einnahmenseite sei fehlerhaft kalkuliert worden. Es seien nur Übernachtungen angesetzt worden. Der erhöhte Kurabgabesatz von 3,00 Euro bei der Erhebung am Strand finde sich nicht wieder. Einnahmen aus einer ermäßigten Kurabgabe seien berücksichtigt, obwohl es keine gebe. Weiterhin erhebe die Antragsgegnerin auch eine Fremdenverkehrsabgabe. Aus der Kalkulation müsse sich daher ergeben, dass keine Doppelfinanzierung von Aufwand sowohl aus der Kurabgabe als auch aus der Fremdenverkehrsabgabe erfolge. Dies sei hier nicht der Fall. Die Einnahmen aus der Abgabe für Hunde seien ferner nicht in der Kalkulation enthalten und in der Sache nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz vom 21. März 2017, mit Ausnahme des § 10, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie tritt dem Antrag entgegen und ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin sei als Einwohnerin von A-Stadt nicht beschwert, da sie selbst nicht kurabgabepflichtig sei. Ihre eigenen rechtlichen Interessen seien durch die Bestimmung der Kurabgabenpflicht von Verwandten nicht betroffen. Darüber hinaus folge die Satzung bei der Bestimmung des Kreises der Abgabeschuldner den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Befreiungen von der Kurabgabepflicht seien für einen bestimmten Personenkreis zwar möglich. Die Entscheidung obliege aber der Gemeindevertretung. Eine Befreiung sei zudem ausschließlich aus sozialen Gründen im Sinne des Schutzes besonders schutzwürdiger oder leistungsschwacher Personengruppen möglich, nicht für Verwandte von Einheimischen. Die Familie der Antragstellerin habe aber die Möglichkeit, sich zwecks Einzelfallentscheidung über einen etwaigen Erlass der Kurabgabe an die Kurverwaltung zu wenden. Schließlich verteidigt die Antragsgegnerin ihre Kalkulation zur Höhe des Kurabgabensatzes. Auf der Einnahmenseite der Kalkulation seien in der Anzahl der Übernachtungen auch die Tagesgäste und die Schuldner der Jahreskurabgabe enthalten. Der Abgabesatz von 3,00 Euro spiele in der Praxis keine Rolle, weshalb er in der Kalkulation keine Berücksichtigung gefunden habe. Es sei zudem vergessen worden, die in der der Gemeindevertretung vorgelegten Kalkulation noch enthaltenen Ermäßigungen zu streichen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Satzung zunächst Ermäßigungen beim Kurabgabesatz vorgesehen habe. Im Laufe der Beratungen seien diese Satzungsbestimmungen dann gestrichen worden. Im Ergebnis wirke sich dieser Fehler aber nicht aus. Der Teil der Personen, der ursprünglich den ermäßigten Kurabgabesatz hätte zahlen sollen, sei im Ergebnis befreit worden. Der andere Teil sei der Kurabgabepflicht unterworfen worden. Der Senat hat am 27. August 2019 mündlich verhandelt und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ergänzend schriftsätzlich vorzutragen. Die Beteiligten haben auf einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Anlagen nebst Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sowie das Protokoll der Verhandlung vom 27. August 2019 verwiesen.