Urteil
2 L 25/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Anhand der Erkenntnismittel kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden.(Rn.46)
(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhand der Erkenntnismittel kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden.(Rn.46) (Rn.53) A. Der Senat entscheidet trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Asylanträge der Kläger sind zwar zulässig (I.), die Kläger haben jedoch weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (III.) und die Feststellung von Abschiebungsverboten (IV.). Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig (V.). I. Die Asylanträge sind zulässig. Sie sind nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG deshalb unzulässig, weil die Kläger bereits in Polen als Asylsuchende registriert waren. Eine Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens besteht nicht mehr, weil die Beklagte aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 23 Abs. 3 VO (EU) 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig geworden ist. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 26. Juli 1951, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer, der Flüchtling in diesem Sinne ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1951 keine Abweichung zulässig ist. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - juris Rn. 44). Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist aufgrund einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58) - RL 2011/95/EU - neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen u.a. das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a.a.O. Rn. 14). 2. Es spricht zwar viel dafür, dass der Kläger zu 1. in seiner Heimat Verfolgungshandlungen i.S. des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt war und ihm deshalb bei einer Rückkehr in seine Heimatregion weiter Verfolgung droht (a). Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. lassen sich Verfolgungsgefahren allerdings nicht feststellen (b). Ob die Gefahr einer Verfolgung des Klägers zu 1. in seiner Heimatregion an die in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft, kann dahinstehen (c). Letztlich scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass die Kläger jedenfalls in außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG finden können (d). a) Die Kläger haben vorgetragen, dass der Kläger zu 1. in seiner Heimat verhaftet, verhört und geschlagen worden sei, nachdem er einen Mann, der später an einem Terroranschlag beteiligt gewesen sei, mit einem Auto ein Wegstück mitgenommen hatte. Die Kläger zu 1. und 2. haben das Geschehen ausführlich beschrieben und alle Nachfragen beantwortet. Auch die Darstellung des Geschehens durch den Kläger zu 1. gegenüber dem Psychosozialen Dienst, die in der Psychologischen Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 wiedergegeben wird, ist detailliert und steht im Einklang mit der Beschreibung bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in den mündlichen Verhandlungen beim Verwaltungsgericht und dem Senat. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Verwaltungsgericht Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. angenommen haben, sind diese aufgrund ergänzender Erläuterungen der Kläger weitgehend geklärt oder so unwesentlich, dass sie keine gravierenden Zweifel an der Richtigkeit der Beschreibung des Kerngeschehens begründen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1. festgenommen, verhört und misshandelt worden ist, nur weil er einen an einem Terrorakt beteiligten Mann, den er „vom Sehen her“ kannte, über eine kurze Wegstrecke mit dem Auto mitgenommen hat. Wenn die Sicherheitsbehörden hiervon erfahren haben, könnten sie diese Verbindung zum Anlass genommen haben, gegen den Kläger vorzugehen, unabhängig davon, ob sie von einer Beteiligung des Klägers zu 1. an terroristischen Aktionen ausgegangen sind. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es in Tschetschenien aufgrund weit verbreiteter Korruption häufig zu Verhaftungen und Lösegelderpressungen. Nach der Erkenntnislage sind Vorfälle der beschriebenen Art - Festnahmen, Verhöre und Misshandlungen aufgrund eines behaupteten oder angenommenen Verdachts der Beteiligung an Terrorhandlungen - in Tschetschenien keine Seltenheit. So heißt es in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien, Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung, vom 4. April 2017 unter Berufung auf mehrere Quellen, dass Präsident K. seine harte Politik der Terrorismusbekämpfung aufrechterhalte, um das massive Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen. Die tschetschenischen Behörden nutzten jeden Vorwand für eine Verhaftung wegen angeblicher Unterstützung von Aufständischen, weil Polizeiabteilungen einen solchen Fall pro Monat liefern müssten. Ein Großteil der Strafverfahren wegen Unterstützung illegaler Gruppen sei fingiert. Vor diesem Hintergrund ist auch die von den Klägern beschriebene Freilassung gegen Lösegeld nach drei Tagen nicht unrealistisch. Sie spricht aber dagegen, dass ein landesweites Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Sicherheitsbehörden besteht, dass über das Erpressen von Geld oder Informationen hinausgeht (vgl. dazu VG Leipzig, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 6 K 2256/16.A - juris Rn. 37, siehe auch Abschnitt d). Auch die Ausreise mit dem Zug über M. kann so wie von den Klägern beschrieben stattgefunden haben. Die Klägerin zu 2. hat bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, in I. zugestiegen zu sein. Gegenteiliges hat auch der Kläger zu 1. nicht behauptet. In diesem Ort hält der Direktzug nach M.. Die weiteren Umstände sprechen jedoch dafür, dass die Kläger selbst nicht davon ausgegangen sind, dass der Kläger zu 1. dem ernsthaften Risiko einer Festnahme wegen Terrorverdachts ausgesetzt war. Andernfalls hätten sie es kaum gewagt, die Tante des Klägers zu 1. und ihre gleichzeitig diensttätige Kollegin als Zugbegleiterinnen dazu zu bewegen, den Kläger zu 1. über eine 39-stündige Zugfahrt bis M. (vgl. https://www.ufs-online.ru/de/kupit-zhd-bilety/mozdok/moskva?date=11.06.2020, Abruf am 27. Mai 2020) in ihrem Abteil zu verstecken. Das Risiko, bei der Unterstützung der Flucht eines Terrorverdächtigen entdeckt zu werden, werden die Tante des Klägers zu 1. und deren Kollegin kaum auf sich genommen haben. Es spricht daher viel dafür, dass die Kläger eine Fahndung nach dem Kläger zu 1. als mutmaßlichen Terroristen für unrealistisch gehalten haben. Auch aus ihrer Sicht musste gegen eine Verfolgung als Terrorist sprechen, dass der Kläger zu 1. freigelassen wurde und es ihnen gelungen ist, Reisepässe und Zugtickets zu erhalten. Um ein Zugticket zu kaufen, muss ein Reisepass vorgelegt werden (European Asylum Support Office - EASO -, Country of Origin, Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 50), wobei es möglich ist, dass eine Person, nach der gefahndet wird, beim Ticketkauf unbemerkt bleibt (EASO, a.a.O.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zu bezweifeln, dass einem als Terroristen bekannten Regimegegner - auch gegen Bestechungsgelder - ein Pass ausgestellt würde. Die Kläger führten selbst aus, dass die Maßnahmen der tschetschenischen Sicherheitskräfte auch nach russischem Recht meist illegal seien und nicht selten allein der Geldbeschaffung dienten. Die Täter, meist Polizeikräfte niedrigen Ranges, könnten gar nicht darauf hinwirken, dass der angeblich Verdächtigte russlandweit zur Fahndung ausgeschrieben und durch Verweigerung der Passausstellung an der Ausreise gehindert werde. Vor diesem Hintergrund mag es zwar sein, dass der Kläger zu 1. trotz der vorangegangenen Verhaftung einen Pass erhalten hat. Dieser Umstand spricht jedoch dagegen, dass er landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist (siehe dazu Abschnitt d). Geht man davon aus, dass der Kläger zu 1. in der von ihm beschriebenen Weise misshandelt worden ist, kommt ihm als Vorverfolgten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.8.2017 - 1 B 123.17, 1 PKH 78.17 - juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23 zu Art. 4 Abs. 4 der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG). Solche Gründe liegen nicht vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zu 1. vornehmlich festgenommen wurde, um von Angehörigen Lösegeld zu erpressen oder wenn sich ein etwaiger Terrorverdacht auch aus Sicht der Sicherheitskräfte nicht bestätigt haben sollte, gibt es keine stichhaltigen Gründe dafür, dass der Kläger zu 1. nach seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort nicht erneut unter vorgeschobenem Terrorverdacht (ggf. erneut zur Lösegelderpressung) festgenommen und misshandelt wird. b) Den Klägern zu 2. bis 5. drohen keine Verfolgungsmaßnahmen. Sie sind nicht vorverfolgt ausgereist. Die Klägerin zu 2 wurde nach ihrer Schilderung nachts, nachdem man den Kläger zu 1. freigelassen habe, in ihrem Haus von Sicherheitskräften aufgesucht und befragt. Einmal seien Leute direkt zu ihren Eltern nach B. gekommen, wo sie sich aufgehalten habe, und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Dabei hätten die Leute auch ihr Handy mitgenommen. Die gegen die Klägerin zu 2. getroffenen Maßnahmen sind nicht so gravierend, dass sie als asylerhebliche Verfolgung anzusehen wären. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger zu 2. bis 5. im Fall ihrer Rückkehr Misshandlungen oder ähnlichen Übergriffen ausgesetzt wären. Die (beschriebene) bisherige Vorgehensweise der Sicherheitskräfte spricht dafür, dass vor Gewalt gegen die Ehefrau und die Kinder zurückgeschreckt wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Sicherheitskräfte Gewalt ausüben werden, um den Aufenthaltsort des Klägers zu 1. zu erfahren oder zu erreichen, dass dieser sich stellt. Denn - wie ausgeführt - ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. von den tschetschenischen Sicherheitskräften als ernsthafter Regimegegner angesehen wird. c) Ob die vorgetragene Verfolgung des Klägers zu 1. an die in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft, kann dahinstehen. Der in Betracht kommenden Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG so zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Ginge man davon aus, dass der Kläger zu 1. von den Sicherheitskräften wegen angenommener Unterstützung einer aus deren Sicht oppositionellen - terroristischen - Organisation festgenommen und misshandelt wurde, wäre dies zu bejahen, selbst wenn die Verfolger - auch - die Absicht hatten und (künftig) hätten, Lösegeldforderungen zu verwirklichen. Denn - wie ausgeführt - ist insoweit nicht erforderlich, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Es ist aber nach dem von den Klägern beschriebenen Ablauf auch denkbar, dass den Sicherheitskräften (jedenfalls inzwischen) klar ist, dass der Kläger zu 1. mit dem Terroranschlag nichts zu tun hat und (weitere) gegen den Kläger zu 1. gerichteten Maßnahmen allein auf Lösegelderpressungen gerichtet wären. d) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG finden können. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. aa) Die Kläger wären in anderen Teilen der Russischen Föderation vor Verfolgungshandlungen hinreichend sicher. Jedenfalls denjenigen Tschetschenen, die politisch nicht in besonderer Weise in Erscheinung getreten und erwerbsfähig sind, steht in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung (VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2019 - 1 K 9941/17 - juris S. 7 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A - juris Rn. 22 f.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 - juris Rn. 46 ff.; VGH BW, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 - juris Rn. 43 ff.). Dabei geht der Senat geht von folgender Erkenntnislage aus: Die Tschetschenische Republik ist offiziell Teil der Russischen Föderation. Obwohl der tschetschenische Präsident K. die Polizei, Sicherheitsbehörden und Gerichte mit seinen eigenen Anhängern dicht besetzt hat, damit ihre tatsächliche Macht ihm zur Verfügung steht, sind sie auch mit dem restlichen Machtapparat der Russischen Föderation verbunden. Dadurch können die tschetschenische Abteilung des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), der örtliche Ermittlungsausschuss und die Staatsanwaltschaft sowie das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik (MVD) und andere Behörden auf die Daten ihrer Amtskollegen landesweit zugreifen. Dies erstreckt sich auf die Ausstellung von Haftbefehlen und das Setzen von „Überwachungsvermerken“ und ähnlichen Markierungen in nationale Datenbanken mit der Erwartung, dass sie vollstreckt werden (zum Ganzen: Dr. Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 6 f.). Laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe (Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung, April 2017) werden die tschetschenischen Behörden über die Rückkehr abgelehnter Asylbewerber informiert. Laut Dr. Galeotti (a.a.O.) vollstrecken die Gerichte und die Polizei in Russland in Tschetschenien ausgestellte, rechtskräftige Haftbefehle, was normalerweise zur Rückführung nach Tschetschenien für das Gerichtsverfahren oder das Verbüßen einer Strafe führt. Allerdings landen nicht alle tschetschenienrelevanten Fälle in den nationalen Datenbanken. Aufgrund der schlechten Beziehungen zwischen den tschetschenischen und den übrigen russischen Sicherheitsbehörden sind letztere oft skeptisch in Bezug auf die Anforderungen aus G.. Weiter führt Dr. Galeotti (a.a.O., S. 10) aus, dass es nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Ressourcen einen klaren Unterschied zwischen der Behandlung von Personen gebe, die in Tschetschenien wegen einer Straftat verurteilt worden seien und denen, die derer nur beschuldigt würden. Es seien nur wenige Beispielsfälle von Personen bekannt, die in der Russischen Föderation verhaftet und nach Tschetschenien zurückgebracht worden seien (außer denjenigen, die aus familiären Gründen beantragt hätten, ihre Strafe in Tschetschenien abzusitzen), es sei denn, dass eine tatsächliche Verurteilung vorliege und die Person ein Justizflüchtling sei. Anders gelagert seien größere Ermittlungen, wenn Personen z.B. aufgrund automatischer Vorgaben verhaftet würden, wie etwa, wenn die Person bei der Ein- oder Ausreise in das Land aufgegriffen worden und ein Beobachtungsvermerk auf ihrer Akte angebracht sei. Dies entspricht den Erkenntnissen des Danish Immigration Service (DIS), der im Rahmen einer „Finding Mission“ im Jahr 2014 mehrere Informanten zu Überstellungen nach Tschetschenien aus anderen Landesteilen Russlands befragt hat. Soweit den Befragten überhaupt Fälle bekannt waren, handelte es sich um einige Einzelfälle aus den Jahren 2008 bis 2011. Betroffene waren insbesondere Mitglieder oder aktive Unterstützer der aufständischen Truppen und Personen, die schwerer Verbrechen beschuldigt waren (DIS, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68 - 71). EASO berichtet davon, dass das Verfahren der Überstellung gesuchter Personen aus anderen Landesteilen nach Tschetschenien langwierig sei und eine Substantiierung durch Beweise gefordert werde. Es wird vom Fall eines gesuchten Tschetschenen berichtet, der von der Polizei nach einer Festnahme in B. offiziell freigelassen wurde und, obwohl die tschetschenische Polizei die Übergabe gefordert hatte, flüchten konnte (EASO, Country of Origin, a.a.O., S. 51). Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vom 16. Dezember 2019, S. 14) können die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen lassen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit hätten verlassen müssen, fühlten sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von K. nicht sicher. Laut Auswärtigem Amt gebe es Berichte von Nichtregierungsorganisationen, dass Sicherheitskräfte, die K. zuzurechnen seien, etwa auch in M. präsent seien. Ferner gebe es Einzelfälle, in denen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgt hätten, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden seien. Allerdings bezeichnet Dr. Galeotti Fälle, in denen tschetschenische Gesetzeshüter straffrei russlandweit operierten oder Personen inoffiziell nach Tschetschenien überstellt würden, als „weniger üblich als angenommen“ und geht (mit Beschreibung eines Einzelfalls) davon aus, dass dies wegen der geringen Auffälligkeit in den benachbarten Regionen des Nordkaukasus wahrscheinlicher sei. Er hält es für unwahrscheinlich, dass ein von Tschetschenien verfolgter Tschetschene anderswo in Russland aktive Misshandlung erleiden würde, falls nicht entweder ein Gerichtsurteil bereits ergangen ist oder andere Behörden davon überzeugt wären, dass eine schwerwiegende politische Straftat oder organisiertes Verbrechen vorliegt (a.a.O., S. 12). Angesichts der Ergebnisse der erwähnten „Finding Mission“ des DIS und weil auch das Auswärtige Amt nur von Einzelfällen spricht, leuchtet es ein, dass die Gefahr von „Rückholaktionen“ nur besteht, wenn die tschetschenischen Behörden ein besonderes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen haben. Hiervon geht offenbar auch der Kläger aus, wenn er die Einschätzung von Frau G. wiedergibt, nach der die Gefahr einer Verfolgung außerhalb Tschetscheniens davon abhängig sein soll, ob die betreffende Person für die tschetschenischen Behörden „interessant“ sei. Ein Interesse der Behörden kann sich insbesondere aus einer bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung oder aus einer besonderen Schwere der vorgeworfenen Tat ergeben. Insgesamt kann anhand der Erkenntnismittel nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden (vgl. zusammenfassend auch Galeotti, a.a.O., S. 18). Der Kläger zu 1. gehört keiner der demnach gefährdeten Gruppen an. Es ist nicht davon auszugehen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ihn ernsthaft als terrorverdächtig ansehen. Gegen ein besonderes Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Behörden sprechen mehrere Gesichtspunkte: Hätten die tschetschenischen Sicherheitskräfte ihn tatsächlich als Unterstützer einer Terrororganisation angesehen, wäre er nicht nach drei Tagen freigelassen worden. Es gab und gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Nähe des Klägers zu politisch oppositionellen Organisationen. Von einem „glaubhaften“ Terrorverdacht kann keine Rede sein: Die tschetschenischen Behörden hätten als belastendes Indiz lediglich den Umstand, dass der Kläger zu 1. den (mutmaßlichen) Attentäter zwischen zwei Dörfern im Auto mitgenommen hat. Bereits die äußeren Umstände dieser Fahrt sprechen nicht für ein bewusstes Zusammenwirken, sondern für eine zufällige Begegnung. Der Kläger zu 1. hat den (mutmaßlichen) Attentäter an einer Sammelstelle für Mitfahrgelegenheiten aufgenommen und ihn nicht einmal in die Nähe des Tatorts gebracht (K., der Zielort des Klägers zu 1. bei der fraglichen Autofahrt, liegt 63 km - über eine Stunde Fahrzeit - von G. entfernt). Der Kläger zu 1. hatte weder weitere Begegnungen mit dieser Person oder Mitgliedern einer politisch oppositionellen Organisation noch sonstige Aktivitäten durchgeführt, die ihn verdächtig machen könnten. Deshalb ist er für die tschetschenischen Behörden auch nicht als Quelle für die Verschaffung von Informationen über oppositionelle Tätigkeiten von Interesse. Im Übrigen hätten die Behörden einer Person, die ernsthaft als Regimegegner angesehen worden wäre, keinen Reisepass erteilt, der ihr die Ausreise ermöglicht hätte. Auch die beschriebene Flucht - bis M. über 39 Stunden, versteckt im Eisenbahnabteil der Zugschaffnerinnen, und über mehr als 12 Stunden in einem weiteren Zug - wäre einem gesuchten Regimegegner kaum möglich gewesen. Diese Umstände schließen es aus, dass der Kläger zu 1. zur Fahndung ausgeschrieben ist und überregional gesucht wird. Die Kläger zu 2. bis 5. sind erst recht politisch unverdächtig. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation nicht damit zu rechnen, von staatlichen Stellen festgenommen und einer menschenwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein oder nach Tschetschenien überstellt zu werden. bb) Die voraussichtlichen Lebensbedingungen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation würden nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die Zumutbarkeit einer Fluchtalternative setzt voraus, dass der Betroffene unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen das wirtschaftliche Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, erlangen kann und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 -1 VR 3/17 -, juris Rn. 119). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 - juris Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 119). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es den Klägern - wie zahlreichen anderen tschetschenischen Volkszugehörigen - gelingen wird, im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und einen sicheren Lebensunterhalt zu sichern. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in M. leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 14). Größere tschetschenische Gemeinschaften gibt es aber auch in St. Petersburg und Wolgograd (EASO, Country of Origin, a.a.O., S. 13 - 16). Nach der russischen Verfassung und dem Gesetz über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Freizügigkeit haben russische Staatangehörige - auch Tschetschenen - das Recht, innerhalb der Russischen Föderation ihren Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. Sie sind allerdings verpflichtet, ihren ständigen oder vorübergehenden Aufenthaltsort zu registrieren (EASO, a.a.O., S. 17, Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). EASO (a.a.O., S. 19) führt aus, dass laut einem Bericht des DIS aus dem Jahr 2015 die Registrierung für Tschetschenen in der Regel kein Problem darstellt. Zwar könnten Tschetschenen Diskriminierung oder korruptem Verhalten von Beamten ausgesetzt sein, erhielten aber letztlich doch ihre Registrierung. Tschetschenen treffen in anderen Teilen Russlands allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14) und werden diskriminiert (EASO, a.a.O., S. 26). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7). Nach der Erkenntnislage gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass die russischen Behörden systematisch gegen russische Staatsbürger vorgehen, die entweder aus dem Ausland zurückkehren oder Asyl beantragen. Einige soziale Gruppen und hochkarätige Asylbewerber wurden jedoch von den Behörden gezielt angesprochen und überwacht. Tschetschenen waren im Allgemeinen nicht betroffen, aber mutmaßliche Aufständische werden bei ihrer Rückkehr wahrscheinlich Repressionen ausgesetzt (EASO, a.a.O., S. 52). Nach der Auskunftslage gibt es keine speziellen Programme oder Leistungen für Rückkehrer. Sie werden nicht als besondere oder schutzbedürftige Personen behandelt. Wie jeder russische Staatsbürger können tschetschenische Rückkehrer auf das Sozial- und Gesundheitssystem zugreifen (EASO, a.a.O., S. 52). Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist ihr Einkommen. Fast 14 % der Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel (ca. 153 €) entspricht. Der Mindestlohn wurde an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums heranbezogen wird, ist marktfremd; die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Die russische Akademie der Wissenschaft veranschlagt das tatsächlich erforderliche Existenzminimum bei 33.000 Rubel (ca. 415 €). In Regionen, in denen neben dem föderalen ein regionales Existenzminimum eingeführt wurde, haben die Beschäftigten und Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 20; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 30. September 2019, S. 90). Das soziale Sicherungssystem besteht aus dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Der Sozialversicherungsfonds finanziert unter anderem Kinder- und Krankengeld. Die monatlichen Zahlungen der Familienhilfe betragen bei einem Kind 3.120 Rubel (ca. 44 €), beim zweiten Kind sowie bei einem weiteren Kind 6.131 Rubel (ca. 87 €). Bei den Arbeitsagenturen kann man sich arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Agentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der Betroffene diesen zurückweisen, wird er als arbeitslos registriert. Die Höhe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat liegt bei 850 Rubel (12 €), der Maximallohn bei 4.900 Rubel (70 €). Arbeitssuchende haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen, um ihre Qualifikation zu verbessern. Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft können kostenfreie Wohnungen beantragen, müssen jedoch mit Wartezeiten von einigen Jahren rechnen. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen, jedoch bieten einige Banken günstige Kredite an. Junge Familien mit Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Der Zuschuss lag im Jahr 2018 bei 453.026 Rubel (6.618 €). Die Wohnungskosten sind abhängig von der Region. In allen Regionen der Russischen Föderation gibt es viele Wohnungen und Häuser (zum Ganzen: BFA, a.a.O., S. 93 - 96). Auf dem Arbeitsmarkt gibt es Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu Ethnien, von der Tschetschenen besonders betroffen sind. Aufgrund eines im Jahr 2015 in Kraft getretenen Gesetzes sind Arbeitgeber zwar verpflichtet, auf Verlangen schriftlich zu begründen, warum von einer Einstellung abgesehen wurde. Gleichwohl gibt es ungeschriebene Anweisungen von Unternehmensführungen, keine Personen bestimmter Ethnien anzustellen. Es wird beschrieben, dass Kaukasier kaum in Büros großer Unternehmen arbeiteten. Für Kaukasier sei es praktisch unmöglich, selbst mit richtigen Qualifikationen eine Stelle bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu finden. Im Ölsektor und öffentlichen Sektor sei es ungeschriebene Regel, Kaukasier nicht zu fördern. Es gebe Beschwerden, dass Kaukasier weniger verdienten als Kollegen in gleichen Jobs und ihnen Prämien vorenthalten blieben. Ferner gebe es Hindernisse, Tätigkeiten in großen Gasunternehmen und im öffentlichen Dienst zu erhalten. Kaukasier fänden aber Arbeitsplätze im Bildungs- und Gesundheitswesen. Ansonsten arbeiteten sie meist im privaten Sektor oder betrieben Märkte, Bauunternehmen und Privatkliniken. Frauen hätten offenbar weniger Probleme. Sie würden im Dienstleistungsbereich, als medizinisches Personal und in Vorschulen, seltener in Schulen beschäftigt. Da die Gehälter in diesen Bereichen gering seien, könnten Frauen diese Nischen frei besetzen. Hindernisse und Diskriminierungen könne es jedoch bei Frauen geben, die einen Hijab tragen (EASO, a.a.O., S. 28 f.). In M. sind laut EASO (a.a.O., S. 14) Tschetschenen oft in der Automobil-, Hotel- und Restaurantbranche tätig und besitzen oft Tankstellen. Sie ziehen es oft vor, ihre Stammesangehörigen und Angehörige ihres Teips zu beschäftigen. Es wird auch über Tschetschenen in der Region M. berichtet, die im Baugewerbe oder im Taxigeschäft tätig sind (EASO, a.a.O., S. 14). Von Obdachlosigkeit unter tschetschenischen Rückkehrern wird nicht berichtet. Allerdings weist EASO (a.a.O., S. 27) darauf hin, dass es für Personen nicht-slawischer Herkunft schwerer sein dürfte, eine Unterkunft zu finden; in Wohnungsanzeigen wird teilweise erwähnt, dass nur an Slawen vermietet wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen bietet der Staat den Bürgern unabhängig vom Wohnort kostenlose Gesundheitsversorgung an. Offiziell ist die Gesundheitsversorgung kostenlos. Die Bürger sind krankenversichert und erhalten Zugang zu diversen medizinischen Leistungen. Staatliche medizinische Einrichtungen bieten sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Versorgung an, private Krankenhäuser sind kostenpflichtig. Es gibt die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die einige kostenpflichtige Leistungen abdeckt. In jüngster Zeit sollen keine Diskriminierungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt geworden sein (EASO, a.a.O., S. 30). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Gründe für die Annahme, dass es den Klägern nicht gelingen wird, in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens - insbesondere in einer der Großstädte - ihr Existenzminimum zu sichern. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass der Kläger zu 1. in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger zu 1. hat nach seinen Angaben ein Fernstudium im Bereich der Autowirtschaft abgelegt und bereits während seines Studiums gearbeitet. Er war in einem Unternehmen als Kraftfahrer, Mechaniker und Maschinist für Bulldozer und nach der Insolvenz des Unternehmens in der Fabrik für Türen- und Fensterbau seines Onkels tätig. Damit verfügt er über vielfältige Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt, die ihn befähigen werden, auch in größeren Städten der Russischen Föderation eine Arbeitsstelle zu finden und damit Wohnraum und den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren, wobei die Kläger ergänzend auf Leistungen der Familienhilfe zurückgreifen können. Der Senat geht nicht davon aus, dass die vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Hör- und Sehprobleme ein gravierendes Hindernis für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen werden. Die Kommunikation mit dem Kläger zu 1. war in der mündlichen Verhandlung problemlos möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Sehschwäche - ggf. unter Zuhilfenahme von Kontaktlinsen oder einer Brille - so gravierend sein wird, dass sie einer Arbeitstätigkeit entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die psychischen Probleme des Klägers zu 1. stehen einer Erwerbsausübung nicht entgegen. Laut psychologischer Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten vom 21. Dezember 2017 weisen die vom Kläger zu 1. berichteten Symptome und der von der Psychologin beobachtete Befund zwar auf eine behandlungsbedürftige Krankheit – (Anpassungsstörung, ICD-10: F43.2) - hin. Abgesehen von der Frage, ob die Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums den Anforderungen gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entspricht und ob diese Vorschrift für die Beurteilung der Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 3e AsylG anwendbar ist, gehen aus der Bescheinigung keine Gründe für die Annahme hervor, dass die Erkrankung eine Arbeitstätigkeit ausschließt. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist insgesamt auf einfachem Niveau und - vor allem auf dem Land - nicht überall ausreichend. In den Großstädten sind das Wissen und die technischen Möglichkeiten auch für anspruchsvolle Behandlungen vorhanden. Das Gesundheitssystem leidet unter Unterfinanzierung und unter einem Ärzte- und Pflegekräftemangel. Die staatlich vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden oft um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Viele Leistungen müssen selbst bezahlt werden. Die Notfallversorgung ist aufgrund von Sparmaßnahmen nicht mehr überall gewährleistet; die vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten wird oft überschritten. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder. Es fehlen auch Psychotherapeuten und Psychologen (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 21). Gleichwohl besteht nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland M. (an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 31. Januar 2018) in der Russischen Föderation ein funktionierendes Netz von Psychoneurologischen Fürsorgestellen sowie Betreuungsstellen für psychisch kranke Patienten. Nach den Erkenntnissen der Botschaft ist die Behandlung von psychischen Krankheiten in Großstädten der Russischen Föderation gewährleistet (vgl. auch BFA, a.a.O., S. 104). Aus dem Ausland zurückkehrende Personen können die Krankenversicherungspolice bei den Sozialbehörden erneut beantragen. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. Juni 2015 (Russland: Stationäre psychiatrische Behandlungen, S. 3) werden Behandlungen psychischer Erkrankungen in Russland fast ausschließlich in großen psychiatrischen Kliniken durchgeführt. Der Mangel an Personal führe zu verringerter Qualität bei der Behandlung psychischer Erkrankungen. Die Zahl der verfügbaren Medikamente habe abgenommen. In den Krankenhäusern größerer Städte sowie in sog. Central Regional Hospitals seien die Bedingungen sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten im Vergleich mit anderen psychiatrischen Kliniken teilweise etwas besser. Aus der Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums geht nicht hervor, dass die angenommene Erkrankung des Klägers zu 1., die sich in einer zunehmend depressiven Stimmung, Angstzuständen und negativen Gedanken äußere, einer Arbeitstätigkeit entgegenstehen könnte. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung nur davon gesprochen, dass ihm eine Arbeitstätigkeit „sehr schwer“ falle und dies mit der ungeklärten Lage im Hinblick auf den Aufenthaltstitel begründet. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Symptome der psychischen Erkrankung nicht durch medizinische Behandlung auf ein Maß zurückgeführt werden können, das die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ermöglicht. Dem Kläger zu 1. werden in der Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums „reale Chancen, eine deutliche Verbesserung der Symptomatik ... zu erreichen“ bescheinigt. Diese Einschätzung wird durch die subjektive Bewertung des Klägers zu 1., er habe nicht das Gefühl, dass ihm die psychologische Behandlung etwas bringe, nicht entkräftet. Der Abbruch der psychologischen Behandlung kann ohne weiteres eine (Mit-)Ursache der vom Kläger zu 1. als Stagnation seines inneren Zustands empfundenen Situation darstellen. Auch wenn es in der Russischen Föderation an psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten mangeln sollte, gibt es keine Hinweise darauf, dass eine medikamentöse Behandlung beim Kläger zu 1. nicht möglich sein sollte. Soweit in der psychologischen Stellungnahme davon die Rede ist, dass bei Konfrontation mit dem vom Kläger zu 1. als bedrohlich empfundenen Umfeld mit einer Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen ist, ergibt sich daraus nicht, dass eine solche Situation auch in Großstädten der Russischen Föderation außerhalb der Heimatregion des Klägers eintreten würde. Von einer Traumatisierung und der Gefahr einer Retraumatisierung ist in der Stellungnahme nicht die Rede. III. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die Kläger befürchten, im Zusammenhang mit den von ihnen vorgetragenen Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte gegen den Kläger zu 1. Misshandlungen ausgesetzt zu sein, können die Kläger der Gefahr durch eine Wohnsitznahme in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation entgehen. Dort steht ihnen - wie oben ausgeführt - interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Diese Vorschrift gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 AsylG entsprechend. IV. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9). Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe zwingend sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2019, a.a.O., Rn. 53). Wie bereits ausgeführt, ist es den Klägern möglich und zumutbar, sich an einem Ort in der Russischen Föderation niederzulassen, an dem sie vor Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte hinreichend geschützt sind. Wie ebenfalls ausgeführt, sind die humanitären Bedingungen nicht so schlecht, dass die Kläger Gefahr liefen, ihr Existenzminimum nicht sichern zu können. 2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greift nicht ein. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG). Neben den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind auch sämtliche anderen zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 - 2 L 16/18 - juris Rn. 18 m.w.N.). Für die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen ist zudem § 60a Abs. 2c AufenthG zu beachten. Diese Regelung umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Beschluss des Senats vom 28. September 2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 9 ZB 17.30407 - juris; OVG RhPf, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17 - juris Rn. 14). Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/7538, S. 19). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt (Beschluss des Senats vom 30. August 2016 - 2 O 31/16 - juris Rn. 6). Atteste von Psychotherapeuten oder Psychologen, auch des Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Mit der Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Unterlagen auf qualifizierte ärztliche Bescheinigungen wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art, insbesondere der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19 f.). Allenfalls im Wege einer Gesamtschau können derartige Atteste ergänzend zu anderen Erkenntnissen, die nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllen, zu anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG beitragen. Demgegenüber kann allein die Vorlage einer psychologischen Stellungnahme keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG bedeuten würde (Beschluss des Senats vom 30. August 2016 - 2 O 31/16 - juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist die vorgelegte Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, zu widerlegen. Im Übrigen ergeben sich - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angenommene Erkrankung in der Russischen Föderation nicht behandlungsfähig wäre. Wie ausgeführt, können auch psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden, insbesondere in den Großstädten. Die Hör- und Sehschwächen des Klägers zu 1. sind nicht durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG belegt. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es sich dabei um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, die im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Bedeutung sind. Bei der Krankheit des Klägers zu 4. („adenoide Vegetationen“ bzw. Tubenfunktionsstörungen) handelt es sich, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, um vergrößerte Rachenmandeln („Polypen“), die auch in russischen medizinischen Einrichtungen entfernt werden können. b) Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38). Eine extreme Gefahrenlage ist für die Kläger nicht festzustellen. Wie ausgeführt, besteht nicht die Gefahr, dass das Existenzminimum der Kläger in der Russischen Föderation nicht gesichert ist. V. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger mit ihrem Begehren, den angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2017 „teilweise“ aufzuheben, auch die Aufhebung der Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) begehren. Auch insoweit hat die Klage keinen Erfolg. Die Regelung in Ziffer 6 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist auch nach der zum 21. August 2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. eintritt, sondern nunmehr gesondert - mit der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), mit der Abschiebungsandrohung oder mit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) - zu erlassen ist. Für die Entscheidung über die Befristung (§ 11 Abs. 3 AufenthG n.F.) fehlt es nicht an dem gebotenen Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht als mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar angesehen, da nach Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - juris Rn. 5; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber zur früheren Rechtslage davon ausgegangen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung (jedenfalls soweit sie vor der Abschiebung erfolgt ist) regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 27; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 25, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42). Mit der Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot tritt nach der Neuregelung nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern ist in Form eines Verwaltungsaktes gesondert anzuordnen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31). Die Neuregelung gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzukehren, nach der in einer nach früherer Rechtslage ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. April 2020 - 2 L 30/20 - juris Rn. 17 m.w.N.). Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Dauer der Frist unterliegt keinen Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Das Bundesamt hat sich dafür entschieden, die Befristung auf die Hälfte der Maximaldauer festzusetzen. Es ist gerichtsbekannt, dass dies der Praxis des Bundesamts entspricht, wenn keine besonderen individuellen Umstände für eine Abweichung ersichtlich sind. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 23. April 2020, a.a.O. Rn. 19). Dem Umstand, dass sich jeweils ein Bruder des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesamt in die Abwägung einbezogen und ohne Ermessensfehler unberücksichtigt gelassen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben im Juli 2015 aus ihrer Heimatregion über Weißrussland nach Polen. Dort wurden sie als Asylsuchende registriert. Am 29. Juli 2015 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Oktober 2015 stellten sie Asylanträge. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2016 (3 A 611/15 MD) ab. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Nachdem die Überstellungfrist abgelaufen war, hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid vom 18. Dezember 2015 mit Bescheid vom 6. September 2016 auf und hörte die Kläger zu 1. und 2. an. Der Kläger zu 1. trug vor: Er sei in dem Dorf B. im Rayon N. T. registriert gewesen, wo er ein Haus gehabt habe. In dem Ort lebe derzeit niemand mehr. Er habe ein Fernstudium im Bereich der Autowirtschaft absolviert und bereits während seines Studiums in einem Unternehmen in N. gearbeitet, in dem er als Kraftfahrer, Mechaniker und Maschinist für Bulldozer tätig gewesen sei. Nach der Insolvenz des Unternehmens habe er in der Fabrik für Türen- und Fensterbau seines Onkels in B. gearbeitet. Zuletzt habe er sich in M. aufgehalten. Am 24. Februar 2015 sei er zu seinem Cousin in Richtung K. wegen einer Autoreparatur unterwegs gewesen. An einer Kreuzung, an der sich gewöhnlich Leute aufhielten, die eine Mitfahrgelegenheit suchten, habe ein junger Mann gestanden, den er vom Sehen gekannt habe, ein Nachbar der Eltern seiner Frau. Er habe den Mann einsteigen lassen. Zum Wunschort habe er ihn nicht bringen können, sondern an einen bestimmten Ort, von dem aus der Mann habe weiter fortkommen wollen. Nachdem die Arbeiten bei seinem Cousin erledigt gewesen seien, sei er nach Hause zurückgefahren. Am nächsten Tag hätten Kollegen in dem Betrieb, in dem er gearbeitet habe, erzählt, dass der Mann, den er mitgenommen habe, und zwei andere Männer bei einer Explosion in G. auf einer Brücke ums Leben gekommen seien. Es habe sich herausgestellt, dass auch die beiden anderen Verstorbenen aus seinem Heimatrayon N. T. stammten. Über diese Information sei er schockiert gewesen. Zwei Tage später am Mittag hätten ihn Männer in schwarzer Uniform zu Hause aufgesucht, ihn in ein Auto gesetzt und mitgenommen. Zwei der Männer hätten ihn in irgendein Kabinett gebracht, wahrscheinlich in der Abteilung in N. T. Rayon. Dabei habe einer der Männer ihn in den Bauch geschlagen. Man habe ihn aufgefordert zuzugeben, dass er einer bewaffneten Bande angehöre. Sie wüssten ohnehin schon alles und dass er den Mann mitgenommen habe. Er solle alles zugeben und sagen, mit wem er sich treffe und was er gemacht habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er die Fragen nicht beantworten könne, nichts wisse und den Mann nur bei der fraglichen Gelegenheit einmal mitgenommen habe. Dies habe man ihm nicht geglaubt. Die Schläge und Fragen seien immer wieder fortgesetzt worden. Dem Oberhaupt seines Teips - nach dem Tod seines Vaters der Onkel M. A. - sei es aufgrund guter Beziehungen zur Verwaltung gelungen, ihn für 120.000 Rubel freizukaufen. Deshalb habe man ihn am dritten Tag rausgeschmissen und gesagt, dass man solche Leute wie ihn nicht in Ruhe lassen werde. Der Onkel habe gemeint, dass er, der Kläger zu 1., nicht in Tschetschenien bleiben könne, weil er dort keine Ruhe finden würde. Er habe sich dann etwa einen Monat bei seiner Tante in S. R., in dem N. Rayon aufgehalten, dann bei einer anderen Tante in N. im Norden. Da man sich bei einem länger dauernden Aufenthalt anmelden müsse und es in jedem Rayon einen Abschnittsbevollmächtigten gebe, der Personalien kontrolliere, habe er versucht sich immer zu verstecken, wenn seine Tante Besuch bekommen habe. Nachdem zwei oder drei Besucher ihn gesehen hätten, sei es ihm zu unsicher geworden, so dass er nach einem Aufenthalt von drei Monaten zu seinem Onkel nach M. zurückgekehrt sei. Sein Onkel habe ihm bei der Passbeschaffung und beim Fotografieren geholfen. Bei der Passbehörde sei er selbst nicht gewesen. Er sei von M. mit dem Zug nach M. gefahren und von M. über B. (Weißrussland) nach Polen. Seine Frau sei von ihrem Heimatort B. aus losgefahren. Sie hätten sich in M. im Zug getroffen. Zugtickets hätten sie nicht gekauft. Seine Tante mütterlicherseits, die als Zugschaffnerin arbeite, habe ihn in ihrem Abteil versteckt. Die Tante habe sie auch zum Umsteigebahnhof für den Zug von M. nach Brest begleitet und mit der Zugschaffnerin gesprochen, die eine Bekannte von ihr gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, auch außerhalb der Nordkaukasusrepubliken, habe er Angst, erneut verhaftet zu werden. Er befürchte, dann nicht zu überleben. Er wisse, dass zwei Personen, die - wie er - abgeholt worden seien, ihren Eltern als Leichen wieder zurückgegeben worden seien. Die Polizei habe ein System, das er während seines Aufenthalts in N. mitbekommen habe. Man werde einfach so auf der Straße willkürlich kontrolliert. Die Polizisten verlangten Geld, man müsse sich fast vollständig entkleiden. Außerdem machten sie eine Abfrage. Dann könne es passieren, dass man nach Tschetschenien zurückgeschickt werde. Die Klägerin zu 2. trug vor: Sie stamme aus B., wo sie im gemeinsamen Haus mit ihrem Ehemann gelebt habe. Registriert sei sie in G. gewesen, wo ihr Elternhaus stehe. Ihr Mann habe Probleme bekommen, als er im Dorf ihrer Eltern gewesen sei. Dort habe er einen Mann mitgenommen und ihn zwei Dörfer weiter abgesetzt. Am nächsten Tag habe ihre Mutter sie angerufen und ihr gesagt, dass der Junge, den ihr Ehemann mitgenommen habe, im Dorf beerdigt worden sei. Der Mann stamme aus dem Dorf ihrer Eltern. Später hätten sie erfahren, dass dieser Mann an einem Attentat in G. (das nach ihrer Erinnerung am 20. Februar 2015 stattgefunden habe), beteiligt gewesen sein soll. Drei Tage nach dem Attentat sei ihr Ehemann zum Mittagessen nach Hause gekommen. Dann sei er rausgegangen. Es seien Leute zum Haus gekommen. Sie hätten auf das Auto ihres Mannes gezeigt und gefragt, wem es gehöre. Ihr Mann habe gesagt, es sei sein Auto. Daraufhin habe man ihn aufgefordert mitzukommen. Drei Tage später sei ihr Mann durch Kontakte des Bruders ihres Ehemannes freigelassen worden und zu Verwandten gegangen. Gleich nach der Freilassung seien nachts Leute in ihr Haus gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie und ihre Schwiegermutter hätten gesagt, dass er nicht anwesend sei; er sei nicht einmal nach Hause gekommen. Daraufhin seien die Leute wieder weggegangen. Sie sei daraufhin mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach B. gegangen. Ihr Ehemann sei dann für drei Monate in den Norden geflüchtet. Den Ort wisse sie nicht mehr. In dieser Zeit sei der Bruder ihres Ehemannes bei einem Aufenthalt in ihrem Haus verhaftet worden. Er sei zweimal mitgenommen worden. Man habe ihn geschlagen. Einmal seien Leute direkt zu ihren Eltern nach B. gekommen, wo sie sich aufgehalten habe, und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Dabei hätten die Leute auch ihr Handy mitgenommen. Als der Bruder ihres Ehemannes wiedergekommen sei, habe er nicht viel erzählt. Sie hätten erfahren, dass ihr Ehemann im Norden sei. Ihr Mann habe aber dort nicht bleiben können, weil er dort keine Registrierung und keinen festen Aufenthalt gehabt habe. Polizisten im Norden hätten wohl erfahren, dass sich jemand im Haus ihrer Tante verstecke, wo sich ihr Ehemann aufgehalten habe. Zweimal hätten sie die Tante aufgesucht und gefragt, wer sich bei ihr verstecke. Ihr Mann sei dann nach M. zu Verwandten zurückgegangen und habe sich dort aufgehalten, bis die Papiere für die Ausreise fertig gewesen seien. Am 25. Juli 2015 hätten sie die Russische Föderation verlassen. Sie sei gemeinsam mit ihren Kindern von I. mit dem Zug losgefahren. An der nächsten Station M. sei ihr Mann zugestiegen. Die Tante ihres Mannes arbeite als Zugschaffnerin und habe die Tickets für die Fahrt beschafft. Sie, die Tante, habe auch jemanden gekannt, der die Familie von M. nach B. bringt und die Tickets für diese Fahrt besorgt. Außerhalb Tschetscheniens innerhalb der Russischen Föderation hätten sie sich nicht aufhalten können, da sie dort keine Verwandtschaft und Angst davor hätten, dass man ihren Mann auch dort findet. Die Kläger legten Bescheinigungen vor, aus denen hervorgeht, dass beim Kläger zu 4. „adenoide Vegetationen“ (Tubenfunktionsstörungen) vorliegen. Ferner legten sie eine Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten vom 15. November 2016 vor, in der es heißt, dass die vom Kläger zu 1. beschriebenen Symptome auf eine Anpassungsstörung (F.42.2 nach ICD-10) hinwiesen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die (Zweit-)Anträge der Kläger ab: Die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt, die Anträge auf Asylanerkennung wurden abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung hieß es, ein erneutes Asylverfahren sei durchzuführen gewesen. Allerdings hätten die Kläger ein Verfolgungsgeschehen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Angaben seien zu pauschal und vage. Sie hätten lediglich wiedergegeben, was eine Vielzahl tschetschenischer Asylbewerber vortrage, ohne dass sich ein direkter zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise feststellen lasse. Säuberungsaktionen, Hausdurchsuchungen und Festnahmen habe wohl jeder Tschetschene miterlebt oder von Verwandten erfahren. Zudem sei ihr Vorbringen unschlüssig, weil es lebensfremd sei, dass eine terrorverdächtige Person nach drei Tagen freigelassen werde. Die vorgetragene Freilassung des Klägers zu 1. gegen Geldzahlung sei ein Indiz dafür, dass er von den Sicherheitskräften nicht als Gegner eingestuft werde, von dem eine besondere Gefahr ausgehe. Die Festnahme sei vielmehr als unstatthafte, aber nicht unübliche Geldverschaffungsmaßnahme anzusehen. Auch wenn das aufgezeigte Vorgehen als entwürdigende und zu missbilligende Handlung anzusehen sei, zeige sich nicht, dass eine über die Heimatregion des Klägers hinausgehende Gefahrenlage bestehe. Lebensfremd sei auch, dass der Attentäter nach dem Vorbringen der Kläger so bald nach dem Vorfall beerdigt worden sei. Zudem sei das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. untereinander - im Hinblick auf unterschiedliche Angaben zum Attentäter, zur Zeitspanne zwischen Attentat und Festnahme, zu den Daten und zu den Gründen der Rückkehr des Klägers zu 1. aus N. - widersprüchlich. Es verwundere, dass die Klägerin zu 2. - im Gegensatz zum Kläger zu 1. - davon berichtet habe, dass Sicherheitskräfte nach der Festnahme das Haus der Familie aufgesucht hätten, und der Bruder zweimal festgenommen worden sei. Die Kläger hätten auch unterschiedliche Orte angegeben, an denen die Klägerin zu 2. angeblich den Zug nach M. bestiegen habe. Es sei zudem zu bezweifeln, dass es an den Orten Zusteigemöglichkeiten in Fernzüge gebe. Widersprüchlich sei zudem, dass der Kläger zu 1. berichtet habe, dass die Tante ihn im Abteil versteckt habe, während die Klägerin zu 2. dies offenbar nicht bemerkt habe. Letztlich belege auch die Ausstellung von Reisepässen, dass die russischen Sicherheitskräfte kein Interesse an der Verfolgung des Klägers zu 1. hätten. Für eine Gruppenverfolgung aufgrund der tschetschenischen Volkszugehörigkeit gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Den Klägern stünde es offen, ihren Lebensmittelpunkt - bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - in eine andere Region der Russischen Föderation außerhalb der Nordkaukasus-Region zu verlegen. In der Russischen Föderation bestehe die Wahlmöglichkeit des Wohnsitzes. Soweit die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden müsse, könne die Weiterreise allerdings bürokratischen Hemmnissen oder Behördenwillkür begegnen. Nunmehr könnte überall in der Russischen Föderation ein russischer Inlandspass beantragt werden. Neben der ständigen Registrierung sei auch eine übergangsweise Registrierung möglich. Für die Möglichkeit der Fluchtalternative spreche auch die große Zahl der in der gesamten Russischen Föderation lebenden Tschetschenen, auch wenn die humanitäre Situation der Binnenvertriebenen schwierig sei. Es gebe insbesondere Regionen, in denen auf vorhandene Sozialstrukturen bereits ansässiger Tschetschenen zurückgegriffen werden könne. Zudem habe der Kläger zu 1. eine Tante in N., die ihm unterstützend zur Seite stehen könnte. Eine extreme Gefahrenlage wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation bestehe nicht. So könnten die Kläger zur Finanzierung einer Unterkunft das sog. Materinskij Kapital in Anspruch nehmen. Subsidiärer Schutz stehe den Klägern nicht zu. Sie hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass und warum ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verhaftung, Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft drohen sollten. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe gegen den Kläger zu 1. stünden auch bei Wahrunterstellung inländische Fluchtalternativen zur Verfügung. Die Kläger unterlägen keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Bürger Tschetscheniens auf Grund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr unterliege, Opfer einer bewaffneten Auseinandersetzung oder eines Anschlags zu werden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation rechtfertigten nicht die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Russland habe ein grundlegendes Sozialsystem, das Renten verwalte und Hilfe für gefährdete Bürger gewähre. Es gebe Unterstützung für sozial Bedürftige. Eine zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage liege auch in Tschetschenien nicht vor. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass sie bei ihrer Rückkehr im Vergleich zur Gesamtbevölkerung derart schlechter gestellt seien, dass ihnen das Erreichen des Existenzminimums unter Ausschöpfung von Hilfeleistungen nicht sichergestellt sei. Die Rückführung sei auch ohne Besitz eines Reisepasses auf dem Luftweg möglich. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor. Es sei nicht zu erwarten, dass dem Kläger zu 1. eine Behandlung seiner Krankheit in Russland versagt bleiben würde. Eine medikamentöse psychische Behandlung sei möglich. Eine Retraumatisierungsgefahr lasse sich dem vorgelegten Attest nicht entnehmen. Dieses erfülle schon nicht die Anforderungen an eine methodisch nachvollziehbare Befunderhebung. Die beim Kläger zu 4. festgestellten vergrößerten Rachenmandeln (Polypen) könnten auch in russischen medizinischen Einrichtungen entfernt werden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristbemessung aufgrund schutzwürdiger Belange lägen nicht vor. Die Brüder der Kläger zu 1. und 2., die sich in Deutschland aufhielten, gehörten insoweit nicht zu dem zu berücksichtigenden Personenkreis. Die Kläger haben am 15. März 2017 Klage erhoben. Der Kläger zu 1. hat eine weitere psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten vom 21. Dezember 2017 vorgelegt. Zur Diagnose heißt es, dass die vom Kläger zu 1. berichteten Symptome und der beobachtete Befund auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 der WHO: F42.2) hinwiesen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er befürchte, dass die Polizei im Fall seiner Rückkehr eine routinemäßige Anfrage stellen werde und dann feststelle, dass er aus Tschetschenien stamme. Er befürchte, dann festgenommen und malträtiert zu werden. Auch sein Bruder sei bedroht und Verwandte seien festgenommen worden. Die Kameraden, die ebenfalls festgenommen worden seien, lebten nicht mehr. Er habe telefonisch erfahren, dass Verwandte bedroht würden. Seiner Mutter habe man gedroht, dass seine Brüder auch Probleme bekämen. Er sei seit einem Jahr in psychologischer Behandlung, habe Angstzustände und keine Arbeit. Seine Frau habe auch Angstzustände, werde aber nicht psychologisch behandelt. Anders als es im Bundesamtsbescheid heiße, stamme der Attentäter nicht aus B., sondern aus dem sieben Kilometer entfernten Ort G. Seine Frau habe den Zug nicht im Heimatort B. bestiegen - dort halte der Zug nicht -, sondern in I. Die nur tschetschenisch sprechende Klägerin zu 2. wurde in der mündlichen Verhandlung nicht angehört, weil kein Dolmetscher für Tschetschenisch zum Termin geladen war. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Mit Urteil vom 28. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe rechtsfehlerfrei die Verhältnisse in der Heimat der Kläger gewürdigt und entschieden, dass den Klägern mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgründe eine Rückkehr nach Russland zumutbar sei. In Tschetschenien würden mit allen - auch überzogenen - Mitteln ganze Orte und Landstriche nach ehemaligen Kämpfern, aktiven Helfern und Terroristen durchkämmt. Hierbei komme es in erheblicher Zahl zu - auch willkürlichen - Verhaftungen mit anschließenden drastischen Verhören und Misshandlungen. Derartige Maßnahmen würden betrieben, um die Statistiken der Sicherheitsorgane zu verbessern und Erfolge im Kampf gegen den Terrorismus vorzuweisen, aber auch, um Beförderungschancen von Sicherheitskräften zu verbessern. Mit derartigen Aktionen werde auch Geld verdient. Aufgrund weitverbreiteter Korruption erfolgten immer wieder Verhaftungen, damit sich die Betroffenen von ihren Familien freikaufen ließen und Polizei- und Sicherheitskräften illegale Einkommensquellen erschlössen. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass hiervon tatsächlich Terrorverdächtige betroffen sein könnten. Denn der russische Staat und das Regime K. setzten alles daran, Terroristen habhaft zu werden. Da dies alles allgemein bekannt sei, komme es für die Glaubhaftmachung eines eigenen Verfolgungsschicksals darauf an, dass Asylbewerber substantiiert, detailgenau, widerspruchsfrei und ohne erhebliche Steigerungen die sie persönlich betreffende Situation schilderten. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Das Vorbringen sei durchsetzt von Widersprüchen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger zu 1. in das Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, nur weil er jemanden, den er vom Sehen her gekannt habe, im Auto seines Cousins eine kurze Strecke mitgenommen habe. Der Kläger zu 1. behaupte einerseits, man habe von ihm alles gewusst, andererseits habe er ein Geständnis ablegen sollen. Zudem zeige der angefochtene Bescheid weitere Widersprüche auf, die der Kläger zu 1. durch die Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht habe widerlegen können. Hätten die staatlichen russischen Stellen Interesse an dem Kläger zu 1. gehabt, so hätten sie ihn nicht freigelassen. Ihm wäre - auch gegen Geldzahlung - kein Reisepass ausgestellt worden, wenn er unter Terrorismusverdacht gestanden hätte. Eine Ausreise mit der Bahn würde bei tatsächlich Verfolgten nicht geduldet. Eine solche Form der Ausreise würden Personen, die tatsächlich Nachstellungen befürchteten oder sich unter Beobachtung wähnten, nicht wählen. Es erscheine auch widersinnig, dass es einem Terrorverdächtigen gelänge, in Staatsbetrieben beschäftigte nahe Verwandte - wie hier die Tante und den Onkel - zur Hilfe für die Ausreise in Anspruch zu nehmen, ohne dass diese selbst ins Visier der Staatsorgane gerieten. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die vorgelegte psychologische Stellungnahme erfülle nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare fachärztliche Diagnose. Zudem sei die bescheinigte Erkrankung nach den vorliegenden Erkenntnissen in der Russischen Föderation behandelbar. Für eventuell erforderliche Weiterbehandlungen könne das russische Gesundheitssystem in Anspruch genommen werden. Dies gelte insbesondere für russische Staatsangehörige, die - wie die Kläger - in ihrem Heimatort ordnungsgemäß registriert gewesen seien und über Inlandspässe verfügten, sich deshalb wieder registrieren lassen könnten und Zugang zur staatlichen Wohnungsvergabe und Gesundheitsversorgung erhielten. Die vom Senat wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassene Berufung haben die Kläger wie folgt begründet: Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. weise keine Widersprüche auf. Der Kläger zu 1. habe den 24. Februar 2015 als Tag des Attentats benannt, die Klägerin zu 2. habe sich auf einen genauen Tag nicht festgelegt und die ursprünglich falsche Jahresangabe bei der Rückübersetzung korrigiert. Ein Widerspruch liege auch nicht darin, dass der Attentäter vom Kläger zu 1. als „Nachbar der Eltern meiner Frau“ und von der Klägerin zu 2. als „aus dem gleichen Dorf“ stammend bezeichnet hätten. Dass der Zeitraum zwischen dem Anschlag und der Festnahme des Klägers zu 1. unterschiedlich mit zwei und drei Tagen angegeben worden sei, beruhe darauf, dass sich der Anschlag zu einem den Klägern unbekannten Zeitpunkt in der Nacht ereignet habe und der Zeitraum daher davon abhinge, ob das Ereignis vor der nach Mitternacht stattgefunden habe. Soweit es das Verwaltungsgericht als ungewöhnlich ansehe, dass der Leichnam des Attentäters so schnell freigegeben worden sei, habe die Klägerin zu 2. lediglich einen Bericht ihrer Mutter wiedergegeben. Es könne sein, dass sie falsch informiert oder etwas falsch verstanden worden sei. Der Umstand, dass die Kläger zu 1. und 2. bei ihren Anhörungen jeweils bestimmte Ereignisse unerwähnt gelassen hätten, beruhe darauf, dass nur jeweils der andere Kläger die jeweiligen Vorkommnisse selbst wahrgenommen habe. Soweit das Verwaltungsgericht meine, wenn der Kläger vom Regime als Terrorverdächtiger angesehen werde, könne es nicht sein, dass man ihn freilasse, einen Pass beschaffen und mit dem Zug ausreisen lasse, sei darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen der Sicherheitskräfte auch nach russischem Recht in der Regel illegal seien, nicht immer von übergeordneten Stellen angeordnet seien und nicht selten allein der Geldbeschaffung dienten. Die Täter, meist Polizeikräfte eher niedrigen Ranges, könnten gar nicht darauf hinwirken, dass der angebliche Verdächtige russlandweit zur Fahndung ausgeschrieben und durch Verweigerung der Passausstellung an der Ausreise gehindert werde. Im Übrigen entspreche das Vorbringen der Kläger den allgemeinen tschetschenischen Verhältnissen. Wer einem Terroristen, der vielleicht als solcher gar nicht zu erkennen sei, eine kleinste Gefälligkeit erweise, gelte mindestens als Sympathisant und müsse befürchten, verschleppt und unter Folter befragt zu werden. Die Behauptung, man wisse schon alles, Leugnen sei zwecklos, gehöre zu den üblichen Verhörmethoden. Das vorgetragene Verfolgungsgeschehen sei glaubhaft. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei es irrelevant, dass der Kläger zu 1. tatsächlich nie mit den tschetschenischen Rebellen sympathisiert und sie nicht bewusst unterstützt habe. Es reiche aus, dass ihm ein solche Haltung zugeschrieben werde. Die Kläger zu 1. und 2. wurden in der mündlichen Verhandlung angehört und haben ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt. Zu seiner psychischen Erkrankung hat der Kläger zu 1. erklärt, dass er den Psychologen nicht mehr aufgesucht habe, weil er keinen Fortschritt gesehen habe. Sein innerer Zustand sei aber unverändert. Er habe versucht, Jobs auszuprobieren. Dies falle ihm aber schwer wegen der ungeklärten Lage im Hinblick auf den Aufenthaltstitel. Er habe Probleme mit der Sehkraft und mit seinem Gehör. Die Kläger haben weiter erklärt, dass ihnen eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Die tschetschenischen Behörden gingen möglicherweise davon aus, dass eine enge Verbindung zwischen dem Kläger zu 1. und dem Attentäter bestünde. Gefahren für Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens hingen davon ab, ob die betreffende Person für die tschetschenischen Behörden „interessant“ sei. Es sei üblich, dass Vorgänge fingiert und daraufhin Folter und Mord verübt würden. Der Kläger zu 1. habe auch vergeblich versucht, in Russland unterzukommen. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen schlössen eine inländische Fluchtalternative aus. Sie, die Kläger, hätten außerhalb Tschetscheniens keine Verwandten mehr. Es gebe keine Arbeit. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2017 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen. In der mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Die Beklagte hat schriftsätzlich vorgetragen: Ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde bzw. im gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer Sachverhalt wecke regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens. Vor diesem Hintergrund sei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zunächst nicht zu beanstanden. Ob etwaige Widersprüche aufgelöst werden könnten, bleibe der Erörterung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung vorbehalten.