Urteil
4 A 111/12
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0430.4A111.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abwassergebühren. 2 Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde er für das Jahr 2011 für das Grundstück A-Straße in {M.} vom Abwasserzweckverband Salza zu Abwassergebühren in Höhe von 236,52 € herangezogen. Hierbei wurden eine Abwassermenge von 54 m³ sowie ein Gebührensatz von 4,38 €/m³ berücksichtigt. Eine Grundgebühr wurde nicht erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2012 wurde er vom Abwasserzweckverband Salza für das Jahr 2012 zu einer Vorausleistung auf die Abwassergebühren für das Grundstück A-Straße in {M.} in Höhe von 343,10 € herangezogen. Hierbei wurden eine Abwassermenge von 54 m³ und ein Gebührensatz von 2,65 €/m³ zugrunde gelegt. Zusätzlich wurde eine Grundgebühr in Höhe von 200,00 € angesetzt. Mit Schreiben vom 18. März 2012 legte er gegen „den Bescheid vom 1. März 2012“ Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Abwasserzweckverbandes Salza vom 30. Mai 2012 zurückgewiesen wurde. 3 Am 26. Juni 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht gegen den Vorausleistungsbescheid des Abwasserzweckverbandes Salza vom 1. März 2012 Klage erhoben. 4 Zum 1. Januar 2013 ist der Abwasserzweckverband Salza in den Beklagten eingegliedert worden. 5 Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 hat der Beklagte die Abwassergebühren für das Jahr 2012 für das Grundstück A-Straße in {M.} gegen den Kläger endgültig auf 337,80 € festgesetzt. Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Verbrauchsgebühr in Höhe von 137,80 € (52 m³ x 2,65 €/m³) sowie einer Grundgebühr in Höhe von 200,00 €. Mit Schreiben vom 10. April 2013 hat der Kläger die Klage geändert und gegen den Bescheid des Beklagten für das Jahr 2012 vom 20. Februar 2013 gerichtet. 6 Der Kläger trägt vor, die Voraussetzungen für die Einführung einer Grundgebühr in Höhe von 200,00 € seien nicht gegeben. Insbesondere werde das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet. Auch sei die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2013 für das Jahr 2012 aufzuheben, soweit hierin eine Grundgebühr in Höhe von 200,00 € festgesetzt wird. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, es bestünden keine rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Grundgebühr. Die Fixkosten könnten über die Grundgebühr umgelegt werden. An diese Vorgabe hinsichtlich der Höhe der Grundgebühr habe er sich gehalten. Inwieweit das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet worden sein soll, sei nicht ersichtlich. Die Satzung sei auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Auch der eingeführte Grundgebührenmaßstab sei nicht zu beanstanden. Für Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5 müsse kein eigenständiger Gebührensatz vorgesehen werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Das Rubrum war von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Beklagter nicht mehr der Abwasserzweckverband Salza, sondern der Beklagte ist. Der Abwasserzweckverband Salza wurde nach den Angaben des Beklagten in diesen eingegliedert. Damit ist der Beklagte gemäß § 85 Abs. 4 WG LSA dessen Rechtsnachfolger geworden. 14 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 14. März 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Die Umstellung der Anfechtungsklage von dem Vorausleistungsbescheid vom 1. März 2012 auf den endgültigen Bescheid vom 20. Februar 2013 ist eine gemäß § 91 VwGO zulässige Klageänderung. Wird der angefochtene Verwaltungsakt während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch einen neuen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, kann dieser neue Verwaltungsakt im Wege der Klageänderung in das laufende Verfahren einbezogen werden. Einer erneuten Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 – BVerwG 8 C 36.69 – BVerwGE 32, 243 ; OVG Münster, Urteil vom 8. März 1966 – II A 295/60 – DÖV 1966, 726 ; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Oktober 1982 – V TE 58/82 – NJW 1983, 901 ). Nach diesen Grundsätzen waren der Austausch des Klagegegenstandes und die Einbeziehung des Bescheides vom 20. Februar 2013 in das laufende Verfahren zulässig, da dieser Bescheid den Vorausleistungsbescheid vom 1. März 2012 vollständig ersetzt hat. Das ist hier der Fall, da der Bescheid vom 20. Februar 2013 den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Abschlagszahlungen in der Höhe der festgesetzten Gebühr darstellt und infolge der freiwillig erbrachten Zahlung der Vorausleistungsbescheid auch hinsichtlich der Zahlungsaufforderung keine eigenständige, den Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 4 L 121/07 – juris Rn. 3). 16 Die geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2013 für das Jahr 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierin eine Grundgebühr in Höhe von 200,00 € festgesetzt wird. Nur insoweit bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung, denn der Kläger hat den Bescheid nur im Hinblick auf die Grundgebühr angefochten. 17 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundgebühr ist § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 KAG LSA in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 6 und 7, 3 Abs. 1 der Satzung des Abwasserzweckverbandes Salza über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Entwässerung von Schmutzwasser im Verbandsgebiet sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von so genannten „Bürgermeisterkanälen“ (Gebührensatzung – Schmutzwasser – zentral sowie Bürgermeisterkanäle) vom 12. Dezember 2011 (im Folgenden: GS 2011). Hiernach erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in eine biologisch arbeitende Kläranlage, insbesondere für deren Bereitstellung und Unterhaltung, Grundgebühren. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach den Wasserzählergrößen der Wasserversorgungseinrichtung (Nenndurchfluss) je Grundstück und beträgt bei einem Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss bis Q n 2,5 jährlich 200,00 €. Die Festsetzung der Grundgebühr in dem angefochtenen Bescheid entspricht diesen Regelungen. 18 Anhaltspunkte dafür, dass die GS 2011 formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, liegen nicht vor. Insbesondere wurde sie im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom 15. Dezember 2011 (Nummer 39/2011) veröffentlichet. 19 Die Regelungen der GS 2011 über die Grundgebühr verstoßen auch materiell nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einführung einer Grundgebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch den Abwasserzweckverband Salza ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr neben einer verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr ist in § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA für die Abwasserbeseitigung ausdrücklich zugelassen. Die Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung (hier: der Abwasserbeseitigung) erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Wesen der Grundgebühr ist es, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allein durch die durchgängig vorzuhaltende Liefer- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Fixkosten ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – juris Rn. 34). Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – juris Rn. 19). 20 Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung in Form einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr („Leistungsgebühr“) verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar trifft es zu, dass bei einer Bemessung der Gebühr allein nach der Menge des bezogenen Wassers die Eigentümer größerer Mehrfamilienhäuser höhere Gebühren zu zahlen hätten und dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, daß die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter des eingeleiteten Abwassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung durch den Satzungsgeber verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Erhebung einer Abwassergebühr in der Form der Grund- und der Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) beruht nämlich gerade auf der sachlich einleuchtenden Überlegung, daß das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Anlage zur Abwasserbeseitigung für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Der Gleichheitssatz gebietet zwar nicht, Benutzungsgebühren nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten zu erheben. Er schließt eine solche Berücksichtigung aber auch nicht aus. Die Aufspaltung der verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr in eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr und in eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr will vermeiden, daß die durch jeden Anschluss bedingten insoweit weitgehend gleichen Vorhaltekosten (nur) nach dem Maß des jeweiligen Wasserbezugs unterschiedlich verteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – BVerwG 8 B 20.81 – juris Rn. 4). 21 Der für die Grundgebühr gewählte sog. Zählermaßstab ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Bei diesem handelt es sich um einen allgemein anerkannten Maßstab für die Bemessung der Grundgebühren sowohl für die Wasserversorgung als auch für die Abwasserbeseitigung (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1981 – BVerwG 8 B 20.81 – a.a.O. Rn. 5 und vom 25. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 4.01 – juris Rn. 7; OVG Bautzen, Urteil vom 3. April 2001 – 5 D 665/99 – juris Rn. 110; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 – juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2008 – 9 A 859/07 – juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 4 O 195/09 – n.v.; VG Halle, Urteil vom 10. September 2012 – 4 A 70/12 HAL – juris Rn. 24; Queitsch, KStZ 2012, 21 ). Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigendem Nenndurchfluss des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich die in Anspruch genommene Vorhalteleistung (VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 – 6 L 205/07 – juris Rn. 10 und vom 28. Juli 2011 – 6 L 157/09 – juris Rn. 12). 22 Der Zählermaßstab ist auch nicht wegen unzureichender Binnendifferenzierung unzulässig. Zwar wird nach dem neuesten Stand der Technik (DVGW-Arbeitsblatt W 406) bei Wohngebäuden mit bis zu 15 Wohneinheiten (bei Verwendung von Druckspülern) bzw. 30 Wohneinheiten (bei Verwendung von Spülkästen) ein Zähler mit der Nennleistung von 2,5 m³/h (Q n 2,5) empfohlen (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – a.a.O. Rn. 42). Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Q n 2,5 anknüpfende Grundgebührenregelung führt damit zu einer Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte, und zwar vom Einfamilienhaus bis zum Wohngebäude mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten. Dies ist wegen der nur groben Anknüpfung an das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung nicht unproblematisch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 – juris Rn. 40). Gleichwohl kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück mit einem Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 2,5 in etwa gleich hohe verbrauchsunabhängige Kosten für das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung verursacht und daher im Hinblick auf die Grundgebühr gleich behandelt werden darf. Eine genauere Berücksichtigung des Maßes der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung nur ist geboten, wenn einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden oder wenn der Anteil des Aufkommens aus der Grundgebühr an den Fix- bzw. Gesamtkosten eine bestimmte, bislang noch nicht abschließend geklärte Grenze überschreitet (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 3. April 2001 – 5 D 665/99 – a.a.O. Rn. 113; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 – a.a.O. Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2008 – 9 A 859/07 – a.a.O. Rn. 3; Queitsch, a.a.O. S. 25). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Erhebung einer gleich hohen Grundgebühr für alle Grundstücke mit einem Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 2,5 (noch) zulässig. Die Höhe der Grundgebühr von 200,00 € jährlich stellt für den einzelnen Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen keine übermäßig hohe Belastung dar, selbst wenn dies bei einem Einfamilienhaus zu einem (deutlich) höheren Kubikmeterpreis führt als bei einem Mehrfamilienhaus und selbst wenn dies im Einzelfall bei geringem Verbrauch eine (deutliche) Erhöhung der insgesamt zu zahlenden Gebühren bewirkt, während bei hohem Verbrauch eine Gebührenermäßigung eintritt. Bei einer Deckung von ca. 46 % der Gesamtkosten und ca. 74 % der Fixkosten durch die Einnahmen aus der Grundgebühr – wie hier – ist auch die Grenze (noch) nicht überschritten, ab der eine feinere Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung erforderlich ist, als dies von einem Zählermaßstab geleistet werden kann, zumal die Kosten (noch) überwiegend über die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr gedeckt werden. 23 Der hier geregelte Zählermaßstab ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er keine gesonderte Bestimmung über den Gebührensatz bei einem Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5 enthält. Die Satzung enthält in § 3 Abs. 1 GS 2011 eine Regelung der Grundgebühr für Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss bis Q n 2,5. Diese ist auch auf Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5 anwendbar, so dass eine gebührenrechtliche Gleichstellung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5 und Q n 2,5 stattfindet. Dies ist aufgrund der dem Satzungsgeber im Abgabenrecht zustehenden Typisierungsbefugnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit soll eine im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten „Regelungstypus“ davor bewahren, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – BVerwG B 40.08 – juris Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen muss in dem hier gewählten Zählermaßstab für die Grundgebühr keine gesonderte Regelung für Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5 aufgenommen werden. Der Maßstab beruht auf der Annahme, dass es sich bei einem Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 2,5 um den kleinsten für die Versorgung von Wohneinheiten mit Trinkwasser zur Verfügung stehenden Wasserzähler handelt. Dies entspricht den Empfehlungen im DVGW-Arbeitsblatt W 406, die für die Entscheidung des zuständigen Wasserversorgers über die Größe des einzubauenden Wasserzählers maßgeblich sind. Der Zähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 2,5 erfasst auch kleinere Durchflüsse hinreichend zuverlässig und genau und besitzt zudem eine höhere Kapazität als ein Zähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5, d.h. eine Sicherheitsreserve, und verursacht geringere Druckverluste ( http://www.vddw.de/haeufig-gestellte-fragen ). Der Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Q n 1,5 wurde demgegenüber vorrangig für die Gartenbewässerung entwickelt und findet im DVGW-Arbeitsblatt W 406 keine Erwähnung. Vor diesem Hintergrund ist der Satzungsgeber innerhalb des ihm zustehenden Satzungsermessens typisierend davon ausgegangen, dass der kleinste im Verbandsgebiet anzutreffende Wasserzähler für die Versorgung von Wohneinheiten einen Nenndurchfluss von Q n 2,5 aufweist. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind derzeit nur 29 Grundstücke an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen, die lediglich über einen Wasserzähler mit der Nennleistung Q n 1,5 verfügen. Angesichts einer Größenordnung von 8.986 Grundstücken im Verbandsgebiet, die über einen Wasserzähler „bis Q n 2,5“ verfügen, handelt es sich nur um 0,32 % der Fälle, für die eine gesonderte Regelung entbehrlich ist. 24 Auch die Regelung des § 3 Abs. 1 GS 2011 über den Gebührensatz für die Grundgebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Aufkommen aus der Grundgebühr darf höchstens die invariablen (fixen) Kosten der Einrichtung decken (OVG LSA, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 1 L 431/01 – n.v. und Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – a.a.O. Rn. 22). Diese Grenze wird vorliegend nicht überschritten. Nach der Gebührenkalkulation der Pro 2000 GmbH vom 12. Dezember 2011 für die Abwasserbeseitigung durch den Abwasserzweckverband Salza für die Jahre 2012 – 2014 betragen die jährlichen Einnahmen aus der Grundgebühr 1.932,480,00 € (Kalkulation 2012-2014, Seite 7). Die Fixkosten, die sich aus Abschreibungen, Fremdzinsen, Unterhaltung des Anlagevermögens und anteiligen Personalkosten zusammensetzen, betragen demgegenüber nach dieser Gebührenkalkulation 2.598.341,00 € (2012), 2.696.935,00 € (2013) und 2.744.616,00 € (2014). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen auf unsachgemäßen Annahmen beruhen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 25 Dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – a.a.O. Rn. 22). 26 Schließlich kommt es rechtlich auch nicht darauf an, welchen Anteil die Grundgebühr an den vom Kläger insgesamt an den Beklagten zu zahlenden Gebühren ausmacht (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 264/03 – juris Rn. 23). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.