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Urteil

3 LB 19/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1123.3LB19.22OVG.00
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Leitsätze
1. Sind (erste) Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, liegt ein zusätzlicher Grundstücksanschluss i. S. d. § 10 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) immer dann vor, wenn seine Herstellung nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück erfolgt ist. Dies gilt auch für eine später grundbuchlich verselbstständigte Teilfläche des Grundstücks.(Rn.40) (Rn.43) 2. Zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Maßstabsregelung im Anschlussbeitragsrecht.(Rn.54) 3. Auch bei einem zusätzlichen Grundstücksanschluss i. S. d. § 10 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) setzt das Entstehen des Erstattungsanspruchs die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Maßnahme voraus.(Rn.59) 4. Die Entscheidung, an welcher Stelle der Grundstücksanschluss an die Hauptsammelleitung angebunden wird, steht im planerischen Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers und ist nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen.(Rn.65)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2021 wird geändert; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind (erste) Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, liegt ein zusätzlicher Grundstücksanschluss i. S. d. § 10 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) immer dann vor, wenn seine Herstellung nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück erfolgt ist. Dies gilt auch für eine später grundbuchlich verselbstständigte Teilfläche des Grundstücks.(Rn.40) (Rn.43) 2. Zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Maßstabsregelung im Anschlussbeitragsrecht.(Rn.54) 3. Auch bei einem zusätzlichen Grundstücksanschluss i. S. d. § 10 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) setzt das Entstehen des Erstattungsanspruchs die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Maßnahme voraus.(Rn.59) 4. Die Entscheidung, an welcher Stelle der Grundstücksanschluss an die Hauptsammelleitung angebunden wird, steht im planerischen Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers und ist nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen.(Rn.65) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2021 wird geändert; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Kläger auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist vom Senat abgelehnt worden, weil ein solcher Anspruch nicht besteht. Hierzu sei zusätzlich zu der mündlich gegebenen Begründung noch auf Folgendes hingewiesen: Ein Anspruch auf Gewährung einer Schriftsatzfrist besteht u. a. dann, wenn in der mündlichen Verhandlung durch einen Hinweis des Gerichts erstmals erhebliche neue Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind, zu denen sich der Beteiligte in der gerade stattfindenden Verhandlung nicht äußern kann (vgl. § 108 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und § 173 VwGO i. V. m. § 283 Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die im Rechtsgespräch geäußerte vorläufige Ansicht des Senats, Anspruchsvoraussetzung für den streitigen Erstattungsanspruch sei die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ist kein „neuer Gesichtspunkt“ und kann schon gar nicht als „überraschend“ eingeschätzt werden. Denn das genannte Merkmal, die „Anschlussbeitragspflicht“, wird in der Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids (dazu sogleich) ausdrücklich benannt und gehört damit zum Prüfprogramm. Demgemäß hat der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung mehrfach auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hingewiesen und bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Schwerin von der Wirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung ausgehe. „Neu“ oder „überraschend“ kann die Erörterung der Frage der sachlichen Beitragspflicht daher nur für jemanden sein, der sich mit der Rechtsgrundlage nicht hinreichend befasst hat. Dies unterstellt der Senat den Klägern nicht. II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht begründet worden. Zwar lief die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO am Montag, den 7. Februar 2022 ab. Allerdings hat der Beklagte am 3. Februar 2022 und damit vor Fristablauf beantragt, die Begründungsfrist bis zum 3. März 2022 zu verlängern. Diese Fristverlängerung ist durch den Senatsvorsitzenden zunächst stillschweigend mit Verfügung vom 4. Februar 2022 und dann ausdrücklich mit Schreiben vom 23. September 2022 gewährt worden. Unschädlich ist, dass die ausdrücklich gewährte Fristverlängerung erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist erfolgt ist. Denn die Frist kann, wenn sie – wie hier – vor Ablauf der Frist beantragt wurde, auch noch nachträglich verlängert werden (W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 124a Rn. 24, § 139 Rn. 8 m. w. N.). Die Begründung erfolgte dann fristgemäß am 3. März 2022. Die Berufung ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage ist daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 1. Der Bescheid über die Kostenerstattung für den Grundstücksanschlusskanal Schmutzwasser vom 8. November 2018 findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung in der Stadt C (Schmutzwasserbeitragssatzung – SBS) vom 9. September 2008. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen gegen die Wirksamkeit der Vorschrift keine Bedenken. Stellt die Stadt auf Antrag des Anschlussberechtigten für ein Grundstück einen oder mehrere weitere Grundstücksanschlusskanäle oder für eine von einem Grundstück, für das die Anschlussbeitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen weiteren Grundstücksanschlusskanal an die zentrale Schmutzwasseranlage her (weitere Grundstücksanschlusskanäle), so hat der Anschlussberechtigte der Stadt nach § 11 Abs. 1 SBS die Aufwendungen für die Herstellung solcher weiteren Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Insbesondere die Regelung der sog. Teilungsvariante (§ 11 Abs. 1 zweite Var. SBS) ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (a.). Sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (b.) noch leidet sie an anderen zu ihrer Unwirksamkeit führenden Fehlern (c.). a) Die Vorschrift beruht auf § 10 Abs. 3 KAG M-V. Hiernach ist für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten. Bei der Kostenerstattung nach § 10 Abs. 3 KAG M-V handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch und nicht lediglich um eine Erweiterung oder Ergänzung des Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Daher spielt es für den Anspruch nach § 10 Abs. 3 KAG M-V – anders als für die Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V – keine Rolle, ob der Grundstücksanschluss Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist oder nicht (OVG Greifswald, Urteil vom 21. April 2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 65). Folglich schließt der Umstand, dass Grundstücksanschlüsse nach § 1 Abs. 2 Buchst. c SBS i. V. m. § 2 Nr. 5 Buchst. c und Nr. 9 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Stadt C (Abwassersatzung – AwS) vom 20. Mai 2008 Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung sind, die Normierung eines auf § 10 Abs. 3 KAG M-V gestützten Kostenerstattungsanspruchs nicht aus. Anderenfalls könnten die Gemeinden oder Zweckverbände, bei denen die Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, Kosten für die Herstellung zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und die Beseitigung von Anschlüssen nicht erheben (Seppelt, in Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz, Stand 05/2022, § 10 Anm. 6). Allerdings erfasst die Vorschrift nur zusätzliche („zusätzlich geforderte“) Anschlussleitungen. Diese Einschränkung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung der jeweils ersten Grundstücksanschlüsse in § 10 Abs. 1 KAG M-V (sog. beitragsrechtliche Lösungen) bzw. in § 10 Abs. 2 KAG M-V (Erstattungsanspruch) normiert ist (vgl. Seppelt a. a. O., Anm. 1.2). Beide Vorschriften finden auf die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse keine Anwendung. Die Regelung des § 10 Abs. 3 KAG M-V greift damit sowohl in Fällen, in denen der zusätzliche Grundstücksanschluss nicht zur öffentlichen Einrichtung gehört als auch in den Fällen, in denen der zusätzliche Grundstücksanschluss Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Um den zuletzt genannten Fall handelt es sich vorliegend. Ist der Grundstücksanschluss Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, liegt ein zusätzlicher Grundstücksanschluss i. S. d. § 10 Abs. 3 KAG M-V immer dann vor, wenn seine Herstellung nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück erfolgt ist. Dies ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Einbeziehung von Grundstücksanschlüssen in die beitragsfähige öffentliche Einrichtung richtet sich die Refinanzierung des mit der Herstellung des ersten Anschlusses verbundenen Aufwandes nach § 10 Abs. 1 KAG M-V. Damit hat die Erhebung von Anschlussbeiträgen zu erfolgen – und zwar entweder durch die Einbeziehung des Herstellungsaufwandes für den Grundstücksanschluss in den für die Gesamtanlage zu erhebenden Herstellungsbeitrag (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, „große Lösung“) oder durch Erhebung eines gesonderten Anschlussbeitrags für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG, „kleine Lösung“). Da die „kleine Lösung“ in der Rechtspraxis keine Bedeutung erlangt hat, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen allein auf die sog. „große Lösung“. Bei Einbeziehung des Aufwandes für den (ersten) Grundstücksanschluss in den Herstellungsaufwand für die Gesamtanlage wird der Aufwand von der sachlichen Beitragspflicht für die Gesamtanlage i. S. d. § 9 Abs. 3 KAG M-V umfasst (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. c SBS). In diesem Fall entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn auch der Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt worden ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1999 – 9 L 3427/98 –, juris Rn. 10). Denn solange dies nicht der Fall ist, ist die Anlage im Bereich des betreffenden Grundstücks nicht betriebsfertig. Bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche Bauland sind, weil sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl. § 30 Baugesetzbuch – BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB liegen, erfasst die sachliche Beitragspflicht das gesamte Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (vgl. § 2 Abs. 4 SBS). Auf ihm ruht der Beitrag als öffentliche Last (§ 7 Abs. 6 Satz 1 KAG M-V). Mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist der Beitrag zudem unveränderbar; er wird insbesondere durch nachfolgende Ereignisse wie etwa Grundstücksteilungen nicht berührt (OVG Greifswald, Beschluss vom 10. März 2006 – 1 M 149/05 –, juris Rn. 21). Ist die sachliche Beitragspflicht für eine später grundbuchlich verselbstständigte Teilfläche entstanden, verbietet sich daher die Annahme, in der Herstellung eines Grundstücksanschlusses für die verselbstständigte Teilfläche liege die (nicht abrechenbare) Herstellung eines ersten Grundstücksanschlusses. Denn auch für diese Fläche war der erste Grundstücksanschluss bereits hergestellt, andernfalls hätte die sachliche Beitragspflicht – wie dargelegt – nicht entstehen können. Damit ist auch in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 KAG M-V eröffnet. Die beschriebene Fallkonstellation wird von der Regelung in § 11 Abs. 1 zweite Var. SBS exakt abgebildet. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus dem Umstand, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V erst mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht. Diese Vorschrift regelt allein den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die später verselbstständigte Teilfläche betrifft dagegen die Anspruchsvoraussetzungen. b) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 zweite Var. SBS verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Auffassung der Kläger, § 11 Abs. 1 SBS schließe für Grundstücke, für die ein Anschlussbeitrag gezahlt worden sei, ohne sachlichen Grund eine Kostenerstattungspflicht für die Herstellung des Grundstücksanschlusses aus, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Es wurde bereits dargelegt, dass der Grundstücksanschluss Bestandteil der beitragsfähigen Anlage ist. Daher umfasst der im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigte Aufwand nach § 1 Abs. 2 Buchst. c SBS auch den für die Herstellung von (ersten) Grundstücksanschlüssen entstandenen bzw. entstehenden Aufwand. Als Folge davon wird mit dem Beitrag auch der Grundstücksanschluss bezahlt. Der Erstattungsanspruch nach § 11 Abs. 1 SBS kann sich damit nur auf die Kosten beziehen, die für die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse entstehen und zwar unabhängig davon, ob das Grundstück nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geteilt wurde oder nicht. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, nicht die Grundstücksteilung. Dies ist nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der zufällige Umstand einer Grundstücksteilung kein sachgerechtes Kriterium wäre, so dass die Vorschrift in diesem Fall den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen würde. Abweichendes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Zwar hat dieser in Bezug auf eine vergleichbare Satzungsbestimmung ausgeführt, die Notwendigkeit der Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses im Falle der Grundstücksteilung könne bei verfassungskonformer Auslegung nur für die bereits vorhandene Bebauung auf dem geteilten Grundstück gelten, wenn diese durch die Teilung einen bereits vorhandenen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage verliere. Die Regelung könne jedoch nicht gelten für eine Grundstücksanschlussleitung, die erforderlich wird durch die erstmalige Bebauung des nunmehr durch Teilung selbstständig gewordenen neuen Grundstücks. Hätte die Beklagte auch diesen Fall mit ihrer Regelung erfassen wollen, so läge insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG vor (Beschluss vom 28. November 2001 – 23 ZB 01.2216 –, juris Rn. 8). Diese Erwägungen sind auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern allerdings nicht übertragbar. Denn das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht eine Kostenerstattung für zusätzliche Grundstücksanschlüsse nicht vor. Dies unterscheidet die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern von der in Bayern. Auch der vorliegend streitige Kostenersatzanspruch nach der sog. Teilungsvariante des § 11 Abs. 1 SBS könnte ohne die Regelung des § 10 Abs. 3 KAG M-V nicht normiert werden, weil er sich nicht auf einen ersten Grundstücksanschluss bezieht. Auch soweit in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis die Rechtsprechung des OVG Weimar (Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 EO 814/10 –, juris Rn. 28) die Auffassung vertreten wird, § 11 Abs. 1 SBS (Teilungsvariante) verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Vorschrift nicht berücksichtige, dass für die verselbstständigten Teilflächen bereits ein Anschlussbeitrag entstanden sei, der auch den Aufwand für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Erwägungen sind bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil sich die zitierte Entscheidung auf eine Beitragserhebung bezieht, während vorliegend um einen Kostenersatzanspruch gestritten wird. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung kann nicht zum Tragen kommen. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lediglich besagt, dass für dieselbe Maßnahme nicht mehrere Beitragsansprüche entstehen können. Vorliegend geht es um unterschiedliche Maßnahmen, nämlich die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses und weiterer Grundstücksanschlüsse. Zum anderen hat der Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 KAG M-V die Kostenerstattung für zusätzliche Grundstücksanschlüsse einschränkungslos auch für die Fälle vorgesehen, in denen die Refinanzierung des ersten Grundstücksanschlusses über eine der beitragsrechtlichen Lösungen i. S. d. § 10 Abs. 1 KAG M-V erfolgt. Die vom Verwaltungsgericht vermisste, aber nicht näher beschriebene Beitragsanrechnung ist daher nicht erforderlich. c) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 SBS ist auch in der Teilungsvariante hinreichend bestimmt. Mit der Wendung „von einem Grundstück, für das die Anschlussbeitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche“ gibt der Ortsgesetzgeber klar zu verstehen, dass die Fälle erfasst werden, in denen die Teilung nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt ist. Die in dem angefochtenen Urteil (S. 13 ff. des Entscheidungsumdrucks) dargestellten Zweifel an der Auslegung der Vorschrift teilt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger schlägt auch eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 14 AwS nicht auf § 11 Abs. 1 SBS durch. Nach § 14 AwS trägt der Anschlussberechtigte den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung und den Verschluss sowie für eine durch ihn veranlasste Veränderung des Grundstücksanschlusskanals. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass § 14 AwS insoweit eine Unschärfe aufweist, als er einschränkungslos auch das Merkmal der Erneuerung nennt. Dies ist in Bezug auf den Erstattungsanspruch nach § 11 Abs. 1 SBS unzutreffend, da die Vorschrift nur die erstmalige Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse erfasst. Soweit sich das Merkmal Erneuerung auf erste Grundstücksanschlüsse bezieht, ist die Vorschrift dagegen nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem Aufwand für die Erneuerung von Teilen der beitragsfähigen Anlage um einen unselbstständigen Kostenfaktor des Merkmals Herstellung handelt (st. Rspr., zuletzt: OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2022 – 3 LZ 477/18 OVG –, juris Rn. 30). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn bei der Regelung des § 14 AwS handelt es sich lediglich um einen Programmsatz, dessen – unterstellte – Fehlerhaftigkeit folgenlos ist. § 11 Abs. 1 SBS enthält eine Vollregelung und ist damit nicht auf die Wirksamkeit der Vorschrift des § 14 AwS angewiesen. 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweite Var. SBS liegen vor. Dass die Kläger Anschlussberechtigte im Sinne der Vorschrift sind und einen Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses gestellt haben, unterliegt keinen Zweifeln. a) Bei der im Auftrag der Stadt C hergestellten Rohrleitung handelt es sich um einen Grundstücksanschluss und nicht – wie die Kläger meinen – um einen nicht abrechenbaren Bestandteil des Hauptsammlers. Er führt von dem vorhandenen Anschlusspunkt „Bestand KG 150“ am Hauptsammler zu ihrem Grundstück. Der Anschluss wird nicht dadurch zu einem Bestandteil des Hauptsammlers, dass er auch dem Anschluss des Grundstücks A-straße 57 dient, dessen Anschlussleitung in den klägerischen Grundstücksanschluss einmündet. Denn § 12 Abs. 3 AwS nennt ausdrücklich den gemeinsamen Grundstückanschlusskanal. Das Merkmal „gemeinsam“ erfordert eine Mehrzahl angeschlossener Grundstücke. Abgrenzungsfragen können jedenfalls bei zwei Grundstücken nicht entstehen. b) Bei dem Grundstücksanschluss handelt es sich zudem um einen weiteren Anschluss im Sinne der Vorschrift. Ein solcher liegt nach der hier interessierenden Teilungsvariante vor, wenn für eine von einem Grundstück, für das die Anschlussbeitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche ein weiterer Grundstücksanschlusskanal hergestellt wird. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Dass das klägerische Grundstück im Jahre 2016 durch Teilung aus dem ursprünglichen Grundstück Flurstück 120/2 hervorgegangen ist, bedarf keiner Darlegung. Für das Ursprungsgrundstück ist die sachliche Beitragspflicht für den Anschlussbeitrag spätestens mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 9. September 2008 nach § 9 Abs. 3 KAG M-V i. V. m. § 3 SBS entstanden. Das Grundstück ist bebaut und verfügt über einen Grundstücksanschluss. aa) Damit konnte die sachliche Beitragspflicht für den Anschlussbeitrag nach den genannten Vorschriften entstehen; es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorschriften. Soweit die Kläger – erstmals in der mündlichen Verhandlung – geltend gemacht haben, die Schmutzwasserbeitragssatzung sei unwirksam, weil sie eine unvollständige Maßstabsregelung aufweise, folgt der Senat dem nicht. Hierzu tragen sie zunächst vor, in der Regelung über die Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse in § 4 Abs. 3 SBS fehlten Maßgaben für Fälle, in denen der betreffende Bebauungsplan keine Aussage über die Anzahl der Vollgeschosse treffe. Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn diese Fallgruppe wird von § 4 Abs. 3 Buchst. d) SBS erfasst und vorteilsgerecht geregelt. Danach gilt als Zahl der Vollgeschosse, soweit kein B-Plan besteht, und auch keine Bebauung gemäß § 33 Baugesetzbuch (BauGB) möglich ist, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Die Vorschrift findet nicht nur bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich Anwendung, sondern auch dann, wenn der betreffende Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält (sog. einfacher Bebauungsplan, vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Denn aus einem Umkehrschluss aus § 4 Abs. 3 Buchst. a) und b) SBS folgt, dass mit der Wendung „soweit kein B-Plan besteht“ i. S. d. § 4 Abs. 3 Buchst. d) SBS nur ein qualifizierter Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB gemeint ist. Weiter meinen die Kläger, die Unvollständigkeit der Maßstabsregelung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie keine Regelung für den Fall enthalte, dass ein Bebauungsplan für das Maß der baulichen Nutzung kumulativ eine Baumassenzahl und die Höhe der baulichen Anlage vorgebe. Daran ist zutreffend, dass dieser Fall nicht von § 4 Abs. 3 Buchst. b) SBS erfasst wird, weil die Bestimmung von einen Alternativverhältnis dieser Festsetzungen ausgeht („nur“; vgl. VG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 3 A 509/13 –, juris Rn. 21). Allerdings führt diese Unschärfe nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht zu einer Unwirksamkeit der Maßstabsregelung. Es ist in der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern anerkannt, dass die konkrete Vollständigkeit des Abgabenmaßstabs im Anschlussbeitragsrecht verlangt, dass eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsieht (OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, KStZ 1996, 114; zuletzt Urteil vom 5. November 2019 – 1 L 190/12 –, juris Rn. 56). Auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 8. November 2018 – 9 LC 4/17 –, juris) muss die Verteilungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung derart vollständig sein, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Für diese Konstellationen muss die Gemeinde in ihrer Satzung (Verteilungs-)Vorsorge treffen. Andernfalls ist die Verteilungsregelung insgesamt unwirksam. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt aber nicht, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, sondern nur für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle (OVG Greifswald, Urteil vom 5. November 2019, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.18 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Gemessen an diesen Kriterien ist von einer Unschädlichkeit der geltend gemachten Unvollständigkeit der Maßstabsregelung auszugehen. Es ist nach Auffassung des Senats nicht realistischer Weise zu erwarten, dass ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung regelt, indem er kumulativ eine Baumassenzahl und die Höhe der baulichen Anlage vorgibt. Eine solche Regelung bildet vielmehr die Ausnahme. In Bezug auf die Stadt C ist zudem zu berücksichtigen, dass sie die Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung selbst wahrnimmt. Anders als eine Gemeinde, die Mitglied eines Abwasserzweckverbands ist, ist die Stadt C daher Ortsgesetzgeber sowohl in Bezug auf ihre kommunalen Abgabensatzungen als auch in Bezug auf die in ihrem Gebiet existierenden oder in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie weiß, welche beitragsrechtlichen Maßstabsregelungen infolge ihrer Bauleitplanung erforderlich sind oder erforderlich werden können. Vor diesem Hintergrund spricht das Fehlen der von den Klägern vermissten Regelung lediglich für einen fehlenden Regelungsbedarf. Gegenteiliges haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht. Sie behaupten nicht, dass im Satzungsgebiet Bebauungspläne mit einer kumulativen Festsetzung hinsichtlich der Baumassenzahl und der Höhe der baulichen Anlage existieren. Derjenige, der sich auf die Unvollständigkeit einer Maßstabsregelung und damit deren Lückenhaftigkeit beruft, muss die Existenz ungeregelter bzw. nicht erfasster Sachverhaltslagen näher substantiieren, wenn deren Existenz – wie hier – im Verbandsgebiet unrealistisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.15, juris Rn. 17). Ohne nähere Substantiierung handelt es sich um einen Vortrag „ins Blaue hinein“, dem das Gericht nicht im Wege der Amtsermittlung nachgehen muss. bb) Die Beitragspflicht erstreckte sich auf die gesamte Fläche des ehemaligen Grundstücks Flurstück 120/2. Das Grundstück liegt – für die A-straße existiert kein Bebauungsplan – im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB. Bei der Ortslage von B handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Sie weist eine Vielzahl von Baugrundstücken beiderseits der A-straße und der südlich davon parallel verlaufenden Straße E auf. Die Bebauung ist strukturiert. Sie ist durch eine straßennahe Hauptbebauung mit einer rückwärtigen hausgärtnerischen Nutzung gekennzeichnet. Das ehemalige Grundstück Flurstück 120/2 wird vom Bebauungszusammenhang erfasst. Nach den ebenfalls im Internet einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 4 BN 26.08 –, juris Rn. 3) ist davon auszugehen, dass es vollständig im unbeplanten Innenbereich liegt, so dass sich die Beitragspflicht auf das gesamte Grundstück Flurstück 120/2 (alt) erstreckte. Das Grundstück ist in allen vier Himmelsrichtungen von bebauten Grundstücken (Wohnbebauung) umgeben. Die Fläche des später verselbstständigen Grundstücks Flurstück 120/3 ist auch nicht ansatzweise groß genug um als der Beitragspflicht nicht unterliegende „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ angesehen zu werden. Zusätzliche Ermittlungen oder Feststellungen zu dieser Frage sind nicht erforderlich, weil die Kläger die bodenrechtliche Einstufung ihres Grundstücks nicht problematisiert haben. c) Weitere (ungeschriebene) Voraussetzung für die Anspruchsentstehung ist die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Maßnahme (Seppelt, in Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 03/2019, § 10 Anm. 7.2.1; VG Potsdam, Urteil vom 12. Februar 2016 – 8 K 264/14 –, juris Rn. 27). Denn auch der Anwendungsbereich der Regelung über die Kostenerstattung ist durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt. Für eine rechtswidrige Maßnahme kann keine Kostenerstattung verlangt werden, weil diese mit dem Risiko behaftet ist, dass sie früher oder später zur Behebung des eingetretenen rechtswidrigen Zustands beseitigt wird (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 2.93 –, juris Rn. 16). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Herstellung des Grundstücksanschlusses bestehen indes nicht. So entspricht die Größe des Grundstücksanschlusses den satzungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. § 12 Abs. 1 AwS). Die Herstellung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses ist ebenfalls zulässig. Nach § 12 Abs. 3 AwS kann in Ausnahmefällen (z. B. Kleinsiedlungsbauvorhaben oder Bauvorhaben in Zeilen- bzw. Reihenbauweise) ein gemeinsamer Anschlusskanal zugelassen werden, wenn und solange die Erhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten für die gemeinsame Entwässerungsanlage durch Baulast im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung gesichert sind, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und ein Verantwortlicher, unabhängig von der gesamtschuldnerischen Haftung der übrigen Anschlussberechtigten, benannt wird. Die maßgeblichen Voraussetzungen liegen vor. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Ausnahmefall i. S. d. Vorschrift gegeben ist. Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass die Anbindung an den vorhandenen Anschlusspunkt erfolgt ist, weil mit Blick auf den Zustand der Rosenstraße in dem hier in Rede stehenden Bereich weitere Eingriffe in die Straßensubstanz vermieden werden sollten. Dies ist nicht zu beanstanden. Abweichendes ergibt sich nicht aus der in dem Klammerzusatz enthaltenen Aufzählung, da diese nicht abschließend ist. Anhaltspunkte dafür, dass öffentliche Belange der Herstellung des gemeinsamen Grundstücksanschlusses entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Unschädlich ist, dass nach Aktenlage keine Sicherung der Benutzung des Grundstücks durch eine Baulast erfolgt ist. Das Sicherungserfordernis besteht nur, wenn der gemeinsame Grundstücksanschluss in eigentümerverschiedenen Grundstücken verlegt ist (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 8. August 2019 – 3 A 432/19 HGW –, juris Rn. 24), was vornehmlich bei Hinterliegersituationen vorkommen kann. Hier können Nutzungsstreitigkeiten auftreten, die durch die Bewilligung einer Baulast vermieden werden sollen. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass sich der gemeinsame Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßenraum befindet. Bei der dem klägerischen Grundstück vorgelagerten Grünfläche, die auch katastermäßig Bestandteil des Straßengrundstücks ist, handelt es sich um eine Versickerungsfläche und damit um eine Entwässerungsanlage, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz zur öffentlichen Straße gehört. Nutzungsstreitigkeiten unter Privaten können daher nicht auftreten. d) Als Rechtsfolge sieht § 11 Abs. 1 zweite Var. SBS vor, dass die Aufwendungen für die Herstellung des weiteren Grundstücksanschlusskanals in der tatsächlichen Höhe zu erstatten sind. Zusätzlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Gemeinde kann sich die von ihr verauslagten Kosten nur insoweit erstatten lassen, als diese in einem angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Maßnahme stehen. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dabei steht aber die Frage, was im Einzelfall erforderlich ist, im planerischen Ermessen der Gemeinde (Seppelt, in Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand 05/2022, § 10 Anm. 5.2.3.1.1 m. w. N.). Gemessen an diesen Kriterien ist die streitige Festsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Kosten i. H. v. 6.255,45 EUR (brutto) entsprechen dem Angebot und Leistungsverzeichnis der vom Beklagten mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragten Tiefbaufirma D vom 6. November 2017. Kostenerhöhungen infolge unzureichender Planungsunterlagen (Höhenlagen), sind nicht an die Kläger weitergereicht worden. aa) Die Kosten beruhen auf der technischen Entscheidung der Stadt C, das Grundstück der Kläger nicht über den Anschlussschacht Nr. 201203.05, sondern über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss mit dem östlich gelegenen Grundstück A-straße 57 (Flurstück 123) an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung erfolgte in Abstimmung mit den Klägern und steht – wie dargelegt – im Ermessen der Stadt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat es als maßgeblich angesehen, den Straßenkörper, der wegen der Verlegung einer Vielzahl von Medien bereits stark beeinträchtigt ist, nicht erneut anzutasten. Aus diesem Grund ist bereits der im Jahre 2015 erfolgte Kanalbau durch Rohrvortrieb und nicht in offener Bauweise erfolgt. Der Vortrag der Kläger, der Anschluss hätte unproblematisch über den Anschlussschacht erfolgen können, der auf Höhe der Grundstückszufahrt liege, trifft nicht zu, denn über die dort vorhandene Anschlussmuffe ist bereits das Grundstück A-straße 58 angeschlossen. Die Anbindung eines weiteren Grundstücks an dieser Stelle hätte umfangreiche Arbeiten am Schmutzwasserkanal erfordert. Der von den Klägern benannte Anschlussschacht Nr. 201203.05 liegt östlich der Zufahrt. Zu Recht weist der Beklagte daher darauf hin, dass ein Grundstücksanschluss im Bereich der Zufahrt, der vom Schacht aus in südwestliche Richtung hätte führen müssen, sehr aufwändig herzustellen gewesen wäre. Der Aufwand wäre bei einer von dem Schacht in unmittelbar südliche Richtung verlaufenden Grundstücksanschlussleitung möglicherweise niedriger gewesen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte von einem Eingriff in den zentralen Bereich der Versickerungsfläche absehen wollte. Dass in diesem Bereich andere Medien (Elektro usw.) verlegt worden sind, mag zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass bereits die Vermeidung einer weiteren Verdichtung dieser Fläche die Entscheidung trägt. Zudem hätte auch hier das Problem bestanden, dass ein Anschluss den Straßenkörper weiter beeinträchtigt hätte. Die Entscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie – was zutrifft – zu einem deutlich erhöhten Aufwand für die Herstellung der Hausanschlussleitung auf dem Grundstück der Kläger führt. Der Beklagte hat das Problem gesehen, sah sich aber aus den genannten Gründen nicht zur Verwirklichung einer anderen Anschlussvariante in der Lage. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kläger das für die Ausführung des später hergestellten Grundstücksanschlusses erstellte Angebot der Firma D vom 6. November 2017 mit E-Mail vom 13. November 2017 ausdrücklich bestätigt haben. Sie haben damit die abgerechneten Herstellungskosten des Grundstücksanschlusses in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsmissbräuchlich, sich nach Abschluss der Arbeiten auf ein angeblich fehlerhaftes Planungskonzept zu berufen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2013 – 3 A 549/11 –, juris Rn. 19). bb) Das der Festsetzung der Grundstücksanschlusskosten zugrundeliegende Aufmaß begegnet schließlich ebenfalls keinen Bedenken. Hier ist mangels konkreter Einwände lediglich eine Plausibilitätsprüfung geboten. Die von den Klägern beanstandete Kostenposition 1.2.03 der Rechnung Nr. 2018T-0039 vom 12. April 2018 (Herstellung des Rohrgrabens) umfasst einen Bodenaushub von 20,0 m³. Diese Menge fällt bei einem Graben mit einer Länge von 11,8 m und einer Tiefe von 2,0 m an, wenn der Graben 0,85 m breit ist. Eine solche Grabenbreite entspricht ungefähr der Mindestbreite von Gräben für Abwasserleitungen mit senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe bei einer Grabentiefe von 1,75 m bis 4,0 m (DIN EN 1610; vgl. www.bgbau-medien-de/app/daten/bausteine/h_906.htm). Die übrigen Einwände der Kläger beziehen sich auf das Aufmaß in der Rechnung Nr. 2018T-0040. Sie können auf sich beruhen, weil diese Kosten nicht abgerechnet worden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Kostenerstattung für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Sie sind Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, C/OT B, Flurstück 120/3, Flur 53, Gemarkung B. Das Grundstück ist im Jahre 2016 durch Teilung des Grundstücks Flurstück 120/2 entstanden, für das der Eigentümer mit Bescheid vom 8. Juli 2015 bereits zur Zahlung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C herangezogen worden war. Das Grundstück der Kläger grenzt nordwestlich in einer Breite von 2,5 m unmittelbar an die Fahrbahn der A-straße. Dort befindet sich die Grundstückszufahrt. Im weiteren Verlauf verschwenkt sich die Grundstücksgrenze in südöstliche Richtung. Zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn der A-straße befindet sich ein im Eigentum der Stadt C stehender Grünstreifen (Flurstück 158/2), der der Versickerung von Niederschlagswasser dient. In der A-straße verläuft ein Schmutzwasserkanal mit einem Gefälle in westliche Richtung. Der Anschlussschacht Nr. 201203.06 befindet sich auf Höhe der Zufahrt des klägerischen Grundstücks. Über die in diesem Schacht befindliche Anschlussmuffe ist das nördlich der Straße gelegene Grundstück A-straße 58 angeschlossen. Östlich davon befindet sich auf Höhe des Carports des dem klägerischen Grundstücks gegenüber gelegenen Grundstücks Flurstück 98 (A-straße 62) der Anschlussschacht Nr. 201203.05. Er liegt auf Höhe der Grundstücksmitte des klägerischen Grundstücks. Hier mündet der in einer ebenfalls als A-straße bezeichneten Stichstraße verlaufende Schmutzwasserkanal in den vorbezeichneten Kanal ein. Nach den dem Senat vorliegenden Planungsunterlagen war über diesen Schacht möglicherweise auch der Anschluss des klägerischen Grundstücks vorgesehen. Östlich davon auf Höhe der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurstück 123 (A-straße 57) existierte ein Grundstücksanschluss, an dem zunächst nur das zuletzt genannte Grundstück angeschlossen war. Auf den im Zuge der Bebauung ihres Grundstücks von den Klägern gestellten „Antrag auf Einleitung von Abwasser“ vom 25. Oktober 2017 erteilte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 für das Vorhaben „Herstellung eines Hausanschlusses an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage“ für das Grundstück die „Genehmigung zur Einleitung von Schmutzwasser gemäß § 13 Abs. 2 der Abwassersatzung der Stadt C“ und zur Ausführung des vorbezeichneten Vorhabens. Im Rahmen eines Ortstermins sprachen die Beteiligten über die örtlichen Gegebenheiten. Einzelheiten dazu sind streitig. Fest steht lediglich, dass nach dem Ergebnis der Besprechung die Anbindung des klägerischen Grundstücks über eine Erweiterung des vorhandenen Grundstücksanschlusses des Grundstücks A-straße 57 erfolgen sollte. Hierzu unterbreitete die Firma D GmbH (nachfolgend Fa. D) der Stadt C ein Angebot mit Leistungsverzeichnis vom 6. November 2017 über 6.255,45 EUR (brutto), das diese an die Kläger weiterleitete. Mit E-Mail vom 13. November 2017 bestätigten diese das Angebot. Der Beklagte beauftragte die Fa. D mit der Ausführung des Vorhabens. Nach dem von ihr vorgelegten Aufmaß wurde ein Grundstücksanschluss (PVC DN 150) hergestellt, der von dem vorhandenen Anschlusspunkt („Bestand KG 150“) des früheren Grundstücksanschlusses A-straße 57 auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flurstück 158/2 in einer Länge von 11,80 m und einer Tiefe von 2,00 m zu der nordöstlichen Ecke des klägerischen Baugrundstücks führt. Nördlich davon befindet sich ein Abzweig, der zu dem Grundstück A-straße 57 führt. Im Zuge der Bauarbeiten kam es zu Komplikationen wegen im Bestandsplan unzutreffend ausgewiesener Höhenlagen, wodurch zusätzliche Arbeiten notwendig wurden. Die Bauabnahme erfolgte ausweislich des Abnahmeprotokolls am 27. November 2017. Die Fa. D berechnete der Stadt C unter dem 12. April 2018 den in dem Angebot ausgewiesenen Betrag (2018T-0039) und den wegen der Zusatzarbeiten geforderten Mehrbetrag von 3.281,01 EUR (brutto). Nach der Rechnungsstellung setzte der Beklagte den erstgenannten Betrag mit Bescheid über die Kostenerstattung für den Grundstücksanschlusskanal Schmutzwasser vom 8. November 2018 fest. Den Mehrbetrag berechnete der Beklagte den Klägern nicht. Gegen den Bescheid vom 8. November 2018 legten die Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Widerspruch ein und begründeten diesen damit, dass der zugrunde gelegte Aufwand nicht plausibel sei und sie nicht für den durch Fehlplanungen des Beklagten verursachten Aufwand in Anspruch genommen werden könnten. Mit Widerspruchbescheid vom 10. April 2019 – den Klägern zugestellt am 16. April 2019 – wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Rahmen des Ortstermins sei festgestellt worden, dass ein Anschluss nur im östlichen Bereich des Grundstücks möglich sei. Ein Anschluss im nördlichen Bereich des Grundstücks sei nicht in Betracht gekommen. Ihm habe im Bereich der Zuwegung die Höhenlage des Wasseranschlusses und im Übrigen entgegengestanden, dass der Straßenkörper an der Stelle bereits so stark durch die Verlegung verschiedener Medien beeinträchtigt gewesen sei, dass ein Kanalbau in offener Bauweise ausgeschieden sei. In dem festgesetzten Betrag seien die durch eine Fehlplanung entstandene Mehrkosten nicht enthalten. Am 15. Mai 2019 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass es einer wirksamen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle. In Betracht komme lediglich § 11 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung. Diese Regelung sei unwirksam. Nach § 10 KAG M-V sei die Festsetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zulässig für die Herstellung u.a. des ersten Grundstücksanschlusses (§ 10 Abs. 2 Satz 1) und weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen (§ 10 Abs. 3). Davon weiche § 14 der Abwassersatzung in unzulässiger Weise ab, wonach der Anschlussberechtigte auch den Aufwand für die „Erneuerung“ des Grundstücksanschlusskanals zu tragen habe. Zudem habe sich die Stadt C für eine Beitragsfinanzierung der ersten Grundstücksanschlüsse entschieden, so dass ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ausscheide. Auch § 10 Abs. 3 KAG M-V scheide als Rechtsgrundlage aus. Die Vorschrift erfasse nur die Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse. Sie stelle eine abschließende Regelung für „verselbständigte Teilflächen eines Grundstücks“ dar. Demgegenüber sehe § 11 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung für durch Teilung entstandene selbständige Buchgrundstücke einen Kostenerstattungsanspruch für die erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusskanals vor. Aus der Formulierung „weiterer Anschlussleitungen“ folge denklogisch, dass nur die über den ersten Grundstücksanschluss hinausgehenden „weiteren Anschlussleitungen“ Gegenstand des Kostenerstattungsanspruchs sein könnten. Unstreitig verfüge das klägerische Grundstück lediglich über einen und damit einen ersten Grundstücksanschluss. Die Vorschrift verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Satzung differenziere ohne sachliche Rechtfertigung zwischen gleichen Grundstücken. Die Grundstücke müssten im Hinblick auf den Grundstücksanschluss gleichbehandelt werden, weil für beide Grundstücke ein Anschlussbeitrag entrichtet worden sei. Grundsätzlich habe jedes Grundstück Anspruch auf die Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Hierbei sei unerheblich, wann das Grundstück als eigenständiges Grundstück entstanden sei. Der Beklagte habe den Übergabepunkt im Osten ausgewählt. Dies sei unverständlich, weil westlich davon eine Anschlussmöglichkeit über den Schacht Nr. 201203.05 gegeben sei. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück liege im Bereich dieses Schachtes. Durch die Vorgehensweise des Beklagten sei ein erhöhter Aufwand für den Grundstücksanschluss erforderlich geworden. Zudem sei auf dem Baugrundstück die Verlegung eines wesentlich längeren Hausanschlusses notwendig geworden, der wegen des Gefälles des Schmutzwasserkanals zudem auch noch tiefer habe verlegt werden müssen, als dies bei einem Anschluss über den westlich gelegenen Schacht Nr. 201203.05 erforderlich gewesen wäre. Die übrigen Medien hätten problemlos in nördliche Richtung an die betreffenden Hauptleitungen angebunden werden können. Es werde bestritten, dass der Beklagte für die Kläger überhaupt einen eigenen Grundstücksanschluss hergestellt habe. Tatsächlich sei die Verbindung des klägerischen Grundstücks mit der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung über einen bereits bestehenden Grundstücksanschlusskanal erfolgt, der der Erschließung des benachbarten Grundstücks A-straße 57 gedient habe. Die auf Veranlassung des Beklagten ausgeführten Arbeiten seien zudem im Wesentlichen der Erneuerung eines bereits bestehenden Grundstücksanschlusses zuzuordnen. Insbesondere die Verbindung zwischen dem öffentlichen Kanalnetz und dem Revisionsschacht unmittelbar vor dem Grundstück habe bereits vor Beginn der Ausbaumaßnahme existiert und der Erschließung des benachbarten Grundstückes A-straße 57 gedient. Der Aufwand für eine Erneuerung eines Grundstücksanschlusses sei jedoch nicht erstattungsfähig gemäß § 10 KAG M-V. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Bereich zwischen dem Kanalnetz und dem Revisionsschacht auch nicht erforderlich gewesen seien, sondern allein durch eine fehlerhafte Ausführungsplanung verursacht worden seien. Die Kläger hätten von dem Beklagten Ausführungsunterlagen zur Herstellung ihres Hausanschlusses erhalten. Danach hätten die Kläger fachgerecht einen Hausanschluss in der vom Beklagten vorgegebenen Tiefe verlegt. Bei der Herstellung einer Verbindung mit dem bereits bestehenden Revisionsschacht habe sich herausgestellt, dass die Höhenangaben des Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass bei korrekter Höhenangabe ein Anschluss an den bereits bestehenden Revisionsschacht ohne weitere Arbeiten an der Verbindungsleitung zwischen dem Kanalnetz und dem Revisionsschacht möglich gewesen wäre. Aufgrund der fehlerhaften Höhenangaben sei jedoch eine Veränderung des Revisionsschachtes und der bereits bestehenden Verbindungsleitung notwendig geworden. Dies sei jedoch nicht den Klägern, sondern als Verschulden dem Beklagten zuzurechnen. Zur Höhe der Kostenerstattung sei darauf hinzuweisen, dass wesentliche Bestandteile des Kostenerstattungsanspruchs ohnehin dem Aufwand für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzurechnen seien. Der Kanal im Osten des Grundstücks A-Straße diene der Erschließung mehrerer Grundstücke (A-Straße und 7) und sei damit als zentraler Schmutzwasserkanal einzuordnen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Herstellung des Grundstücksanschlusskanals für ein Grundstück werde grundsätzlich über den Anschlussbeitrag abgegolten. Das Grundstück der Kläger sei jedoch erst entstanden, nachdem der Beitrag für das ursprüngliche Grundstück festgesetzt worden sei. Die Kläger hätten damit eine zusätzliche Anschlussleitung gefordert, die entsprechend § 10 Abs. 3 KAG M-V nach dem tatsächlichen Aufwand abzurechnen sei.Danach bestehe ein Erstattungsanspruch nach § 11 Abs. 1 SW-BS.Es könne nicht sein, bei nachträglicher Grundstücksteilung die Allgemeinheit der Beitragszahler mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Das entspreche weder Sinn noch Zweck der einschlägigen Regelungen. Die Kläger hätten einen Antrag auf Herstellung eines weiteren Anschlusskanals für ihr Grundstück gestellt, nachdem die Schmutzwasserkanalisation im Bereich der A-straße hergestellt worden sei. Dann müssten sie den für sie hergestellten Anschlusskanal auch bezahlen. Die Kläger hätten im Ortstermin zur Lage des Grundstücksanschlusses erklärt, dass sie wegen der Höhe des Trinkwasserhausanschlusses im Zufahrtsbereich des Grundstücks die dortige Verlegung auch des Schmutzwasserhausanschlusses für problematisch hielten. Vom Beklagten habe es keine Vorgaben gegeben. Er habe es lediglich abgelehnt, den Grundstücksanschlusskanal in dem Bereich des städtischen Grundstücks zu verlegen, das als Versickerungsfläche diene. Die Behauptung der Kläger, die anderen Versorger hätten ihre Leitungen über diese Fläche verlegt, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls existiere kein im Grundbuch eingetragenes Leitungsrecht. Gemeinsam sei die Idee entwickelt worden, den Anschlusskanal im östlichen Bereich des Grundstücks zu verlegen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Kosten für einen Anschluss im Norden deutlich höher ausgefallen wären. Nach dem Ortstermin habe festgestanden, dass der Grundstücksanschlusskanal nicht im Bereich der Zufahrt, sondern im östlichen Bereich des Grundstücks habe errichtet werden sollen. Im Zuge der Herstellung des Anschlusses habe sich herausgestellt, dass die Höhenlage des Anschlusses vor Ort nicht dem Bestandsplan entsprochen habe, was zu Mehrkosten geführt habe, die jedoch nicht an die Kläger weitergegeben worden seien. Zum Zeitpunkt des Ortstermins sei der Rohbau des auf dem klägerischen Grundstück errichteten Gebäudes bereits vorhanden gewesen. Entgegen der Behauptung der Kläger habe sich die Beklagtenseite zu keinem Zeitpunkt dazu geäußert, in welcher Höhe der Schmutzwasserhausanschluss zu verlegen sei. Jedenfalls habe wegen der Höhenlage der gesamte Anschluss von der Hauptleitung bis zum Grundstück der Kläger neu errichtet werden müssen. Von dieser Leitung habe auch das Grundstück A-straße 57 über einen Abzweig wieder einen Anschluss erhalten. Die Anschlüsse für beide Grundstücke seien im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze hergestellt worden. Ungeachtet dessen, dass der Anschluss als gemeinsamer Anschluss für die A-straße Nr. 55 und Nr. 57 in den Hauptkanal münde, verfüge jedes dieser Grundstücke über einen eigenen Anschluss. Bei der Schaffung der Anschlüsse habe der Beklagte technische Gestaltungsfreiheit. Er könne auch bestimmen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Einrichtung angeschlossen werden. Da der Grundstücksanschluss für das Grundstück A-Straße 55 erstmalig hergestellt worden sei, könne es sich nicht um eine bloße Erneuerung handeln. Der Grundstücksanschluss für das Grundstück A-Straße 55 habe zudem entsprechend erweitert werden müssen, um auch eine eigene Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Kläger zu schaffen. Es habe nicht einfach der vorhandene Anschluss verwendet werden können, um das klägerische Grundstück anzuschließen. Der Beklagte habe entsprechend der einschlägigen Satzung abgerechnet, und zwar lediglich in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, die dem Angebot, dem die Kläger im Vorfeld zugestimmt hätten, vollständig entsprächen. Hinsichtlich des Umfangs der angefallenen Arbeiten werde auf die Rechnung der Fa. D vom 12. April 2018 verwiesen. Der zusätzliche Aufwand, der durch die fehlerhafte Höhenangabe im Bestandsplan entstanden sei, sei den Klägern nicht in Rechnung gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid mit Urteil vom 18. Oktober 2021 – dem Beklagten zugestellt am 6. Dezember 2021 – aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung erfasse nur die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse. Vorliegend sei aber ein erster Grundstücksanschluss abgerechnet worden, weil das klägerische Grundstück über keinen weiteren Grundstücksanschluss verfüge. Dass das Grundstück erst durch Teilung aus einem an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstück hervorgegangen sei, ändere hieran nichts. Zu dem für die Entstehung des Kostenersatzanspruchs maßgebenden Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses habe nur der abgerechnete Anschluss existiert. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht habe abstellen wollen. Eine solche Auslegung widerspreche nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem allgemeinen Gleichheitssatz. Zu beachten sei auch, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung nicht danach unterscheide, in welchem Umfang sich die Beitragspflicht sich auf das ursprünglich, später geteilte Grundstück bezogen habe. Am 22. Dezember 2021 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil vom 18. Oktober 2021 eingelegt und diese – nach der am 4. Februar 2022 auf Antrag der Klägerin vom 3. Februar 2022 vom Senatsvorsitzenden verfügten stillschweigenden Verlängerung der Begründungsfrist auf den 3. März 2022 – an eben diesem Tag begründet. Mit Schreiben vom 23. September 2022 hat der Senatsvorsitzende die Verlängerung der Begründungsfrist nachträglich gewährt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm der geltend gemachte Erstattungsanspruch zustehe. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein erster oder ein zusätzlicher Grundstücksanschluss vorliege, sei nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und führen ergänzend aus, dass es auch für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 3 KAG M-V auf die Sachlage zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung ankomme (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V). Dies gelte auch in den Teilungsfällen. Verfüge das abgetrennte Grundstück nicht über einen eigenen Grundstücksanschluss, liege in dessen Herstellung die Herstellung eines ersten Grundstücksanschlusses. Dieser sei nach dem Regelungssystem der Abwasser- und Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt C aber nicht gesondert abrechenbar. Ungeachtet dessen sei die Schmutzwasserbeitragssatzung unwirksam. Sie weise eine unvollständige Maßstabsregelung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.