OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 549/11

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hausanschlusskosten. 2 Die Kläger errichteten in der Gemeinde B-Stadt auf Rügen ein Einfamilienhaus. Im Zuge der Errichtung ließen sie einen Schmutzwasserhausanschluss und ein Trinkwasseranschluss herstellen. Die Arbeiten wurden von der Fa. N. ausgeführt, die den Klägern zuvor entsprechende Angebote mit Aufmaßen und Preisen unterbreitet hatte. In beiden Angeboten werden die Preise für die Baggerleistung mit 19,36 EUR/m (netto) angegeben. Das Angebot Nr. A vom 26. November 2010 betreffend die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses beläuft sich auf 1.452,56 EUR (brutto). Es weist den Vermerk „Angebot bestätigt“ und die Unterschrift des Klägers zu 2. auf. Beide Anschlüsse wurden weitgehend in einer Trasse verlegt. Die Fa. N. rechnete die Herstellung Schmutzwasserhausanschlusses unmittelbar gegenüber den Klägern ab (Rechnung vom 3. Februar 2011). Die Kosten des Trinkwasserhausanschlusses rechnete die Fa. N. gegenüber dem Beklagten ab. 3 Mit Bescheid vom 6. April 2011 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern den Kostenersatzanspruch für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses auf 1.448,64 EUR (brutto) fest. Unter dem 19. April 2011 wies das von den Klägern mit der Bauüberwachung beauftragte Planungsbüro No. darauf hin, dass die Fa. N. in der Rechnung vom 1. März 2011 Bagger- und Schachtarbeiten abgerechnet habe, die bereits im Zusammenhang mit der Abrechnung des Schmutzwasserhausanschlusses berechnet worden seien. Da die Rechnung für die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses bereits bezahlt sei, würden die entsprechenden Leistungen beim Trinkwasserhausanschluss gekürzt. Der Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 zurück. 4 Am 9. Juni 2011 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Positionen 090, 100, 110, 120 und 130 der Rechnung für die Herstellung des Trinkwasseranschlusses seien auch in Rechnung für die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses enthalten und von den Klägern bezahlt worden. Die von der Fa. N. in Rechnung gestellten Kosten seien um 100 v.H überhöht (Beweis: Sachverständigengutachten). 5 Die Kläger beantragen – sinngemäß –, 6 den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2011 – Nr. X – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 663,28 EUR übersteigt; 7 hilfsweise, 8 den Beklagten zu verurteilen, dessen gegen die Fa. N. bestehenden Rückforderungsanspruch i.H.v. 785,36 EUR an die Kläger abzutreten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, eine doppelte Abrechnung der Fa. N. liege nicht vor, da diese die Kosten der Bagger- und Schachtarbeiten anteilig der Herstellung des Trinkwasser- und des Schmutzwasseranschlusse zugeschlagen habe. 12 Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 14 Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu zuletzt mit Schriftsätzen vom 1. November 2013 bzw. 7. November 2013 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. 15 1. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. 16 a) Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in § 6 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung – WVGS) vom 9. März 2011. Einwände gegen Wirksamkeit der Bestimmung werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Entsprechende Zweifel drängen sich auch nicht auf. 17 Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. § 6 Abs. 1 WVGS bestimmt im Einklang mit § 10 Abs. 2 KAG M-V, dass der Zweckverband zur Deckung des Aufwandes, der erforderlich ist, ein Grundstück an eine Versorgungsleitung anzuschließen, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erhebt, der nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten zu leisten ist (§ 6 Abs. 3 WVGS). Dass die Kosten dem Beklagten tatsächlich entstanden sind, wird von den Klägern nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die der streitgegenständlichen Festsetzung zu Grunde liegenden Kosten nicht erforderlich sind, bestehen nicht. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Fa. N. die von den Klägern benannten Kostenpositionen doppelt abgerechnet hat. Der Beklagte hat hierzu nach Einholung der detaillierten Stellungnahme der Fa. N. vom 11. August 2011 ausgeführt, dass die Kosten der Bagger- und Schachtarbeiten geteilt und den jeweiligen Anschlüssen anteilig zugerechnet worden seien. Dem sind die Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. 18 Ihre Behauptung, die Kosten der Baggerarbeiten u.dgl. seien um 100 v.H. überhöht, haben die Kläger nicht ansatzweise (etwa durch Vorlage eines entsprechenden Kostvoranschlages eines Drittunternehmens) belegt. Daher besteht kein Anlass für weitere Ermittlungen. 19 Insbesondere ist das Gericht nicht gehalten, das von den Klägern angeregte Sachverständigengutachten einzuholen. Denn ein entsprechender Beweisantrag könnte – würde er in mündlicher Verhandlung gestellt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) – mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Behauptung als wahr unterstellt wird. Denn selbst wenn sich durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erweisen sollte, dass die Kosten der Baggerarbeiten um 100 v.H. überhöht sind, könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg auf diesen Umstand berufen. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich („venire contra factum proprium“). Denn es ist zu berücksichtigen, dass der vom Beklagten festgesetzte Erstattungsbetrag hinter dem in dem Angebot der Fa. N. vom 26. November 2010 ausgewiesenen Bruttobetrag zurückbleibt. Das Angebot ist vom Kläger zu 2. am 29. November 2010 schriftlich bestätigt worden. Ersichtlich wollte die Fa. N. nur dann (auf Rechnung des Zweckverbandes) tätig werden, wenn die Kläger das Angebot sowohl hinsichtlich des Aufmaßes als auch des Preises akzeptierten. Diese Erklärung erfolgte durch die Unterschrift des Klägers zu 2.. Da das Angebot an beide Kläger gerichtet ist („Familie B.“), ist bei verständiger Würdigung des Falles davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. das Angebot mit seiner Unterschrift auch im Namen seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1., akzeptiert hat. 20 Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei der Bestätigung des Angebots für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses und bei der Annahme des Angebots für die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses davon ausgegangen sind, die Verlegung der Anschlüsse werde in unterschiedlichen Trassen erfolgen. Denn in diesem Fall hätte es nach der tatsächlich erfolgten Verlegung der Anschlüsse in derselben Trasse nahegelegen, einen anteiligen Meterpreis für die Baggerleistungen von 9,68 EUR (19,36 EUR : 2) als angemessen anzusehen. Dies wird jedoch auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt für die übrigen angeblich überteuerten Arbeiten. 21 b) Im Hilfsantrag ist die Klage unbegründet, weil dem Beklagten gegen die Fa. N. mangels „Doppelzahlung“ kein Rückzahlungsanspruch zusteht. 22 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.