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Beschluss

2 LZ 224/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0716.2LZ224.25OVG.00
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Leitsätze
1. Für Fraktionen gilt der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren, wenn sie um organschaftliche Rechte streiten. (Rn.2) 2. Zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Nr 2 ZPO gehören im Falle einer Gemeinderatsfraktion jedenfalls die Fraktionsmitglieder.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. 4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Fraktionen gilt der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren, wenn sie um organschaftliche Rechte streiten. (Rn.2) 2. Zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Nr 2 ZPO gehören im Falle einer Gemeinderatsfraktion jedenfalls die Fraktionsmitglieder.(Rn.7) 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. 4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Klägerin die Beteiligteneigenschaft fehlt. Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Hierzu zählen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens grundsätzlich auch Fraktionen im Sinne des § 23 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Allerdings bestehen Fraktionen aufgrund der jeweiligen Fraktionsvereinbarung nur für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretung. Sie können deshalb als Gliederung des Gemeinderats nicht das „Ganze“ (die Gemeindevertretung) „überleben“. Für Fraktionen gilt somit der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 41; OVG Koblenz Beschluss vom 04.02.2010 - 2 A 11246/09 -, BeckRS 2010, 46559, beck-online; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.02.2005 - 4 B 421/04 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2002 - 10 LA 1407/01 -, juris; Beschluss vom 20.02.2019 - 4 KN 251/16 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 27.03.1990 - 15 A 2666/86 -, juris Rn. 5; VGH Kassel, Urteil vom 03.09.1985 - 20 E 93/83NVwZ -, 1986, 328, beck-online; m. w. N Grigat, in: PdK MV B-1, August 2023, KV M-V § 23 5.7, beck-online). Dies folgt auch aus § 23 Abs. 7 KV M-V wonach die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung nach Ablauf der Wahlperiode ihr Mandat nur bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung ausüben. Die (aktive) Beteiligungsfähigkeit der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abwicklungsstreitigkeit zu fingieren. Sie begehrt die Klärung, ob eine (nicht mehr fortwirkende) Maßnahme des Beklagten ihre Organrechte verletzt hat. Der Klärung dieser Frage kommt keine Bedeutung für die vollständige Beendigung der Klägerin zu. Ob einer Ratsfraktion insoweit eine Teilrechtsfähigkeit zustehen kann, als sie nach außen Rechte und Pflichten hat bzw. begründen kann (vgl. LAG Rostock, Urteil vom 07.10.2010 - 2 Sa 299/09 -, juris Rn. 34 f.), kann hier dahinstehen, weil es um solche Rechte und Pflichten vorliegend nicht geht. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechte sind ausschließlich organschaftliche Rechte, die erloschen sind. Die neu gebildete Antragstellerin ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der A. der vergangenen Wahlperiode. Eine gesetzliche Regelung einer solchen Rechtsnachfolge fehlt. Eine solche gesetzliche Regelung ist aber erforderlich, weil sich die Rechtsnachfolge als Rechtsfigur nur aus dem Recht ergeben kann. Soweit in der Rechtsprechung die Rechtsnachfolge einer Fraktion in der Gemeindevertretung in Anlehnung an verfassungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen wird (OVG Weimar Beschluss vom 30.09.1999 – 2 EO 790/98 –, juris Rn. 28), folgt der Senat dieser Überlegung nicht, weil die zur Begründung herangezogene Rechtslage ausschließlich für das Verfassungsrecht gilt. Schließlich ist die neue A. dem Rechtsstreit auch nicht beigetreten. Eine entsprechende Prozesserklärung fehlt. Für die Geltendmachung solcher Rechte im Wege der Feststellungsklage fehlt es außerdem am Rechtsschutzinteresse bzw. besonderen Feststellungsinteresse (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.03.1990 - 15 A 2666/86 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 3 LA 50/22 -, juris Rn. 10). Der Antrag ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sich die Klägerin bei Antragstellung nicht, wie in § 67 Abs. 4 VwGO verlangt, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat. Dieser gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Die Klägerin hat den Berufungszulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nur persönlich und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO gestellt, worauf sie mit richterlicher Verfügung vom 27.05.2025 auch hingewiesen wurde. Dass der Fraktionsvorsitzende der Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Prozessbevollmächtigung erfüllt, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten spätestens am Donnerstag den 19.06.2025 abgelaufen, sodass eine ordnungsgemäße Prozessbevollmächtigung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann. Auch wenn die Zustellung des Urteils an die Klägerin auf elektronischem Wege an das besondere elektronische Behördenpostfach der Beklagten (deren Teilorgan die Klägerin ist) nicht nachgewiesen werden kann – bis dahin wurden gerichtliche Schreiben und Schriftsätze an die DE-Mail-Adresse und später an das Postfach des OZG-Nutzerkontos ihres Fraktionsvorsitzenden übersandt – wurde der Zustellungsmangel jedoch nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 166 ff., 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Fraktionsvorsitzenden der Klägerin spätestens am 18.05.2025 tatsächlich zugegangen, denn dieser hat mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom selben Tage unter Bezugnahme auf den Inhalt des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt. Der Klägerin ist auch auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Hierfür müsste die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil dazu in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, kann bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ohne Verschulden daran gehindert sein, den Antrag unter Wahrung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO fristgemäß zu stellen. Der Klägerin ist jedoch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach § 116 Nr. 2 ZPO erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sie die Kosten nicht selbst aufbringen kann, nicht aber, dass diese nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Hierauf ist die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 02.07.2025 auch hingewiesen worden. Die Regelung in § 116 Nr. 2 ZPO soll verhindern, dass vermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten eines Prozesses einstweilen auf die Allgemeinheit verlagern, obwohl sie diese selbst bestreiten können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.04.2016 - 8 W 19/16 -, juris Rn. 12; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1973 - 1 BvR 153/69 -, juris Rn. 28). Hierzu zählen diejenigen, die ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben, namentlich weil sich das Obsiegen oder Unterliegen der Vereinigung auf ihre Vermögenslage auswirkt; das sind im Falle einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung die Gesellschafter oder Mitglieder (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2021 - 5 E 79/21 -, juris Rn. 4 f.; OVG Magdeburg Beschluss vom 29.06.2005, - 2 O 78/05 -, BeckRS 2005, 15356, beck-online; m. w. N. Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 116 Rn. 20, beck-online; OLG Frankfurt, a. a. O.). Im Falle einer Ratsfraktion – unabhängig davon, ob sie aktuell besteht oder nach dem Grundsatz der formellen Diskontinuität ihre Existenz mit dem Ablauf der Wahlperiode verloren hat (s. o.) – gehören zu den wirtschaftlich Beteiligten jedenfalls deren Fraktionsmitglieder. Anders als bei § 116 Nr. 1 ZPO kommt es nicht darauf an, ob für die wirtschaftlich Beteiligten die Übernahme der Prozesskosten zumutbar ist (Saenger, a. a. O., § 116 Rn. 20, beck-online). Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.