Urteil
2 Sa 299/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten zu 1 je zur Hälfte auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.07.2009 - 4 Ca 56/09 - unter anderem wie folgt: 2 Die Klägerin begehrt Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis. 3 Die Klägerin ist schon seit 2002 bei der Beklagten zu 1 aufgrund von befristeten Verträgen tätig. Die Beklagte zu 1 ist eine Fraktion innerhalb der Bürgerschaft der Beklagten zu 2. Bei der Beklagten zu 2 sind 53 gewählte Abgeordnete in der Bürgerschaft. 4 Mit Beginn der neuen Legislaturperiode wurde zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin der Arbeitsvertrag vom 29. April 2005 geschlossen. Zum Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 3 ff. der Akte) verwiesen. Soweit hier von Belang heißt es in § 1 Absatz 4: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Auflösung der Fraktion bzw. mit dem Ende des Monats der Konstituierung einer neuen Bürgerschaft, spätestens am 31.07.2009." 5 Dieser Vertrag wurde am 2. Oktober 2006 wie folgt geändert: "Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ende des Monats der Konstituierung einer neuen Bürgerschaft, spätestens am 31.07.09." Unterhalb der Unterschriften zu diesem Änderungsvertrag findet sich folgende Anmerkung: "Die Änderung ist im Austritt von Bürgerschaftsmitglied D. H. aus AKTIV FÜR ROSTOCK und Übertritt zum ROSTOCKER BUND begründet." 6 Danach wurde der Arbeitsvertrag erneut wiederholt geändert. Zu den Inhalten wird auf die Blätter 7 ff. der Akte verwiesen. 7 Bereits am 6. Oktober 2004 fasste die Bürgerschaft der Beklagten zu 2 den Beschluss zur Nr. 0291/04-A. Zum Inhalt dieses Beschlusses wird auf die Anlage B1 (Blatt 79 ff. der Akte) verwiesen. Inhalt dieses Beschlusses ist die Zuordnung finanzieller Mittel für Fraktionen. Unter dem 17. September 2004 schlossen die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 1 eine Servicevereinbarung, nach der die Beklagte zu 2 die monatlichen Gehaltsabrechnungen einschließlich der Abführung von Sozialabgaben und Steuern erstellt. Zum Inhalt dieser Vereinbarung wird auf Blatt 81 ff. der Akte verwiesen. Die Beklagte zu 2 verwendete dabei ihre eigene Steuernummer. Gegenüber der Krankenkasse DAK bezeichnete sich die Beklagte zu 2 als Arbeitgeberin der Klägerin. 8 Zunächst waren bei der Beklagten zu 1 vier Mitglieder. Am 28.10.2008 trat das Bürgerschaftsmitglied D. H. aus der Fraktion der Beklagten zu 1 aus. Ab jetzt gab es nur noch drei Mitglieder. Daraufhin wurde am 6. November 2008 durch die Präsidentin der Bürgerschaft in einem Gespräch mit den Mitgliedern der Beklagten zu 1 über die Beendigung des Fraktionsstatus und der sich daraus ergebenden Konsequenzen erörtert. Die Präsidentin wies darauf hin, dass sie die Auffassung vertritt, wonach der Fraktionsstatus geendet hätte. Dies wurde sodann mit Schreiben vom 18. November 2008 der Beklagten zu 1 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde die Beklagte zu 1 aufgefordert, die Liquidation durchzuführen und bestehende Arbeitsverhältnisse zu beenden. Nach der Auffassung der Präsidentin hätte die Möglichkeit bestanden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15. Dezember 2008 zu beenden. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge nicht beendet. 9 Im Dezember 2008 erhielt die Klägerin nicht die ihr zustehende Vergütung in Höhe von 1.529,57 EUR, da die Beklagte zu 2 nur für den Zeitraum vom 1. bis 15. Dezember 2008 die Geldmittel für die Vergütung überwies. Ab Januar 2009 stand der Klägerin eine Vergütung für einen vollen Monat in Höhe von 3.303,97 EUR brutto zu. Auch diese Vergütung erhielt die Klägerin in der Folge nicht. Hintergrund dafür war, dass die Beklagte zu 2 mit dem 15. Dezember 2008 die Zahlung der Geldmittel für die Vergütung der Klägerin insgesamt einstellte. 10 Mit der Klage vom 9. Januar 2009 begehrt die Klägerin die ihr zustehende Vergütung zunächst allein von der Beklagten zu 1, erweiterte jedoch die Klage auf die Beklagte zu 2. 11 Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 1 zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nebst Zinsen für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009 und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin und der Beklagten zu 1 zu je 1/2 auferlegt worden. Der Streitwert wurde auf 18.049,42 EUR festgesetzt. 12 In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch aus Vergütung bestehe nur gegenüber der Beklagten zu 1 (Fraktion). Diese sei parteifähig, denn sie sei im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit rechtsfähig. Sie befinde sich durch den Austritt des Fraktionsmitgliedes H. in Liquidation. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sie nicht verklagt werden könne. 13 Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 Gelder für die Deckung der Lohnkosten bereitstelle und die Klägerin in ihr eigenes Abrechnungssystem aufgenommen habe, könne keine Arbeitgebereigenschaft geschlossen werden. 14 Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 15 Dieses Urteil ist der Klägerin am 29.10.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 27.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 29.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 16 Der Beklagten zu 1 ist das Urteil ebenfalls am 29.10.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am Montag, 30.11.2009, mit Begründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. 17 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 2 sei Arbeitgeberin der Klägerin. Sie habe gegenüber der Beklagte zu 2 erklären müssen, dass sie zu keinem Zeitpunkt offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit gewesen sei. Bei einer wahrheitswidrigen Erklärung sei die Stadtverwaltung zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 die Klägerin in ihr eigenes Abrechnungssystem aufgenommen und mit einer eigenen Steuernummer versehen habe, könne eine Arbeitgebereigenschaft geschlossen werden. Jedenfalls müsse von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen werden. 18 Die Beklagte zu 1 ist der Auffassung, sie sei nicht passiv legitimiert. Die Fraktion sei nicht rechtsfähig. Regelungen zur Rechtsfähigkeit von Fraktionen befänden sich nicht in der Kommunalverfassung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Regelungslücke planwidrig sei. Die Fraktion sei lediglich eine Unterteilung der juristischen Person Hansestadt R.. Sie habe ebenso wenig eine eigene Rechtspersönlichkeit wie zum Beispiel ein Betriebsrat. 19 Die Klägerin beantragt: 20 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.529,57 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin als restliche Vergütung für den Monat Dezember 2008 zu zahlen. 21 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.303,97 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin für den Monat Januar 2009 zu zahlen. 22 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.303,97 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin für den Monat Februar 2009 zu zahlen. 23 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.303,97 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin für den Monat März 2009 zu zahlen. 24 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.303,97 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin für den Monat April 2009 zu zahlen. 25 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.303,97 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin für den Monat Mai 2009 zu zahlen. 26 Die Beklagte zu 1 beantragt, 27 die Klage gegen die Beklagte zu 1 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte zu 2 beantragt, 29 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 30 Die Berufungsgegner treten der erstinstanzlichen Entscheidung bei. 31 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte zu 2 ist nicht Arbeitgeberin der Klägerin geworden. 33 Eine Arbeitgebereigenschaft kann nicht aus dem Umstand genommen werden, dass die Klägerin eine formularmäßige Erklärung unterzeichnet hat, wonach sie zu keinem Zeitpunkt offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit gewesen sei. Mit dem Zusatz, dass die Stadtverwaltung bei einer wahrheitswidrigen Erklärung zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sei, habe sich diese im vorliegenden Fall offensichtlich keine Arbeitgebereigenschaft zumaßen wollen. Die Unstimmigkeit erfolgte lediglich aus der Verwendung des Formulars, das für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung bestimmt war. Ebenso erfolgte die Lohnabrechnung lediglich zur Verwaltungsvereinfachung. Ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses kann darin im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. 34 Die Beklagte zu 2 ist auch nicht deshalb Arbeitgeberin der Klägerin geworden, weil die Beklagte zu 1 über keine eigene Rechtsfähigkeit verfügen würde. Der Fraktion war es nach ihrer Rechtsstellung möglich, als Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin einzugehen. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Fraktionen als Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts (§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern) bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Kommunalvertretung mitwirken. Sie haben ihre Bedeutung, weil sie die Aufgabe haben, die Abläufe der parlamentarischen Tätigkeit zu steuern und zu erleichtern sowie die Willensbildung vorzuklären und zu bündeln. Deshalb lassen sich aus den für Parlamentsfraktionen geltenden Regelungen übertragbare Grundsätze für Fraktionen in Gemeindevertretungen herleiten. Sie benötigen für ihre Funktionsfähigkeit sächliche und personelle Betriebsmittel und sind auf Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen (vgl. hierzu: LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2002, 11 Sa 1813/01 m. w. N.). 35 Entgegen den Angriffen der Beklagten zu 1 ist es auch angemessen, der Fraktion insoweit eine eigene Rechtspersönlichkeit zuzubilligen. So ist sie zum Beispiel mit einem Betriebsrat, der anerkannter Maßen nicht teilrechtsfähig ist, nicht vergleichbar. Eine Fraktion hat ganz andere Entscheidungsbefugnisse im politischen Bereich als ein Betriebsrat im unternehmerischen Bereich. Es würde auch der Gewaltenteilung widersprechen, wenn die Stadtverwaltung als Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung für einen Fraktionsmitarbeiter im Rahmen des Einstellungsverfahrens Einfluss nehmen könnte. Dass die Übernahme einer Arbeitgeberstellung durch eine Fraktion bei deren Mitglieder aufgrund deren ehrenamtlicher Tätigkeit nicht auf reine Freude stößt, ist nachvollziehbar. Probleme können jedoch - wie auch hier geschehen - durch eine Übernahme der Aufgaben durch die Stadtverwaltung gemindert werden. Auch wenn Fraktionsgeschäftsführer keine eigene politische Entscheidungsbefugnis haben, ist ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Fraktion wichtig. Dies hat zur Folge, dass die Fraktion hier zumindest insoweit teilrechtsfähig ist, als sie Arbeitgeberin von Fraktionsmitarbeitern wird. Dass die Begründung eines derartigen Arbeitsverhältnisses auch dem Parteiwillen entsprach, ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. Anderenfalls hätte dieser Arbeitsvertrag nicht geschlossen werden dürfen . 36 Bereits das Arbeitsgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass sich an diesem Ergebnis auch daran nichts ändert, dass die Fraktion nicht mehr existiert. Sie befinde sich in Liquidation und kann insoweit weiter verklagt werden. Die Klage ist auch nicht gegen die neue Fraktion zu richten; eine Rechtsnachfolge in die mit Ablauf der Wahlperiode aufgelöste Fraktion einer kommunalen Vertretung findet nicht statt (vgl. OVG Lüneburg, 10 ME 17/09). II. 37 Die Berufung der Beklagte zu 1 ist ebenfalls nicht begründet. Dies ergibt sich schon aus den Ausführungen unter I zu der Frage, ob die Fraktion eine Teilrechtsfähigkeit zur Begründung von Arbeitsverhältnissen besitzt. In diesem Zusammenhang befindet sich auch schon eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 39 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.