OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 56/11

BVERWG, Entscheidung vom

30mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die nach Zulassung der Berufung einzureichende Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag und die Berufungsgründe enthalten; ein gesonderter Schriftsatz ist in jedem Fall erforderlich, damit erkennbar bleibt, dass das Berufungsverfahren verfolgt wird (§ 124a Abs. 3, Abs. 6 VwGO). • Es genügt, wenn der Berufungsführer in der Berufungsbegründung auf den Zulassungsantrag oder den Zulassungsbeschluss Bezug nimmt, soweit daraus im Auslegungsweg das Ziel und der Umfang der Berufung hinreichend deutlich werden. • Ob eine Bezugnahme auf Ausführungen im Zulassungsantrag die Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO erfüllt, ist eine einzelfallabhängige Auslegungssache und begründet keine grundsätzliche Revisionseröffnung. • Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab; insoweit liegt keine Divergenz vor.
Entscheidungsgründe
Erfordernisse und Auslegung der Berufungsbegründung nach § 124a VwGO • Die nach Zulassung der Berufung einzureichende Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag und die Berufungsgründe enthalten; ein gesonderter Schriftsatz ist in jedem Fall erforderlich, damit erkennbar bleibt, dass das Berufungsverfahren verfolgt wird (§ 124a Abs. 3, Abs. 6 VwGO). • Es genügt, wenn der Berufungsführer in der Berufungsbegründung auf den Zulassungsantrag oder den Zulassungsbeschluss Bezug nimmt, soweit daraus im Auslegungsweg das Ziel und der Umfang der Berufung hinreichend deutlich werden. • Ob eine Bezugnahme auf Ausführungen im Zulassungsantrag die Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO erfüllt, ist eine einzelfallabhängige Auslegungssache und begründet keine grundsätzliche Revisionseröffnung. • Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab; insoweit liegt keine Divergenz vor. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die Rückforderung einer bewilligten Ausgleichszulage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung zu. Zur Begründung der Berufung verwies der Kläger "im Wesentlichen" auf seinen Schriftsatz zur Zulassung der Berufung und den Zulassungsbeschluss und reichte diese Unterlagen zu den Akten ein, deren Inhalt er für das Berufungsverfahren geltend machte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Berufung für zulässig und hob den Gerichtsbescheid sowie die verwaltungsseitigen Bescheide auf. Der Beklagte beantragte die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 124a VwGO seien nicht erfüllt, weil kein eigener, bestimmter Berufungsantrag in der Berufungsbegründung enthalten gewesen sei. • § 124a Abs. 3 Satz 1, Satz 4 und Abs. 6 Satz 1, Satz 3 VwGO verlangen einen bestimmten Antrag und die Darlegung der Berufungsgründe in der Berufungsbegründung. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt nach Zulassung der Berufung grundsätzlich einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung, damit der Berufungsführer eindeutig erkennen lässt, dass er das Berufungsverfahren fortführen will. • Ein ausdrücklicher gesonderter Berufungsantrag ist nicht zwingend erforderlich, wenn sich das Ziel des Rechtsmittels aus der eingelegten Berufung oder in Verbindung mit während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen hinreichend deutlich ergibt; insoweit ist eine auslegungsfähige Erklärung des Berufungsführers ausreichend. • Wenn die Berufungsbegründung auf den Zulassungsantrag oder den Zulassungsbeschluss Bezug nimmt, kann dies die Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO erfüllen, sofern im konkreten Einzelfall durch Auslegung das Ziel und der Umfang der Berufung mit der gebotenen Bestimmtheit erkennbar sind. • Die vom Beklagten gerügten Fragen sind entweder bereits durch die Rechtsprechung geklärt oder ergeben nur ein einzelfallbezogenes Auslegungsproblem, weshalb die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. • Es liegt keine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor; die Entscheidung verhält sich inhaltlich zu den genannten Urteilen konsistent. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass ein gesonderter Schriftsatz zur Berufungsbegründung grundsätzlich erforderlich ist, fordert aber nicht zwingend einen ausdrücklichen Berufungsantrag, wenn sich dieser aus der Berufungsbegründung oder durch Bezugnahme auf den Zulassungsantrag bzw. Zulassungsbeschluss im Wege der Auslegung hinreichend ergibt. Ob eine solche Bezugnahme ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; dies begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage und führt nicht zu einer Divergenz mit der bisherigen Rechtsprechung. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem die Berufung für zulässig gehalten und die Bescheide aufgehoben wurden, bleibt demnach bestehen, weil das Verfolgungsziel der Berufung aus den vorgelegten Schriftsätzen offenbar mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen war.