OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 549/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0415.6E549.13.0A
3mal zitiert
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang ist der Streitwert auf 5.000 Euro festzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2012 - 4 K 879/12.WI - abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang ist der Streitwert auf 5.000 Euro festzusetzen. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2012 - 4 K 879/12.WI - abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen. Im Regelfall erfolgt die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei einer Behörde vorhanden sind, ist ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers indes nicht Voraussetzung und nicht entscheidungserheblich. Dagegen sprechen Sinn und Bedeutung eines Anspruchs auf Zugang zu Behördeninformationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und den Landes-Umweltinformationsgesetzen. Das Gericht geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein auf §§ 1 und 7 IFG gestützter Anspruch auf Akteneinsicht auf Seiten des Antragstellers keine besonderen Interessen erfordert, denn bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen allgemein und von jedermann zu erhebenden Anspruch (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 15.12.2011 - 6 B 1926/11 -, DÖV 2012, 366; vom 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -, DÖV 2010, 784; vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, ESVGH 61, 62; vom 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, NVwZ-RR 2012, 999). Bei einem auf § 3 Abs. 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659 - HUIG -) gestützten Begehren verhält es sich ebenso. Welche Ziele der jeweilige Antragsteller mit der Akteneinsicht verbindet, ist für den geltend gemachten Anspruch nämlich irrelevant, soweit sie sich nicht ausnahmsweise von vornherein als missbräuchlich darstellen. Auch eventuelle wirtschaftliche Interessen, die hinter einem gegen die jeweilige Behörde geltend gemachten Auskunftsanspruch vermutet werden können, schließen die Antragsteller einerseits von dem Anspruch nicht aus (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.03.2012 - 6 A 1150/10 -, DVBl. 2012, 701; Beschluss vom 02.03.2010 - 6 A 1684/08 -, ESVGH 60, 255), können den Anspruch andererseits aber auch nicht fördern. Folglich ist der Streitgegenstand, der sich aufgrund des geltend gemachten Anspruchs auf Informationszugang ergibt, singulär und ausschließlich auf den immateriellen Anspruch ausgerichtet, so dass eine Festsetzung des Wertes nach § 52 Abs. 2 GKG zu erfolgen hat. Das Gericht setzt daher bei Verfahren, die einen Auskunftsanspruch nach dem Landes-Umweltinformationsgesetz zum Gegenstand haben, in gleicher Weise den Wert des Streitgegenstandes auf 5.000 Euro fest (ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 25.02.2013 - 22 C 12.2408 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012 - OVG 12 S 54.12 -, ZUR 2013, 169; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 -, NVwZ 2013, 376; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 B 1729/10 -, NVwZ-RR 2011, 855). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).