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Urteil

1 K 386/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0515.1K386.20OVG.00
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Leitsätze
1. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Normenkontrollverfahren die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen kumulativ verstanden zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann.(Rn.47) 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann nicht daraus abgeleitet werden, dass aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Maske in Verkaufsstellen des Einzelhandels ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Eingriff in Grundrechte erfolgt wäre, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren hätte zugeführt werden können.(Rn.45) 3. Bei der Pflicht zum Tragen einer Maske in Verkaufsstellen des Einzelhandels handelt es sich weder im Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), noch auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) um einen gewichtigen Grundrechtseingriff.(Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.52)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Normenkontrollverfahren die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen kumulativ verstanden zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann.(Rn.47) 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann nicht daraus abgeleitet werden, dass aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Maske in Verkaufsstellen des Einzelhandels ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Eingriff in Grundrechte erfolgt wäre, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren hätte zugeführt werden können.(Rn.45) 3. Bei der Pflicht zum Tragen einer Maske in Verkaufsstellen des Einzelhandels handelt es sich weder im Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), noch auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) um einen gewichtigen Grundrechtseingriff.(Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.52) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat sowohl in den Hauptanträgen (1. und 2.) als auch im Hilfsantrag (3.) keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmung unwirksam gewesen ist. a) Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGerStrG M-V) zwar statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die vom Antragsteller ursprünglich angegriffene Verordnung vom 17. April 2020 ist am selben Tag (GVOBl. M-V 2020, S. 158) und die Änderungsverordnung vom 23. April 2020 am 24. April 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 199) bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag am 29. April 2020 gestellt worden. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 23. September 2021 vorgenommene Antragsänderung, anstelle der §§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 10 Abs. 2 Satz 3 Corona-Schutz-VO MV vom 17. April 2020 in der Fassung vom 23. April 2020 nunmehr den § 1b Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung vom 15. September 2021 für unwirksam zu erklären, war nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner der Antragsänderung zugestimmt bzw. sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 jedenfalls widerspruchslos inhaltlich auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Die geänderte Klage war auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 ist am selben Tag (GVOBl. M-V 2021, S. 381) und die Fünfzehnte Änderung der Verordnung vom 15. September 2021 am 16. September 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 1311) bekannt gemacht und der geänderte Normenkontrollantrag am 23. September 2021 gestellt worden. Der Antragsteller ist ferner antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es erscheint nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte des Antragstellers durch die angegriffene Norm verletzt worden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 64 und Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Sein Tatsachenvortrag lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist. Eine Antragsbefugnis ist nur gegeben, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert waren, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigten oder die sonstwie eine ihn belastende Wirkung entfalten konnten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2023 – 14 KN 22/22 –, juris Rn. 144). Diese Voraussetzungen erachtet der Senat hier hinsichtlich der angegriffenen Bestimmung für gegeben. Die Regelung über die Maskenpflicht in Verkaufsstellen des Einzelhandels war unmittelbar auch an den Antragsteller adressiert, erlegte ihm als Privatperson eine Verhaltenspflicht auf und lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass der Antragsteller in seinen Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt war. b) Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig; der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angegriffene Bestimmung unwirksam gewesen ist. Der Feststellungsantrag setzt die ursprünglichen Anträge fort; der Streitgegenstand einer solchen Feststellungsklage ist von einem ursprünglichen Normenkontrollantrag umfasst bzw. in diesem „subsidiär“ enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2022 – 2 C 7.01 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 11). Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 67 ff. und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 65 ff. auch zum Nachfolgenden). Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den im Übrigen zulässig gestellten Normenkontrollantrag aber nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 9 ff. und vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). Der Antragsteller hat an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung zum Tragen einer Maske in Verkaufsstellen des Einzelhandels kein berechtigtes Interesse. Ein derart berechtigtes Interesse kann nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls weder mit Blick auf eine etwaige präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse noch unter dem Gesichtspunkt eines normbedingten erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffs bejaht werden. Eine präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Norm bzw. eines auf sie gestützten behördlichen Verhaltens macht der Antragsteller schon nicht geltend. Bei einem Feststellungsantrag im Normenkontrollverfahren, der der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 26 m. w. N.; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 71). Der Antragsteller hat derartiges nicht vorgetragen. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 – 7 C 26.15 –, juris Rn. 18; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 202 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 74). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urteile vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 27 und vom 12. November 2019 – 2 C 285/18 –, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 74). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 20) nicht, dass und inwieweit die für den Erlass der angegriffenen Norm bestimmende Sachlage auch in der Zukunft in wesentlicher Hinsicht gleichgelagert wiederkehren könnte; dies erscheint im Hinblick auf die weiterhin festzustellende Dynamik der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit (vgl. dazu ausführlich auch OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 75 ff. und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 71). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine Wiederholungsgefahr auch nicht allein aus dem behaupteten Umstand, dass der Antragsgegner bislang keine nachträgliche Überprüfung der verhängten Maßnahme vorgenommen habe. Daraus ergibt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass rechtlich und tatsächlich gleichgelagerte Verhältnisse im vorstehenden Sinn erneut eintreten werden. Ein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses macht der Antragsteller bereits nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5 und Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 25). Derartiges ist nicht erkennbar. Schließlich kann der Antragsteller ein Feststellungsinteresse auch nicht daraus ableiten, dass aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Maske in Verkaufsstellen des Einzelhandels ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Eingriff in seine Grundrechte erfolgt wäre, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren hätte zugeführt werden können. Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Norm rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs dergestalt, ein Feststellungsinteresse (auch) allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte anzunehmen, kommt nicht in Betracht. Vielmehr verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 18). Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28). Das Erfordernis eines gewichtigen bzw. schwerwiegenden Eingriffs folgt nicht zuletzt daraus, dass im Unterschied zum Individualrechtsschutz gegen Einzelakte die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses in jeder Eingriffssituation auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle nach sich zöge, deren Ergebnis unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers bzw. einer Verletzung seiner subjektiven Rechte eine stattgebende gerichtliche Entscheidung sein könnte, die nicht geeignet wäre, die Position des Antragstellers zu verbessern (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 92 und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 78 und zur Frage des Erfordernisses eines qualifizierten Grundrechtseingriffs im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 C 2/22 – und vom 29. Januar 2024 – 8 AV 1/24, 6 C 2/22 –, jeweils juris). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Normenkontrollverfahren demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen – kumulativ verstanden – zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154; OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 93 und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 79). Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist durch die Pflicht zum Tragen einer Maske im angegriffenen Umfang nicht erkennbar (so auch bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 23). Die angegriffene Regelung zur Maskenpflicht begründet zunächst keinen Eingriff in die gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbare Menschenwürde des Antragstellers. Das Bundesverfassungsgericht versteht den Begriff der Menschenwürde als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte. Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 698/89 –, juris Rn. 107). Zur Unantastbarkeit privater Lebensgestaltung gehört zwar die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 –, juris Leitsatz 2, Rn. 123 f. und 127). Dieser Kernbereich ist jedoch durch die Pflicht, an bestimmten Orten des öffentlichen Lebens eine Maske zu tragen, nicht verletzt (so auch VerfGH München, Entscheidung vom 27. September 2023 – Vf. 62-VII-20 –, juris Rn. 39; OVG Weimar, Beschluss vom 21. August 2023 – 3 N 447/20 –, juris Rn. 156; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 23; VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 348/20.MZ –, juris Rn. 73; VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 8 K 480/21 We –, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 9 E 1919/20 –, juris Rn. 46). Nicht jedes staatliche Handeln, das Bürgerinnen oder Bürgern nicht gefällt oder sogar rechtswidrig ist, berührt die Menschenwürde. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch im Ansatz zu erkennen, dass der Verordnungsgeber durch die Regelung einer – situativen – Maskenpflicht, die offensichtlich der Pandemiebekämpfung und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung diente, die Subjektqualität des Antragstellers in Frage gestellt hätte. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das zeitweise Tragen einer Maske zu relevanten Gesundheitsrisiken führte (ebenso VerfGH München, Entscheidung vom 27. September 2023 – Vf. 62-VII-20 –, juris Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2023 – 13 D 283/20.NE –, juris Rn. 140 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2023 – 14 KN 22/22 –, juris Rn. 187; OVG Weimar, Beschluss vom 21. August 2023 – 3 N 447/20 –, juris Rn. 147; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 23; VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 348/20.MZ –, juris Rn. 74; VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 8 K 480/21 We –, juris Rn. 32; VG Gera, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 3 K 542/21 Ge –, juris Rn. 122 ff.). Nach der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen maßgeblichen ex-ante Sicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 57), d. h. bei Erlass und während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Maßnahme, gab es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das durch die hier angegriffene Verordnung aufgegebene Tragen einer Maske der Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne schaden könnte. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine jahrzehntelange Praxis, dass medizinisches Personal in bestimmten Situationen (z. B. bei Operationen) mit Maske arbeitet, ohne dass insoweit wesentliche hieraus resultierende gesundheitliche Beschwerden bekannt geworden sind. Nach damaliger Einschätzung von Fachgesellschaften hat selbst das mehrstündige Tragen von Masken durch Kinder im Schulunterricht die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv nicht in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt (vgl. Stellungnahme von der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVJK), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) zur Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, 12. November 2020, abrufbar unter https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/, zuletzt abgerufen am 14. Mai 2024). Soweit die WHO auf bestimmte, seinerzeit bereits bekannte Nachteile des Masketragens hingewiesen hat, z. B. die Gefahr der Entstehung oder Verschlechterung von Hautläsionen oder -irritationen, Missempfindungen oder Kopfschmerzen (vgl. WHO, Mask use in the context of COVID-19, Interim guidance, 1. Dezember 2020, S. 6, abrufbar unter https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/337199/WHO-2019-nCov-IPC_Masks-2020.5-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y, zuletzt abgerufen am 14. Mai 2024), bezog sich dies auf das regelmäßige mehrstündige Tragen von medizinischen Masken in medizinischen Einrichtungen. Insoweit war davon auszugehen, dass die Pflicht in bestimmten Alltagssituationen eine Maske zu tragen, derartige Beeinträchtigungen regelmäßig nicht hervorruft. Das Vorbringen des Antragstellers, dass wegen des ständigen Wiedereinatmens der gerade ausgestoßenen Atemluft arbeitsmedizinische Vorgaben für die Tragedauer von Atemschutzmasken mit anschließender Erholungsphase bestünden, geht bereits deshalb fehl, weil sich die von ihm in Bezug genommene Regel 112-190 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011%7CDGUV-Regel112-190_Benutzung-von-Atemschutzgeraeten_Download.pdf; zuletzt abgerufen am 14. Mai 2024) auf den Einsatz von Atemschutzgeräten und nicht auf einfache medizinische Masken bezieht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, die dort beschriebenen Gebrauchs- und Erholungszeiten einzuhalten. Vor möglichen hygienischen Gefahren durch einen unsachgemäßen Gebrauch der Masken, insbesondere ein nicht notwendiges Berühren im Gesicht, konnte sich der Antragsteller zumutbar selbst schützen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 23). Einer erhöhten Keimbelastung im Maskenmaterial konnte durch einen Maskenwechsel und die Reinigung der Maske hinreichend vorgebeugt werden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 21. August 2023 – 3 N 447/20 –, juris Rn. 147). Anhaltspunkte dafür, dass eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung aus individuellen Gründen gerade für die Person des Antragstellers als schwerwiegender anzusehen wäre, hat dieser jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Antragsteller allgemein zu chronischen Erkrankungen wie Angststörungen und damit einhergehenden Problemen beim Tragen einer Maske vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, dass er selbst davon betroffen war. Soweit der Antragsteller allgemein auf einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abstellt, weil möglicherweise nicht alle Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten von der Maskenpflicht befreit und im Übrigen auf die auch datenschutzrechtlich problematische Vorlage eines Attestes angewiesen seien und insbesondere hörgeschädigte Personen eine durch die Masken der Mitmenschen hervorgerufene Minderung der Verständlichkeit der menschlichen Sprache hinnehmen müssten, vermag das einen für das berechtigte Feststellungsinteresse notwendigen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers bereits deshalb nicht zu begründen, weil dieser diesbezüglich bereits keine Verletzung seiner eigenen Rechte geltend macht. Der danach verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht als hinreichend gewichtig in dem oben genannten Sinne zu qualifizieren. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff liegen insbesondere angesichts der zeitlichen und räumlichen Begrenzung der in der angegriffenen Regelung angeordneten Maskenpflicht nicht vor. Zwar verpflichtete § 1b Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V den Antragsteller, beim Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels eine Maske zu tragen und damit Teile seines Gesichts zu verdecken. Hierdurch wurde sein Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen, beeinträchtigt. Hiermit gingen zudem Einschränkungen in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der (teilweisen) Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie möglicherweise – indes objektiv geringfügige – Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden einher (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 12. August 2021 – 1 S 2315/21 –, juris Rn. 57). Das Tragen einer Maske mag zwar als lästig und wenig angenehm empfunden werden, dies führt jedoch nicht zu einer ins Gewicht fallenden Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 OVG –, juris Rn. 23 und vom 16. April 2021 – 1 KM 159/21 OVG –, juris Rn. 65; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 K 763/22 –, juris Rn. 27; VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 348/20.MZ –, juris Rn. 75; VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 8 K 480/21 We –, juris; Rn. 33; a.A. VG Gera, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 3 K 542/21 Ge –, juris Rn. 122 ff. für mehrstündiges Tragen im Unterricht bei bestehender Schulpflicht). Als Maske konnte zudem ausweislich der angegriffenen Regelung nicht nur eine – bezüglich Atemwiderstand und Tragekomfort tendenziell mehr belastende – FFP2-Maske, sondern auch eine einfache OP-Maske verwendet werden. Weiterhin beschränkt sich die Maskenpflicht in dem vom Antragsteller angegriffenen Umfang auf bestimmte Situationen des Einkaufens, in denen eine Maske typischerweise für keinen allzu langen Zeitraum getragen werden muss, so dass bereits aus diesem Grund eine – etwaige – Beeinträchtigung allenfalls als nur geringfügig einzustufen wäre. Über kurzfristige Alltagssituationen zur Deckung des zwingend notwendigen täglichen Lebensbedarfes hinaus konnte der Antragsteller über den Umfang der Belastung selbst entscheiden. Soweit die angegriffene Vorschrift in ihrem Satz 2 nicht nur eine Maskenpflicht für den Einzelhandel, sondern auch für den Großhandel und öffentliche Verkehrsmittel festgeschrieben hat, ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass er dies auch zur Überprüfung stellt. Vielmehr beschränkt der Antragsteller sich in seinen Ausführungen ausschließlich auf die Verkaufsstellen des Einzelhandels. In jedem Fall macht er aber nicht geltend, den Großhandel oder den öffentlichen Verkehr überhaupt und erst recht nicht über einen längeren Zeitraum hinweg zu nutzen oder sogar nutzen zu müssen, sodass sich auch daraus kein schwerwiegender Grundrechtseingriff ergeben könnte. Nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind schließlich irgendwelche normbedingten nachwirkenden Folgen für den Antragsteller. 2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bereits nicht gewahrt. Die vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 angegriffene Corona-LVO MV vom 31. März 2022 ist am selben Tag (GVOBl. M-V 2022, S. 218) und die 9. Änderungsverordnung vom 20. September 2022 am 22. September 2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 523) bekannt gemacht worden. Im Übrigen fehlt dem Antragsteller im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmung unwirksam gewesen ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Ferner ist auch der Hilfsantrag bereits unzulässig. Soweit der Antragsteller die Corona-Schutz-VO MV vom 17. April 2020 durch seine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2024 (erneut) zum Streitgegenstand gemacht hat, ist die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Die Corona-Schutz-VO MV vom 17. April 2020 ist am selben Tag (GVOBl. M-V 2020, S. 158) und die Änderungsverordnung vom 23. April 2020 am 24. April 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 199) bekannt gemacht worden. Im Übrigen fehlt dem Antragsteller im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm auch hier das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmung unwirksam gewesen ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen, ebenso soweit sich der Hilfsantrag auch auf alle im Wege von Landesverordnungen und entsprechender Änderungsverordnungen erlassenen Folgeregelungen bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen die in den Jahren 2020 bis 2022 in verschiedenen Landesverordnungen geregelte Pflicht zum Tragen einer Maske in den Verkaufsstellen des Einzelhandels. Der Antragsteller hat zunächst am 29. April 2020 einen auf die Unwirksamerklärung der § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Schutz-VO MV) vom 17. April 2020 in der Fassung der „Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV“ vom 23. April 2020 gerichteten Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 hat der Antragsteller den Antrag auf die ab dem 30. April 2020 gültige Fassung der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV vom 29. April 2020 und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 auf die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 8. Mai 2020 geändert. Mit Schriftsatz vom 23. September 2021 hat der Antragsteller den Antrag auf die Unwirksamerklärung des § 1b Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung der Fünfzehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. September 2021 umgestellt. Die Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 381) trat am 24. April 2021 in Kraft und gemäß § 13 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 am 24. November 2021 außer Kraft. Der mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffene § 1b Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V wurde mit der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 24. Juni 2021 (Zehnte Änderung) in die Verordnung eingefügt und lautete wie folgt: „§ 1b Abstandspflicht, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung […] (2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie auf den durch die nach § 2 Abs. 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes örtlich zuständigen Behörden durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes festgelegten Orten in der Öffentlichkeit eine medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmaske (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen. In den Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht die Pflicht, diese Masken zu verwenden. […] […]“ Zur Begründung seines ursprünglichen Antrags hat der Antragsteller vorgetragen, dass § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die vom Antragsgegner erlassene und sanktionsbewehrte Maßnahme darstelle. Insbesondere stünden der verordneten Maßnahme die Grundsätze der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Es stehe außer Frage, dass die verordnete Maskenpflicht dem Parlamentsvorbehalt unterliege. Weiterhin sei die streitgegenständliche Verordnung materiell rechtswidrig, da sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Zunächst genügten die Regelungen schon nicht den Anforderungen an ihre inhaltliche Bestimmtheit. Es sei nicht erkennbar, welche Art von Mund-Nase-Bedeckung den Vorgaben der Verordnung genügen könne. Darüber hinaus sei die Ausnahmeregelung, wonach Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten, von der Maskenpflicht ausgenommen seien, im Hinblick auf entsprechende Nachweise und Belege unvollständig und damit zu unbestimmt. Ferner bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Maskenpflicht für die Erreichung des Ziels des Gesundheitsschutzes. Es lägen medizinische Erkenntnisse vor, wonach weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken die Viren von hustenden Patienten sicher aufzuhalten könnten. Der Weltärztepräsident Ulrich Montgomery habe beispielsweise in einem Interview erklärt, dass Masken bei unsachgemäßem Gebrauch sogar gefährlich werden könnten. Im Stoff konzentriere sich das Virus und werde beim Abnehmen die Gesichtshaut berührt, sei eine Infektion schneller kaum möglich. Von ihm – dem Antragsteller – selbst angestellte Beobachtungen hätten auch zu der Erkenntnis geführt, dass jede der in einer Verkaufsstelle anwesenden Personen während des Aufenthaltes mehrfach das jeweilige, vor dem Gesicht befindliche Bekleidungsstück zurecht gezupft und dabei insbesondere den Mund- und Nasenbereich berührt habe. Solche Gesichtsberührungen seien sowohl beim Aufsetzen der jeweiligen Maske als auch beim Abnehmen zu beobachten gewesen. Selbst das Robert Koch-Institut (RKI) habe erklärt, dass die Schutzwirkung von Masken zwar plausibel erscheine, bisher aber nicht wissenschaftlich belegt sei. Die Maskenpflicht sei auch nicht erforderlich gewesen. Es dürfte außer Frage stehen, dass die bisher im Rahmen des sogenannten Lockdowns ergriffenen Maßnahmen ausgereicht hätten, die Ausbreitung des Virus im Land Mecklenburg-Vorpommern einzudämmen. Er sei durch das allgemein verordnete Tragen einer Maske in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) beeinträchtigt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht sei bereits bei Gesundheitsgefährdungen gegeben. Neben der bereits geschilderten Problematik der Gefährdung durch falsche Handhabung der Masken führe das Tragen einer Maske zu einem stetigen Wiedereinatmen der gerade ausgestoßenen und CO2-haltigen Atemluft. Dafür sei die menschliche Lunge nicht ausgelegt und der geringere Sauerstoffgehalt im Blut schwäche den Körper bzw. das Immunsystem. Nicht zuletzt deshalb bestünden aus arbeitsmedizinischer Sicht auch Vorgaben für die Tragedauer von Atemschutzmasken mit anschließender Erholungsphase. Des Weiteren verletze die angegriffene Verordnung die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Ihm werde ein Verhalten aufgezwungen, das ihm nach seiner freien Überzeugung und gesicherten Willensbildung als gefährlich erscheine. Ihm werde die Möglichkeit genommen, Nahrungsmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs zu erwerben, ohne sich in Gefahr zu bringen. Damit verstoße der Antragsgegner gegen seine aus Art. 1 Abs. 1 und 3 GG folgende Pflicht zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz. Seine Willensbildung und Überzeugungen dürften ferner nicht durch staatlichen Zwang, der keiner logischen und nachvollziehbaren Risikobewertung folge, überwunden werden. Schließlich verletze die streitgegenständliche Verordnung seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ferner könne insbesondere die Ausnahmeregelung, wonach Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten, von der Maskenpflicht ausgenommen seien, nicht dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Der Antragsgegner lasse außen vor, dass es auch Menschen gebe, die aufgrund chronischer Krankheitsbilder wie Angststörungen außerstande seien, die verordneten Textilstücke zu tragen. Ferner dürften sich behinderte bzw. chronisch kranke Personen nunmehr in den Zwang versetzt sehen, ihre Beeinträchtigungen mittels ärztlicher Atteste gegenüber dem jeweiligen Verkaufspersonal offenzulegen. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Bedenken seien hier nicht zu rechtfertigende Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar zu befürchten. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass vor allem Menschen mit einer Hörschädigung durch einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt würden, da ein Stück Stoff vor dem Mund zweifelsohne die Verständlichkeit der menschlichen Sprache erheblich mindere. Mit Schriftsatz vom 23. September 2021 hat der Antragsteller weiter vorgetragen, dass eine Umstellung des Normenkontrollantrags auf die Regelung des § 1b Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V von 23. April 2021 in der Fassung vom 15. September 2021 gemäß § 91 VwGO zulässig sei. Weiterhin sei fraglich, ob dem Verordnungsgeber tatsächlich wegen einer Fragilität der Lage und fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das ausgewählte Mittel zukomme. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Antragsgegner inzwischen in zunehmendem Maße verpflichtet, die Eingriffe evidenzbasiert zu rechtfertigen. Dies geschehe nicht. Der Antragsgegner habe die Maskenpflicht im Jahr 2020 zudem erst zu einem Zeitpunkt verordnet, als die Infektionszahlen in Mecklenburg-Vorpommern längst unübersehbar zurückgegangen seien. Im Übrigen werde auf den gesamten zur ursprünglich angegriffenen Regelung ergangenen Sachvortrag sowie den Vortrag im Eilverfahren Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 hat der Antragsteller den Antrag auf Feststellung angekündigt, dass die zuletzt in § 3 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 11 Abs. 3 der Corona-LVO M-V vom 31. März 2022 in Gestalt der 9. Änderungsverordnung vom 22. September 2022 geregelte Infektionsschutzmaßnahme der Maskenpflicht im Einzelhandel ungültig war. Soweit sein Antrag nunmehr aufgrund des Zeitablaufs auf einen Feststellungsantrag umgestellt werden müsse, verfüge er über das notwendige Feststellungsinteresse. In Ermangelung einer verfassungsrechtlich gebotenen nachträglichen Überprüfung und Bewertung der Corona-Maßnahmen und dem offensichtlichen Unwillen des Antragsgegners, sich diesbezüglich selbst zu überprüfen, sei jedenfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, 1. festzustellen, dass die Regelung des § 1b Abs. 2 Satz 2 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 in der Fassung der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. September 2021 unwirksam war, 2. ferner festzustellen, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 11 Abs. 3 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 2022 in Gestalt der 9. Änderungsverordnung vom 22. September 2022, soweit sie die Maskenpflicht im Einzelhandel regelte, unwirksam war, ferner hilfsweise festzustellen, dass die Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO M-V) vom 17. April 2020 (GS Meckl.-Vorp-Nr. B2126-13-10) in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung der „2. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern“ vom 23. April 2020 einschließlich aller im Wege von Landesverordnungen und entsprechender Änderungsverordnungen erlassenen Folgeregelungen, soweit darin die Maskenpflicht im Einzelhandel geregelt war, unwirksam waren. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Antrag zu 1. abzulehnen, für den Fall, dass über den Antrag zu 2. oder über den Hilfsantrag eine Entscheidung durch Sachurteil erfolgen soll, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit zu geben, rechtliches Gehör zu erhalten, - verbunden mit der Erklärung, dass dies nicht als rügelose Einlassung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO aufzufassen ist – den Antrag zu 2. und den Hilfsantrag abzulehnen. Bezüglich der ursprünglich angegriffenen Regelung hat der Antragsgegner zunächst vorgetragen, dass die Maßnahme auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. Insbesondere sei der Wesentlichkeitsgrundsatz gewahrt. Ferner sei die Norm hinreichend bestimmt und auch verhältnismäßig. Die Beeinträchtigung der Gesundheit des Antragstellers durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erschließe sich nicht. Selbst beim Verbleiben von Viren in der Bedeckung beim Ausatmen wäre damit erstens nur belegt, dass die Bedeckung diese Rückhaltewirkung haben könne. Zweitens sei ohnehin ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich selbst anstecke. Sofern er selbst infektiös wäre, hätte die Bedeckung daher nur noch die positive Wirkung, dass sie andere vor seinen virenbelasteten Tröpfchen schütze. Für die Vermehrung der Viren in seinem eigenen Organismus käme es auf ein Einatmen weiterer Viren nicht mehr maßgeblich an. Die positive Wirkung der Mund-Nase-Bedeckung würde zudem nicht entscheidend dadurch infrage gestellt, dass die Bedeckung falsch verwendet werden könne. Selbstverständlich sei im Übrigen auch die vom Antragsteller erwähnte Angststörung vom Fall der medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung im Sinne der Norm erfasst. Es komme ferner nicht darauf an, wie der Antragsteller die jeweilige Infektionsgefahr einschätze. Dies obliege vielmehr dem demokratisch legitimierten Verordnungsgeber. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber insoweit die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, seien nicht festzustellen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 hat der Antragsgegner weiter vorgetragen, dass mit der Umstellung des Klageantrags durch den Antragsteller die Norm § 1b Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung vom 15. September 2021 zum ausschließlichen Verfahrensgegenstand im anhängigen Normenkontrollverfahren geworden sei. Die dort geregelte Maskenpflicht finde ihre rechtliche Grundlage in § 32 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG und sei unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen zur ursprünglich angegriffenen Regelung auch materiell rechtmäßig. Die Maskenpflicht sei Teil eines umfassenden Ansatzes, die im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen die Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 effektiv und positiv bedingen könne. Ferner gebe es keine Hinweise darauf, dass medizinische Masken grundsätzlich und insbesondere bei kurzer Tragedauer, wie im Groß- und Einzelhandel, gesundheitliche Probleme verursachen würden. Selbst wenn medizinische Masken aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers hervorrufen würden, wäre die Maßnahme angesichts der Schutzpflicht des Staates gegenüber der gesamten Bevölkerung Mecklenburg-Vorpommerns noch angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich Aufenthalte im Groß- und Einzelhandel oft nur durch eine verhältnismäßig kurze Dauer auszeichnen würden, sodass auch der Eingriff in diesem Bereich lediglich eine kurze Zeit andauere. Gerade in einem solchen kurzen Zeitfenster sei jedoch nicht von einem derart schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers auszugehen, dass die Maskenpflicht unverhältnismäßig werden würde. Bezüglich einer etwaigen Antragsänderung, wie sie in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Mai 2024 nach Auffassung des Antragsgegners nach zu erblicken sein dürfte, werde keine Einwilligung erteilt. Den mit Erhebung des Normenkontrollantrags zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 KM 384/20 OVG) hat der zum damaligen Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 20. Mai 2020 abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Gerichtsakte zum Verfahren 2 KM 384/20 OVG, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2024 verwiesen.