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Urteil

10 K 763/22

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0229.10K763.22.00
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Leitsätze
Zum (fehlenden) Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die durch Allgemeinverfügung angeordnete (befristete) Maskenpflicht im Freien für Ansammlungen von mehr als zehn Personen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (fehlenden) Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die durch Allgemeinverfügung angeordnete (befristete) Maskenpflicht im Freien für Ansammlungen von mehr als zehn Personen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Seinem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung konnte aus den in der Verfügung vom 26.02.2024 dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) die Feststellung, dass die Allgemeinverfügung des Landratsamts Rottweil vom 21.01.2022 rechtswidrig gewesen ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Klage richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht dann, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 30). Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung sowie der Präjudizwirkung für die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ergeben. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.06.2023 - 1 CN 1.22 -, juris Rn. 12). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 31). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Das berechtigte Interesse ist von dem Rechtsschutzsuchenden darzulegen und muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 29). Ausgehend hiervon liegt kein berechtigtes Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung vor. Umstände, die die Annahme eines Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, einer Rehabilitierung oder einer Präjudizwirkung für einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung im Hinblick auf ein laufendes Bußgeldverfahren bestehen könnte. Seinem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass er nicht gegen die Allgemeinverfügung verstoßen hat, um nicht dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausgesetzt zu sein. Ein berechtigtes Interesse liegt auch nicht im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG setzt zunächst voraus, dass andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen bereits erledigte Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31 f.). Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn.15, und Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32). Die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt muss sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 145, Fußn. 282). Es geht um Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris). Es ist aber nicht allein auf eine typischerweise kurzfristige Erledigung des Eingriffs abzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, dass der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten (tiefgreifenden) Grundrechtseingriff geführt hat. Dies ist - jedenfalls inzwischen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss des 6. Senats vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris m. w. N., sowie Beschluss des 8. Senats vom 29.01.2024 - 8 AV 1.24 -, juris Rn. 11, mit welchem die vorstehende Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 VwGO dahingehend beantwortet wurde, dass auch nach der Rechtsprechung des 8. Senats die den Anlass der Anfrage bildende Fallgruppe zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses einen qualifizierten bzw. tiefgreifenden Grundrechtseingriff erfordert; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an (a. A. noch Urteil der Kammer, 11.12.2023 - 10 K 2977/21 -, n. v.; vgl. auch Urteil vom 22.04.2021 -10 K 2592/19 -, juris). Zwar handelt es sich bei der Allgemeinverfügung vom 21.01.2022, deren Gültigkeit auf den 28.02.2022 befristet wurde, um einen Verwaltungsakt, der sich so kurzfristig erledigt hat, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden konnte. Es fehlt aber an einem qualifizierten bzw. tiefgreifenden Grundrechtseingriff. 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den von der Anordnung der Maskenpflicht ausgehenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Solche Eingriffe sind nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen. Denn nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ). Dieser weit gefasste Schutzbereich erfordert jedoch im vorliegenden Zusammenhang eine sachgerechte Eingrenzung, da anderenfalls das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie bereits ausgeführt - weitgehend leerlaufen würde und jedenfalls in bestimmten Regelungsbereichen wie dem Polizeirecht ein dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes widersprechender Anspruch auf objektive Rechtskontrolle entstünde. Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist deshalb grundsätzlich nur anzunehmen, soweit das individuelle Verhalten, das mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 20; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 48). Ausgehend hiervon ist der von der Anordnung der Maskenpflicht in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ausgehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist nicht als tiefgreifender bzw. qualifizierter Grundrechtseingriff zu werten (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2021 - Vf. 60-VII-21 -, juris Rn. 29, zur Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske auf bestimmten Veranstaltungen unter freiem Himmel; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.08.2021 - 25 CE 21.2085 -, juris Rn. 26, zur Maskenpflicht in Indoorspielplätzen). Zwar untersagte die angefochtene Allgemeinverfügung dem Kläger die Teilnahme an Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Teilnehmern, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und damit Teile seines Gesichts zu verdecken. Hierdurch wurde sein Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen, beeinträchtigt. Hiermit gingen zudem Einschränkungen in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der (teilweisen) Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie möglicherweise Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden einher. Diese sind jedoch als objektiv geringfügig einzustufen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2021 - 1 S 2315/21 -, juris Rn. 57). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mag zwar als lästig und wenig angenehm empfunden werden, dies führt jedoch nicht zu einer ins Gewicht fallenden Grundrechtsbeeinträchtigung (so auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris Rn. 25). Gegen ein hinreichendes Gewicht der verordneten Maskenpflicht spricht bereits, dass diese nur in bestimmten, eingeschränkten Bereichen galt. In diesem Zusammenhang handelt es sich regelmäßig um zeitlich begrenzte Aufenthalte, so dass das Gewicht der durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bedingten Beeinträchtigungen schon in dieser (zeitlichen) Hinsicht geringfügig ist (vgl. VG Mainz, Urteil vom 02.06.2022 - 1 K 348/20.MZ -, juris Rn. 75, wonach von der Anordnung der Maskenpflicht unter anderem im Bereich des Einzelhandels, in Einrichtungen des Gesundheitswesens, gastronomischen Einrichtungen sowie während entsprechender Wartesituationen, in Gottesdiensten und bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehr kein tief greifender Eingriff in die allgemeine Handlung ausging; ebenso VG Weimar, Urteil vom 25.10.2023 - 8 K 480/21 We -, juris Rn. 33, hinsichtlich der Anordnung der Maskenpflicht in Grundschulen). Der Kläger hat auch in Bezug auf seine Person keine besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, vorgetragen. Der Umstand, dass die angeordnete Maskenpflicht für sämtliche Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum galt und damit nicht nur einmalige Wirkung entfaltete, rechtfertigt nicht die Annahme eines hinreichend qualifizierten Grundrechtseingriffs. Denn die Zahl der Fälle, in denen sich der Eingriff aktualisiert, hat keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 18). 2. Es liegt auch kein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Ar. 8 Abs. 1 GG vor. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich anzunehmen bei einem Versammlungsverbot oder einer Versammlungsauflösung als den schwersten möglichen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 37). Daneben ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber aufgrund von Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2023 - 10 ZB 22.1408 -, juris Rn. 7). Gemessen daran lag in der angeordneten Maskenpflicht, welche auch für Versammlungen - als Untergruppe von Ansammlungen - galt, kein gewichtiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Thema der sog. Montagsspaziergänge, die Anlass für die Allgemeinverfügung waren, und deren Teilnehmerkreis. Offenbleiben kann, ob die Maskenpflicht im Einzelfall zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit führen kann. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und ist auch bei „maßnahmenkritischen“ Versammlungen nicht gleichsam automatisch der Fall (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2023 - 10 ZB 22.1408 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2023 - AN 4 K 22. 00073 -, juris Rn. 37; zur Frage, ob eine Maskenpflicht bei Versammlungen, die sich unmittelbar gegen die Maskenpflicht richten, einen besonders schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2020 – 1 BvQ 74/20 – juris Rn. 3). Entsprechende Umstände macht der Kläger nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - geltend. 3. Soweit der Kläger meint, mit der Maskenpflicht sei in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eingegriffen worden, kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Der Umstand, dass Teilnehmer an im Freien stattfindenden Ansammlungen Masken tragen müssen, schränkt das Möglichkeit, sich zu äußern, allenfalls - wegen der Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung - geringfügig ein. Soweit er ausführt, die Allgemeinverfügung habe ersichtlich nicht der Beherrschung der Coronalage, sondern ausschließlich der Untersagung der Meinungsbekundungen einer systemkritischen Minderheit gedient, trifft dies ersichtlich nicht zu. Vielmehr war das Ziel der Maskenpflicht der Schutz vor Ansteckung. Zudem wurden mit ihr keine Meinungsäußerungen untersagt, sondern diese - wie bereits ausgeführt - allenfalls geringfügig erschwert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Da keine Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens vorliegen, war der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrundezulegen. Der Kläger wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung über die Pflicht zum Tragen einer Maske. Mit Ziff. 1 der Allgemeinverfügung vom 21.01.2022 ordnete das Landratsamt Rottweil - Gesundheitsamt - an, dass die Maskenpflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaVO nunmehr auch im Freien bei Ansammlungen von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum gelte. Als Mund-Nasen-Bedeckung reiche im Freien eine medizinische Maske nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO aus. Hiervon unberührt blieben die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 CoronaVO. Nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung trat diese am 22.01.2022 in Kraft und war bis zum 28.02.2022 befristet. Zur Begründung verwies das Landratsamt insbesondere auf die steigende Zahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus und die weitgehende Auslastung der im Landkreis vorhandenen Intensivbetten. In den letzten Wochen seien im Landkreis vermehrt Ansammlungen zu beobachten gewesen, die zwar als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG zu bewerten seien, jedoch ohne vorherige Anmeldung und ohne Versammlungsleiter durchgeführt worden seien, um gegen die bestehenden Corona-Maßnahmen zu demonstrieren. Dies mache es der Versammlungsbehörde nahezu unmöglich, die Versammlungen durch Auflagen zu beschränken. Die Maßnahmen der CoronaVO fänden mit steigender Teilnehmerzahl immer seltener Anwendung. Als Beispiel hierfür könne die Versammlung in der Stadt Rottweil dienen. Aufgrund der Masse an Teilnehmern (1.500 Personen) und der Strecke durch engere Gassen, habe der Abstand nicht eingehalten werden können. Es sei nur vereinzelte Maske getragen worden. Der Kläger erhob am 26.01.2022 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Allgemeinverfügung sei unbestimmt und greife daher in rechtswidriger und willkürlicher Weise in sein Recht auf maskenfreien Aufenthalt mit Freunden und Bekannten sowie Gleichgesinnten im Freien ein. Es werde ausschließlich auf die Ansammlung von Personen im Freien abgehoben, ohne den räumlichen Zusammenhang klar und nachvollziehbar darzulegen bzw. zu regeln. Die Allgemeinverfügung sei von jedem Polizeibeamten, Bürger usw. nach Gutsherrenart oder sehr tolerant in Bezug auf die Themenansammlung und räumliche Zuordnung auslegbar. Die Abgrenzung der Ansammlung sei nicht definiert. Sollte z.B. der x oder der x Gemeinderat eine Ortsbegehung im Freien wahrnehmen, müssten alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, auch wenn sie den Mindestabstand einhielten. Mit Bescheid vom 19.02.2022 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für Ziff. 1 der Allgemeinverfügung seien § 20 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO i.V.m. §§ 28, 28a Abs. 7 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 IfSG. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibe von der CoronaVO unberührt. Dies solle die Behörden insbesondere in die Lage versetzen, bei lokalen Ausbruchsgeschehen innerhalb kurzer Zeit mittels Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen die erforderlichen weitergehenden Maßnahmen zur Eindämmung zu ergreifen. Das Landratsamt - Gesundheitsamt - sei gemäß § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem IfSG zuständig gewesen, da die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den dem 21.01.2022 vorangegangenen sieben Tagen im Landkreis Rottweil einen Schwellenwert von 50 überschritten habe. Die Allgemeinverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Sie sei auch hinreichend bestimmt. Dies gelte im Hinblick auf den Begriff der Ansammlung und auch im Hinblick auf räumliche Anforderungen. Der Kläger hat am 17.03.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich nach Erlass der Allgemeinverfügung im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit an das Landratsamt und das Polizeirevier x gewendet, jedoch keine Antwort erhalten. Ihm sei deshalb die Umsetzung der Allgemeinverfügung nicht bzw. sie wäre nur auf die Gefahr eines Ordnungsgeldes oder einer Verhaftung hin möglich gewesen. Da das Polizeirevier bereits mehrfach rechtswidrig gegen ihn vorgegangen sei, sei ihm das Risiko einer willkürlich und selbstverständlich unbegründeten Aktion der Polizei, mit der er erneut rechtswidrig behandelt worden wäre, extrem hoch gewesen. Die Verfügung sei damit begründet worden, es sei vielen Spaziergängern nicht möglich, 1,5 m abzuschätzen. Daher müsse eine die Umsetzung vereinfachende Verfügung dies ermöglichen bzw. die Verfügung müsse den Betroffenen auf Anfrage erläutert werden. Ansonsten herrsche die reine Willkür. Dass er keine Antwort erhalten habe, zeige, dass selbst die erlassende und die ausführende Behörde ihre eigenen Vorgaben nicht habe erläutern können. Auch im Widerspruchsbescheid werde auf seine Argumente nicht eingegangen. Inzwischen sei die Allgemeinverfügung ausgelaufen. Vermutlich würden die Coronamaßnahmen auch demnächst auslaufen. Diese Entwicklung zeige, dass die Allgemeinverfügung nur das Ziel der Verhinderung von Corona-Spaziergängen, nicht aber das Ziel der Ansteckungsverhinderung verfolgt habe. Für die Fasnet seien viele Sonderregelungen geschaffen worden, die eine Ansteckung sogar in Innenräumen begünstigt hätten. Zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung sei z.B. Kommunalpolitikern das Masketragen sogar in geschlossenen Räumen bei Gemeinderatssitzungen nicht vorgegeben worden. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Allgemeinverfügung habe ersichtlich nicht der Beherrschung der Coronalage, sondern ausschließlich der Untersagung der Meinungsbekundungen einer systemkritischen Minderheit gedient. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung sei aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an den behördlichen Verfügungen zum Schutz der Bevölkerung in der Coronazeit zwingend erforderlich. Sinnvolle Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf den notwendigen Schutz der Bevölkerung seien von sinnlosen bzw. unangemessenen, Hysterie erzeugenden und gegen eine Minderheit gerichteten Maßnahmen auf das Schärfste abzugrenzen. Es treffe nicht zu, dass in der Zeit der Verfügung auch Politiker zum Masketragen verpflichtet gewesen seien und dieses durch das Landratsamt überprüft worden sei. Z.B. hätten die Gemeinderäte in x trotz Missachtung des 1,5 m-Abstandsgebots keine Masken tragen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet Spaziergänge im Freien einer besonderen Gefährdung durch das Coronavirus ausgesetzt gewesen sein sollten und z.B. Innenstadtbesucher, Gemeinderäte etc. nicht. Es habe auch keine Überlastungsgefahr im x Krankenhaus bestanden, da die Omikronvariante einen weit schwächeren Krankheitsverlauf als vorhergehende Varianten zur Folge gehabt habe. Die vorgetragene Teilnehmerzahl von 1.400 Personen an Corona-Spaziergängern sei nicht bekannt und vermutlich frei erfunden. Die Verfügung habe kreisweit und nicht nur in x gegolten. Damit seien gezielt auch Spaziergänge mit wenigen Teilnehmern verboten worden. Es werde bezweifelt, dass angesichts der vielen Ausnahmen von der Maskenpflicht die gegen eine verschwindend kleine kritische Bürgergruppe gerichtete Verfügung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Rüge hinsichtlich der Unbestimmtheit der Verfügung sei im Widerspruchsbescheid nicht zutreffend verstanden worden. Dementsprechend sei auch keine Konkretisierung der tatsächlichen Umsetzung erfolgt. Der Kläger beantragte zunächst, die Beklagte zu verpflichten, seinem Widerspruch stattzugeben, hilfsweise das Verfahren an das Regelungspräsidium Freiburg zurückzuverweisen. Der Kläger beantragte zuletzt, 1) im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung zu beschließen, 2) ihm seine Auslagen vollumfänglich zurückzuerstatten, 3) den Streitwert aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung auf 800 € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Inzidenzen im Landkreis Rottweil seien im Januar 2022 sprunghaft angestiegen (07.01.2022: 266,1; 13.01.2022: 574,3; 20.01.2022: 729,1). Deshalb sei ein besorgniserregender Anstieg der Hospitalisierungsinzidenz befürchtet worden. Gleichzeitig hätten die Teilnehmerzahlen bei sogenannten Montagsspaziergängen von Woche zu Woche zugenommen. Nach umfassender Abwägung des Gefährdungsrisikos sei die Allgemeinverfügung erlassen worden. Es habe zum damaligen Zeitpunkt keine fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Ansteckungsrisiko durch die Omikron-Variante im Freien gegeben, sodass von den damals bekannten Tatsachen anderer Varianten auszugehen gewesen sei. Gerade in Bezug auf die sogenannten Montagsspaziergänge mit Teilnehmerzahlen von bis zu 1.400 Personen sei vermehrt beobachtet worden, dass Mindestabstände von 1,5 m nicht eingehalten worden seien und sich zudem noch Sprechchöre gebildet hätten, bei denen die Aerosolbildung erhöht sei. Aufrufen durch die Polizei zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken sei nicht Folge geleistet worden. Die Maskenpflicht habe entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Untersagung der Meinungsbekundung gedient. Auch mit Maske könnten die Teilnehmer ihr Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit ausüben. Der Eingriff in Grundrechte sei geringfügig gewesen. In der Begründung der Allgemeinverfügung sei deutlich geworden, dass die Maskenpflicht insbesondere dann anzuwenden sei, wenn der Mindestabstand nicht kontinuierlich eingehalten werden könne und sich gleichzeitig mehr als zehn Personen in einem engen räumlichen Zusammenhang befänden. Näherer Ausführungen habe es nicht bedurft, insbesondere da die lokale Presse ausreichend über den Erlass der Verfügung und deren Anwendung berichtet habe. Eine Ungleichbehandlung zwischen Politikern und Bürgern habe nicht bestanden. Nach der damals geltenden Coronaverordnung habe für alle Personen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden. Bei der vom Kläger vorgetragenen Ortsbegehung des Gemeinderats im Freien habe es sich um eine Veranstaltung nach § 10 Abs. 6 CoronaVO gehandelt, deren Zugang anders als bei wilden Versammlungen schon durch Zugangskontrollen beschränkt gewesen sei. Zwar seien während der Fasnachtstage erhebliche Erleichterungen eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Land aber nur noch in der Warnstufe befunden, sodass weitere Lockerungen möglich gewesen seien. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg (je ein Heft) vor.