Beschluss
3 O 322/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0811.3O322.21.00
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Leitsätze
1. Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer fehlerhaften Satzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet und ob sie bereits rechtskräftig in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde.(Rn.20)
2. Führen materiell-rechtliche Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch eine Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. März 2021 zur Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer fehlerhaften Satzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet und ob sie bereits rechtskräftig in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde.(Rn.20) 2. Führen materiell-rechtliche Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch eine Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden.(Rn.22) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. März 2021 zur Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin ist zum Zeitpunkt des Erlasses des nachfolgenden Beitragsbescheids Eigentümerin dreier Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Blatt 4107, gewesen. Dabei handelt es sich um das dort unter der laufenden Nummer 1 genannte Grundstück, Flurstück 9 der Flur 9, das dort unter der laufenden Nummer 3 genannte Grundstück Flurstück 10 dieser Flur und Gemarkung und das dort unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Grundstück, das aus den Flurstücken 11 und 12/1 dieser Flur und Gemarkung besteht. Die drei Grundstücke sind – mit Ausnahme des Flurstücks 12/1 – mit einem Gebäude bebaut, das über das Grundstück Flurstück 9 an die öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung des Abwasserzweckverbands angeschlossen ist. Hinsichtlich des letztgenannten Grundstücks war die Voreigentümerin, die Stadt M-Stadt, vom Beklagten im Jahr 2007 zu einem Kanalanschlussbeitrag veranlagt worden. Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2018 für den Anschluss der mit „Flurstück(e) 10 11“ der Flur 9, Gemarkung E-Stadt, bezeichneten Grundstücksflächen an die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbands zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 3.811,20 Euro heran. Im den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. August 2019 „stellte“ der Beklagte „klar“, dass mit dem Beitragsbescheid das Flurstück 10 mit einer Fläche von 626 m² und das Flurstück 11 mit einer Fläche von 654 m² veranlagt worden sei. Am 18. September 2019 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung, auch nicht im Hinblick auf die Tiefenbegrenzungsregelung. Die Rechtsanwendung begegne – was näher dargelegt wird – ebenfalls keinen Bedenken. Nach Zustellung des Beschlusses, die wohl am 23. März 2023 erfolgt ist, hat sie am 1. April 2021 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. II. Die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2021 hat keinen Erfolg. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Institut der Prozesskostenhilfe auch unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 3 O 497/20 OVG – m. w. N.). Prozesskostenhilfe braucht auch nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in diesem Sinn als "schwierig" erscheint. Dies gilt insbesondere für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Auch wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine solche fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen fast immer zu gewähren. Dies ist mit dem Verbot, "schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen" im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 2447/19 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Daran gemessen vermag auch der Senat die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht zu erkennen. 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. September 2016 – im Folgenden: Satzung – als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid. Die Klägerin erhebt insoweit mit der Beschwerde keine konkreten Einwände. Soweit sie erstinstanzlich die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. c der Satzung angegriffen und vorgetragen hatte, die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden, hat das Verwaltungsgericht diesen Vortrag unter Bezugnahme u. a. auf sein Urteil vom 13. Juni 2019 in der Sache 3 A 503/18 HGW (veröffentlicht in juris) beantwortet. Dort hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Satzung 2013/2016 die erste wirksame Satzung i. S. d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V sei. Zugleich hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die allgemeinen Anforderungen an eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung zutreffend darstelle, aber nicht aufzeige, aus welchen Gründen die konkrete Regelung der hier maßgeblichen Satzung dem nicht genüge. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Bedenken sieht der Senat hier keinen weiteren Klärungsbedarf. 2. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen auch nicht im Hinblick auf die Rechtsanwendung der Beklagten. a) Die Klägerin wendet in der Beschwerde zunächst ein, sie habe keine weiteren Möglichkeiten, die streitbefangenen Grundstücke anzuschließen, weil keine Anschlüsse für die benannten Grundstücke bestünden. Ein Anschluss sei deshalb nicht möglich, weil eine Bebauung nicht möglich sei. Die Grundstücke seien bereits bebaut und eine erneute Bebauung im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Für die Nutzung im Rahmen des Bestandsschutzes benötige sie aber keine neuen Anschlüsse. Selbst wenn sie mit den Anschlüssen etwas anfangen könnte, würde dies bedeuten, dass sie ihr Gebäude abreißen müsse. Hier verkennt die Klägerin den rechtlichen Bezugspunkt für ihre Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag, den beitragsrechtlichen Vorteil. Bei überplanten oder Innenbereichsgrundstücken genügt als Vorteil für den Beitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, also die Anschlussmöglichkeit. Bei einem Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt dagegen nur dann ein beitragsrechtfertigender Vorteil i. S. der genannten Vorschrift vor, wenn es auch tatsächlich angeschlossen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 –, juris Rn. 58, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 1 L 106/12 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Vorliegend sind (auch) die beiden Flurstücke 10 und 11 tatsächlich an die öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbands angeschlossen, sodass das Abwasser des auf den drei Flurstücken überbauten Gebäudes auf diese Art und Weise entsorgt wird. Ein insoweit gemeinsamer Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke eines Eigentümers kann für das Vorhandensein einer Anschlussmöglichkeit/eines Vorteils, für den die Anschlussbeiträge erhoben werden, genügen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 22. September 2020 – 4 L 96/18 –, juris Rn. 51). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. März 2021 zur konkludenten Genehmigung des gemeinsamen Grundstücksanschlusses der Grund- bzw. Flurstücke 10 und 11 über den Anschluss des Grundstücks Flurstück 9 durch den Beklagten wird verwiesen. Eine (verwirklichte) Anschlussmöglichkeit im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne hat mithin auch ein Grundstück, das bereits an die kanalgebundene öffentliche Einrichtung angeschlossen ist. Es geht hingegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darum, dass die der Veranlagung zugrundeliegenden Grundstücksflächen nur zukünftig Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Einrichtung haben, also nur dann bevorteilt seien, wenn die Klägerin darauf ggf. neue Gebäude errichte. b) Auch der weitere klägerische Vortrag, die Grundstücke Flurstücke 10 und 11 befänden sich im Außenbereich, wird der Klage nicht – auch nicht teilweise – zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich ist nicht, ob die Begründung im angefochtenen Bescheid zutreffend ist, sondern allein, ob die darin getroffene Regelung, die Festsetzung des Beitrags und ggf. des Zahlungsgebots, sich auf eine Rechtsgrundlage stützen kann, welche die festgesetzte Höhe rechtfertigt. Insoweit hat der Beklagte aber im Schriftsatz vom 15. Januar 2020 unwidersprochen vorgetragen, es ergäbe sich keine andere Beitragsforderung, wenn beide Grundstücke im Außenbereich lägen. Ausgehend von den Gebäude(grund)flächen auf dem jeweiligen Grundstück wäre, so der Beklagte, die sog. Umgriffsfläche (nach § 4 Abs. 2 Buchst. f Satz 2 der Satzung) für das 626 m² große Grundstück Flurstück 10 bei einer Gebäudefläche von 144 m² mit 720 m² und für das 654 m² große Flurstück 11 bei Gebäudeflächen von 123 m² und 37 m² mit 800 m² (615 m² und 185 m²) zu berechnen. Damit übersteigen die jeweiligen Umgriffsflächen die jeweilige tatsächliche Grundstücksgröße, also die bei einem Außenbereichsgrundstück maximal der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Fläche, § 4 Abs. 2 Buchst. f Satz 1 der Satzung. Dies hat nach der Satzung zur Folge, dass der jeweilige Beitrag auch bei einem Grundstück im Außenbereich nach der (vollen) Grundstücksgröße zu berechnen ist, wie es – ungeachtet einer etwaig eingreifenden Tiefenbegrenzung – bei Grundstücken der Fall ist, die, wie im Bescheid zugrundegelegt, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 der Satzung. c) Die im Ausgangsbescheid fehlerhafte Bezeichnung der der Heranziehung zugrunde gelegten Grundstücke/Grundstücksflächen bzw. die im Widerspruchsbescheid vorgenommene „Klarstellung“ hinsichtlich der beiden bürgerlich-rechtlichen Grundstücke (ohne das Flurstück 12/1) ohne Ausweisung des jeweils darauf entfallenden Festsetzungsbetrags begründet ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Soweit nicht bereits eine Auslegung des Beitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dazu führt, dass sich für das jeweilige Grundstück bzw. die Grundstücksteilfläche der bei identischen Heranziehungsparametern ohne weiteres errechenbare jeweilige Festsetzungsbetrag des Schmutzwasseranschlussbeitrags hinreichend bestimmt ermitteln lässt, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend aufgezeigt, dass und aus welchem Grund dieser Fehler jedenfalls unbeachtlich ist. Der Vortrag der Klägerin in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, insbesondere fragt sich, wieso der Beklagte sich erneut mit gleichartigen Bescheiden an die Klägerin wenden solle und, falls dies doch geschieht, warum dies mit dem streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht „abgewendet“ werden könne. Nach dem zuvor Gesagten kann der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vielmehr einer potentiellen „Doppelheranziehung“ hinreichend sicher entgegengehalten werden. Die Grundstücke und ebenso ihre Flächen bzw. der Umfang der Heranziehung sind dort hinreichend bezeichnet. Es trifft nicht zu, dass für jedes Grundstück ein eigener Bescheid im Sinne eines separaten Dokuments erlassen werden muss. Ein Bescheid kann in einer Urkunde auch mehrere Regelungen enthalten, so etwa auch mehrere Festsetzungen von Anschlussbeiträgen, wenn darin hinreichend bestimmt die jeweiligen beitragsrelevanten Grundstücke und die jeweils auf sie entfallenden Beitrags- und Zahlungsgebotsfestsetzungen enthalten sind (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 5 A 1912/12 –, juris Rn. 25). So liegen die Dinge hier. d) Der Beitragsanspruch dürfte auch nicht erloschen sein, § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Der Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V wird dem Beitragsbescheid vom 13. März 2018 nicht entgegengehalten werden können. aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die erste wirksame Satzung diejenige vom 20. Juni 2013 i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. September 2016 ist. Dabei geht es davon aus, dass nicht bereits die Satzung aus dem Jahre 2013 als solche wirksam war, sondern sie erst mit Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung im Jahr 2016 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung im Bereich Schmutzwasser geworden ist. Die Klägerin wendet insoweit lediglich ein, sie könne nicht erkennen, warum die Satzungsänderung im Jahre 2016 die Wirksamkeit der Satzung aus dem Jahre 2013 auf das Jahr 2016 „verschoben“ haben soll. Vortrag dazu, warum bereits die ursprüngliche Satzung vom 20. Juni 2013 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung des Abwasserzweckverbands sei, bringt sie nicht. Von Amts wegen ist dies aber nicht ohne weiteres erkennbar, sodass die Erfolgschance ihrer Klage derzeit eine entfernte ist. Soweit die Klägerin geltend machen will, eine unwirksame Abgabensatzung könne nicht nur durch eine Änderungssatzung wirksam werden, sondern dazu bedürfe es einer vollständig neuen Satzung, ist ein solcher Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht festzustellen. Der Umfang des notwendigen „Nachbesserns“ einer fehlerhaften Satzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen vielmehr davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet und ob sie bereits rechtskräftig in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO allgemeinverbindlich für (insgesamt oder nur teilweise) unwirksam erklärt wurde. Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen – wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist –, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 1 M 140/98 –, NVwZ-RR 2000, 50 = juris Rn. 37; OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 5 A 100/16 –, KStZ 2020, 91 = juris Rn. 42 f. m. w. N.; Holtbrügge, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 11a Stand März 2014). Einen solchen Mangel trägt die Klägerin aber nicht vor; er ist auch nicht offenkundig. Führen materiell-rechtliche Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch eine Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden (OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 5 A 100/16 –, a. a. O.). Im Rahmen der (ggf. rückwirkenden) Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung – z. B. bei ungültiger Verteilungsregelung – genügt es also, wenn ein Beschluss des Ortsgesetzgebers über die neugefasste Norm herbeigeführt und diese Satzungsänderung wirksam bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999, a. a. O., Rn. 38; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 2 M 189/02 –, juris nur Leitsätze; Holtbrügge, a. a. O.; Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 8 Rn. 164 m. w. N.); einer Rückwirkungsanordnung bedarf es im Anschlussbeitragsrecht nicht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 174 m. w. N.). Gegen diese – unausgesprochene – Annahme des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin keine substantiierten rechtlichen Bedenken vor. bb) Soweit die Klägerin namentlich in der Beschwerde darauf abstellen sollte, dass bereits im Jahre 2007 eine wirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Abwasserzweckverbands bestand, wird dies nicht näher begründet. Sie widerspricht nicht der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Beschluss und seinen dort angegebenen Urteilen, dass die Satzung vor der hier maßgeblichen, also auch diejenige, die im Jahr 2007 Geltung beanspruchte, unwirksam waren, weil die darin normierten Tiefenbegrenzungen nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruhten. Im Übrigen referiert die Klägerin offenbar auszugsweise über die von der Rechtsprechung des dortigen Oberverwaltungsgerichts geprägte Rechtslage in Brandenburg („§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg …“), die sich indessen von derjenigen in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet und deshalb nicht übertragbar ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das dortige Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris Rn. 45 m. w. N. zur Rechtsprechung des OVG Brandenburg). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war. Die sachliche Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke konnte, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO) (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015, a. a. O.). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2019 – 1 L 247/13 –, juris Rn. 82 f. m. w. N.). Den Ansatz, dass dann mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beitragssatzung, die erstmals formelle Geltung beanspruchte, (schon) die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern nie vertreten, sodass die aus dieser Rechtsmeinung in der Praxis regelmäßig entstehenden Festsetzungsverjährungsprobleme und ebenso die verfassungsrechtliche Frage einer (echten) Gesetzesrückwirkung hier nicht aufgetreten sind. e) Soweit die Klägerin einwendet, rückwirkend sei die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid nicht mit einer Satzung zu bewerkstelligen, entspricht diese Ansicht, wie dargelegt, auch nicht derjenigen für Satzungen im Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern. Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 LZ 90/17 –, juris Rn. 16 m. w. N.). f) Schließlich kann im Hinblick auf eine von der Klägerin vorgetragene (unbillige) Härte bei der hier in Rede stehenden Veranlagung zu Anschlussbeiträgen für die zwei Grundstücke (mit Ausnahme des Flurstücks 12/1), die zusammen mit einem dritten Grundstück einheitlich mit einem Gebäude bebaut seien und von dort aus nur einen Anschluss an die öffentliche Einrichtung haben, auf die zutreffenden Ausführungen am Ende des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, sodass auch hier keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage bestehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.