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Beschluss

2 D 256/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0924.2D256.19.00
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Leitsätze
Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht dadurch verwirkt werden, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts unternommen worden ist.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2019 - 6 L 678/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht dadurch verwirkt werden, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts unternommen worden ist.(Rn.10) Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2019 - 6 L 678/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Verfügung vom 9.4.2019 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Haltung des gefährlichen Hundes gemäß den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 5 PVO. In der Begründung heißt es, der Hund sei mit Verfügung vom 27.8.2012 als gefährlicher Hund gemäß § 1 PVO eingestuft worden. Für die Haltung des Hundes sei dem Antragsteller bisher keine polizeiliche Erlaubnis ausgestellt worden. Da der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1 und 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden sei, sei seine Zuverlässigkeit nach § 3 PVO nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund werde ihm nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 PVO auch in Zukunft keine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erteilt werden. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 12.4.2019 zugestellt. Am 29.4.2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte am 2.5.2019 beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung machte der Antragsteller geltend, die Haltung hätte nicht ihm gegenüber untersagt werden können, weil er nicht der Halter des Hundes sei. Der Hund lebe seit ca. zwei Jahren bei seiner Ex-Freundin, Frau D.... Darüber hinaus verstoße die Verfügung gegen Treu und Glauben. Nachdem die Antragsgegnerin einmalig 2012 an ihn herangetreten sei, sei danach „nichts weiter passiert“. Seitdem sei von der Antragsgegnerin nicht überprüft worden, ob er eine Sachkundebescheinigung erworben habe oder ob von dem Hund eine weitere Gefahr ausgehe. Er habe daher darauf vertrauen können, dass der Hund weiter bei ihm bzw. bei seiner Ex-Freundin bleiben könne. Es sei unverhältnismäßig, ihm nunmehr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung zu untersagen und den mittlerweile 13 Jahre alten Hund ins Tierheim zu bringen, obwohl es keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Mit Beschluss vom 9.7.2019 - 6 L 678/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag sei, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.4.2019 gerichtet sei, auf der Grundlage von §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und bleibe jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise mit der erheblichen Gefährdung für hochwertige Rechtsgüter durch gefährliche Hunde begründet. Hiergegen könne der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nachdem sieben Jahre „nichts weiter passiert“ sei. Da bereits mit Bescheid vom 27.8.2012 bestandskräftig festgestellt worden sei, dass der Hund gefährlich sei, und diese Verfügung weiterhin ungeschmälert Wirkung entfalte, sei es folgerichtig, wenn die Antragsgegnerin ihren aktuellen, den Hund betreffenden behördlichen Maßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes zu Grunde lege. Von daher könne es nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gewertet werden, wenn die Antragsgegnerin ungeachtet ihrer zwischenzeitlichen Untätigkeit nunmehr Schutzmaßnahmen vor den möglichen Hundegefahren des als gefährlich eingestuften Hundes getroffen habe. Der bloße Zeitablauf sei zudem nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf zu begründen, sein bestandskräftig als gefährlich eingestufter Hund könne, von wem auch immer, weiterhin erlaubnisfrei gehalten werden. Dies gelte zumal dem Antragsteller aufgrund der bei den Akten befindlichen Schreiben und seinen persönlichen Vorsprachen bei der Antragsgegnerin in den Jahren 2013/14 hätte bekannt sein müssen, dass er und jede andere Person, der er ... überlasse, für die weitere Haltung grundsätzlich eine Hundehaltererlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.7.2000 (HuV SL) benötige. In der Sache sei dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.4.2019 der Vorrang einzuräumen. Rechtsfehler, die den in der Hauptsache eingelegten Widerspruch bzw. eine sich womöglich anschließende Klage erfolgversprechend erscheinen lassen würden, seien nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung sei § 2 Abs. 5 HuV SL. Formelle Fehler, die Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens hätten, seien nicht erkennbar. Dies gelte insbesondere, soweit der Antragsteller rüge, die Antragsgegnerin habe ihn vor Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht hinreichend angehört. Dieser Fehler führe nicht zur Annahme von Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, weil er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch die Anhörung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren geheilt werde. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei gegen die Untersagungsverfügung vom 9.4.2019 nichts einzuwenden. Nach § 2 Abs. 5 HuV SL habe die zuständige Behörde die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt worden sei, nicht habe erteilt werden können oder entzogen worden sei. Zwar möge es in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, dass der Antragsteller derzeit nicht Halter des Hundes sei. Eine Einschränkung dahingehend, dass nach der Ermächtigungsgrundlage aus § 2 Abs. 5 HuV SL eine ordnungsbehördliche Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes nur und ausschließlich gegen die Person gerichtet werden dürfe, die aktuell der Halter dieses Hundes sei, lasse sich der Vorschrift allerdings nicht entnehmen. In vorliegender Fallkonstellation habe vielmehr Veranlassung bestanden, auch gegenüber dem Antragsteller die Haltung des Hundes zu untersagen, um zu verhindern, dass er als Eigentümer des Hundes nach seiner Haftentlassung am 24.7.2019 die Hundehaltung wieder übernehme. Die Antragsgegnerin habe am 13.3.2019 gegenüber Frau D... unter Androhung der Ersatzvornahme die Untersagung der Haltung des Hundes verfügt, nachdem diese mitgeteilt habe, dass sie eine Hundehaltererlaubnis aus finanziellen Gründen nicht beantragen könne. Infolge der Vollstreckung dieser Verfügung am 17.4.2019 durch Wegnahme und Verbringung des Hundes in das Tierheim in A-Stadt, wo er bis heute lebe, werde ... derzeit weder von Frau D... noch von dem Antragsteller gehalten. Der bei dieser Sachlage naheliegenden Gefahr einer künftigen Hundehaltung durch den Antragsteller habe die Antragsgegnerin schon im Vorfeld durch eine - sozusagen prophylaktische - auch an ihn gerichtete Untersagung der Haltung des Hundes begegnen dürfen. Dies gelte zumal Frau D... und der Antragsteller selbst die Antragsgegnerin im Rahmen des vor der Verbringung des Hundes ins Tierheim geführten Schriftwechsels darum gebeten hätten, mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen zuzuwarten, bis der Antragsteller aus der Haft entlassen werde, und außerdem bis zum Eingang des Bundeszentralregisterauszugs vom 1.4.2019 zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller maßgeblich über eine eventuelle Möglichkeit einer künftigen - erlaubten - Hundehaltung durch den Antragsteller kommuniziert worden sei. Auch die sonstigen Vorgaben des § 2 Abs. 5 HuV SL seien erfüllt. Bei dem Hund handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne dieser Vorschrift, nachdem seine Gefährlichkeit bestandskräftig mit Verfügung vom 27.8.2012 festgestellt worden sei. Der Antragsteller besitze ferner nicht die erforderliche Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Es spreche auch nichts dafür, dass dem Antragsteller die Erlaubnis erteilt werden könnte. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HuV SL werde die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 HuV SL nicht besitze. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 1.4.2019 sei er zweimal wegen Sachbeschädigung, einmal wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, einmal wegen Hausfriedensbruchs sowie zuletzt am 27.11.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Hierin lägen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Irgendwelche Gesichtspunkte, die der regelhaften Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit in seinem Fall ausnahmsweise entgegengehalten werden könnten, seien nicht ersichtlich. Demgegenüber könne der Antragsteller nicht damit durchdringen, dass die Untersagung der Haltung des Hundes nach sieben Jahren, in denen „nichts passiert“ sei, unverhältnismäßig sei. Die bestandskräftige Einstufung des Hundes als gefährlich mit Bescheid vom 27.8.2017 sei weiterhin wirksam, daher könne die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler weiterhin grundsätzlich von der Gefährlichkeit des Hundes ausgehen. Der bloße Zeitablauf ohne Bekanntwerden weiterer durch ... verursachter Gefahren für bzw. Verletzungen von Menschen oder anderen Hunden und sein inzwischen fortgeschrittenes Alter von (knapp) zwölf Jahren seien nicht geeignet, dies als unverhältnismäßig zu kennzeichnen. Dies gelte zumal ausweislich eines bei den Verwaltungsakten befindlichen Vermerks durch die Polizeiinspektion S... noch in jüngerer Vergangenheit, am 1.5.2018, ein „äußerst aggressives“ Verhalten des Hundes festgestellt worden sei. Der Antrag bleibe auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller die unverzügliche Herausgabe des Hundes an Frau D... beantragt habe. Dies könne der Antragsteller schon deswegen nicht beanspruchen, weil gefährliche Hunde nur von Personen gehalten werden dürften, die über eine Erlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HuV SL verfügten. Wie dargelegt verfüge Frau D... über eine solche Erlaubnis nicht. Außerdem bestehe gegen sie die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.3.2019, nach der ihr - inzwischen bestandskräftig - die Haltung des Hundes untersagt worden sei. Gegen den am 10.7.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.7.2019 Beschwerde eingelegt und diese am 6.8.2019 begründet. Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass der Hund mittlerweile im Tierheim eingeschläfert worden sei, hat das Gericht mit Verfügung vom 7.8.2019 dem Antragsteller anheim gestellt, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Daraufhin hat dieser mit Schreiben vom 16.8.2019 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung am 29.8.2019 zugestimmt. Am 5.9.2019 teilte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, auf nochmalige Nachfrage habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er wohl „falsch verstanden worden sei“. Er habe lediglich vermutet, dass sein Hund eingeschläfert worden sei. Er wisse es aber nicht, da man ihm im Tierheim keine Auskunft erteilen würde. Eine tatsächliche Erledigung sei daher wohl nicht eingetreten, weshalb die Erledigungserklärung zurückgenommen werde. II. Der Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts kann nicht entsprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss das Begehren des Antragstellers, ihm für seinen Eilrechtsschutzantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nach der Sach- und Rechtslage zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO geboten hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – E 81, 347, und vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach jurisvgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – E 81, 347, und vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach juris davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.2vgl. Beschluss des Senats vom 17.4.2019 – 2 D 286/18 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 17.4.2019 – 2 D 286/18 –, juris Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, darin beizupflichten, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.4.2019 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden ist, mithin die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die überzeugenden Darlegungen in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Den hiergegen in der Beschwerde erhobenen - wiederholenden - Einwendungen des Antragstellers kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Annahme des Antragstellers kann dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.4.2019 nicht mit Gewicht entgegengehalten werden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewertet werden, dass die Antragsgegnerin ungeachtet der zwischenzeitlichen Untätigkeit vor dem Hintergrund der bereits mit Bescheid vom 27.8.2012 bestandskräftigen Gefährlichkeit des Hundes ... und der fehlenden Erlaubnis des Antragstellers zur Haltung eines gefährlichen Hundes Schutzmaßnahmen vor den möglichen Hundegefahren getroffen hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - den Einwand erhebt, die Antragsgegnerin habe die erlaubnisfreie Haltung des Hundes „geduldet“ bzw. er der Sache nach geltend macht, sie habe ihre Befugnis dagegen einzuschreiten verwirkt, ist dem entgegenzuhalten, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem hier betroffenen Gebiet der Gefahrenabwehr grundsätzlich nicht verwirkt werden können, weil diesen Befugnissen im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zukommt3Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 12. Aufl. 2011, § 53 Rdnr. 44 ff.Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 12. Aufl. 2011, § 53 Rdnr. 44 ff.. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigen, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.4Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 12. Aufl. 2011, § 53 Rdnr. 44 ff.Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 12. Aufl. 2011, § 53 Rdnr. 44 ff. Der bloße Zeitablauf ist daher allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf zu begründen, sein Hund könne ungeachtet der bestandskräftigen Verfügung vom 27.8.2012 erlaubnisfrei gehalten werden. Soweit der Antragsteller des Weiteren - ebenfalls unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - rügt, die Antragsgegnerin habe ihn vor Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Fehler nicht zur Annahme der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren führt, weil er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch die Anhörung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Da auch sonst Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ergeben könnte nicht erkennbar sind, spricht nichts für einen Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, so muss es auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der Prozesskostenhilfe bedarf es im Hinblick auf die insoweit einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.