Beschluss
2 A 307/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2018 – 6 K 868/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Gründe I. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Kurden, stammen aus Diyarbakir im Südosten der Türkei und reisten 2016 mit Schengen-Visa von Istanbul aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 2) besitzt auch die syrische Staatsangehörigkeit. Im Januar 2017 beantragten die Kläger politisches Asyl. Die Klägerin zu 2) verwies im Rahmen ihrer Anhörung auf Bombenanschläge in ihrer Heimatstadt und auf eine Diskriminierung von Kurden in der Türkei. Der Kläger zu 1) machte geltend, er habe von 2004 bis 2009 als Journalist gearbeitet. 2009 sei er während seiner Arbeit bei einem Bombenanschlag verletzt worden und habe in der Folge in Diyarbakir in einem Callcenter gearbeitet. Seinen Beruf als Journalist habe er nicht mehr ausüben können, weil er Kurde sei. Die Türkei habe er verlassen, als es bei einer Veranstaltung der HDP einen Bombenanschlag gegeben habe, in dessen Folge die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) traumatisiert worden seien. Er hoffe auf eine bessere Zukunft für seine Familie. In Istanbul hätten sie nicht bleiben können, weil es für Kurden in der letzten Zeit schwierig sei. Wenn er dort arbeiten gehen würde, erhielte er nicht viel Geld. Zudem müssten sie Türkisch sprechen und würden deshalb ihre kurdische Sprache verlieren. Außerdem habe er Angst wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2). Sie habe in der Türkei sehr viel geweint. Persönliche Schwierigkeiten mit der türkischen Regierung habe er nicht gehabt. Er wolle in Deutschland bleiben und hier studieren. Im April 2017 lehnte die Beklagte es ab, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. In der Begründung heißt es, die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden reiche für die Annahme der Asylberechtigung oder einer Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Ungeachtet der Situation im Südosten der Türkei stünden den Klägern hinreichend sichere interne Schutzmöglichkeiten im Westen der Türkei zur Verfügung. Kurden hätten dort bedeutsame wirtschaftliche und soziale Strukturen aufgebaut, die es auch Zuwanderern ermöglichten, dort Fuß zu fassen. Dem Sachvortrag der Kläger sei keine zeitnahe politische Verfolgungshandlung zu entnehmen. Allein der pauschale Verweis auf die frühere Tätigkeit des Klägers zu 1) als Journalist begründe keinen Schutzbedarf. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die humanitären Bedingungen in der Türkei rechtfertigten nicht die Annahme, dass eine Abschiebung einer Verletzung von Artikel 3 EMRK gleichkomme. Die allgemeine Situation nach dem Putschversuch und die sogenannten „Säuberungsmaßnahmen“ der Regierung gegen Individuen und Institutionen, die sie der Gülen-Bewegung zurechne oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen werde, begründe keine so gravierende humanitäre Härtelage, dass eine Abschiebung in die Türkei generell unzulässig wäre. Zur Begründung der im Mai 2017 dagegen erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1) habe als Journalist für den Fernsehsender „Kanal 7“ gearbeitet. Im März 2006 habe er eine Beerdigung von Anhängern der PKK gefilmt, bei der es zu einer politischen Demonstration gekommen sei. Der Film sei von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden, nachdem er die Herausgabe abgelehnt habe. Er sei verhört worden und man habe ihm gedroht, dass er strafrechtlich verfolgt würde, wenn er solche Aktivitäten fortsetzen würde. Aufgrund des Drucks habe er seine Tätigkeit als Journalist aufgegeben. Entscheidend sei, dass er bereits ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Aufgrund der sich verschärfenden Situation in der Türkei sowohl gegenüber Kurden als auch gegenüber Journalisten, die einer oppositionellen Haltung verdächtigt würden, müsse er bei einer Wiedereinreise mit Festnahme und asylerheblichen Repressalien rechnen. Im Juni 2015 sei es in Diyarbakir zu einem Bombenanschlag in Diyarbakir gekommen, bei dem mindestens 3 Personen getötet und mehr als 200 verletzt worden seien. Die Klägerin zu 2) sei durch die Ereignisse psychisch stark belastet worden. Die Klage der Kläger mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.4.2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.4.2017 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.4.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung der Kläger in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.4.2017 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu reduzieren, hat das Verwaltungsgericht nach einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung im August 2018 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der ablehnende Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger die Türkei aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hätten, weil ihnen jedenfalls eine interne Schutzmöglichkeit in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, zur Verfügung gestanden habe. Dabei könne dahinstehen, wie die Situation in Diyarbakir zu bewerten sei. Jedenfalls lasse sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Kläger aus individuellen Gründen auf eine Weise in den Fokus staatlicher Sicherheitsbehörden geraten seien, die zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen auch in anderen Landesteilen der Türkei erwarten ließen. Eine persönliche Zielrichtung der von ihnen geschilderten geheimdienstlichen Überwachung in Diyarbakir könne dem Vortrag nicht entnommen werden. Es erscheine nicht plausibel, dass der Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit als Journalist auch nach Beendigung dieser Tätigkeit über viele Jahre hinweg persönlich durch den Geheimdienst überwacht worden sei, zumal er seine Journalistentätigkeit bereits 2009 endgültig aufgegeben habe. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass die Überwachung nach so langer Zeit tatsächlich noch den Zweck gehabt haben sollte, den Kläger zu 1) nach Jahr und Tag noch zu verhaften beziehungsweise strafrechtlich zu belangen. Auch zur bloßen Einschüchterung würde eine dauerhafte, persönlich gegen ihn gerichtete Maßnahme über so viele Jahre hinweg allein wegen der früheren Tätigkeit als Journalist wenig Sinn machen, nachdem er nach seinem sonstigen Vorbringen durch sein weiteres Verhalten keine Veranlassung für einen konkret-individuellen Verdacht geboten habe, der über das von staatlicher Seite offenbar gegen viele kurdische Bewohner von Diyarbakir allgemein gehegte Misstrauen hinausginge. Dem entspreche auch die Angabe des Klägers zu 1) im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, wonach ihm in der Heimat nichts passiert sei. Auch die legale Ausreise der Kläger über den Flughafen Istanbul, für die sie die offiziellen Ausreisegrenzkontrollen hätten durchlaufen müssen, belege, dass ein staatliches Verfolgungsinteresse nicht bestanden habe. Der Kläger zu 1) selbst habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass diese Art der Ausreise unmöglich gewesen wäre, wenn die Regierung nach ihnen gefahndet hätte. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation der Kläger maßgeblich von der allgemeinen Lage der Bevölkerung Diyarbakirs insgesamt unterschieden habe. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden reiche für die Annahme einer landesweiten Gefahr politischer Verfolgung nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte unterlägen Kurden keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich sei und sie dort regelmäßig eine Existenzgrundlage finden könnten. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar sei es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu der PKK zugeschriebenen terroristischen Anschlägen gekommen. Dadurch habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtsstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Diese verschärfte Lage in der Türkei rechtfertige aber nicht die Annahme, dass Kurden beziehungsweise Kurden aus den überwiegend kurdisch besiedelten südöstlichen Landesteilen nunmehr landesweit Gefahr liefen, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften in den Jahren 2015 und 2016 zu bewerten sei und wie sich die Situation darstelle, seitdem diese Auseinandersetzungen wieder abgeflaut seien, verbleibe es dabei, dass Kurden nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westlichen Landesteilen der Türkei und auch in den Tourismusgebieten an der Küste offen stehe, in denen sie vor an ihre Ethnie anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien. Trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Kräfte in der Folge des Putschversuchs 2016 sei festzuhalten, dass Übergriffe gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und allgemein gegen Oppositionelle maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK zielten. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Maßnahmen auch gegenüber anderen Personen ließen sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen vergleichbare Anhaltspunkte nicht herleiten. Gründe für die berechtigte Befürchtung, am Ort der inländischen Fluchtalternative zielgerichtete, konkret-individuelle behördliche Straf- beziehungsweise Unterdrückungsmaßnahmen zu riskieren, seien daher nicht erkennbar. Sei schon für die Zeit in Diyarbakir nicht hinreichend dargetan, dass vor allem der Kläger zu 1) zielgerichtete persönliche staatliche Maßnahmen hätte erdulden müssen, so fehle für die Furcht, nunmehr doch noch festgenommen zu werden, die tatsächliche Grundlage. Die Angabe, Sicherheitskräfte hätten zwischenzeitlich bei den Eltern des Klägers zu 1) nach diesem gefragt, biete vor diesem Hintergrund keinen Beleg für ein nunmehr entstandenes ernsthaftes, landesweites Interesse an seiner Ergreifung. Auch ein zwangsweiser Verlust der kurdischen Identität sei im Westen der Türkei nicht grundsätzlich zu erwarten. In Großstädten wie in Istanbul oder Izmir lebten große kurdische Gemeinschaften. Der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im privaten Umfeld keinen Restriktionen unterworfen. Auch vor dem Hintergrund der beinahe zehn Jahre zurückliegenden journalistischen Tätigkeit des Klägers zu 1) erscheine es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise im Rahmen der Kontrollen, denen sich alle Rückkehrer unterziehen müssen, Anlass für staatliche Repressionsmaßnahmen und/oder Sanktionsmaßnahmen bieten könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Die Kläger könnten auch die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Auch dabei könne offenbleiben, wie die zwischenzeitliche, teilweise mit militärischen Mitteln geführte Auseinandersetzung zwischen Kurden und der türkischen Staatsmacht in Teilen des überwiegend kurdisch besiedelten Gebiets nahe der syrischen Grenze und in Diyarbakir von Herbst 2015 bis Frühsommer 2016 zu beurteilen sei und welche rechtlichen Konsequenzen aus der zwischenzeitlichen relativen Beruhigung der Lage gezogen werden müssten. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes entfalle ebenfalls, wenn dem Ausländer – wie hier den Klägern – eine interne Schutzmöglichkeit offen stehe. Auch eine individuell drohende Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung stehe nach dem zuvor Gesagten nicht in Rede. Schlechte humanitäre Verhältnisse allein könnten nur in außergewöhnlichen Fällen so gravierend sein, dass sie zwingend gegen eine „Ausweisung“ sprächen. Eine derartige Ausnahmekonstellation sei vorliegend nicht festzustellen. Ferner hätten die Kläger keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine ihnen im Fall der Rückkehr individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründen könnten. Schließlich begegneten auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2018 – 6 K 868/17 –, mit dem ihre Verpflichtungsklage auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), hilfsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), weiter hilfsweise auf Feststellung nationaler Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) vom 24.10.2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Die von den Kläger reklamierte Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt erkennbar nicht vor. Die Kläger verweisen zur Begründung des Zulassungsantrags – zunächst richtig – darauf, dass das „rechtliche Gehör“ die Gerichte verpflichtet, „das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen“. Inwiefern in diesem Verständnis tatsächliches Vorbringen der Kläger vom Verwaltungsgericht, das den entscheidungserheblichen, eigentlich weitgehend unstreitigen und im erstinstanzlichen Urteil auch nicht hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit in Frage gestellten Sachverhalt nach Aktenlage umfassend und sorgfältig ermittelt hat, den Sachvortrag der Kläger oder auch nur Teile davon „übergangen“, in dem sehr ausführlich und unter Verwertung zahlreicher Dokumente zur aktuellen Situation in der Türkei begründeten, auch inhaltlich unschwer nachzuvollziehenden Urteil nicht berücksichtigt oder gar „übersehen“ haben sollte, erschließt sich nicht. Soweit die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend machen, sie hätten bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der Kläger zu 1) als früherer Journalist bei einer Wiedereinreise „angesichts der derzeit bestehenden Verhältnisse“ mit einer Festnahme und mit asylerheblichen Repressalien rechnen müsse, bleibt festzuhalten, dass die prognostische, im Ergebnis abweichend von der Sicht der Kläger negative Beantwortung dieser Frage eine zentrale Stellung im Urteil des Verwaltungsgerichts einnimmt. Dem Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Dabei kann insbesondere weder als ungewöhnlich noch gar als fehlerhaft angesehen werden, wenn ein Gericht im Asylverfahren ein von dem Asylsuchenden behauptetes Interesse der Sicherheitskräfte seines Heimatstaats an seiner Person kritisch mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt und hieran anknüpfend die Plausibilität behaupteter Nachstellungen auf dieser Grundlage hinterfragt. Das ist letztlich seine Aufgabe. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts dann im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Prozessrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht und eröffnet daher keine Möglichkeit, auf diesem Wege die inhaltliche Bewertung des Sachvorbringens zum Gegenstand einer berufungsgerichtlichen Neubeurteilung zu machen. Ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, betrifft das materielle Recht. Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Nichts anderes gilt für den Hinweis im Zulassungsantrag, der Kläger zu 1) habe (auch) vorgetragen, inzwischen hätten auch seine Eltern Diyarbakir verlassen, „nachdem nach ihm von Sicherheitskräften gesucht bzw. gefragt worden“ sei.(vgl. dazu im Übrigen die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2018 – 6 K 868/17 –, Seite 7, zur Anhörung des Klägers zu 1)) Auch darauf ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich eingegangen.(vgl. etwa Seite 10 Mitte der Entscheidungsgründe) Wo hier ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht liegen sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Da keine Verletzung des Gehörsgebots vorliegt, kommt die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.