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Beschluss

1 A 412/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 2017 - 2 K 793/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.427,12 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2016 aufgehoben, durch den der im Überzahlungszeitraum im Rang des Hauptfeldwebels (Besoldungsgruppe A 8) stehende Kläger zur Rückzahlung übersetzter Dienstbezüge in Höhe von 1.427,12 EUR für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.10.2015 aufgefordert wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger in dem angegebenen Zeitraum die genannten Dienstbezüge zwar zu Unrecht erhalten habe, weil die Dienstbezüge aufgrund eines Programmfehlers nach der Erfahrungsstufe 7 bemessen worden seien, während der Kläger sich damals tatsächlich noch in der Erfahrungsstufe 6 befunden habe. Der Kläger könne sich jedoch auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt habe und der Mangel auch nicht so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Die hiergegen in der Zulassungsbegründung der Beklagten vom 19.5.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4.8.2017 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen. Das Zulassungsvorbringen der Beklagten lässt nicht die Feststellung zu, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Einrede der Entreicherung nicht die vorliegend allein in Betracht kommende Regelung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG entgegensteht, der zufolge der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Seiten 9 und 10 des angefochtenen Urteils dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Offensichtlichkeit es sich dem Beamten aufdrängen muss, dass die erhaltenen Bezüge fehlerhaft sind, und es nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bei der Besoldungsbehörde bedarf.(BVerwG; Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 11 und - 2 C 15/10 -, Juris, Rdnr. 17; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.2014 - 1 A 494/13 -) Entgegen der Behauptung der Beklagten musste sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Einstufung in die Erfahrungsstufe 7 und der darauf beruhenden Gehaltsfestsetzung nicht schon deshalb aufdrängen, weil in § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BBesG Regelungen über die jeweiligen Erfahrungsstufen sowie die Verweildauer in diesen Stufen enthalten sind. Von einem Beamten, der nicht juristisch vorgebildet ist und auch nicht mit Besoldungsfragen dienstlich befasst ist, ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Dabei gehört beispielsweise zu dem bei jedem Beamten vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Grundwissen, dass der Orts- bzw. Familienzuschlag ausschlaggebend durch den Familienstand bestimmt wird. Nur bei juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten.(BVerwG, Urteile vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 -, Juris, Rdnr. 15; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.2014, wie vor) Hiervon ausgehend mussten dem Kläger als juristischem Laien und nicht mit besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dienstlich befassten Soldaten die Regelungen über die Zuordnung von Erfahrungsstufen einschließlich der jeweiligen Verweildauern in den betreffenden Erfahrungsstufen nicht bekannt sein. Zu beachten ist, dass insoweit im Zeitraum der Überzahlung nicht nur die Regelungen in § 27 Abs. 3 und 4 BBesG in der fallbezogen relevanten Fassung vom 15.3.2012 einschlägig waren. Vielmehr waren in § 3 BesÜG in der Fassung vom 15.3.2012 komplizierte Ausnahmeregelungen enthalten, die sich möglicherweise auch auf die Einstufung des Klägers auswirken konnten. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid selbst darauf hingewiesen, dass „unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BesÜG“ der Kläger „nach einer Erfahrungszeit von 4 statt von 5 Jahren, wie eigentlich gem. § 27 Abs. 4 S. 2 BBesG vorgesehen, am 1.7.2013 in die nächste Erfahrungsstufe 6 vorrücken“ sollte. Derartige Besoldungsdetails gehören nicht zu dem bei jedem Beamten oder Soldaten vorauszusetzenden Grundwissen des Beamten- und Besoldungsrechts und mussten daher auch dem Kläger nicht bekannt sein. Daran ändert nichts, dass der Kläger bei Beginn der Überzahlung bereits eine Dienstzeit von mehr als zwanzig Jahren absolviert hatte und - nach der Behauptung der Beklagten - Dienstälteren bekannt sei, dass sich die Abstände im Vorrücken grundsätzlich nach Jahren bemessen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sich aus eigener Initiative Anfang des Jahres 2013 nach dem Zeitpunkt des Vorrückens in die Erfahrungsstufe 6 erkundigt, zumal der Kläger dem entgegengehalten hat, dass es bei diesem Gespräch um den Bezug von Kindergeld für seinen im Jahr 2013 geborenen Sohn gegangen sei und in diesem Zusammenhang nur beiläufig über die (nicht vorliegende) Stufenlaufzeitberechnung gesprochen worden sei. Angesichts dessen sowie im Hinblick darauf, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem Kläger mit Schreiben vom 16.1.2013 nur mitgeteilt worden war, dass die nächste Stufensteigerung am 1.7.2013 erfolge (Bl. 162 VA), und ihm die dieser Mitteilung zugrunde liegende behördeninterne Berechnung vom 15.1.2013 (Bl. 161 VA) nicht mit übersandt worden war, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger bei dem erstmaligen Erhalt einer Gehaltsmitteilung mit der Stufenangabe 7 nicht in der Lage war, diese Mitteilung anhand des bei ihm zu erwartenden besoldungsrechtlichen Grundwissens auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Fehlerhaftigkeit der Einstufung in die Erfahrungsstufe 7 zu erkennen. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt, dass dem Kläger aufgrund der Gehaltsmitteilung vom 1.1.2014 sehr wohl die Steigerung in die Erfahrungsstufe 7 aufgefallen ist und er daraufhin umgehend das Geschäftszimmer seiner Einheit mit der Prüfung der Eingruppierung beauftragt hat. Dabei hat der Kläger die ihm seitens des Geschäftszimmers gegebene Auskunft, die neue Eingruppierung sei Bestandteil der Änderung der Berechnungsgrundlage, da die ruhegehaltsfähige Vordienstzeit nunmehr in die Berechnung der Erfahrungsstufe mit einfließe und daher nicht sein Eintrittsdatum in die Bundeswehr (1.4.1993), sondern die ruhegehaltsfähige Vordienstzeit (16.8.1989) zur Berechnung der Erfahrungsstufe herangezogen werde, als juristischer Laie als „schlüssig“ erachtet. Diese Einschätzung des Klägers erscheint durchaus nachvollziehbar, zumal aus Sicht eines Rechtsunkundigen die Auskunft durchaus ins Detail geht und für sich genommen plausibel erscheint, das Geschäftszimmer der Einheit zwar nicht mit Besoldungsangelegenheiten, gleichwohl aber mit den sonstigen Verwaltungsangelegenheiten der Einheit befasst ist und erforderlichenfalls Rücksprache bei anderen Stellen halten kann. Jedenfalls musste sich dem Kläger angesichts der Auskunft des Geschäftszimmers nicht aufdrängen, dass die ab dem 1.1.2014 auf der Grundlage der Einstufung in die Erfahrungsstufe 7 erfolgte Gehaltszahlung übersetzt war. Der Umstand, dass das Geschäftszimmer für Auskünfte in Besoldungsfragen nicht zuständig war und die Soldaten nach den Darlegungen der Beklagten gehalten sind, bei Fragen zu ihrer Besoldung sich zunächst an den Rechnungsführer der Einheit und erforderlichenfalls an die zuständige Besoldungsstelle zu wenden, vermag daran nichts Grundlegendes zu ändern. Selbst wenn nach Erhalt der Auskunft des (besoldungsrechtlich unzuständigen) Geschäftszimmers beim Kläger noch Zweifel vorhanden gewesen wären und (weiter) Bedarf für eine Nachfrage bei der besoldungsrechtlich zuständigen Stelle bestanden hätte, vermag dies allein nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen groben Verstoß gegen dem Kläger obliegende Sorgfaltspflichten und daraus folgend eine verschärfte Haftung nicht zu begründen. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage, ob es einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht darstellt, bei sich aufdrängenden Fragen zur Besoldung bei einer sachfremden Stelle Erkundigungen einzuziehen, die zwar auskunftswillig, aber nicht auskunftsfähig ist, wenn für Besoldungsfragen in jeder Gehaltsmitteilung ein Ansprechpartner für Besoldungsfragen namentlich benannt ist, lässt sich auf der Grundlage der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Senats beantworten. Einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es hierfür nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.