Urteil
2 A 232/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 - 3 K 592/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1984 in Damaskus geborene Klägerin ist nach ihren Angaben syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitische Muslima. Sie reiste gemeinsam mit ihren vier Kindern(vgl. zu diesen die beigezogene Bundesamtsakte 6448395-499) im Januar 2016 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich im gleichen Monat als Asylsuchende und stellte im März 2016 einen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im April 2016 führte sie unter anderem aus, ihr Ehemann lebe in Damaskus. Er sei Palästinenser aus Syrien, weshalb ihre Kinder die abgeleitete Staatsangehörigkeit des Vaters und einen palästinensischen Pass hätten; hierzu reichte sie auch ein sog. Familienregister in arabischer Sprache zu den Bundesamtsakten. Sie habe in Damaskus gewohnt (R.) und Syrien von dort aus am 20.12.2015 verlassen. Sie sei alleine mit ihren Kindern von Syrien in die Türkei geflohen und von dort über Griechenland, die Balkanroute und Österreich nach Deutschland gereist. Sie habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und keinen Beruf erlernt. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie im Wesentlichen an, sie habe Angst vor dem Krieg und wolle eine gute Zukunft für ihre Kinder. In Syrien gebe es keine Schule mehr und auch keine Möglichkeit, die Schule gefahrlos zu besuchen. Zudem gebe es viele Verbrecher auf den Straßen, die Leute entführten oder misshandelten. Es habe keinen speziellen Grund gegeben, weshalb sie genau an diesem Tag geflohen seien. Schwierigkeiten durch den syrischen Staat oder bewaffnete Gruppierungen habe sie bisher nicht erfahren. Für den Fall, dass sie nach Syrien zurückkehren müsste, hätte sie große Angst um ihre Kinder und deren Sicherheit. Sie würde momentan auch nicht für den Lebensunterhalt aufkommen können. Ihre Kinder hätten die gleichen Asylgründe wie sie. Mit Bescheid vom 13.4.2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor; es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte seien hingegen nicht gegeben. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Neben dem Krieg und der damit verbundenen Angst mache sie für sich und ihre Kinder keine weiteren Gründe für die Flucht geltend. Der in Syrien herrschende Krieg und die damit einhergehenden Umstände stellten für sich allein keine Verfolgungshandlungen dar. Anhaltspunkte für eine Verfolgungshandlung bei Rückkehr ließen sich nicht erkennen, eine begründete Furcht vor Verfolgung sei somit für die Klägerin und ihre Kinder nicht ersichtlich. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigte seien daher ebenfalls nicht erfüllt. Im Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Das Bundesamt spreche Flüchtlingen aus Syrien zwischenzeitlich nur noch den subsidiären Schutzstatus zu. Hintergrund sei eine als willkürlich anzusehende Anweisung des Bundesinnenministeriums, mit der eine zeitweise Beschränkung der Familienzusammenführung erreicht werden solle. Dies solle abschreckend wirken. Bei der „Reduzierung des Schutzstatus“ gehe es nicht um die Frage politischer Verfolgung in Syrien, sondern um politische Erwägungen. Dies verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG. Schon in den Jahren 2012 und 2013 habe das Bundesamt den syrischen Flüchtlingen lediglich ein Abschiebeverbot zuerkannt, was aber vor den Verwaltungsgerichten keinen Bestand gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation seither wesentlich verändert habe. Präsident Assad sei ein Diktator und wolle ungeachtet anderslautender Äußerungen im tschechischen Fernsehen nach wie vor den Aufstand „mit harter Hand niederschlagen“. Er unterhalte eine Vielzahl von Geheimdiensten, die Menschen, bei denen auch nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung bestehe, inhaftierten und folterten. Das syrische Regime differenziere nicht danach, aus welchem Grund jemand das Land verlassen habe. Jeder, der ihm den Rücken kehre, müsse damit rechnen, dass sein Verhalten als „Abstimmung mit den Füßen“ gewertet werde. Dass von Seiten der syrischen Auslandsvertretungen an syrische Staatsbürger weiterhin Pässe ausgestellt würden, sei letztlich auch kein Beweis dafür, dass syrischen Flüchtlingen wegen unerlaubten Verlassens des Heimatlandes bei Rückkehr nach dort keine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Auch wer aus einer Region stamme, in der viele Gegner des Regimes lebten, müsse damit rechnen, ebenfalls als solcher eingestuft zu werden. Anlass dafür sei auch die Beantragung von Asyl „im Westen“, der für den Kriegsausbruch verantwortlich gemacht werde. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 13.4.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 11.11.2016 - 3 K 592/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei die Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde aber jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Klägerin nicht erkennbar. Hinweise auf eine UNRWA-Registrierung ergäben sich ebenfalls nicht. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 - 3 K 592/16 - abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf von der Senatsrechtsprechung abweichende Entscheidungen zur Rückkehrgefährdung von ins westliche Ausland ausgereisten Asylantragstellern. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stand der Verhandlung und Entscheidung der Sache nicht entgegen (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und auch sonst hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 10.6.2016, der Klägerin (nur) den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens keinen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Fall der Klägerin zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist Flüchtling ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77) Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; vgl. allgemein zudem EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -) Der Sondervorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Senats unterfällt die Klägerin allerdings nicht. Sie ist zunächst nicht staatenlose Palästinenserin, sondern arabische Volkszugehörige und syrische Staatsangehörige, so dass ihre Staatsangehörigkeit geklärt ist und es daher bereits an dem Merkmal fehlt, dass ihre Lage nicht endgültig geklärt worden ist. Überdies hat sie Syrien nicht infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen. Vielmehr hat die Klägerin sowohl anlässlich ihrer Bundesamtsanhörung als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie selbst - im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern - syrische Staatsangehörige sowie arabische und nicht palästinensische Volkszugehörige ist. Dementsprechend hat sie auch einen syrischen Reisepass vorgelegt. Sie hat sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor ihrer Ausreise zudem nicht in einem palästinensischen Flüchtlingslager aufgehalten, sondern in einem Damaszener Wohnviertel; dort wurde sie auch nicht von der UNRWA betreut. Zwar hat sie auf Nachfrage klargestellt, dass sie in den Jahren 2001/2002 für ca. sechs Monate in dem palästinensischen Flüchtlingslage Yarmouk bei Damaskus gelebt hat, wo auch ihre Tochter R. geboren wurde. Außerdem wurden sie selbst und ihre vier Kinder dort seinerzeit von der UNRWA medizinisch betreut, wie die Klägerin auf Nachfrage richtiggestellt hat. Wie sich aus ihren Angaben ergibt, war diese (ausdrücklich ausschließlich medizinische) Betreuung durch die UNRWA allerdings tatsächlich bereits lange vor ihrer Ausreise im Dezember 2015 beendet und stand ihre Ausreise zudem in keinem Zusammenhang mit dem Bürgerkriegsgeschehen um das Jahre zuvor von ihr verlassene palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk .(vgl. dazu www.wikipedia.de(Stichwort „ Jarmuk “)) Daher folgt auch nichts anderes aus dem von ihr bereits bei ihrer Bundesamtsanhörung vorgelegten Registrierungsnachweis der UNRWA, dessen Echtheit hier unterstellt werden kann (so dass es im Übrigen auf das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügte Fehlen eines von der Beklagten offenbar gefertigten Untersuchungsberichts über eine Dokumentenprüfung - Abdruck des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts vom 1.3.2016 - in dem vorgelegten Ausdruck der elektronischen Bundesamtsakte vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt). Denn auch in diesem ist die Klägerin selbst, im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern, ausdrücklich (nicht als staatenlose Palästinenserin, sondern) als syrische Staatsangehörige aufgeführt, so dass sie bereits deshalb tatbestandsmäßig von der Sonderregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht erfasst wird. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer - angesichts des ihr zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ihr Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 lässt eine erlittene oder zumindest unmittelbar drohende zielgerichtete individuelle politische Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Staat oder einen anderen der in § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG aufgeführten Akteure nicht erkennen. Sie hat beim Bundesamt zusammengefasst lediglich erklärt, sie sei aus Syrien aus Angst vor dem Bürgerkriegsgeschehen und dessen Auswirkungen (allgemeine und schulische Versorgung, Entführungen etc.) sowie wegen der Zukunft ihrer Kinder ausgereist; Schwierigkeiten durch den syrischen Staat oder bewaffnete Gruppierungen habe sie bisher nicht erfahren. Das ist als Motiv für ihre Ausreise und Flucht zwar überaus nachvollziehbar, hat jedoch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13.4.2016 bereits zutreffend (als zureichend für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, aber) als unzureichend für die Feststellung (auch) der Flüchtlingseigenschaft angesehen. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 rechtfertigen insofern keine andere Bewertung. Die von ihr geschilderten Vorfälle, deren Glaubhaftigkeit hier auch insofern unterstellt werden kann, als sie sich als nachgeschobenes Vorbringen darstellen, sind gleichermaßen den Auswirkungen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien zuzuordnen. Das gilt sowohl hinsichtlich der vorgetragenen Traumatisierung ihrer Kinder infolge des Bürgerkriegsgeschehens als auch hinsichtlich der angegebenen Wohnungsdurchsuchungen, die die Klägerin selbst als allgemeine Durchsuchungsaktionen im gesamten Wohnviertel und nicht als gegen ihre Person gerichtet dargestellt hat. Vielmehr hat sie bestätigt, dass sie selbst keine Schwierigkeiten durch den syrischen Staat erfahren hat. Die von ihr geschilderten – wenngleich zweifellos zum Teil gravierenden – Vorfälle stellen sich somit sämtlich als Auswirkungen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien dar. Die der Klägerin deswegen drohenden Gefahren werden aber bereits durch die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 4 AsylG ausgeschlossen. Eine individuelle Gefahr politischer Verfolgung lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Da mithin davon auszugehen ist, dass die Klägerin nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 – und vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. –, juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Es gebe keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin allerdings in Deutschland der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die seither eingegangenen Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.(zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des Senats vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 – und 5.10.2017 - 2 A 202/17 -) Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Es kann jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, dass das syrische Regime, das gegenwärtig ohnehin nur einen Teil des ehemaligen Gesamtstaatsgebietes kontrolliert,(vgl. zu den konkurrierenden militärischen Organisationen und Gruppierungen sowie zu ihren jeweiligen Zielen etwa Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay, vom 19.2.2016) eine generelle Zuschreibung hinsichtlich einer oppositionellen Einstellung der – immer unterstellt – zurückkehrenden Personen vornehmen würde. Die von der Klägerin angeführten allgemeinen Rückkehrgefahren werden hingegen bereits durch die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach dem § 4 AsylG ausgeschlossen. Die Klägerin hat in Deutschland Schutz vor den kriegerischen Ereignissen in ihrer Heimat gesucht und diesen auch erhalten. Der positiven Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG zu entnehmen, dass ihr auch ein Aufenthalt in nur einem bestimmten Teil ihres Heimatlandes nicht zuzumuten ist. Die Klägerin hat ferner nach § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zunächst für ein Jahr (§ 26 Abs. 1 AufenthG) und im Falle ihrer Verlängerung nach dem § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für zwei weitere Jahre. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Übrigen zur Aufnahme einer Ausbildung, eines Studiums und einer Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AufenthG).(vgl. auch Urteil des Senats vom 6.6.2017 - 2 A 181/17 -) Nach allem war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stand der Verhandlung und Entscheidung der Sache nicht entgegen (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und auch sonst hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 10.6.2016, der Klägerin (nur) den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens keinen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Fall der Klägerin zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist Flüchtling ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77) Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; vgl. allgemein zudem EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -) Der Sondervorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Senats unterfällt die Klägerin allerdings nicht. Sie ist zunächst nicht staatenlose Palästinenserin, sondern arabische Volkszugehörige und syrische Staatsangehörige, so dass ihre Staatsangehörigkeit geklärt ist und es daher bereits an dem Merkmal fehlt, dass ihre Lage nicht endgültig geklärt worden ist. Überdies hat sie Syrien nicht infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen. Vielmehr hat die Klägerin sowohl anlässlich ihrer Bundesamtsanhörung als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie selbst - im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern - syrische Staatsangehörige sowie arabische und nicht palästinensische Volkszugehörige ist. Dementsprechend hat sie auch einen syrischen Reisepass vorgelegt. Sie hat sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor ihrer Ausreise zudem nicht in einem palästinensischen Flüchtlingslager aufgehalten, sondern in einem Damaszener Wohnviertel; dort wurde sie auch nicht von der UNRWA betreut. Zwar hat sie auf Nachfrage klargestellt, dass sie in den Jahren 2001/2002 für ca. sechs Monate in dem palästinensischen Flüchtlingslage Yarmouk bei Damaskus gelebt hat, wo auch ihre Tochter R. geboren wurde. Außerdem wurden sie selbst und ihre vier Kinder dort seinerzeit von der UNRWA medizinisch betreut, wie die Klägerin auf Nachfrage richtiggestellt hat. Wie sich aus ihren Angaben ergibt, war diese (ausdrücklich ausschließlich medizinische) Betreuung durch die UNRWA allerdings tatsächlich bereits lange vor ihrer Ausreise im Dezember 2015 beendet und stand ihre Ausreise zudem in keinem Zusammenhang mit dem Bürgerkriegsgeschehen um das Jahre zuvor von ihr verlassene palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk .(vgl. dazu www.wikipedia.de(Stichwort „ Jarmuk “)) Daher folgt auch nichts anderes aus dem von ihr bereits bei ihrer Bundesamtsanhörung vorgelegten Registrierungsnachweis der UNRWA, dessen Echtheit hier unterstellt werden kann (so dass es im Übrigen auf das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügte Fehlen eines von der Beklagten offenbar gefertigten Untersuchungsberichts über eine Dokumentenprüfung - Abdruck des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts vom 1.3.2016 - in dem vorgelegten Ausdruck der elektronischen Bundesamtsakte vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt). Denn auch in diesem ist die Klägerin selbst, im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern, ausdrücklich (nicht als staatenlose Palästinenserin, sondern) als syrische Staatsangehörige aufgeführt, so dass sie bereits deshalb tatbestandsmäßig von der Sonderregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht erfasst wird. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer - angesichts des ihr zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ihr Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 lässt eine erlittene oder zumindest unmittelbar drohende zielgerichtete individuelle politische Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Staat oder einen anderen der in § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG aufgeführten Akteure nicht erkennen. Sie hat beim Bundesamt zusammengefasst lediglich erklärt, sie sei aus Syrien aus Angst vor dem Bürgerkriegsgeschehen und dessen Auswirkungen (allgemeine und schulische Versorgung, Entführungen etc.) sowie wegen der Zukunft ihrer Kinder ausgereist; Schwierigkeiten durch den syrischen Staat oder bewaffnete Gruppierungen habe sie bisher nicht erfahren. Das ist als Motiv für ihre Ausreise und Flucht zwar überaus nachvollziehbar, hat jedoch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13.4.2016 bereits zutreffend (als zureichend für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, aber) als unzureichend für die Feststellung (auch) der Flüchtlingseigenschaft angesehen. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9.11.2017 rechtfertigen insofern keine andere Bewertung. Die von ihr geschilderten Vorfälle, deren Glaubhaftigkeit hier auch insofern unterstellt werden kann, als sie sich als nachgeschobenes Vorbringen darstellen, sind gleichermaßen den Auswirkungen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien zuzuordnen. Das gilt sowohl hinsichtlich der vorgetragenen Traumatisierung ihrer Kinder infolge des Bürgerkriegsgeschehens als auch hinsichtlich der angegebenen Wohnungsdurchsuchungen, die die Klägerin selbst als allgemeine Durchsuchungsaktionen im gesamten Wohnviertel und nicht als gegen ihre Person gerichtet dargestellt hat. Vielmehr hat sie bestätigt, dass sie selbst keine Schwierigkeiten durch den syrischen Staat erfahren hat. Die von ihr geschilderten – wenngleich zweifellos zum Teil gravierenden – Vorfälle stellen sich somit sämtlich als Auswirkungen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien dar. Die der Klägerin deswegen drohenden Gefahren werden aber bereits durch die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 4 AsylG ausgeschlossen. Eine individuelle Gefahr politischer Verfolgung lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Da mithin davon auszugehen ist, dass die Klägerin nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 – und vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. –, juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Es gebe keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin allerdings in Deutschland der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die seither eingegangenen Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.(zu angeblichen Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zur Rückkehr von Flüchtlingen vgl. im Übrigen Urteile des Senats vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 – und 5.10.2017 - 2 A 202/17 -) Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Es kann jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, dass das syrische Regime, das gegenwärtig ohnehin nur einen Teil des ehemaligen Gesamtstaatsgebietes kontrolliert,(vgl. zu den konkurrierenden militärischen Organisationen und Gruppierungen sowie zu ihren jeweiligen Zielen etwa Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay, vom 19.2.2016) eine generelle Zuschreibung hinsichtlich einer oppositionellen Einstellung der – immer unterstellt – zurückkehrenden Personen vornehmen würde. Die von der Klägerin angeführten allgemeinen Rückkehrgefahren werden hingegen bereits durch die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach dem § 4 AsylG ausgeschlossen. Die Klägerin hat in Deutschland Schutz vor den kriegerischen Ereignissen in ihrer Heimat gesucht und diesen auch erhalten. Der positiven Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG zu entnehmen, dass ihr auch ein Aufenthalt in nur einem bestimmten Teil ihres Heimatlandes nicht zuzumuten ist. Die Klägerin hat ferner nach § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zunächst für ein Jahr (§ 26 Abs. 1 AufenthG) und im Falle ihrer Verlängerung nach dem § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für zwei weitere Jahre. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Übrigen zur Aufnahme einer Ausbildung, eines Studiums und einer Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AufenthG).(vgl. auch Urteil des Senats vom 6.6.2017 - 2 A 181/17 -) Nach allem war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.