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Beschluss

2 A 109/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 926/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1970 im Kosovo geborene Kläger reiste am 16.11.1991 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner ältesten Tochter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Bundesgebiet wurden drei weitere Töchter geboren. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 12.11.1993 bestandskräftig abgelehnt. Auf sein im Januar 1997 eingeleitetes Asylfolgeverfahren und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.8.1999 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 14.10.1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fest. Diese Feststellung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 11.2.2003. Das diesbezügliche Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme am 8.4.2003 eingestellt. Am 3.12.2001 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige und beantragte am 1.2.2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einen gültigen Reisepass besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht. Nachdem er am 14.1.2003 einen am 13.1.2003 ausgestellten und bis zum 13.1.2013 gültigen jugoslawischen Reisepass vorgelegt hatte, wurde ihm am 7.3.2003 eine bis zum 6.3.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis aus Ehegründen erteilt. Bis zum 14.2.2004 bestand eine gemeinsame Meldeadresse mit der deutschen Ehefrau. Die Ehe wurde im Jahr 2005 rechtskräftig geschieden. Am 19.7.2004 beantragte der Kläger die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin wurde ihm am 30.11.2004 eine bis zum 29.11.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag hin wurde ihm am 29.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung mit Gültigkeit bis zum 28.11.2007 erteilt. Am 28.11.2007 beantragte der Kläger die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung bezog er sich auf die Regelung des § 104 a AufenthG und den Fortbestand eines eigenständigen Ehegattenaufenthaltsrechtes. Die am 5.3.2009 erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 16.12.2009 - 10 K 165/09 - ab. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lägen nicht vor, weil die seinerzeit erforderliche zweijährige rechtmäßige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Die erste Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft sei der Kläger wegen Passlosigkeit zunächst lediglich geduldet worden und nach Erteilung der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe die Lebensgemeinschaft keine zwei Jahre mehr gedauert. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit Bescheid vom 1.4.2011 stellte das Bundesamt hinsichtlich der Lebenspartnerin des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder fest, dass bezüglich einer Abschiebung in den Kosovo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Angesichts des nachgewiesenen schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei es dieser als allein erziehender Mutter mehrerer minderjähriger Töchter nicht möglich, im Heimatland wirtschaftlich zu überleben. Mit Bescheid vom 11.1.2013 lehnte der Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers vom 31.10.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo oder in ein anderes Land, in das er zur Einreise berechtigt sei, an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Mindestzeit für eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren fehle es an den zeitlichen Voraussetzungen. Auch im Hinblick auf seine Beziehung zu seinen vier in Deutschland lebenden Kindern könne er kein Aufenthaltsrecht herleiten. Die Kinder seien zwischenzeitlich, bis auf die jüngste Tochter, volljährig. Die Beendigung des Aufenthalts des Klägers sei trotz der Dauer seines Aufenthalts und des Grads der Verwurzelung nicht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK unzumutbar. Der Kläger sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Eigenleistungen selbst zu tragen. Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um den Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften und auch Unterhaltsleistungen für die Kinder zu tragen, seien seit Jahren nicht erkennbar. Außerdem habe der Kläger seit seiner Einreise wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Er sei mehrmals wegen begangener Ordnungswidrigkeiten (u.a. mehrmalige Verstöße gegen räumliche Auflagen) zur Verantwortung gezogen worden. Im Übrigen sei er wegen Betruges zu 40 Tagessätzen und wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu 20 Tagessätzen verurteilt worden. Nachdem er seine Prägung und Sozialisation bis ins junge Erwachsenenalter im Kosovo erfahren habe, sei es ihm möglich und zumutbar, im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Gegen den Bescheid vom 11.1.2013 legte der Kläger am 29.1.2013 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 11.4.2013 - 10 L 357/13 - ordnete das Verwaltungsgericht des Saarlandes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.1.2013 an. Am 17.7.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Zur Begründung trug er vor, das Verhältnis zu seiner am 18.1.1997 geborenen jüngsten Tochter entfalte familienrechtlichen Schutz. Wegen der Verbundenheit zu seiner Tochter verstoße eine Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zudem komme Art. 8 EMRK zum Tragen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 - 6 K 926/13 - ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, zunächst scheide eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus. Nach dieser Vorschrift könne einem sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Zu den sonstigen Familienangehörigen gehöre auch der nicht mit der Mutter verheiratete Vater eines in Deutschland lebenden Kindes. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setze grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Angehörige auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den den Aufenthalt beantragenden Familienangehörigen dringend angewiesen sei und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Vorliegend sei kein Familienangehöriger auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den Kläger mehr dringend angewiesen. Seine jüngste Tochter sei am 18.1.2015 volljährig geworden. Von einem Volljährigen könne angenommen werden, dass er nicht mehr in dem Sinn schutzbedürftig sei, dass er auf die Erziehungsleistung der Eltern dringend angewiesen sei. Besondere Umstände, die dafür sprechen würden, dass eines der Kinder des Klägers trotz seiner Volljährigkeit auf die Lebenshilfe des Vaters dringend angewiesen wäre und dass diese nur in Deutschland erbracht werden könnte, seien weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger könne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beanspruchen. Diese Vorschrift betreffe nur Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine solche stehe vorliegend, seit Abschluss des Klageverfahrens 10 K 165/09, nicht mehr in Rede. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Art. 8 EMRK vermittele dem Kläger keinen Schutzanspruch vor einer Beendigung des Aufenthalts. Zunächst bestehe ein gewichtiges Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers. Die mit dem langjährigen dauerhaften Bezug von öffentlichen Leistungen verbundene nachvollziehbare Prognose, dass auch für die Zukunft eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht gesichert sei, bezeichne ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers, dem nach den grundlegenden Wertungen des Aufenthaltsgesetzes, nach denen eine Zuwanderung in die Sozialsysteme soweit als möglich vermieden werden solle, Gewicht beizumessen sei. Zwar sei zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen, dass er schon seit mehr als zwei Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Allein ein langjähriger Aufenthalt könne jedoch die Schutzwirkung aus Art. 8 EMRK nicht auslösen. Insoweit sei das Gewicht der Aufenthaltszeit relativierend festzustellen, dass der Kläger seit Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 28.11.2007 lediglich Fiktionsbescheinigungen innegehabt habe, die nicht in gleichem Maß wie der Besitz eines Aufenthaltstitels geeignet seien, ein berechtigtes Vertrauen darauf zu begründen, dass der Aufenthalt weiterhin erlaubt werden wird. Dies gelte, zumal der Kläger seit Erlass des Urteils vom 16.12.2009 - 10 K 165/09 - Kenntnis davon gehabt habe, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht infolge seiner geschiedenen Ehe ausscheide und bezogen auf seine damaligen Lebensumstände auch ansonsten kein Aufenthaltsrecht in Betracht zu ziehen gewesen sei. Seinen familiären Bindungen zu seinen Kindern komme kein überragendes Gewicht (mehr) zu, nachdem keines seiner Kinder mehr minderjährig sei. In Bezug auf seine Bindung zu seiner Partnerin, mit der er seit dem 6.6.2013 wieder einen gemeinsamen Wohnsitz habe, werde das Gewicht eines hierauf gestützten Bleibeinteresses dadurch geschmälert, dass die Gründe, die aus Sicht des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 AufenthG geführt haben, maßgeblich damit verknüpft gewesen seien, dass der psychisch angeschlagenen Lebensgefährtin als allein erziehender Mutter eine Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Die Eigenschaft als allein erziehender Mutter komme der Lebensgefährtin des Klägers aber derzeit offenbar nicht mehr zu. Nachdem zudem festzustellen sei, dass im Kosovo psychische Erkrankungen behandelbar seien, sei davon auszugehen, dass eine gemeinsame Rückkehr des Klägers mit seiner Partnerin jedenfalls tatsächlich nicht unmöglich sei. Maßgeblich gegen die Annahme einer unter Art. 8 EMRK geschützten Integration spreche zudem, dass der Kläger nicht wirtschaftlich integriert sei. Es sei ihm über all die Jahre nicht gelungen, hier wirtschaftlich Fuß zu fassen. Bei den Akten befinde sich nur für die Zeit vom 1.11.2002 bis 25.11.2002 eine Arbeitserlaubnis. Der vom Beklagten eingeholte Versicherungsverlauf zeige, dass der Kläger über viele Jahre hinweg keine eigenen Einkünfte gehabt habe. Da der Kläger im Kosovo geboren sei, die prägenden Jugendjahre bis zu seinem 21. Lebensjahr dort erfahren habe, er die Sprache spreche und die kulturellen Gepflogenheiten kenne, erscheine eine Rückkehr zumutbar und stehe zu erwarten, dass er in der früheren Heimat wieder Fuß fassen könne. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.3.2015 - 6 K 926/13 - muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. 1. Bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens des Klägers unterliegt mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung lässt terminologisch keinerlei Bezug zu den in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend geregelten Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Insbesondere nennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen der dort genannten Zulassungsgründe. Vielmehr verweist er auf einzelne, durch den Fall aufgeworfene materiell-rechtliche Fragestellungen und auf nach seiner Meinung abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu würdigende Umstände des Sachverhalts. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.1.2011 - 2 A 82/10 -, vom 16.2.2010 - 2 A 390/09 -, vom 18.3.2003 - 1 Q 9/03 -, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 -, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5) Ansonsten hätte es besonderer Normierungen für die einzelfallbezogene Zulassung der generell unter diesen Vorbehalt gestellten Berufung nicht bedurft. 2. Selbst wenn man in den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hineininterpretieren wollte, so rechtfertigte dies die Zulassung der Berufung nicht. Bei Würdigung des maßgeblichen Antragsvorbringens des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. a) Soweit der Kläger vorträgt, bei der erstinstanzlichen Entscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass er die 2-Jahres-Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt habe, weil in seinem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis abzustellen sei, steht dem bereits die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 10 K 165/09 – entgegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Damit soll eine widersprechende Entscheidung in einem neuen Verfahren vermieden werden. In nachfolgenden Prozessen ist die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung stets von Amts wegen zu beachten.(Vgl. Kilian in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 121 Rdnr. 65) Bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage aus sachlichen Gründen erstreckt sich die Rechtskraft auf die Feststellung, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsaktes hat. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil.(Vgl. Kilian (a.a.O.) Rdnr. 80 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.8.2008 - 7 C 7/08 -, BVerwG 131, 346; sowie Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 121 Rdnr. 13) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich der Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht darauf berufen, dass er die in dem früher geltenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Voraussetzung für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen normierte 2-Jahres-Frist erfüllt habe. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 10 K 165/09 – wird die Abweisung der damals auf die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage entscheidungstragend damit begründet, dass als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich die auch vom Kläger allein in Betracht gezogene Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht komme, die eheliche Lebensgemeinschaft jedoch nicht mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Im Folgenden ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Bescheides des Bundamtes vom 14.10.1999 noch festgestellten Abschiebungshindernisse gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG den Aufenthalt des Klägers nicht rechtmäßig machten. Diese tragenden Gründe für die Verneinung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der früheren Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nehmen an der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils vom 16.12.2009 teil. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils schließt es aus, denselben Streitgegenstand einer erneuten Sachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aufgrund des durch Art. 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 in das AufenthG eingefügten und zum 1.8.2015 in Kraft getretenen § 25b AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration regelt.(BGBl. I, 1386) In § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind die Voraussetzungen bestimmt, die ein Ausländer regelmäßig erfüllen muss, damit ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden kann.(Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/4097 S. 42) Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Laufe der Zeit sichern wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu der fehlenden wirtschaftlichen Integration des Klägers festgestellt, dass es diesem über all die Jahre nicht gelungen sei, hier wirtschaftlich Fuß zu fassen, obgleich er jedenfalls seit Mitte 1996 bis zur erstmaligen Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis am 29.1.2003 eine Duldung innegehabt habe, die eine Arbeitsaufnahme mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet habe. Seit der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis habe die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme ohnehin bestanden. Diese habe bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 11.1.2013 fortbestanden. Dennoch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt länger gearbeitet. Bei den Akten befinde sich nur für die Zeit vom 1.11.2002 bis 25.11.2002 eine Arbeitserlaubnis. Der vom Beklagten eingeholte Versicherungsverlauf zeige, dass der Kläger über viele Jahre hinweg keine eigenen Einkünfte gehabt habe. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Integration als nicht ausreichend wiege zudem schwer, dass über Jahre hinweg nachhaltige Bemühungen des Klägers um eine Erwerbstätigkeit, die ihm auch die Zahlung von Unterhalt für seine Töchter erlaubt hätte, nicht festgestellt werden könnten. Als einzige diesbezügliche Aktivität sei die Teilnahme an einer Zeitarbeitsmesse im Jahr 2007 nachgewiesen, bei der der Kläger von potentiellen Arbeitgebern bescheinigt bekommen habe, sich dort beworben bzw. an einer Arbeitsaufnahme Interesse bekundet zu haben. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags, er bemühe sich intensiv um einen Arbeitsplatz und werde voraussichtlich kurzfristig Erfolg haben, ist nicht hinreichend, um die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden wirtschaftlichen Integration des Klägers in Frage zu stellen. Einer positiven Prognose die künftige Sicherung seines Lebensunterhalts betreffend steht des Weiteren entgegen, dass der Kläger nach der Mitteilung des Jobcenters vom 6.11.2012 dort seit dem 1.6.2006 im Leistungsbezug steht.(Vgl. Bl. 384 der Verwaltungsakte) Angesichts des danach jedenfalls seit mehr als 9 Jahren ohne Unterbrechung fortbestehenden Bezugs von Sozialleistungen ist - auch in Anbetracht des Fehlens einer abgeschlossenen Ausbildung - nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt selbst wird sichern können. Die bloße, im Zulassungsverfahren erklärte Bereitschaft des Klägers, arbeiten zu wollen, reicht insoweit nicht aus. III. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.