Beschluss
10 L 357/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0411.10L357.13.0A
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Leitsätze
Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG kann dann gerechtfertigt sein, wenn ein Elternteil nicht mehr in der Lage zur Kinderbetreuung und -erziehung ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.01.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG kann dann gerechtfertigt sein, wenn ein Elternteil nicht mehr in der Lage zur Kinderbetreuung und -erziehung ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.01.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2013 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2013, mit dem sein Antrag vom 31.10.2008 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen aufgefordert wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO, und hat auch in der Sache Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ab. Ausgehend hiervon erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht schon wegen fehlender Antragstellung als rechtsfehlerhaft. Wie sich aus § 81 Abs. 1 AufenthG ergibt, wird einem Ausländer ein Aufenthaltstitel nur auf seinen Antrag hin erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einen Antrag auf Verlängerung seiner bis zum 28.11.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis hatte der Antragsteller zwar wiederholt, zuletzt unter dem 05.11.2009 gestellt. Über das entsprechende Begehren des Antragstellers wurde aber bereits durch Urteil der Kammer vom 16.12.2009, 10 K 165/09, abschließend entschieden, indem die entsprechende (Untätigkeits-)Klage des Antragstellers rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein weiterer ausdrücklicher Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist von dem Antragsteller nach Aktenlage in der Folgezeit nicht mehr gestellt worden. Allerdings spricht vieles dafür, den von dem Antragsteller gegen den die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis versagenden Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2013 eingelegten Widerspruch so zu deuten, dass damit zumindest konkludent auch das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umfasst und dem Erfordernis einer Antragstellung nach § 81 Abs. 1 AufenthG mit heilender Wirkung nachträglich Rechnung getragen ist (vgl. §§ 22, 45 Abs.1 Nr.1 VwVfG). Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers begegnet in der Sache auch insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht als erfüllt angesehen hat. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehefrau, wie die Kammer in dem vorgenannten Urteil vom 16.12.2009 ausführlich dargelegt hat, lediglich etwa ein Jahr lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Nicht dargetan oder ansonsten erkennbar ist, dass es im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen, im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe stehenden Härte erforderlich wäre, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und demzufolge von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Zu Recht ist der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die Beziehungen des Antragstellers zu seiner jüngsten, aus einer früheren nichtehelichen Beziehung zu einer kosovarischen Staatsangehörigen stammenden Tochter ferner davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus § 36 Abs. 1 AufenthG, wonach den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, ebenfalls nicht vorliegen. Davon abgesehen, dass sich die am 18.01.1997 geborene Tochter des Antragstellers lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. deren Fortbestandsfiktion befindet, hält sich die Kindesmutter und frühere Lebensgefährtin des Antragstellers und damit ein ebenfalls sorgeberechtigter Elternteil weiterhin in Deutschland auf. Allerdings lässt sich nach den derzeitigen Erkenntnissen der Kammer nicht ausschließen, dass der Antragsteller jedenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der von dem Antragsgegner trotz umfassender Prüfungspflicht nicht in Betracht gezogenen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann. Danach kann sonstigen Familienangehörigen, zu denen auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers zählen, der nicht über eine der in Abs. 1 der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel verfügt, zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine derartige Härte ist dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzuges ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass ein Familienangehöriger nicht in der Lage ist, alleine ein eigenständiges Leben zu führen, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1997, 1 B 236/96, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2009, 2 B 377/09, m. w. N. Dies zugrunde legend ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die noch minderjährige Tochter des Antragstellers, für die er die elterliche Sorge durch Sorgerechtserklärung vom 20.05.2003 gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam mit der Kindesmutter übernommen hat, bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit auf den Beistand des Antragstellers und dessen Betreuungsleistungen angewiesen ist. Nach dem vorgelegten Attest der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis D. und Dr. med. K. vom 25.11.2010 befindet sich die Kindesmutter seit Jahren wegen einer somatoformen Störung und Depressionen mit teils mittelschweren, teils schweren Episoden, Untergewicht und einem chronischen Schmerzsyndrom in ärztlicher Behandlung. Wie dem hausärztlichen Attest weiter zu entnehmen ist, haben sich die Depressionen und die Somatisierungsstörung trotz Therapie chronifiziert und haben ausweislich der weiteren Bescheinigung des behandelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. med. J. vom 28.02.2011 auch die der Kindesmutter verordneten Medikamente weniger oder nicht geholfen. Zwar ist das vorgenannte hausärztliche Attest bzw. die fachärztliche Bescheinigung nicht mehr hinreichend aktuell. Auch ergibt sich aus diesen nicht, wie sich die bei der Kindesmutter diagnostizierte psychische Erkrankung auf ihre elterliche Sorge für die gemeinsame minderjährige Tochter, insbesondere was deren Versorgung und Betreuung anbelangt, auswirkt. Allerdings hat die Kindesmutter sowohl in dem an ihren früheren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 16.01.2013 als auch in ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 19.02.2013 insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund ihrer schweren Erkrankung die gemeinsamen Kinder, mithin auch seine noch minderjährige Tochter, nahezu täglich besuche und sich sehr um diese gekümmert habe, wenn es ihr schlecht gegangen sei; wenn sie sich mit ihren Kindern nicht so richtig habe beschäftigen können, habe der Antragsteller für sie gekocht, im Haushalt geholfen und sie hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder unterstützt. Dass der Antragsteller insbesondere in den Fällen, in denen die Kindesmutter offenbar aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in ausreichendem Maße zur Ausübung der elterlichen Sorge in der Lage war, wesentliche Betreuungs- und Erziehungsleistungen übernommen hat, wird bestätigt durch die eidesstattlichen Versicherung der minderjährigen Tochter des Antragstellers vom 19.02.2013 sowie deren weitere, an den Antragsgegner gerichteten Stellungnahmen vom 25.01. und 18.02.2013, in denen diese zudem angegeben hat, dass der Antragsteller sie zu ärztliche Untersuchungen begleite, für sie auch ansonsten stets dagewesen sei und ihr in vieler Hinsicht beigestanden habe. Sollten diese Gegebenheiten, was der Antragsgegner aufzuklären unterlassen hat, auch gegenwärtig fortbestehen, und der Antragsteller, wovon angesichts seiner offenbar langjährigen Übernahme elterlicher Verantwortung auszugehen ist, seinen Betreuungs- und Beistandspflichten hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter auch künftig nachkommen, könnte dies eine Versagung des weiteren Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet als schlechthin unvertretbar erscheinen lassen und damit eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz AufenthG begründen. Eine solche Härte ist nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil nicht mehr, zumindest aber nicht mehr alleine in der Lage zur Kinderbetreuung und -erziehung ist. Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 20.11.2008, M 10 K 08.2480, zitiert nach juris; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2013, § 36 Rdnr. 32 Der Antragsgegner wird daher im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens die konkreten Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Kindesmutter auf die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung für die gemeinsame noch minderjährige Tochter sowie die Folgen des Unterbleibens etwaig erforderlich werdender Betreuungs- und Beistandsleistungen durch den Antragsteller aufzuklären haben, um beurteilen zu können, ob die Versagung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den angefochtenen Bescheid eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedeutet. Sollte nach entsprechender Aufklärung davon auszugehen sein, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung alleine nicht in der Lage ist, ihrer Verantwortung für die erforderliche Betreuung und Erziehung der gemeinsamen minderjährigen Tochter in ausreichendem Maße nachzukommen, stünde der Annahme einer nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten außergewöhnlichen Härte auch nicht entgegen, dass die minderjährige Tochter des Antragstellers gegebenenfalls auf die Hilfe und den Beistand ihrer in Deutschland lebenden älteren Geschwister zurückgreifen könnte. Der erforderliche elterlicher Betreuungs- und Erziehungsbedarf der Tochter des Antragstellers, die trotz ihres Alters von 16 Jahren nicht selbst und eigenverantwortlich alle sie betreffenden Belange wahrnehmen kann, kann nicht durch etwaige Unterstützungsleistungen anderer Familienangehöriger abgedeckt werden, zumal das Vater-Kind-Verhältnis und die damit verbundenen Kindeswohlgesichtspunkte eine eigenständige Bedeutung haben. Vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, 2 BVR 1935/05, m. w. N., InfAuslR 2006, 320 Die erforderlichen Betreuungs- und Beistandsleistungen für seine minderjährige Tochter könnten von dem Antragsteller in zumutbarer Weise auch nur im Bundesgebiet erbracht werden. Ungeachtet dessen, dass seine minderjährige Tochter im Bundesgebiet geboren wurde und daher eine tiefe Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse vorliegen dürfte, wurden der Kindesmutter ebenso wie auch der Tochter des Antragstellers selbst mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2011 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo und Serbien mit der Begründung zuerkannt, dass sie nicht in der Lage sind, die mit einer Rückkehr in den Kosovo bzw. auch nach Serbien verbundenen Wiedereingliederungsprobleme zu bewältigen. Dies schließt jedenfalls derzeit eine zumutbare Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo zusammen mit seiner minderjährigen Tochter ohne deren ebenfalls sorgeberechtigte Mutter aus. Ausgehend von dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellte sich die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis auch nicht deshalb als frei von Rechtsfehlern dar, weil der Antragsteller seit Jahren auf öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Zwar setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 3 AufenthG kann hiervon für die Dauer des Bestehens der familiären Beistandsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner noch minderjährigen Tochter indes abgesehen werden. An einer insoweit gegebenenfalls erforderlichen Ermessensentscheidung des Antragsgegners fehlt es mangels Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Sofern die erforderliche Aufklärung durch den Antragsgegner ergeben sollte, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller für diesen keine außergewöhnliche Härte i. S. v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedeutet, wäre im Weiteren von diesem zu prüfen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG herleiten kann. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein derartiges, vorliegend in Betracht zu ziehendes rechtliches Ausreisehindernis kann sich insbesondere auch mit Blick auf die sich verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergebende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie ergeben. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, 2 BVR 1935/05, a.a.O., m. w. N.; ferner BVerwG,. Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192 Da nach den vorstehenden Darlegungen somit einiges dafür spricht, dass zwischen dem Antragsteller und seiner minderjährigen Tochter eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft besteht, stünde diesem selbst bei Verneinung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und ungeachtet des Alters seiner Tochter von inzwischen 16 Jahren aller Voraussicht nach zumindest ein auf nicht absehbare Zeit bestehendes rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite. Vgl. GK-AufenthG, Stand: Februar 2013, § 25 Rdnr. 167, wonach in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG davon auszugehen sei, dass lediglich Zeiträume bis zu 6 Monaten, in denen eine Ausreise nicht möglich sei, als vorübergehend anzusehen seien; ebenso Hailbronner, a. a. O., § 25 Rdnr. 122 Lässt sich nach alledem ohne weitere Aufklärung eine sichere abschließende Aussage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht treffen, gilt das in gleicher Weise auch für die ihm gegenüber weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Bei der mithin aufgrund offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet angesichts des hochrangigen und verfassungsrechtlich geschützten Schutzgutes der Familie und des Kindeswohls der Vorrang vor dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.