Beschluss
3 B 229/12
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.07.2012 - 3 L 467/12 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.07.2012 - 3 L 467/12 – hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deren Widerspruchs gegen das mit Bescheid vom 27.4.2012 gegenüber der Beigeladenen erlassene und zugleich für sofort vollziehbar erklärte - auf die Person der Antragstellerin bezogene - Beschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 1 LHeimGS zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung im Eilverfahren. Ob dem unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Klärung. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfasst nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 –, juris, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rdnr. 35; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deren Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.4.2012 hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der von ihr dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der von der Antragstellerin am 7.5.2012 erhobene Widerspruch erweist sich als offensichtlich nicht statthafter Rechtsbehelf zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides des Antragsgegners. Statthafter Rechtsbehelf war allein die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Nach der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO bedarf es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen wurde. Da es sich bei dem Antragsgegner um eine oberste Landesbehörde handelt, verweist die – auch im Übrigen ordnungsgemäß abgefasste - Rechtsbehelfsbelehrung unter IV. des Bescheides vom 27.4.2012 zutreffend auf die Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Eine solche Klage hat die Antragstellerin nicht erhoben. Da sie den – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 27.4.2012 nach ihren eigenen Angaben auch bereits am 3.5.2012 erhalten hat, ist zwischenzeitlich aller Voraussicht nach auch eine Verfristung des statthaften Rechtsbehelfs eingetreten. Anhaltspunkte, die gegen eine solche Annahme sprechen könnten, hat die Antragstellerin nicht, insbesondere auch nicht aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 22.10.2012 auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit des eingelegten Widerspruchs vorgetragen. Sie hat sich in ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 29.10.2012 vielmehr ausdrücklich darauf berufen, der erhobene Widerspruch sei der statthafte Rechtsbehelf zur Anfechtung des Bescheides vom 27.4.2012. Hierzu hat sie einerseits ausgeführt, der Bescheid lasse als Aussteller das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport erkennen, andererseits aber, er lasse als Aussteller eine oberste Landesbehörde nicht erkennen. Ungeachtet des Umstandes, dass dies bereits einen Widerspruch in sich darstellen dürfte, ist diese Argumentation auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin sowohl bei Erhebung des Widerspruchs als auch bei der Einleitung des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens zutreffend erkannt hat, dass ihre Anträge gegen das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport, mithin gegen eine oberste Landesbehörde zu richten waren. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.4.2012 hatte und hat deshalb schon aufgrund mangelnder Statthaftigkeit des eingelegten Widerspruchs und voraussichtlicher Verfristung des statthaft gewesenen Rechtsbehelfs der Klage keinen Erfolg. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren wie in erster Instanz die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.