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Beschluss

3 L 467/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0709.3L467.12.0A
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Leitsätze
Einer Beschäftigten fehlt für ein Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit einem auf § 14 Abs. 1 SaarlHeimG (juris: HeimG SL) durch die Heimaufsicht gegenüber ihrem Arbeitgeber erlassenen Beschäftigungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausgang des Eilverfahrens weder präjudiziell für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist noch Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber hat, wenn nicht das Beschäftigungsverbot, sondern Pflichtverletzungen der Beschäftigten Anlass zur Kündigung gaben.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Beschäftigten fehlt für ein Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit einem auf § 14 Abs. 1 SaarlHeimG (juris: HeimG SL) durch die Heimaufsicht gegenüber ihrem Arbeitgeber erlassenen Beschäftigungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausgang des Eilverfahrens weder präjudiziell für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist noch Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber hat, wenn nicht das Beschäftigungsverbot, sondern Pflichtverletzungen der Beschäftigten Anlass zur Kündigung gaben.(Rn.2) Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der am 07.05.2012 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin Eilrechtsschutz im Sinne der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO) ihres Widerspruchs vom selben Tag gegen das durch den Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Beschäftigungsverbot (Bescheid vom 27.04.2012) betreffend die Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 1 SaarlHeimG begehrt, ist mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Unabhängig von der Entscheidung über die in der Rechtsprechung wie im vorliegenden Verfahren durch die Beteiligten kontrovers diskutierte Frage der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog1Vgl. etwa den Beschluss des VG Leipzig vom 23.05.2003 – 2 K 218/00 – und das Urteil des VG Dresden vom 03.06.2005 – 13 K 1670/03 –, beide bejahend, sowie den Beschluss des VG Ansbach vom 04.04.2007 – AN 4 S 07.00605 –, verneinendVgl. etwa den Beschluss des VG Leipzig vom 23.05.2003 – 2 K 218/00 – und das Urteil des VG Dresden vom 03.06.2005 – 13 K 1670/03 –, beide bejahend, sowie den Beschluss des VG Ansbach vom 04.04.2007 – AN 4 S 07.00605 –, verneinend fehlt der Antragstellerin jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung im Eilverfahren, weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens weder präjudiziell für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist noch einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin bei der Beigeladenen hat. Die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin ist nicht wegen des Beschäftigungsverbotes, sondern wegen der Antragstellerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgesprochen worden. Die Beigeladene hatte das Kündigungsverfahren bereits Anfang Januar 2011, also mehr als ein Jahr vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, eingeleitet. Dieses ist bislang u.a. deshalb nicht abgeschlossen, weil der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hatte und es der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung (gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG) bedarf. Das durch die Beigeladene angerufene ArbeitsG hat dem Antrag auf Zustimmungsersetzung durch Beschluss vom 19.08.2011 in vollem Umfang entsprochen2Beschluss vom 19.08.2011, Bl. 143 ff. d. BeiakteBeschluss vom 19.08.2011, Bl. 143 ff. d. Beiakte, die dagegen u.a von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wies das LAG zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.3Beschluss vom 09.05.2012, noch nicht rechtskräftigBeschluss vom 09.05.2012, noch nicht rechtskräftig Ist mithin nicht das hier streitgegenständliche, erst wenige Tage vor der Antragsstellung im vorliegenden Verfahren erlassene Beschäftigungsverbot, sondern die der Antragstellerin mit – wie vom LAG überzeugend ausgeführt – guten Gründen zur Last gelegte Pflichtverletzung Anlass für die außerordentliche fristlose Kündigung, hat weder die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschäftigungsverbots noch die seiner Vollziehbarkeit eine Auswirkung auf die arbeitsrechtliche Beurteilung des Falles4Ebd. S. 29 des BeschlussumdrucksEbd. S. 29 des Beschlussumdrucks. Diese bleibt den Verfahren vor den Arbeitsgerichten vorbehalten, in deren Rahmen die Antragstellerin ihre Rechte hinreichend geltend machen kann. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 S. 2 VwGO.