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Beschluss

2 A 180/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tierschutzrechtliche Anordnung, die das Ausbilden von Hunden für Dritte untersagt, ist aufzuheben, wenn die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Gewerblichkeit oder fehlenden Erlaubnis betrieben hat. • Anordnungen zur Sicherstellung tierschutzgerechter Haltung (z. B. Verbot von Daueraufenthalt in Transportboxen, Vorschriften zu Zwingern und Betretungs- sowie Vorkontrollpflichten) können auf Grundlage konkreter Anhaltspunkte für tierschutzwidriges Verhalten und §§ 1, 2, 16, 16a TierSchG sowie §§ 5, 6, 8 Tierschutz-Hundeverordnung rechtmäßig ergehen. • Die Auskunfts- und Betretungsbefugnisse der Behörde gemäß § 16 TierSchG erstrecken sich auf jeden Tierhalter und dienen der Verhütung dringender Gefahren für das Tierwohl. • Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder grundsätzliche Fragen dargelegt werden; bloße Kritik an der Begründung oder Verweis auf frühere Eilentscheidungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Teilaufhebung und Bestätigung tierschutzrechtlicher Anordnungen • Eine tierschutzrechtliche Anordnung, die das Ausbilden von Hunden für Dritte untersagt, ist aufzuheben, wenn die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Gewerblichkeit oder fehlenden Erlaubnis betrieben hat. • Anordnungen zur Sicherstellung tierschutzgerechter Haltung (z. B. Verbot von Daueraufenthalt in Transportboxen, Vorschriften zu Zwingern und Betretungs- sowie Vorkontrollpflichten) können auf Grundlage konkreter Anhaltspunkte für tierschutzwidriges Verhalten und §§ 1, 2, 16, 16a TierSchG sowie §§ 5, 6, 8 Tierschutz-Hundeverordnung rechtmäßig ergehen. • Die Auskunfts- und Betretungsbefugnisse der Behörde gemäß § 16 TierSchG erstrecken sich auf jeden Tierhalter und dienen der Verhütung dringender Gefahren für das Tierwohl. • Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder grundsätzliche Fragen dargelegt werden; bloße Kritik an der Begründung oder Verweis auf frühere Eilentscheidungen genügt nicht. Der Kläger erhielt am 29.09.2014 eine tierschutzrechtliche Anordnung, die u.a. das Ausbilden von Hunden für Dritte untersagte, Daueraufenthalt von Hunden in Transportboxen außerhalb des Transports verbot sowie Anforderungen an Zwinger und Vorkontrollen anordnete. Anlass waren Kontrollen im September 2014, bei denen mehrere Schäferhunde in einem abgedunkelten Transporter in jeweils einer Box längere Zeit bei eingeschränkter Luftzufuhr aufgefunden wurden; zudem gab es Hinweise auf Hundehaltung in verdunkelten Garten- und Kellerräumen. Widerspruch und ein Eilverfahren führten teilweise zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung für die Untersagungen der Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hob die Untersagungen der Ausbildung (Ziffern 1 und 2) auf, bestätigte jedoch die übrigen Anordnungen (Ziffern 3–5). Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. • Zulassungsantrag ist zwar formell möglich, begründet jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO; das Vorbringen des Klägers schafft keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Zu Ziffern 1 und 2: Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG (Untersagung mangels erforderlicher Erlaubnis) waren nicht hinreichend dargelegt. Es fehlten weitere Ermittlungen der Behörde zur Frage der Gewerbsmäßigkeit und zur Durchsetzung von Auskunftspflichten nach § 16 Abs. 2 TierSchG; folglich war die Aufhebung durch das VG zu Recht erfolgt. • Zu Ziffer 3: Die Feststellungen über mindestens sechs Hunde in Transportboxen ohne ausreichende Luftzufuhr begründeten einen hinreichenden Eingriffsverdacht nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG; die Behörde durfte das Verbot des dauerhaften Aufenthalts in Transportboxen anordnen. • Zu Ziffer 4: Fotografisch belegte Verdunkelung von Fenstern und von außen erkennbar unzureichende Lichtverhältnisse rechtfertigten die Anordnung, Zwinger und Aufenthaltsräume gemäß §§ 5, 6 und 8 Tierschutz-Hundeverordnung anzupassen. • Zu Ziffer 5: Die Anordnung zur Vorkontrolle und Duldung stützte sich auf § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) TierSchG; die Auskunfts- und Betretungspflichten betreffen generell Tierhalter und sind nicht auf in § 16 Abs. 1 genannte Einrichtungen beschränkt. • Verfahrensrügen und Hinweise auf Verfahrensfehler oder divergierende Entscheidungen genügten nicht, um eine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun. • Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; das Gericht war nicht verpflichtet, jede Einzelschilderung des Klägers ausdrücklich zu besprechen, und es kommt auf Ergebnisrichtigkeit an. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts war in seiner Ergebnisentscheidung, die Untersagungen der Ausbildung aufzuheben und die übrigen Anordnungen (Verbot des Daueraufenthalts in Transportboxen, Anforderungen an Zwinger und Räume, Vorkontroll- und Duldungspflicht) zu bestätigen, nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass für die Eingriffe in die Haltungspraxis hinreichende konkrete Anhaltspunkte für tierschutzwidrige Zustände vorlagen, während für ein Verbot der Ausbildung wegen fehlender Ermittlungen zur Gewerblichkeit und fehlender Durchsetzung der Auskunftspflicht keine tragfähigen Anhaltspunkte bestanden.