OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 88/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0817.2A88.22.00
2mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hinsichtlich der Berufungsbegründung enthält § 78 AsylG (juris AsylVfG 1992) keine Regelungen, so dass insoweit das allgemeine Verwaltungsprozessrecht der VwGO gilt.(Rn.3) 2. Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; diese Anforderung ist unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 -). Daher genügt es nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen.(Rn.5) 3. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Berufungsbegründungsschriftsatz ist zulässig, sofern der Berufungskläger sich in seinem Zulassungsantrag mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandergesetzt und zu seiner gegenteiligen Rechtsauffassung umfassend vorgetragen hat.(Rn.5)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.10.2021 – 3 K 269/19 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Berufungsbegründung enthält § 78 AsylG (juris AsylVfG 1992) keine Regelungen, so dass insoweit das allgemeine Verwaltungsprozessrecht der VwGO gilt.(Rn.3) 2. Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; diese Anforderung ist unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 -). Daher genügt es nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen.(Rn.5) 3. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Berufungsbegründungsschriftsatz ist zulässig, sofern der Berufungskläger sich in seinem Zulassungsantrag mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandergesetzt und zu seiner gegenteiligen Rechtsauffassung umfassend vorgetragen hat.(Rn.5) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.10.2021 – 3 K 269/19 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen, nachdem die Beteiligten hierzu vorher entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden sind. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.2021 - 3 K 269/19 - mit Beschluss des Senats vom 12.5.2022 zugelassene Berufung ist unzulässig, da es an einer fristgemäßen Berufungsbegründung fehlt. Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt. Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt.1OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2017 – 11 A 60/17.A – m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG; jurisOVG NRW, Beschluss vom 28.4.2017 – 11 A 60/17.A – m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG; juris Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (Satz 2 der Vorschrift). Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschluss des Senats vom 12.5.2022 über die Zulassung der Berufung, der eine Belehrung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO enthält, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 17.5.2022 zugestellt worden. Bis zum Ablauf des 17.6.2022 und auch danach ist beim Oberverwaltungsgericht keine den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechende Berufungsbegründung zu den Akten gereicht worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, er habe bereits in der Begründung des Zulassungsantrages in dem Schreiben vom 29.11.2021 erschöpfend vorgetragen und sei daher davon ausgegangen, dass dieser Vortrag auch als Berufungsbegründung gewertet werde, verkennt er, dass er nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung hätte einreichen müssen, denn diese Anforderung ist unverzichtbar.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 – 4 B 41/13 -; jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 – 4 B 41/13 -; juris Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO sei kein bloßer Formalismus. Es diene in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will. Da bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt werde und es keiner Einlegung der Berufung bedürfe (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), habe das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiere der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert sei.3BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO. Zur Berufungsbegründung kommt zwar die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag in Betracht, sofern der Berufungskläger sich in seinem Zulassungsantrag mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandergesetzt und zu seiner gegenteiligen Rechtsauffassung umfassend vorgetragen hat.4BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.12.2015 – 1 A 393/14 -; jurisBVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.12.2015 – 1 A 393/14 -; juris Dies setzt allerdings immer voraus, dass er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt.5BVerwG, Beschluss vom 19.10.2009 – 2 B 51/09 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 19.10.2009 – 2 B 51/09 –, juris Daran fehlt es hier aber, denn nach der Berufungszulassung des Senats mit Beschluss vom 12.5.2022 hat der Kläger keinen gesonderten fristgebundenen Schriftsatz eingereicht, der als Berufungsbegründung gewertet werden könnte, sondern erst nach Hinweis des Senats entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vom 6.7.2022 auf sein bisheriges Vorbringen im Zulassungsverfahren verwiesen. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.