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Beschluss

2 D 73/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0716.2D73.21.00
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Leitsätze
1. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiter Einbürgerungsmerkmale.(Rn.11) 2. Die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nicht für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren vorgreiflich und führt mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers.(Rn.11) 3. Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung gehört zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2021 – 2 K 482/19 –, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiter Einbürgerungsmerkmale.(Rn.11) 2. Die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nicht für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren vorgreiflich und führt mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers.(Rn.11) 3. Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung gehört zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen.(Rn.13) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2021 – 2 K 482/19 –, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der 2001 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt im erstinstanzlichen Verfahren den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Seine Eltern besitzen den Flüchtlingsstatus. Im Oktober 2017 beantragte der Kläger beim Landkreis A-Stadt seine Einbürgerung in Deutschland. Im Rahmen der Anhörung teilte der Beklagte der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, die für die Einbürgerung erforderliche Klärung der Identität des Klägers sei nicht erfüllt, da entsprechende Unterlagen nicht vorlägen. Das dem Kläger von der Ausländerbehörde ausgestellte Ausweisdokument sei nicht ausreichend. Darüber hinaus setze eine Einbürgerung voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Der Kläger entgegnete, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich in das türkische Konsulat begebe und dort ein Ausweisdokument beantrage, da es sich bei seinen Eltern um Flüchtlinge handele und sich diese ebenfalls in das türkische Konsulat begeben müssten, was nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 25.6.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setze die Einbürgerung in Deutschland u. a. voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Von dieser Voraussetzung werde nach § 12 Abs. 1 StAG nur abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei vor einer Einbürgerung in Deutschland ein Entlassungsverfahren vorgesehen. Auch würden Entlassungen aus der türkischen Staatsangehörigkeit regelmäßig durchgeführt. Der Kläger sei zurzeit nur im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, deshalb sei er um Vorlage eines gültigen türkischen Nationalpasses gebeten worden. Dass der türkische Staat die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht hätte bzw. die Entlassung des Klägers auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoße, sei nicht dargetan. Der Kläger habe bislang nicht das Geringste versucht oder veranlasst, um die Ausstellung eines Nationalpasses zu erreichen, sondern berufe sich von vornherein nur darauf, dass dies unzumutbar sei. Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Entlassungsverfahrens nach türkischem Recht erforderlichen Amtshandlungen bzw. die erforderliche Klärung von pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Beschaffung der hierzu benötigten Dokumente gehörten zu den dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten. Sie stellten grundsätzlich keinen Unzumutbarkeitstatbestand dar. Gegen den ihm am 3.7.2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 3.8.2018 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es liege ein Fall des § 12 Abs. 1 StAG vor, so dass von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen sei. Seine Identität sei geklärt, da er hier geboren und registriert sei. Er sei nach der Flüchtlingsanerkennung seiner Eltern geboren worden, deshalb sei ihm ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden. Bereits bei der Ausstellung des Reiseausweises sei geprüft worden, ob die Beschaffung eines Nationalpasses möglich und zumutbar sei. Da dies bereits damals nicht der Fall gewesen sei, sei ihm ein Reiseausweis ausgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beklagte nun die Vorlage eines Nationalpasses für die Einbürgerung verlange. Er sei nicht in der Lage, einen Nationalpass zu beschaffen. Von ihm könne auch nicht erwartet werden, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe. Für die Registrierung und Beantragung eines Nationalpasses müsste er sich mit seinen Eltern in die Räumlichkeiten der türkischen Botschaft begeben. Da seine Eltern Flüchtlinge seien, könnten diese die Botschaftsräumlichkeiten nicht betreten. Des Weiteren sei den türkischen Behörden nicht bekannt, dass sich seine Eltern in Deutschland aufhalten. Würde er einen Antrag bei den türkischen Behörden stellen, müsste er den Aufenthaltsort seiner Eltern bekannt geben, was aber vermieden werden solle. Auch aufgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG sei das Entlassungsverfahren nicht durchzuführen. Auch wenn diese Vorschrift die als Flüchtlinge anerkannten Eltern betreffe, sei von einer mittelbaren Wirkung auch auf deren Kinder auszugehen. Daher sei auch er selbst faktisch als Flüchtling zu behandeln. Die Praxis des Beklagten sei weder mit dem Grundgesetz noch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar. Der Beklagte ist der Klage unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen entgegengetreten. Mit Beschluss vom 29.1.2021 - 2 K 482/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., die beantragte Prozesskostenhilfe sei zu versagen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Der Kläger könne seine Einbürgerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt voraussichtlich weder nach § 10 StAG beanspruchen noch im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 8 StAG erreichen. Seiner Einbürgerung stehe gegenwärtig entgegen, dass er seine durch Geburt erworbene türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben habe und die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht erfüllt seien. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nichts entnehmen, was eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnte. Soweit er wiederholt darauf verweise, dass er als in Deutschland geborener Sohn türkischer Eltern in der Türkei nicht registriert sei und es ihm nicht zuzumuten sei, zwecks Vorbereitung der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit seine Nachregistrierung und die Ausstellung eines türkischen Nationalpasses beim türkischen Konsulat zu beantragen, da seine Eltern in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt seien und deren Aufenthaltsort dem türkischen Staat nicht bekannt werden dürfe, was indes im Fall einer Nachregistrierung nicht zu vermeiden sei, da es hierfür der Mitwirkung seiner Eltern bedürfe, habe der Beklagte zu Recht betont, dass damit ein Ausnahmefall des § 12 StAG nicht glaubhaft gemacht sei. Insbesondere könne sich der Kläger voraussichtlich nicht auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG berufen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG werde von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das sei u.a. dann anzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitze (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Dies gelte allerdings nicht für den Kläger, der selbst nicht den Flüchtlingsstatus habe, sondern nur über einen Reiseausweis für Ausländer als Ausweisersatzdokument verfüge. Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG auch für Kinder gelte, deren Eltern als Asylberechtigte oder Flüchtlinge unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten, da diese Kinder regelmäßig nicht ohne ihre Eltern aus der alten Staatsangehörigkeit entlassen würden oder doch zumindest die erziehungsberechtigten Eltern mit dem Verfolgerstaat Kontakt aufnehmen müssten, um eine Entlassung vorzunehmen, könnte sich der - mittlerweile volljährige - Kläger hierauf nicht berufen, da er die Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat auch ohne seine Eltern bewerkstelligen und die erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen abgeben könne. Ob und inwieweit eine Mitwirkung seiner Eltern an dem Entlassungsverfahren aus der türkischen Staatsangehörigkeit bzw. an der hierfür zunächst erforderlichen Nachregistrierung überhaupt erforderlich sei und inwieweit diese ggf. durch notariell beglaubige Erklärungen seiner Eltern - ohne dass die Eltern hierfür ihren aktuellen Aufenthaltsort preisgeben müssten - oder in anderer Form - etwa durch Einschaltung eines in der Türkei ansässigen Rechtsanwalts, falls Dokumente von dort beschafft werden müssten - erfolgen könnte, sei vorliegend noch überhaupt nicht geklärt, nachdem der Kläger bislang keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die in seinem Fall erforderlichen Verfahrensschritte beim zuständigen Konsulat auch nur zu erfragen, geschweige denn, erste Verfahrenshandlungen dort einzuleiten. Hierin sei jedoch eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht zu sehen, die eine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt voraussichtlich ohne weitere Prüfung ausschließe. Sollte der Kläger zu gegebener Zeit anhand geeigneter Belege nachweisen können, dass es ihm trotz Aufnahme entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei, seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bzw. die hierfür ggf. erforderliche Ausstellung eines türkischen Nationalpasses zu erwirken oder dass der türkische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in seinem Fall von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), könnte unter Umständen eine Neubewertung des Sachverhalts und der Frage seiner Mitwirkungspflicht angezeigt sein. Nachdem bislang jedoch nicht einmal eine Kontaktaufnahme zum türkischen Konsulat erfolgt sei, sei für solche Überlegungen derzeit kein Raum. Die fehlende Mitwirkung des Klägers an seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit stehe voraussichtlich nicht nur einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, sondern auch einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG entgegen. Der Beklagte habe sein Ermessen in dem angefochtenen Bescheid voraussichtlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere habe er hierbei auf den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abstellen dürfen (vgl. Nr. 8.1.2.6 ff. der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG). Anhaltspunkte, die im Fall des Klägers eine hiervon abweichende Verfahrensweise begründen könnten, habe der Beklagte zwar geprüft, aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Gegen den am 3.2.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.2.2021 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2021 – 2 K 482/19 – hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zu Recht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage wegen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids des Beklagten vom 25.6.2018 verwiesen. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wird zunächst Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entscheidungsrelevante Aspekte, die der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entgegenstünden, hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger führt weiter aus, mit E-Mail vom 8.4.2021 sei das türkische Generalkonsulat in Mainz um Mitteilung gebeten worden, wie eine Terminvereinbarung erfolgen könne. Mitarbeiter des Konsulats hätten seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass ohne die türkische Identifikationsnummer eine Terminvereinbarung nicht möglich sei. Das Konsulat habe per E-Mail mitgeteilt, dass Termine vom Konsulat nicht vergeben würden, sondern man persönlich von der Internetseite diese einholen könne. Falls dies nicht möglich sei, weil die Identifikationsnummer nicht bekannt sei, könne man auch auf einen anderen Namen (Familienangehörige) einen Termin einholen. Vorgehensweise und Einzelheiten würden dann vor Ort geklärt. Der Kläger meint, er könne daher nur mit den Identifikationsnummern der Eltern einen Termin vereinbaren. Zur Offenlegung ihrer Personalien und ihres Aufenthaltsortes seien seine Eltern jedoch nicht bereit und wollten dies auch nicht. Deswegen greife die Ausnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG. Da die türkischen Behörden bereits für eine Terminvereinbarung die Mitteilung der Personalien und Anschriften der Eltern zur Voraussetzung machten, handele es sich hierbei auch um unzumutbare Bedingungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Die Bekanntgabe des Aufenthalts der Eltern werde zu erheblichen Nachteilen führen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass einer Einbürgerung des Klägers gegenwärtig entgegensteht, dass dieser seine durch Geburt erworbene türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) und die Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 StAG) in seinem Fall nicht erfüllt sind. Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch die Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 -; jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 -; juris Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiter Einbürgerungsmerkmale. Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 -; jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36.19 -; juris Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung.3Vgl BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 -; jurisVgl BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 -; juris Nach diesen Maßstäben ist die Identität des Klägers nicht geklärt, da entsprechende Unterlagen nicht vorliegen. Der Kläger besitzt lediglich ein von der Ausländerbehörde ausgestelltes Ausweisdokument (Reiseausweis für Ausländer und Aufenthaltstitel). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, seine Identität sei bereits bei der Ausstellung des Reiseausweises geprüft worden und durch die Ausstellung des Reiseausweises nachgewiesen worden, verkennt er, dass die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren vorgreiflich ist und mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung seiner Identität führt.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 -; jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 27.10 -; juris Den Identitätsnachweis muss im Übrigen sogar ein Einbürgerungsbewerber - ggfs. mit Erleichterungen bei der Beweisführung und unter deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht - erbringen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.5Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.2016 - 19 A 286/13 - m.w.N.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.2016 - 19 A 286/13 - m.w.N. Ein Identifikationsdokument des türkischen Staates benötigt der Kläger zudem, um das vor einer Einbürgerung vorgesehene Entlassungsverfahren aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit durchzuführen, denn die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments des Heimatstaats dient als Beleg der Identität des die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit begehrenden Einbürgerungsbewerbers. Der Kläger erfüllt aller Voraussicht nach nicht die Voraussetzungen des § 12 StAG, unter denen ausnahmsweise auf die Durchführung des Entlassungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) unter Hinnahme einer dauerhaften Mehrstaatigkeit verzichtet werden kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Die Fälle, in denen es unzumutbar ist, einen Entlassungsantrag zu stellen, werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG erfasst. Der § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sieht die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit vor. Keinen dieser Ausnahmetatbestände hat der Kläger vorliegend glaubhaft gemacht. Der wiederholte pauschale Einwand des Klägers, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich in das türkische Konsulat begebe und dort ein Ausweisdokument beantrage, weil die türkische Botschaft für eine Nachregistrierung einen Auszug aus dem Personenstandsregister seiner Eltern verlange, die sich deswegen in die Botschaft begeben müssten und ihren Aufenthaltsort preisgeben müssten, was ihnen nicht zuzumuten sei, da sie Flüchtlinge seien, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihm die Beschaffung eines Identitätsdokuments nur unter unzumutbaren bzw. besonders schwierigen Bedingungen möglich wäre. Der Kläger hat auch aktuell nicht in ausreichendem Maße dargelegt, was konkret und tatsächlich von ihm für die Passbeschaffung seitens des türkischen Konsulats verlangt wird. Der pauschale Verweis auf die allgemein gehaltene Anfrage der Verfahrensbevollmächtigten an das türkische Konsulat reicht dazu jedenfalls nicht aus. Auch ist derzeit völlig ungewiss, ob überhaupt seine Eltern in einem Nachregistrierungsverfahren mitwirken müssten, da der Kläger volljährig ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich in einer allgemein gehaltenen E-Mail vom 8.4.2021 das türkische Generalkonsulat um Mitteilung gebeten, wie eine Terminvereinbarung erfolgen könne. Ausweislich des E-Mail-Ausdruckes hat das Generalkonsulat am 9.4.2021 geantwortet, dass Termine persönlich auf der angegebenen Internetseite vereinbart werden können und des Weiteren darauf verwiesen, dass bei unbekannter Identifikationsnummer auch auf einen anderen Namen (Familienangehörige) ein Termin eingeholt werden kann. Vorgehensweise und Einzelheiten würden dann vor Ort geklärt. Auch unter Berücksichtigung dieses Mailaustausches bleibt festzuhalten, dass eine individuelle Kontaktaufnahme des Klägers mit der türkischen Auslandsvertretung zum Zweck der Passbeschaffung nicht stattgefunden hat und daher nach wie vor völlig unklar bleibt, welchen Verlauf ein derartiges Verfahren nehmen wird. Die Vermutung des Klägers, er müsse auf die Identifikationsnummern der Eltern zurückgreifen, um einen Termin vereinbaren zu können, ist nicht zwingend, da der Formulierung in der E-Mail des Konsulats zufolge durchaus auch andere Personen in Betracht kommen könnten. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG liegen ebenfalls nicht vor, denn der Kläger ist weder asylberechtigt noch anerkannter Flüchtling. Das grundsätzliche Erfordernis einer Identitäts- und Staatsangehörigkeitsprüfung entfällt - wie bereits erwähnt - selbst bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten nicht. Den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität wird nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 – 1 C 26.19 -; OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 – 4 LB 7/20 -; jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2021 – 1 C 26.19 -; OVG Schleswig, Urteil vom 20.4.2021 – 4 LB 7/20 -; juris Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung gehört zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 5 C 9.12 -; jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 5 C 9.12 -; juris Die Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Einschätzung eines Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage im Sinne der §§166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO unterliegt daher auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.