Beschluss
2 B 307/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0123.2B307.19.00
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Leitsätze
Im Einzelfall erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gewährung eines Integrationshelfers im Wege der Jugendhilfe(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2019 - 3 L 1208/19 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gewährung eines Integrationshelfers im Wege der Jugendhilfe(Rn.11) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2019 - 3 L 1208/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. I. Bei dem 20... geborenen Antragsteller wurden den fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. B... ... vom 13.7.2016 und vom 13.7.2019 zufolge u.a. eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8 G), eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F90.0 G), ein (dringender) Verdacht auf Entwicklungsstörungen der schulischen Fertigkeiten, der Feinmotorik, ein dissoziiertes Intelligenzprofil mit Stärke im Bereich der gesprochenen Sprache und das Vollbild eines fetalen Alkoholsyndroms (Q86.O) diagnostiziert. Der Antragsteller erhielt von Beginn seiner Schulzeit an Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Form einer Schulintegrationshilfe. Die Hilfe umfasste zunächst 10 Wochenstunden, dann 12,5 Wochenstunden und wurde schließlich im März 2019 auf 32,5 Wochenstunden erhöht. Bevor die Stundenerhöhung umgesetzt werden konnte, veranlassten die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers seinen Wechsel an die T... Schule D.... Im Januar 2019 beantragten sie beim Antragsgegner erneut die Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe für den Antragsteller in Form eines Integrationshelfers zur Begleitung in der Schule. Anfang Juni 2019 wurde von einem Mitarbeiter des Bereichs Jugendhilfeplanung und Fachcontrolling des Antragsgegners im Zuge einer Hospitation an der T... Schule das Verhalten des Antragstellers während einer großen Pause und während des Unterrichts beobachtet. Der Stellungnahme des Fachdienstes des Antragsgegners vom 23.8.2019 zufolge konnte der Mitarbeiter weder im Unterricht noch in der beobachteten Pausensituationen Auffälligkeiten des Antragstellers feststellen. Mit Bescheid vom 1.7.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung eines Integrationshelfers zur Begleitung in der Schule ab. In der Begründung heißt es, in der T... Schule sei ein Infrastrukturangebot in der Form eingerichtet, dass dort fest verankerte Betreuungskräfte den Bedarf an Integrationshilfe deckten. Seitens des Sozialen Dienstes sei im Zuge der Hospitation festgestellt worden, dass die vor Ort tätigen Betreuungskräfte den Betreuungsbedarf des Antragstellers abdecken könnten. Eine Individualbetreuung sei daher nicht erforderlich. Dagegen legten die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers am 22.7.2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. In der Widerspruchsbegründung machten sie detaillierte Angaben zu dem Gesundheitszustand, der schulischen Vorgeschichte und zur aktuellen Situation des Antragstellers und trugen unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen vor, das genannte Infrastrukturangebot an der T... Schule könne den aktuellen Bedarf des Antragstellers nicht decken, weswegen ihm eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft drohe. Am 9.9.2019 beantragten die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller ab sofort für die Dauer des laufenden Schuljahrs Integrationshilfe durch eine Integrationsfachkraft mit 36 Wochenstunden zu gewähren. Mit Beschluss vom 4.10.2019 - 3 L 1208/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 4.10.2019 vorläufig Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in der Form der Begleitung durch einen Integrationshelfer in einem Umfang von 36 Stunden pro Woche zu gewähren, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Soweit das Begehren des Antragstellers auf die sofortige Gewährung von Eingliederungshilfe gerichtet sei, habe sich der Antrag für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume wegen Zeitablaufs erledigt. Dies habe zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen und der Antrag unzulässig geworden sei. Soweit der Antragsteller im Übrigen die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der Eingliederungshilfe in Gestalt der Unterstützung durch eine Integrationsfachkraft begehre, habe der Antrag dahingehend Erfolg, dass ihm Hilfe durch einen Integrationshelfer und nicht wie begehrt durch eine Integrationsfachkraft zustehe. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf diese Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII habe und diese Hilfe unaufschiebbar sei, so dass die Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache vorlägen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII lägen in der Person des Antragstellers vor. § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII wiederhole den Behinderungsbegriff aus § 2 SGB IX und spalte diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ (Nr.1) und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ (Nr. 2) auf. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, seien kausal miteinander verknüpft. Bei dem Antragsteller sei unstreitig eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand gegeben. Im Fall des Antragstellers hätten spezialisierte Ärzte eine Abweichung von der seelischen Gesundheit bestätigt. Dr. med. ..., ..., habe mit seiner Fortschreibung der Fachärztlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII vom 23.10.20181Bl. 180-212 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners.Bl. 180-212 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners. unter Anwendung der ICD eine Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) (Q86.0), eine umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Grobmotorik (F82.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) sowie eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F94.2) diagnostiziert. In der zuletzt erfolgten Fortschreibung der fachärztlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII vom 29.7.20192Bl. 262-268 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners.Bl. 262-268 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners. habe der Facharzt unter anderem festgestellt, die ausgeprägten Probleme innerhalb einiger neuropsychologischer Funktionsbereiche erschwerten Lernprozesse erheblich; die entstehende Beeinträchtigung sei selbst in Einzeltestsituation deutlich geworden (auch mit nicht schulgebundenem Arbeitsmaterial); andererseits besitze der Antragsteller auch Fertigkeiten im Bereich der Sprache, die es ihm erlaubt hätten, ein überraschend großes Wissen (mitbedingt durch die gute Förderung der Familie) anzusammeln. Allein diese Konstellation mache ein sehr differenziertes Vorgehen in der Schule notwendig. Es gebe sehr viele soziale Situationen, in denen er ein sehr entgegenkommendes freundliches Verhalten zeige, selbst wenn man ihn mit Anforderungen konfrontiere. Er nehme Hilfestellungen dann an und lasse sich auch durch misslungene Versuche nicht zu stark frustrieren. Andererseits gebe es viele Situationen, in denen die aufkommenden Impulse sehr schnell und leicht in aggressives Verhalten umschlügen und es nahezu unmöglich werde, ihn von außen zu steuern und es besonderer Kreativität bedürfe, ihn zu einer Verhaltenskontrolle zurückzuführen. Die mittlerweile deutlichere depressive Komponente, verstärkt durch die wiederholt negativen Erfahrungen, mache ihn empfindlicher für bestimmte Formen oder Ausdrucksweisen oder Kontextbedingungen zum Beispiel von Kritik. Dies erschwere es ihm, mit den konkreten Anforderungen des sozialen Zusammenlebens ohne Konflikte zurechtzukommen. Der pädagogischen Begleitung stelle sich so die Aufgabe, Situationen im Vorfeld zu meiden, die herausforderndes Verhalten auslösen könnten. Die Funktionseinschränkungen seien sehr vielgestaltig und hätten breite Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Seine eigenen Möglichkeiten, sich den verschiedenen Situationen adäquat anzupassen, seien sehr begrenzt. Es sei erforderlich, die sich für ihn ergebenden Barrieren durch die aktive Hilfe der begleitenden Erwachsenen abzumildern oder zu beseitigen. Dringlich sei die Aufgabe, ein gut funktionierendes „Helferteam“ für den Antragsteller aufzubauen, in dem alle Beteiligten das Gefühl hätten, mit ihren Interessen ausreichend berücksichtigt zu werden. Die Situation in der Schule sei sehr problematisch. Auf allen Ebenen sollte die Lernumgebung an die Beeinträchtigungen angepasst werden. Auf jeden Fall benötige der Antragsteller - nach ausführlicher Analyse - eine sehr individuelle und - wie die Vergangenheit gezeigt habe - intensive, d. h. zeitaufwendige Unterstützung. Die Vorgehensweisen im Einzelnen aufzuführen, würde den Umfang der Darstellung sprengen. Komme die lokale Schule aber an ihre Grenzen (das heiße ließen sich trotz aller Hilfen in Kombination die Situation S. nicht verbessern), sei natürlich auch über den geeigneten Schulort nachzudenken. Dort werde sich aber die gleiche Problematik stellen. Es wäre wünschenswert, wenn die Kostenträger sich ohne weitere Probleme auf ihre Zuständigkeit auf Eingliederungshilfe einigen könnten bzw. diese anerkennen würden. Auch die Umsetzung dieser Maßnahmen sei sehr dringlich. Die bisherigen Erfahrungen wie auch die Erfahrung aus anderen Lebensbereichen stützten die Annahme, dass die Unterrichtsbegleitung eine erfolgversprechende Maßnahme allein aber auf keinen Fall ausreichend sei. Die seelische Gesundheit des Antragstellers weiche im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Es sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft i. S. v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII basierend auf der beschriebenen seelischen Funktionsstörung nachhaltig beeinträchtigt sei. Das Gericht sei bei der Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei, nicht an ein fachärztliches Gutachten gebunden, sondern könne hierzu eigene Feststellungen treffen. Vorliegend sei zwischen den Beteiligten unstrittig, dass bei dem Antragsteller eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, dass der Antragsteller ohne engmaschige Betreuung in den vielfältigen sich im Schulalltag stellenden Situationen teilweise nicht in der Lage sei, sein Verhalten zu kontrollieren oder dem Unterricht zu folgen, ohne zu stören und aggressiv auffällig zu werden, so dass er der Unterstützung bei der Anpassung an das schulische Miteinander, bei der Bewältigung der schulischen Ablaufs, bei der Herstellung eines ruhigen Arbeitsklimas und bei der Aufrechterhaltung seiner sozialen Integration benötige. Der Eingliederungshilfe stehe nicht entgegen, dass an der Grundschule T... Schule ein Infrastrukturangebot vorgehalten werde, das nach Angaben des Antragsgegners schulische Bildung und soziale Integration fördere und damit auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherstelle. Ziel der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sei die Integration und damit die Förderung der individuellen Teilhabe durch einseitige Anpassung an gesellschaftliche Vorgaben, sowie die Inklusion, also die Veränderung bzw. Optimierung der Umweltbedingungen bezogen auf den konkret Anspruchsberechtigten. Sie solle einer behinderungsbedingten eingeschränkten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft begegnen. Daher stehe der Bewilligung eines Integrationshelfers nicht entgegen, dass an der T... Schule, einer Schule mit je drei 1. und 2. Klassen und je vier 3. und 4. Klassen laut Angaben des Antragsgegners in Kooperation mit dem Jugendhilfeträger Diakonisches Werk an der Saar vier pädagogische Fachkräfte mit insgesamt 90 Wochenstunden, eine Strukturhelferin mit 20 Wochenstunden und eine Freiwilligendienst-Kraft mit 39 Wochenstunden vorgehalten würden und zusätzlich der Einsatz eines Bundesfreiwilligendienstleistenden ermöglicht werde. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners ergebe sich aus dem von ihm in Bezug genommenen E-Mail-Verkehr vom 13.9.2019 nicht, das an der T... Schule eine „1:1-Betreuung“, die den gesetzlichen Anspruch des Antragstellers aus § 35a SGB VIII erfüllen würde, stattfinde. Dort heiße es vielmehr, „eine 1:1-Betreuung kann aus dem vorhandenen Personalpool sichergestellt werden, was aber ... spürbare Auswirkungen haben würde.“ Dass bislang eine 1:1-Betreuung stattgefunden habe oder wie diese im Einzelnen den Ansprüchen des Antragstellers gerecht werde, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies zumal der Antragsgegner den dezidierten, ausführlichen Schilderungen des Antragstellers zum (zeitweisen) Ausfall der Mitarbeiter des Sozialpädagogischen Förder-und Inklusionsteams an der T... Schule (SOFIT) bzw. seiner teilweisen Nichtbetreuung durch Mitarbeiter des SOFIT sowie der nur teilweise erfolgten Betreuung wegen des Bedarfs auch anderer Schüler in den Schriftsätzen vom 5.9.2019 und 20.9.2019 nicht substantiiert entgegengetreten sei und die Ausrichtung des SOFIT auf eine Förderung aller Kinder mit (umfassend verstandenen) Problemen im schulischen Bereich, im Verhaltensbereich oder im persönlichen Bereich eine individuelle Begleitung und Förderung des Antragstellers in seiner konkreten Situation augenscheinlich nicht zulasse. Nach alledem könne der Antragsteller (nur) mit der Unterstützung durch einen Integrationshelfer - und nicht durch einen Rückgriff insbesondere auf das SOFIT - am Unterricht und den Pausen in der Grundschule teilhaben. Der Stundenumfang entspreche dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, wonach eine Begleitung Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:15 Uhr und freitags bis 15:00 Uhr notwendig sei. Zudem stehe auch § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, der bei kongruenten, d.h. vergleichbaren Leistungspflichten von Schulverwaltung und öffentlicher Jugendhilfe eine vorrangige Zuständigkeit der Schulverwaltung regele, der Leistungspflicht des Antragsgegners nicht entgegen. Es genüge für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt bestehe, diese müsse vielmehr auch rechtzeitig realisierbar sein. Der Antragsteller müsse sich nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung stehe, d.h. präsent sei. Der Antragsgegner habe nach Vorstehendem allerdings gerade nicht dargetan, dass seitens der Schulverwaltung eine geeignete Hilfe zur Verfügung stehe, die dem Antragsteller den Besuch der Grundschule ermöglichen und gleichzeitig seiner Beeinträchtigung gerecht werden könnte. Aus diesem Grund sei es auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller gegebenenfalls zukünftig in einer Förderschule unterrichtet werden würde oder sonderpädagogische Hilfe in der Regelschule erhalte, weil eine solche Hilfe, die den Bedarf des Antragstellers eventuell abdecken könnte, derzeit nicht präsent sei. Schließlich stehe dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da Rechtsschutz in der Hauptsache aufgrund des Zeitablaufs zu spät käme und dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten - da entgegen der Ansicht des Antragsgegners eine ausreichende direkte Hilfe wie ausgeführt nicht vorliege - nicht zumutbar sei. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 7.10.2019 zugestellt. Am 15.10.2019 hat er Beschwerde eingelegt und diese am 29.10.2019 begründet. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.10.2019 ist zulässig (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu Recht überwiegend stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 4.10.2019 vorläufig Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in der Form der Begleitung durch einen Integrationshelfer in einem Umfang von 36 Stunden pro Woche zu gewähren. Das Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind in dem aus dem Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses ersichtlichen Umfang erfüllt. Der Antragsteller, der unstreitig zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a Abs. 1 SGB VIII gehört, hat glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme in Form der Begleitung durch einen Integrationshelfer hat und diese Hilfe unaufschiebbar ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, obwohl mit der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum vorweg genommen wird. Dies ist im vorliegenden Fall hinzunehmen, da dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien keine Ansatzpunkte dafür vorhanden, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar bzw. irreparabel seien, weil die Betreuung in den kritischen Situationen durch das vorhandene Infrastrukturangebot der T... Schule in D... - zumindest was die Unterrichtszeiten bis zur 5. Stunde betreffe - abgedeckt sei, ist nach Lage der Akten nicht gerechtfertigt. Der zuständige Sozialarbeiter gelangt zwar in seiner Stellungnahme vom 23.8.2019, die nach einer Hospitation in der T... Schule im Juni 2019 verfasst wurde und bei der das Verhalten des Antragstellers während einer Pause und während des Unterrichts beobachtet worden war, zu dem Ergebnis, eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers sei nicht zu erkennen. Die Tragfähigkeit dieser Beurteilung ist jedoch aufgrund der zuletzt erfolgten Fortschreibung der fachärztlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII des Dr. med. ... vom 29.7.2019 sowie der Stellungnahme der Rektorin der Grundschule T... Schule D... vom 7.9.2019 in Zweifel zu ziehen. Der behandelnde Arzt hat in der erwähnten Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass es durchaus soziale Situationen gebe, in denen der Antragsteller ein sehr entgegenkommendes freundliches Verhalten zeige, oftmals aber die aufkommenden Impulse sehr schnell und leicht in aggressives Verhalten umschlügen und es nahezu unmöglich werde, ihn von außen zu steuern. Angesichts dieser paradoxen Verhaltensmuster des Antragstellers erscheint es bereits fraglich, inwieweit die anlässlich einer einmaligen Hospitation erfolgten Feststellungen, bei der der Antragsteller verhaltensunauffällig war und keine Intervention seitens des Fachpersonals erforderlich wurde, aussagekräftig sind. Mit Gewicht gegen die Auffassung des Antragsgegners, die Betreuung des Antragstellers in kritischen Situationen sei durch das an der T... Schule vorhandene Infrastrukturangebot abgedeckt, spricht außerdem die Stellungnahme der Rektorin der Grundschule T... Schule D... vom 7.9.20193Seite 39 f. der GerichtsakteSeite 39 f. der Gerichtsakte, die eine chronologische Darstellung der Verhaltensauffälligkeiten und Übergriffe des Antragstellers in dem Zeitraum vom 13.5.2019 bis zuletzt 27.8.2019 beinhaltet und in der die Rektorin eine engmaschige Betreuung des Antragstellers befürwortet. Außerdem wurde der Antragsteller zuletzt mit Schulordnungsmaßnahmen bis hin zum angedrohten Schulverweis konfrontiert (vgl. das Schreiben der Rektorin der Grundschule T... Schule D... vom 4.9.2019 betreffend „Schulordnungsmaßnahme - Ausschluss für drei Tage vom Schulbesuch).4Seite 49 f. der GerichtsakteSeite 49 f. der Gerichtsakte Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner sich darauf beruft, die im Schriftsatz seiner gesetzlichen Vertreter vom 22.11.2019 dargestellten positiven Tendenzen sprächen gegen die Notwendigkeit einer Betreuung in dem gegebenen Umfang, im Unterricht scheine der Antragsteller jedenfalls bis einschließlich der fünften Stunde mitzumachen, das Angebot durch das vorhandene Infrastrukturangebot der T... Schule sei daher zumindest was die Unterrichtseinheiten bis zur fünften Stunde betreffe, ausreichend. Abgesehen davon, dass es Aufgabe des Integrationshelfers ist, alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste zu leisten, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der Antragsteller das pädagogische Angebot der Schule wahrnehmen kann, ergibt sich im Übrigen aus den bereits erwähnten Stellungnahmen der Schuldirektorin, dass die Vorkommnisse sich nicht nur auf die Pausenzeiten beschränken. Der Antragsteller benötigt daher aufgrund seines konfliktorientierten Verhaltens nicht nur während des Unterrichts, sondern auch in den Pausenzeiten Unterstützung. Von daher begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Begleitung durch einen Integrationshelfer in einen Umfang von 36 Stunden pro Woche (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:15, Freitag bis 15:00 Uhr) für angemessen erachtet hat. Soweit der Antragsgegner vorbringt, es sei davon auszugehen, dass die Verhaltensweisen des Antragstellers „auch durch die ständige Begleitung eines Integrationshelfers nicht in den Griff zu bekommen sind“, setzt er sich damit in Widerspruch zu den erwähnten fachärztlichen Stellungnahmen und seiner eigenen bisherigen Einschätzung, da er dem Antragsteller von Beginn seiner Schulzeit bis zum Wechsel an die T... Schule Eingliederungshilfe in Form einer Schulintegrationshilfe gewährt hatte. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 7.8.2019 - 2 B 224/19 - auf das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlermessen bei der Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfe im Rahmen des § 35a SGB VIII. Das Auswahlermessen des Antragsgegners ist vorliegend auf Null reduziert, da nach Lage der Dinge derzeit alles dafür spricht, dass der nach § 35a SGB VII bestehende Anspruch des Antragstellers auf individuelle Teilhabe durch Rückgriff auf das an der T… Schule D... vorhandene Förder- und Inklusionsteam nicht gedeckt wird, und sich daher die Hilfegewährung in Form des Einsatzes eines Integrationshelfers als einzig geeignete und erforderliche Maßnahme erweist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.