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Beschluss

2 B 1035/22 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0808.2B1035.22.00
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Tenor
1. Auf den Antrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird der unter dem Aktenzeichen 2 B 204/22 SN ergangene Beschluss vom 8. April 2022 wie folgt geändert: Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf den Antrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird der unter dem Aktenzeichen 2 B 204/22 SN ergangene Beschluss vom 8. April 2022 wie folgt geändert: Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wandte sich mit am 11. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer gegen ihn als Mieter gerichteten Verfügung vom 13. Dezember 2021, die seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2021 zugestellt wurde. Mit der Verfügung war ihm aufgegeben worden, die Nutzung „zum Dauerwohnen“ des von ihm ab dem 1. März 2019 von den Beigeladenen angemieteten Gebäudes auf dem Grundstück Fl. der Flur 1 der Gemarkung G. mit der postalischen Anschrift G. in A-Stadt „ab dem 28.02.2022“ einzustellen. Ferner wandte er sich gegen den gesetzlichen Sofortvollzug des zugehörig ergangenen Gebührenbescheides vom 15. Dezember 2021 über 150,00 €, wegen dessen der Antragsgegner einen von ihm – dem Antragsteller – nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellten Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 24. Januar 2022 abgelehnt hatte. Den Beigeladenen war im Jahre 1997 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken“ erteilt worden. Nach dem zugehörigen Lageplan sollte sich das umzunutzende Gebäude leicht nach Südosten versetzt 5,40 m entfernt neben dem seinerzeit eingezeichneten Wohngebäude der Beigeladenen unter Einhaltung von Abstandsflächen im südöstlichen Grenzbereich des Flurstücks befinden. Bereits in einem Lageplan vom 7. März 1990, zugehörig zu einem Genehmigungsverfahren der Beigeladenen für das Vorhaben „Wirtschaftsgebäude ... Ausbau“ war ein Abstand zwischen den beiden Gebäuden von 5,40 m eingezeichnet. Auch diesem Lageplan dürfte zu entnehmen sein, dass – auch nach der dort vorgesehenen Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes in Richtung Osten bzw. Nordosten – die Abstandsflächen zum östlich benachbarten Flurstück eingehalten werden sollten. Das von dem Antragsteller im Jahre 2019 bei den Beigeladenen unbefristet angemietete und zu Wohnzwecken genutzte Gebäude Nr. ... befindet sich sowohl nach der Einzeichnung in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, den die Beigeladenen im Rahmen einer im September 2019 gestellten Bauvoranfrage vorgelegt hatten, als auch nach einem von den Beigeladenen persönlich unterschriebenen Lageplan, der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für eine (zuvor bereits errichtete) Terrassenüberdachung am Wohnhaus Nr. … im Jahre 2020 vorgelegt worden war und der mit einem grüngestempelten Zugehörigkeitsvermerk in Bezug auf die (nachträgliche) Baugenehmigung vom 29. April 2020 zur Errichtung der Terrassenüberdachung versehen ist, in unmittelbarer Grenznähe zum östlich gelegenen Flurstück /. Aus dem Lageplan folgt durch einfaches Abgreifen und vergleichendes Messen der dort genannten Abstandsmaße sowie der dort für das Wohnhaus Nr. ... der Beigeladenen eingezeichneten Abstandsflächen zum einen, dass der Abstand zwischen dem Gebäude Nr. … und dem streitgegenständlichen Gebäude Nr. … nur geringfügig über drei Meter beträgt. Zum anderen folgt aus dem Plan, dass die Abstandsflächen zum Flurstück / nicht eingehalten werden, wobei dieses Flurstück nach dem Lageplan offenbar partiell überbaut wird. Nach von dem Antragsgegner bereits im Verfahren 2 B 204/22 SN vorgelegten Luftbildern mit über die Messfunktion im Kommunalen Geografischen Informations-System (KGIS) aufgenommenen Maßen hält das Wohnhaus der Beigeladenen Nr. … zum hier streitgegenständlichen Gebäude Nr. … lediglich einen Abstand von 3,49 m ein, was nach dem Vorbringen des Antragsgegners seinen Grund in einer (gegenüber dem Lageplan zur Baugenehmigung 1997) stattgefundenen (ungenehmigten) Verschiebung des Wohnhauses der Beigeladenen nach Osten habe; diese Verschiebung habe auch zu einer Veränderung des Standortes des streitgegenständlichen Gebäudes nach Osten geführt. Aus einem in dem Widerspruchsvorgang zur hier streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung befindlichen Luftbild aus dem Jahre 1991 ist ersichtlich, dass sich seinerzeit am Standort des streitgegenständlichen Gebäudes Nr. … im südöstlichen Bereich des Flurstücks / ein in der Kubatur von dem streitgegenständlichen Gebäude abweichendes Gebäude befand, das zudem im Osten nicht nahezu grenzständig zum Flurstück / stand. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 8. April 2022 unter dem Aktenzeichen 2 B 204/22 SN die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung wiederhergestellt (und zugleich in Bezug auf den Gebührenbescheid die aufschiebende Wirkung des diesbezüglichen Widerspruchs angeordnet). Zur Begründung hat es zum einen abgestellt auf die Fehlerhaftigkeit der Begründung für die Sofortvollzugsanordnung, die nicht den Fall des Antragstellers treffe, sondern Textbausteine verwendet habe, die zu einem anderen Sachverhalt, nämlich der Umnutzung von Wochenendhäusern zu Wohnhäusern entwickelt worden sein dürften. Zum anderen hat das Gericht darauf abgestellt, dass sich die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Nutzungsaufgabe als unverhältnismäßig kurz darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2022, zugestellt am 9. Juni 2022, verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Einstellung der Wohnnutzung auf den 31. Oktober 2022 (Ziffer 2) und ordnete erneut die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an (Ziffer 1). Ferner strich er die Formulierung in Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Dezember 2021 die Zwangsgeldandrohung betreffend dahin, dass der Passus „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ gestrichen wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit am 8. Juli 2022 bei dem Gericht eingegangenem Antrag hat der Antragsgegner die Änderung des Beschlusses vom 8. April 2022 mit dem Ziel der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages des Antragstellers beantragt. II. Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses vom 8. April 2022 hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO, dazu gehört der Beschluss vom 8. April 2022, jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der Bestimmung kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung unter anderem wegen veränderter Umstände beantragen. Einen solchen Antrag hat der Antragsgegner gestellt. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen, in einer nachträglichen Änderung der Prozesslage oder der Rechtslage bestehen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185). Hier ist insofern eine nachträglich – nach Ergehen des Beschlusses vom 8. April 2022 – veränderte Sachlage gegeben, als der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid den gerichtlichen Beanstandungen in Bezug auf den Bescheid vom 13. Dezember 2021 Rechnung tragen wollte und daher die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung erneut ausgesprochen, die Begründung dafür neu formuliert und ebenso die Zwangsgeldandrohung im Ergebnis neu formuliert sowie die Frist zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung auf den 31. Oktober 2022 bestimmt und damit dem Antragsteller deutlich mehr als drei Monate Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung gegeben hat. In der Sache hat das Gericht mithin zu prüfen, ob die geänderten Umstände geeignet sind, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 204/22 SN nunmehr, in Ansehung der geänderten Umstände, anders zu bewerten, als in dem Beschluss vom 8. April 2022 entschieden. Dabei geht es nicht um die Frage nach der ursprünglichen Richtigkeit des Beschlusses vom 8. April 2022, sondern geprüft wird allein, ob die Fortdauer der im Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 204/22 SN getroffenen Entscheidung weiterhin - trotz der veränderten Umstände – aufrecht zu erhalten ist oder ob die seinerzeit getroffene Interessenabwägung nunmehr anders, nämlich, wie vom Antragsgegner beantragt, mit dem Ergebnis der Ablehnung des am 11. Februar 2022 eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzgesuches des Antragstellers zu ändern ist. Letzteres ist hier der Fall. 1. Zunächst hat der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2022 die zulässigerweise (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 172) erneut ausgesprochene sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung nunmehr gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer solchen Begründung bedarf es nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO (nur) dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Eine Bezeichnung der Ordnungsverfügung als Notstandsmaßnahme hat die Antragsgegnerin nicht getroffen, so dass die Ausnahme zum Begründungserfordernis nicht greift. Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine auf den konkreten Fall bezogene und nicht lediglich formelhafte schriftliche Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür geben, dass die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85). Allerdings sind die Anforderungen an die Einzelfallbezogenheit der Begründung weniger hoch anzusetzen, wenn sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus Art und generellem Zweck der Maßnahme ergibt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 97). Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern vielmehr im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in der Begründung der Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2009 – 10 E 2851/09, NVwZ-RR 2010, 370). Dann muss die Behörde aber auch gerade diese typischen Gründe mit ihrer Begründung treffen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 B 466/16 SN – amtl. Umdruck S. 4; Beschl. v. 17.09.2014 – 2 B 615/14- amtl. Umdruck S. 3). Auch sonst darf die Begründung der Behörde nicht den Fall des Betroffenen verlassen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 09.07.2019 – 2 B 307/19 – amtl. Umdruck S. 4 f.). Im Unterschied zum Bescheid vom 13. Dezember 2021 hat der Antragsgegner nunmehr in dem Widerspruchsbescheid nicht auf einen Fall der Umnutzung eines Wochenendhauses zum Dauerwohnen, sondern konkret auf den Fall des Antragstellers abgestellt. Er hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung jetzt hinreichend damit begründet, dass es gegenüber rechtstreuen Bürgern nicht gerechtfertigt sei, demjenigen, der – wie der Antragsteller nach der Ansicht des Antragsgegners – illegal eine bauliche Anlage nutze, auch noch infolge der langen Verfahrensdauer möglicher Rechtsbehelfe die Vorteile seines – aus Sicht des Antragsgegners – illegalen Tuns verbleiben zu lassen; zugleich hat der Antragsgegner auf die Nachahmungsgefahr und damit der Sache nach auf den Gesichtspunkt einer negativen Vorbildwirkung abgestellt. Ergänzend hat er die Belange des Brandschutzes im Blick auf den Gebäudeabstand zwischen den Gebäuden Nr. … und angesprochen. 2. In der Sache ist auf den Änderungsantrag des Antragsgegners der Beschluss vom 8. April 2022 zu ändern und der auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers nunmehr abzulehnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die von dem Gericht zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und des privaten Interesses des Betroffenen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf davon verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im Rahmen dessen kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2021, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2022, rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt. In dem Klageverfahren des Antragstellers zum Aktenzeichen 2 A 990/22 SN, würde dieser demnach nach derzeitigem Sachstand weder die Aufhebung der Nutzungsuntersagungsverfügung noch diejenige des Gebührenbescheides vom 15. Dezember 2021 erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher muss das Interesse des Antragstellers, vorerst von dem Vollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung und des Gebührenbescheids verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurückbleiben. a) Zunächst hat der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2022 die Frist für das Ende der von dem Antragsteller ausgeübten Wohnnutzung auf den 31. Oktober 2022 bestimmt. Damit ist dem Antragsteller, von der Zustellung des Widerspruchbescheids an gerechnet, mehr Zeit für die Suche einer neuen Wohnung eingeräumt worden als es bei einer regulären mietrechtlichen Kündigung der Fall wäre. Gerade darauf aber, nämlich dass die reguläre Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mit der ursprünglich gesetzten Frist nicht gewahrt worden war, hatte das erkennende Gericht im Beschluss vom 8. April 2022 im Rahmen der Interessenabwägung und der dazu in den Blick genommenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs abgestellt. Dazu hatte es ausgeführt, es gehe nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass grundsätzlich – sofern nicht besonderen Gründe in Rede stünden, etwa solche unmittelbarer oder jedenfalls nicht ausgeschlossener Gefahren für Gesundheit oder Leben, wie es zum Beispiel im Hinblick auf Brandschutz und (fehlende) Rettungswege, bei Schädlingsbefall oder im Hinblick auf die Standsicherheit der Fall sein könne - eine Frist zur Einstellung der ausgeübten Wohnnutzung unverhältnismäßig kurz sei, wenn sie deutlich unter der regulären Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB liege. b) Im Übrigen hatte das Gericht bereits in dem Beschluss vom 8. April 2022 zum Aktenzeichen 2 B 204/22 SN erwähnt, dass Überwiegendes für die formelle wie auch materielle Illegalität der streitgegenständlichen Wohnnutzung spreche. Diese, für den Beschluss vom 8. April 2022 nicht tragende Aussage ist zutreffend. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ist das für die Wohnnutzung des Antragstellers in dem Gebäude Nr. … zu bejahen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers spricht nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen Überwiegendes dafür, dass das Gebäude von keiner Baugenehmigung gedeckt und damit bereits formell illegal ist. Zudem stellt es sich aller Voraussicht nach auch als materiell rechtswidrig dar, jedenfalls wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen - und Brandabstandsvorschriften. aa) Der Antragsteller kann sich für seine Behauptung der formellen Legalität des vorhandenen Gebäudes Nr. … nicht auf die Baugenehmigung aus dem Jahre 1997 für das Vorhaben „Umbau eines Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken“ berufen. Denn, wie sich aus den Ausführungen zu oben I. ergibt, sollte sich nach dem zugehörigen Lageplan das umzunutzende bisherige Wirtschaftsgebäude leicht nach Südosten versetzt 5,40 m entfernt neben dem seinerzeit eingezeichneten Wohngebäude Nr. … der Beigeladenen unter Einhaltung von Abstandsflächen im südöstlichen Grenzbereich des Flurstücks / befinden. Demgegenüber folgt, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen unter I. ergibt, bereits aus einem in der Folgezeit von den Beigeladenen als Eigentümer und Bauherren vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, den sie im Rahmen einer im September 2019 gestellten Bauvoranfrage vorgelegt hatten, sowie aus einem von ihnen persönlich unterschriebenen Lageplan vom 7. Januar 2020 zum Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer Terrassenüberdachung, dass das Gebäude Nr. … einen deutlich geringeren Abstand zum Gebäude Nr. … aufweist und auch, sogar unter partieller Überbauung, die Abstandsflächen zum östlichen Nachbarflurstück / nicht einhält. Damit aber verlässt das Gebäude Nr. … die Variationsbreite der Baugenehmigung aus dem Jahre 1997, weil es – jedenfalls in Bezug auf das Abstandsflächenrecht des § 6 LBauO M-V) und auch im Hinblick auf die brandschutzrechtliche Bestimmung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V - die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Bereits die im Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers (und auch der Beigeladenen in ihrem eigenen, gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten Klageverfahren zum Aktenzeichen 2 A 954/22 SN) stehenden eigenen aktenkundigen Erklärungen der Beigeladenen, wie sie sich aus dem von ihnen vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster und dem von ihnen persönlich unterschriebenen Lageplan ergeben, führen dazu, dass dem entgegenstehenden Vorbringen des Antragstellers im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht weiter nachzugehen ist. Vielmehr ist es zunächst Aufgabe des Antragstellers (bzw. der von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen), die (bereits von dem Antragsgegner) aufgezeigten Widersprüche aufzuklären oder sonst eine plausible und glaubhaft gemachte Erklärung dafür zu liefern, warum der eigenhändig unterschriebene Lageplan vom 7. Januar 2020 und der im Jahre 2019 vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster eine von der heute behaupteten Abstandssituation zwischen den Gebäuden Nr. … und verschiedene, nämlich geringere Abstandssituation und auch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Flurstück /, mithin letztlich einen abweichenden Standort des Gebäudes Nr. …, ergeben. Hinzu kommt, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen unter I. ergibt, dass die vorbeschriebene, dem Lageplan vom 7. Januar 2020 entsprechende Situation ihre Entsprechung findet in den von dem Antragsgegner vorgelegten Luftbildern mit über die Messfunktion im Kommunalen Geografischen Informations-System (KGIS) aufgenommenen Maßen. bb) Das Gebäude Nr. … steht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts auch in materieller Hinsicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dies bereits deshalb, weil es nach dem Vorgesagten die nach § 6 LBauO M-V erforderlichen Abstandsflächen zu dem östlich benachbarten Flurstück / nicht einhält und zudem den nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V erforderlichen Abstand zu dem Gebäude Nr. … unterschreitet. Auf die bauplanungsrechtlichen Erwägungen, wie sie der Antragsgegner weiter anstellt, kommt es mithin nicht an. c) Der Antragsgegner hat das ihm bei Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V eingeräumte und grundsätzlich auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtete Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die in dem Widerspruchsbescheid bestimmte Frist für das Ende der Wohnnutzung. Auch durfte der Antragsgegner grundsätzlich auch den Antragsteller als Nutzer und damit Handlungsstörer im Sinne von § 69 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) in Anspruch nehmen (zur prinzipiellen Heranziehung des Nutzers bei Nutzungsuntersagung und Räumungsverlangen vgl. z. B. OVG Münster, Beschl. v. 02.08.2018 – 7 B 878/18 – juris Rn. 6). d) Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Dezember 2021 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € ist in dem Widerspruchsbescheid von der Bestimmtheitszweifel (§ 37 Abs. 1 VwVfG M-V) auslösenden Formulierung „für jeden festgestellten Verstoß“ (Unterstreichung im Original) befreit worden. Sie entspricht im Übrigen den Bestimmungen der §§ 87 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich mit des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,- Euro, höchstens 50.000,- Euro und ist daher nicht zu beanstanden. e) Der Gebührenbescheid vom 15. Dezember 2021 über 150,00 Euro ist von dem Antragsteller mit spezifisch gebührenrechtlichen Argumenten nicht in Zweifel gezogen worden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) i. V.m. Tarifstelle 5.5. der zugehörigen Anlage 1, wonach ein Gebührenrahmen von 75 bis 5.000 Euro eröffnet ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mangels eigener Antragstellung nicht für erstattungsfähig zu erklären waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziff. 9.4 und 1.5 des Streitwertkataloges 2013. Das Gericht hat dabei hinsichtlich der Nutzungsuntersagung den Auffangstreitwert angenommen. Dieser für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert worden. Hinzu kommt ein Viertel der angefochtenen Gebühr.