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Beschluss

2 B 204/22 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0408.2B204.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2021 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2021 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt. Die Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2022 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2021 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2022 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 anzuordnen, haben Erfolg. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 11. Februar 2022 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer gegen ihn als Mieter gerichteten Verfügung vom 13. Dezember 2021, die seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2021 zugestellt wurde. Mit der Verfügung ist ihm aufgegeben worden, die Nutzung „zum Dauerwohnen“ des von ihm ab dem 1. März 2019 von den Beigeladenen angemieteten Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück 34/3 der Flur 1 der Gemarkung G mit der postalischen Anschrift G 28a in B-Stadt „ab dem 28.02.2022“ einzustellen. Ferner wendet er sich gegen den gesetzlichen Sofortvollzug des zugehörig ergangenen Gebührenbescheides vom 15. Dezember 2021 über 150,00 €, wegen dessen der Antragsgegner einen von ihm – dem Antragsteller – nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellten Aussetzungsantrag mit Schreiben vom 24. Januar 2022 abgelehnt hat. Den Beigeladenen war im Jahre 1997 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken“ erteilt worden. Nach dem zugehörigen Lageplan sollte sich das umzunutzende Gebäude – dessen seinerzeitige Existenz der Antragsgegner nunmehr in Zweifel zieht - leicht nach Südosten versetzt 5,40 m entfernt neben dem seinerzeit eingezeichneten Wohngebäude der Beigeladenen unter Einhaltung von Abstandsflächen im südöstlichen Grenzbereich des Flurstücks 34/3 befinden. Das von dem Antragsteller angemietete und zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befindet sich nach der Einzeichnung in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, den die Beigeladenen im Rahmen einer im September 2019 gestellten Bauvoranfrage vorgelegt hatten, in unmittelbarer Grenznähe zum östlich gelegenen Flurstück 34/14, und überbaut offenbar partiell die Grenze. Nach einem von dem Antragsgegner vorgelegten Luftbild hält das Wohnhaus der Beigeladenen zum hier streitgegenständlichen Gebäude lediglich einen Abstand von 3,50 m ein, was nach dem Vorbringen des Antragsgegners seinen Grund in einer (gegenüber dem Lageplan zur Baugenehmigung 1997) stattgefundenen (ungenehmigten) Verschiebung des Wohnhauses der Beigeladenen nach Osten habe; diese Verschiebung habe auch zu einer Veränderung des Standortes des streitgegenständlichen Gebäudes nach Osten geführt. II. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die von dem Gericht zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und des privaten Interesses des Betroffenen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf davon verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im Rahmen dessen kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. a) Allerdings kommt es auf die dargestellte Interessenabwägung bereits nicht an, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formelle oder materielle Fehler aufweist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 146, 148). So liegt der Fall hier. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2021 genügt nicht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. In einem solchen Fall ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht wiederherzustellen und nicht (lediglich) die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 148). Die in dem Bescheid für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung erweist sich als (jedenfalls) formell fehlerhaft. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer solchen Begründung bedarf es nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO (nur) dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Eine Bezeichnung der Ordnungsverfügung als Notstandsmaßnahme hat die Antragsgegnerin nicht getroffen, so dass die Ausnahme zum Begründungserfordernis nicht greift. Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine auf den konkreten Fall bezogene und nicht lediglich formelhafte schriftliche Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür geben, dass die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 85). Allerdings sind die Anforderungen an die Einzelfallbezogenheit der Begründung weniger hoch anzusetzen, wenn sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus Art und generellem Zweck der Maßnahme ergibt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 97). Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern vielmehr im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in der Begründung der Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2009 – 10 E 2851/09, NVwZ-RR 2010, 370). Dann muss die Behörde aber auch gerade diese typischen Gründe mit ihrer Begründung treffen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 B 466/16 SN – amtl. Umdruck S. 4; Beschl. v. 17.09.2014 – 2 B 615/14- amtl. Umdruck S. 3). Auch sonst darf die Begründung der Behörde nicht den Fall des Betroffenen verlassen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 09.07.2019 – 2 B 307/19 – amtl. Umdruck S. 4 f.). So liegt es jedoch hier. Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagungsverfügung offenbar erlassen im Blick auf die aus seiner Sicht formelle Illegalität der streitgegenständlichen (Dauer)Wohnnutzung. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 4 f. des Bescheides vom 13. Dezember 2021 verhält sich zunächst schon nicht eindeutig dazu, ob sie sich auf den Aspekt der formellen Illegalität bezieht; jedenfalls spricht sie auch das materiellrechtliche Abstandsflächenrecht und den Brandschutz an. Vor allem aber leidet sie daran, dass sie nicht auf den Fall des Antragstellers abstellt, der nicht durch die Unzulässigkeit der Art der baulichen Nutzung, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass das Dauerwohnen stattfindet in einem Gebäude, das nach Ansicht des Antragsgegners in Bezug auf seinen Standort, das Abstandsflächenrecht und den Brandschutz anders als genehmigt existent ist. Demgegenüber ist in der Begründung zur Sofortvollzugsanordnung, wie in den Fällen der in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung unzulässigen Umnutzung von (in Wochenendsiedlungen gelegenen) Wochenendhäusern die Rede davon, dass der Nachahmungsgefahr zu begegnen sei, Wochenendhäuser illegal zu Wohnzwecken umzunutzen, sowie, dass sich einem unbeteiligten Dritten in einem solchen Fall der Eindruck eines „zulässigen Bestandes“ aufdränge. Das stellt auf einen ganz anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden ab. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von dem Antragsgegner gegebene Begründung erweist sich mithin gerade darin als letztlich formelhaft und gerade nicht auf den Fall des Antragstellers bezogen, als der Antragsgegner für den hier gegebenen Fall Textbausteine verwendet hat, die zu einem anderen Sachverhalt, nämlich der Umnutzung von Wochenendhäusern zu Wohnhäusern, entwickelt worden sein dürften. b) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zudem auch begründet, wenn das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung und das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, gegeneinander abgewogen werden. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2021 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. In dem Widerspruchs- oder einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren würde der Antragsteller demnach nach derzeitigem Sachstand die Aufhebung der Nutzungsuntersagungsverfügung erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von dem Vollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ungeachtet des Umstands, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts Überwiegendes für die formelle wie auch materielle Illegalität der streitgegenständlichen Wohnnutzung spricht und der Antragsgegner grundsätzlich auch den Antragsteller als Nutzer und damit Handlungsstörer im Sinne von § 69 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) in Anspruch nehmen durfte (zur prinzipiellen Heranziehung des Nutzers bei Nutzungsuntersagung und Räumungsverlangen vgl. z. B. OVG Münster, Beschl. v. 02.08.2018 – 7 B 878/18 – juris Rn. 6), erweist sich jedenfalls die in Ziffer 1 der Verfügung gesetzte Frist – 28. Februar 2022 – als unverhältnismäßig kurz und damit ermessensfehlerhaft. Eine Verfügung, die dem Betroffenen aufgibt, die von ihm bisher ausgeübte Wohnnutzung einzustellen und ihn damit zur Aufgabe seiner Wohnung zwingt, muss im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung grundsätzlich zumindest berücksichtigen, dass dem Betroffenen ausreichend Zeit verbleibt, sich eine neue, ihm zumutbare Wohnung zu suchen und eine solche auch zu finden. Ist Letzteres – das Finden einer zumutbaren Wohnung - aufgrund der allgemeinen Situation auf dem Wohnungsmarkt innerhalb der gesetzten Frist ausgeschlossen und stellt die Behörde auch keine zumutbare Ersatzwohnung bereit, wäre der ergangene Verwaltungsakt zwar nicht auf etwas tatsächlich Unmögliches, vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V, gerichtet, denn der Betroffene könnte ja trotzdem ausziehen; jedoch drohte ihm dann Obdachlosigkeit, so dass eine andere Gefahrenlage geschaffen würde. Hier verblieben dem Antragsteller vom Zeitpunkt der Zustellung der Nutzungsuntersagung bei seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2021 – was nicht zwingend zugleich dem Datum der Kenntnisnahmemöglichkeit des Antragstellers selbst entsprechen muss – insgesamt 69 Tage, bis er seine bisherige Wohnung zu räumen hatte. Ob in dieser Zeit objektiv eine andere zumutbare Wohnung hätte gefunden werden können, muss nicht entschieden werden. Denn nach dem Maßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht das Gericht davon aus, dass grundsätzlich – sofern nicht besonderen Gründe in Rede stehen, etwa solche unmittelbarer oder jedenfalls nicht ausgeschlossener Gefahren für Gesundheit oder Leben, wie es zum Beispiel im Hinblick auf Brandschutz und (fehlende) Rettungswege, bei Schädlingsbefall oder im Hinblick auf die Standsicherheit der Fall sein kann - eine Frist zur Einstellung der ausgeübten Wohnnutzung unverhältnismäßig kurz ist, wenn sie deutlich unter der regulären Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB liegt. So liegt es hier. Nach der genannten Bestimmung ist die mietrechtliche Kündigung von Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, wobei sich diese nach Satz 2 der Bestimmung für den Vermieter in Abhängigkeit von der bisherigen Mietdauer verlängert. Die reguläre Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt mithin faktisch (fast) drei Monate. Der Antragsgegner hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch in seiner Antragserwiderung Umstände vorgebracht, die notwendig zu einer Einstellung der Wohnnutzung binnen knapp 10 Wochen, hier faktisch noch durch die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel verkürzt, führen müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller spätestens seit der Anhörung im Schreiben des Antragsgegners vom 9. November 2021 von der Absicht, eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, erfahren hat. Ungeachtet dessen, dass es für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Auszugsfrist nicht auf die Anhörung, sondern auf den maßgeblichen Bescheid ankommt, zeigt die in dem Anhörungsschreiben angekündigte Frist „31.12.2021“, dass der Antragsgegner offenbar die Belange des Antragstellers in keiner Weise berücksichtigt hat. Dementsprechend finden sich weder in der Begründung des Anhörungsschreibens noch in der Begründung des angefochtenen Bescheids Ausführungen zur Angemessenheit der jeweils gewählten Frist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die in Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Dezember 2021 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € für „jeden festgestellten Verstoß“ (Unterstreichung im Original) erheblichen Bestimmtheitszweifeln (§ 37 Abs. 1 VwVfG M-V) insoweit ausgesetzt ist, als nicht klar wird, worin hier in der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung mehrere Verstöße gesehen werden können. 2. Erweist sich die Nutzungsuntersagung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts als aller Voraussicht nach als rechtswidrig, so bestehen zugleich ernstliche Zweifel (zu diesem Maßstab vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit des zugehörigen Gebührenbescheids vom 15. Dezember 2021, so dass insoweit antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des dagegen von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs anzuordnen war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1162 Abs. 3 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mangels eigener Antragstellung nicht für erstattungsfähig zu erklären waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziff. 9.4 und 1.5 des Streitwertkataloges 2013. Das Gericht hat dabei hinsichtlich der Nutzungsuntersagung den Auffangstreitwert angenommen. Dieser für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert worden. Hinzu kommt ein Viertel der angefochtenen Gebühr.