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Beschluss

3 L 141/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0802.3L141.21.00
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Leitsätze
1. Es bedarf keines Anlasses - wie relevante bauliche Veränderungen oder einer Straßenumbenennung - um ein von der Behörde als geeigneter erachtetes Ordnungs-/Hausnummerierungssystem durchzusetzen.(Rn.15) 2. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. Mai 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bedarf keines Anlasses - wie relevante bauliche Veränderungen oder einer Straßenumbenennung - um ein von der Behörde als geeigneter erachtetes Ordnungs-/Hausnummerierungssystem durchzusetzen.(Rn.15) 2. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. Mai 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. Mai 2021 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr des BVerwG zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 13a ZB 18.737 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 20. August 2018 - 3 A 56/18 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 A 713/16 - juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 7). Die Divergenzzulassung bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 3 f. m.w.N.). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht vor. Die Divergenzrüge ist bereits deshalb verfehlt, weil das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, von dessen Entscheidung vom 16. März 2012 (Az. 4 Bf 2/07, juris) das Verwaltungsgericht nach Meinung der Klägerin abweicht, kein dem Verwaltungsgericht Magdeburg übergeordnetes Berufungsgericht ist. Nur die Abweichung von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichtes rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Dessen ungeachtet beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der landesrechtlichen Generalklausel des Sicherheits- und Ordnungsrecht (§ 13 SOG LSA) und nicht auf einer landesrechtlichen Vorschrift des Wegerechts (§ 20 Abs. 1 und 2 HWG) wie dies bei der in Bezug genommenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Fall ist, so dass von deckungsgleichen tatbestandlichen Voraussetzungen auch nicht ausgegangen werden kann. Zwar kann in einer Abweichung von einer Entscheidung eines im Rechtszug unzuständigen Obergerichtes sinngemäß die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden. (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 A 137/15 - juris Rn. 7), so dass auch der von der Klägerin nicht geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in Betracht zu ziehen ist. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt jedoch, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, dass diese für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, weil es bereits an der Formulierung einer entsprechenden Fragestellung mangelt. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). Hieran gemessen erwecken die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a. Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, dass im Bescheid vom 2. Juni 2018 ausgeführt werde, „dass die Nummerierung [Vergabe der Hausnummern] immer dem jeweils örtlich angewandten System entsprechend logisch erfolgen müsse“, so dass es bereits zweifelhaft sei, ob die Beklagte insofern überhaupt eine Abwägung vorgenommen habe oder von einer nicht rechtmäßigen Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sei, lässt sich das Zitat dem streitbefangenen Bescheid schon nicht entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass die Nummerierung der an der V-Straße anliegenden Grundstücke nicht dem angewandten Nummerierungssystem der Landeshauptstadt Magdeburg auf der Grundlage des § 10 der Gefahrenabwehrverordnung vom 29. Juli 2012 entspreche und die Maßnahme - der Änderung der postalischen Nummerierung - der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt diene und damit mittel- und langfristig im Interesse der Klägerin erfolge. Die finanziellen Anpassungskosten, die sich durch die Umnummerierung bedingt ergäben, seien von den Anliegern zumutbar im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen und im Interesse der Allgemeinheit zu tragen. Zudem erfolgt der Hinweis, dass alle Änderungen, die die Ämter der Beklagten beträfen, für die Klägerin und ihre Mieter kostenlos seien (bspw. Ausweis-, Fahrzeugpapiere). Dessen ungeachtet wird mit der Zulassungsbegründung auch nicht dargelegt, weshalb eine etwaig angenommene Ermessensreduzierung auf Null rechtlichen Bedenken begegnen soll. b. Der Einwand der Klägerin, auch hinsichtlich der Ermessenserwägungen des Verwaltungsgerichts bestünden Zweifel, weil es für das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2012 - 4 Bf 2/07 - juris) ohne Bedeutung gewesen sei, dass die Hausnummerierung bereits seit Jahren bestehe und Missstände nicht aufgetreten seien, greift ebenfalls nicht durch. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. a.a.O. Rn. 38) führt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Erforderlichkeit der Maßnahme u.a. aus: „Dass, wie die Klägerin betont, in der Vergangenheit „nichts passiert“ sei, man vielmehr auch mit einer Hausnummer ausgekommen sei, rechtfertigt nicht die Annahme, die Vergabe von mehreren Hausnummern für dasselbe Gebäude sei auch für die Zukunft nicht erforderlich. Die Beklagte ist nicht gehalten, ein vorhandenes Ordnungssystem beizubehalten, nur weil es sich bislang als ausreichend erwiesen hat. Sie ist jedenfalls berechtigt, ein ihr als besser geeignet erscheinendes Ordnungssystem für die Zukunft vorzusehen, wenn sie – wie auch vorliegend – hierzu Gelegenheit erhält, weil – hier wegen der Straßenumbenennung – ohnehin die bisherige(n) Hausnummer(n) geändert werden müssen (hierzu i.E. noch unten)“. Das Obergericht stellt damit selbst - in Entsprechung der Bewertung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]) - darauf ab, dass die Behörde nicht gehalten sei, ein vorhandenes Ordnungssystem beizubehalten, nur, weil es sich bislang als ausreichend erwiesen habe. Im Übrigen hat es „jedenfalls“ in dem Fall der sich bietenden Gelegenheit (Straßenumbenennung) eine Berechtigung zur Änderung der bisherigen Hausnummern gesehen. Es enthält sich jedoch dazu, ob die sich bietende Gelegenheit eine zwingende Voraussetzung darstellt. Die im Zusammenhang mit der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen der Klägerin zielen im Grunde darauf ab, einen Anlass - wie relevante bauliche Veränderungen oder einer Straßenumbenennung - zu fordern, um ein von der Behörde als geeigneter erachtetes Ordnungs-/Hausnummerierungssystem durchzusetzen bzw. aufzuzeigen, dass für die Behörde die Möglichkeit bestehe, das neue Ordnungssystem nicht im gesamten Zuständigkeitsbereich gleichsam sofort umsetzen. Diese generellen Aussagen lassen sich der in Bezug genommenen Entscheidung indes nicht entnehmen. Die Klägerin stellt das Urteil nur verkürzt dar und berücksichtigt nicht, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (lediglich) im Rahmen der Prüfung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG darauf abgehoben hat, dass sich die dortige Klägerin nicht darauf berufen könne, dass die Behörde bei vergleichbaren Gebäudekomplexen in der Umgebung (noch) davon abgesehen habe, mehrere Hausnummern festzusetzen. Dies allein wurde damit begründet, dass aufgrund der erfolgten Straßenumbenennung ohnehin neue Hausnummern zu vergeben gewesen seien, so dass die Gelegenheit habe genutzt werden können, um die behördlichen Ordnungsvorstellungen (nunmehr) umzusetzen (vgl. HmbOVG, a.a.O. Rn. 42). Von einem Erfordernis eines (konkreten) Anlasses für die Vergabe neuer Hausnummern ging das Oberverwaltungsgericht Hamburg in Entsprechung des hamburgischen Wegerechts (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 HWG), das tatbestandlich ein öffentliches Interesse an der Festsetzung neben der Erforderlichkeit der Festsetzung voraussetzt, nicht aus. Vielmehr ergab sich aus der dortigen Verwaltungspraxis der Behörde ein anlassgebundenes Vorgehen, das bedang, dass das Ordnungssystem nicht gleichsam flächendeckend umgesetzt werden musste (vgl. HmbOVG, a.a.O. Rn. 42). Die Klägerin behauptet weder, dass die Beklagte eine vergleichbare Verwaltungspraxis übt, noch besteht für den Senat hierfür ein Anhalt. Mit den Voraussetzungen der hier allein maßgebenden Eingriffsgrundlage des § 13 SOG LSA setzt sich die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz auseinander. c. Die tatsächliche Würdigung des Gerichts, die bisherige Zuordnung der Hausnummern im betroffenen Bereich im Vergleich zur Nummerierungssystematik der Beklagten und den Regelungen in der Gefahrenabwehrverordnung der Beklagten als insgesamt verwirrend, unübersichtlich und unlogisch zu bezeichnen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin macht geltend, zum Nachweis der Tatsache, dass eine ordnungsgemäße Orientierung auch bei der historischen Nummerierung problemlos möglich sei und die Umnummerierung keineswegs zur erheblichen Erleichterung des Auffindens des Einsatzortes, sondern vielmehr zur Irritationen und Erschwernis führen werde, einen Lageplan und Fotografien vorgelegt und die Inaugenscheinnahme vor Ort (schriftsätzlich) beantragt zu haben. Sie wendet ein, dass das Gericht zu der Einschätzung einer verwirrenden, unübersichtlichen und unlogischen Nummerierung nur gelangt sei, weil es die historische Nummerierung mit der Nummerierungssystematik der Beklagten verglichen hätte, ohne eine Inaugenscheinnahme vor Ort durchzuführen. Dies hätte zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich zwar auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2017 - 2 L 23/16 - juris Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 - juris Rn. 5; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 26g). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung - wie hier - mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller aber letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde. Der Antragsteller muss also substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der vorherigen Tatsacheninstanz, vor allem das unterlassene Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG zu einer Rüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der in seinen Voraussetzungen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht, vgl. etwa Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 6 m.w.N.; im Übrigen auch SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 - a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. So kommt es bei Zugrundelegung des insoweit maßgeblichen, von der Klägerin nicht schlüssig in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die historische Nummerierung ihrerseits eine ordnungsgemäße und problemlose Orientierung in der V-Straße erlaubt, sondern allein ob sich die historische Nummerierung im Vergleich zur Nummerierungssystematik der Beklagten und den Regelungen in der Gefahrenabwehrverordnung der Beklagten als verwirrend, unübersichtlich und unlogisch darstellt. Die Unübersichtlichkeit - so das Verwaltungsgericht - folge gerade daraus, dass im übrigen Stadtgebiet ein konträres Nummerierungssystem angewandt werde, so dass Ortsunkundige Irritationen ausgesetzt seien. Dies gelte auch für die Einsatzkräfte des Rettungsdiensts, der Polizei und der Feuerwehr, die mit der Nummerierungssystematik der Beklagten vertraut seien, so dass bei einem Einsatz in der V-Straße eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsgefährdung im Notfall bestehe (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Dessen ungeachtet zeigt die Klägerin nicht auf, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich getroffen hätte. Ebenso wenig ist der Zulassungsbegründung zu entnehmen, dass die Klägerin bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, im gebotenen Maße auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 86 VwGO ist regelmäßig genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend (vgl. zum Vorstehenden z. B. SaarlOVG, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 A 556/17 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 20 ZB 18.2525 - juris Rn. 2). d. Ohne Erfolg macht die Klägerin zudem geltend, dass die Ausführungen des Gerichts zu den Nachteilen der Klägerin nicht korrekt seien. Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für nicht tragfähig vorgetragen halten durfte. Denn es hat daneben selbstständig tragend darauf abgestellt, dass „andere Gründe, wie etwa die Finanzierung neuer Briefbögen, Mitteilung von Adressen und ähnlichem […] angesichts der bestehenden Situation auch zumutbar [seien]“ (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [letzter Absatz]). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht, sondern beschränkt sich darauf, das Klagevorbringen, das im Tatbestand des Urteils im Wesentlichen wiedergegeben wird, zu wiederholen. Hiermit wird die Klägerin dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Sie zeigt nicht ansatzweise auf, dass der im Einzelnen geltend gemachte klägerische Aufwand (Änderung von Bestandverzeichnissen, Computerprogramme, ggf. Mietverträge, Kosten der Beschaffung neuer Emaille-Schilder für Hauseingänge bzw. künftige Kosten für weitere Straßenzüge) den ordnungsbezogenen Gesichtspunkten, die insbesondere auf die Vermeidung von Gefährdungslagen ausgerichtet sind, vorgehen. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass die Höhe des geltend gemachten Aufwands im Wesentlichen daher rührt, dass die Klägerin als Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken ist. e. Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen zu haben, dass die Häuser in der V-Straße zu der unter Denkmalschutz stehenden Siedlung Gartenstadt-R. gehörten, so dass die Entfernung der „alten Emaille-Schilder“ gegen denkmalrechtliche Belange verstoßen könnte, die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Es kann dahinstehen, ob das Gericht mit der rechtlich zutreffenden Begründung das Durchdringen denkmalschutzrechtlicher Gesichtspunkte verneint hat. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Entfernen der „alten Emaille-Schilder“ denkmalrechtliche Belange nicht dahingehend berühren kann, dass es bei der „historischen Nummerierung“ verbleiben muss. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die derzeit verwendeten Emaille-Schilder, die die „historische Nummerierung“ wiedergeben, nicht auf die Entstehungszeit der Siedlung (1911 bis 1913) zurückgehen. Die Klägerin selbst hat Fotografien hinsichtlich des Wohnhauses mit den Hausnummern … und … vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass erst mit der Sanierung der Wohnhäuser nach der Wende die Beschilderung in der derzeitigen Gestaltungsform neu und flächendeckend angebracht wurde. Die vorherige äußere Gestaltung der Nummerierung war eine andere und nicht deckungsgleich. Um historische Emaille-Schilder handelt es sich damit offenkundig schon nicht. Zudem trägt die Klägerin weder vor noch drängt sich dies dem Senat auf, dass die vormalige Nummerierung als solche - ungeachtet der äußeren Gestaltung der Beschilderung - denkmalrechtlich schützenswert ist, ihr selbst eine historische Aussagekraft zukommt (vgl. bspw. Glockengasse 4711 in Köln). Ob aus denkmalschutzrechtlichen Gründen bei der neu vorzunehmenden Beschilderung der Wohneinheiten die (neuen) Hausnummern einer bestimmten Gestaltungsform unterliegen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit indes ohne Belang. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).