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Beschluss

2 A 287/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1127.2A287.19.00
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Leitsätze
1. Es ist allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen.(Rn.12) 2. Den Gerichten kommt in dem Zusammenhang nicht die Befugnis zu, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen.(Rn.12) 3. Das gilt in besonderer Weise in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.(Rn.12) 4. Die vorherige Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung für eine von der Nutzungskategorie her als Vergnügungsstätte einzuordnende Geldspielhalle, ändert nichts daran, dass ein späteres anderes zur Prüfung gestelltes Vorhaben, hier ein Wettbüro, allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist.(Rn.12) 5. Ein Anspruch auf „Fehlerwiederholung“ kommt schon mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Betracht.(Rn.13) 6. Ein Wettbüro ist dem erstmals in der Baunutzungsverordnung 1990 durchgängig für alle Baugebiete definierten und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichneten Nutzungsbegriff der „Vergnügungsstätte“ zuzuordnen.(Rn.14) 7. Darunter sind für die baurechtliche Beurteilung Gewerbebetriebe zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten.(Rn.14) 8. Nach der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 können Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als "sonstige Gewerbebetriebe" zulässig sein.(Rn.15) 9. Maßgeblich ist dabei, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Baugebiets vereinbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 23/98 –, BRS 63 Nr. 80, zur Unzulässigkeit von Diskotheken in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977).(Rn.15) 10. Die für das Kerngebiet „typische“ Vergnügungsstätte ist ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich.(Rn.15) 11. Eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte ist in einem Mischgebiet nicht zulässig (hier bejaht für ein Wettbüro trotz Unterschreitung einer Nutzfläche von 100 qm).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juli 2019 – 5 K 474/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 31.216,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen.(Rn.12) 2. Den Gerichten kommt in dem Zusammenhang nicht die Befugnis zu, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen.(Rn.12) 3. Das gilt in besonderer Weise in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.(Rn.12) 4. Die vorherige Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung für eine von der Nutzungskategorie her als Vergnügungsstätte einzuordnende Geldspielhalle, ändert nichts daran, dass ein späteres anderes zur Prüfung gestelltes Vorhaben, hier ein Wettbüro, allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist.(Rn.12) 5. Ein Anspruch auf „Fehlerwiederholung“ kommt schon mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Betracht.(Rn.13) 6. Ein Wettbüro ist dem erstmals in der Baunutzungsverordnung 1990 durchgängig für alle Baugebiete definierten und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichneten Nutzungsbegriff der „Vergnügungsstätte“ zuzuordnen.(Rn.14) 7. Darunter sind für die baurechtliche Beurteilung Gewerbebetriebe zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten.(Rn.14) 8. Nach der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 können Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als "sonstige Gewerbebetriebe" zulässig sein.(Rn.15) 9. Maßgeblich ist dabei, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Baugebiets vereinbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 23/98 –, BRS 63 Nr. 80, zur Unzulässigkeit von Diskotheken in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977).(Rn.15) 10. Die für das Kerngebiet „typische“ Vergnügungsstätte ist ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich.(Rn.15) 11. Eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte ist in einem Mischgebiet nicht zulässig (hier bejaht für ein Wettbüro trotz Unterschreitung einer Nutzfläche von 100 qm).(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juli 2019 – 5 K 474/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 31.216,50 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in ein Wettbüro durch die Beklagte. Die betreffenden Räume befinden sich im Erdgeschoss des mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Anwesens S... Straße ...2 in A-Stadt (Parzelle Nr. .../76 in Flur 1 der Gemarkung ... B...). Das Grundstück wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123.03.00 „D... und A...“ aus dem Jahr 1967 erfasst. Im Januar 2015 war dem Kläger für das Ladenlokal im Erdgeschoss eine Baugenehmigung zur Umnutzung einer bisherigen Spielhalle in eine Gaststätte mit einer Nutzfläche von insgesamt 95,62 qm erteilt worden. Bereits im Mai 2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Änderung der Nutzung einer Gaststätte in ein Wettbüro mit Aufenthaltsmöglichkeit". Im Juli 20151vgl. den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2015 – 20150436 –vgl. den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2015 – 20150436 – lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Bebauungsplan setze ein Mischgebiet fest, in dem Vergnügungsstätten nur zulässig seien, wenn das Gebiet überwiegend gewerblich geprägt sei. Außerhalb solcher Gebietsteile könne eine Vergnügungsstätte nur ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bereich S... Straße ... – .../A... sei aber deutlich wohnlich geprägt. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger unter anderem aus, das Vorhaben widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. In dem Gebäude sei im Erdgeschoss von etwa 1955 bis 2012 eine Gaststätte genehmigt gewesen. 2012 sei dann eine Spielhalle mit sechs Geldspielgeräten genehmigt worden. In der Nachbarschaft befänden sich in jedem Gebäude Geschäfts-, Büro-, Praxisräume und Ladenlokale sowie andere Gaststätten. Gegenüber befinde sich ein kerngebietsrelevantes Großkino. Die Baunutzungsverordnung regle erst seit dem Jahr 1990 die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Auf den hier zur Rede stehenden Bebauungsplan sei aber die Fassung aus dem Jahr 1962 anzuwenden. Die Neufassung könne deshalb keine Anwendung finden. In der Begründung der Beklagten werde das Gebiet entgegen der planerischen Festsetzung in ein allgemeines Wohngebiet umgedeutet. Im Oktober 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.2vgl. den auf die mündliche Verhandlung des Stadtrechtsausschusses vom 27.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid – Az. 153 und 165/15 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung des Stadtrechtsausschusses vom 27.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid – Az. 153 und 165/15 – In der Begründung heißt es, die geplante Nutzungsänderung in ein Wettbüro widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 1967. Dieser weise für den Bereich des Vorhabengrundstücks ein Mischgebiet aus und dort sei das dem Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte zuzuordnende Wettbüro nach der Art der Nutzung unzulässig, weil es aufgrund seines Störpotentials dem Gebietscharakter widerspreche. Zwar könnten Wettvermittlungsstellen je nach konkreter baulicher Ausgestaltung und Betriebsform sowohl als Gewerbebetrieb als auch als Vergnügungsstätte einzuordnen sein. Vorliegend spreche schon die Bezeichnung „Wettbüro mit Aufenthaltsmöglichkeit" im Antragsvordruck dafür, dass die kommerzielle Unterhaltung der Kunden im Vordergrund stehe. Danach sollten die Kunden, anders als bei einer klassischen Toto-Lotto-Annahmestelle, zu einem längeren Aufenthalt animiert werden. Dementsprechend seien in der Planzeichnung auch mehrere Sitzmöglichkeiten vorgesehen und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung solle es einen Getränkeautomaten geben. Außerdem solle das Geschäftslokal mit Monitoren ausgestattet werden, auf denen Wettquoten eingesehen und Sportereignisse verfolgt werden könnten. Damit gehe es in erheblichem Maße um eine kommerzielle Unterhaltung der Kunden. Das gebiete eine Einordnung als Vergnügungsstätte. Allerdings seien in dem § 6 BauNVO 1962 Vergnügungsstätten noch nicht aufgeführt gewesen. Daher könne zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht auf den § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 abgestellt werden, wonach Vergnügungsstätten im Mischgebiet allgemein nur in den Gebietsteilen zulässig seien, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Ebenso wenig folge allein aus dem Umstand, dass der Zulässigkeitskatalog des § 6 BauNVO 1962 die Vergnügungsstätte noch nicht aufführe, deren generelle Unzulässigkeit im Mischgebiet. Dem könne zwar entnommen werden, dass Vergnügungsstätten aufgrund ihres typischen Erscheinungsbilds in der Regel dem Charakter eines Mischgebiets nicht entsprächen. Das schließe aber nicht aus, dass eine Vergnügungsstätte als „sonstiger Gewerbebetrieb" nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 zulässig sein könne, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend sei, entspreche und keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringe. Hier seien beide Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem Grundrissplan seien mehrere Tischgruppen und ein Thekenbereich eingezeichnet. Bei einem Wettbüro könne nicht alleine auf die Grundfläche abgestellt werden, weil sie keine hinreichenden Schlüsse auf die Besucherfrequentierung und damit für die Beantwortung der Frage zulasse, ob das Wettbüro einen größeren Einzugsbereich besitze und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Vielmehr hänge das bei Wettbüros von der Art und dem Umfang der Ausstattung mit Schaltern beziehungsweise Automaten zur Annahme von Wetten, mit Bildschirmen zur Präsentation von Wettquoten und Sportereignissen sowie vom Angebot an Sitzgelegenheiten und sonstigen Leistungen wie etwa Getränken ab. Wettbüros, die Live-Übertragungen von Sportereignissen anböten, hätten gerade in den für die Wohnnutzung besonders relevanten Abend- und Nachtstunden eine erhöhte Attraktivität für Kunden. Zu diesen Zeiten sei mit einer weit überdurchschnittlichen Frequentierung und einer vergleichsweise großen Zahl an längere Zeit verweilenden Kunden zu rechnen. Darin liege ein deutlicher Unterschied zu nicht kerngebietstypischen Spielhallen, in denen bei lediglich sechs Geldspielgeräten kaum einmal 20 oder mehr Kunden gleichzeitig anwesend sein dürften. Hier ließen sich insoweit zwar Art und Umfang der technischen Ausstattung des Geschäftslokals nicht genau feststellen, weil die Bauvoranfrage keine konkreten Angaben hierzu enthalte. Allerdings deute allein schon die vorgesehene Einrichtung mit großer Theke und Sitzgelegenheiten auf eine entsprechende, auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtete Betriebsform hin. Daher gehe es um ein Wettbüro, das unabhängig von seiner Grundfläche auf einen deutlich größeren Einzugsbereich angelegt und verkehrlich gut erreichbar sei. Dafür spreche die Lage an einer Durchgangsstraße in unmittelbarer Nähe der Auf- und Abfahrt zur … Brücke und zur Stadtautobahn. Das Wettbüro trage deshalb Unruhe in das Gebiet und störe das Gleichgewicht zwischen gewerblicher und Wohnnutzung. Vor allem die Wohnruhe, die durch die wenigen vorhandenen Gewerbebetriebe nicht wesentlich gestört werde, würde angesichts der geplanten Betriebszeiten von 10:00 bis 1:00 Uhr speziell in den Abend- und Nachtstunden stark beeinträchtigt. Da das geplante Wettbüro demnach geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören, widerspreche es dem Gebietscharakter des Mischgebiets und sei deshalb planungsrechtlich unzulässig. Im April 2018 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, ihm sei nur wenige Monate zuvor eine Geldspielhalle genehmigt worden. Die im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Argumente seien weitgehend „Floskeln", die dazu dienen sollten, eine politisch unliebsame Nutzung mit den Mitteln des Baurechts zu verhindern. Die pauschale Aussage, die Nähe zur Wohnnutzung und die Lärmbelästigung stünden der Zulassung entgegen, werde nicht näher begründet, ebenso wenig wie die Befürchtung, dass durch das Vorhaben eine erhöhte Aktivität durch Kunden entfaltet werde. Die pauschalen Behauptungen, dass mit dem geplanten Vorhaben Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden seien, seien nicht richtig. Es gebe durch die neue Nutzung keinen größeren Kundenverkehr als bei dem Gaststättenbetrieb. Die nicht näher begründete Aussage, dass sich die Gebietsqualität verschlechtere, sei in dieser Pauschalität nicht nachzuvollziehen. Es werde kein Wettautomat sondern lediglich zwei Monitore installiert. Die Nutzfläche des Wettbüros sei nach Abzug der Theke und der Bewegungsflächen kleiner als 60 qm. Die zu erwartende Besucherzahl werde in der Regel unter zehn Gästen liegen. Von außerhalb und auch nur von anderen Stadtteilen seien keine Kunden zu erwarten. Das Wettbüro werde in der Regel gegen 22 Uhr geschlossen. Auf der anderen Straßenseite sei ein Großkino mit 2.600 Sitzplätzen genehmigt worden. Dort würden in elf Kinosälen bis 24 Uhr Filme vorgeführt. In A-Stadt seien in vielen und ähnlichen Gebieten Wettbüros mit noch größerem Angebot genehmigt worden. Allein mit einer nicht ausführlichen Betriebsbeschreibung eine Zurückweisung zu begründen, erscheine fragwürdig. Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und im Juli 2019 die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, das Vorhaben des Klägers widerspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Gericht teile die Einschätzung des Rechtsausschusses, dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten „Wettbüro“ in der sich aus den Planvorlagen sowie der Betriebsbeschreibung ergebenden Ausgestaltung um eine Vergnügungsstätte handele, die in dem geplanten Umfang als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen und damit in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Insoweit seien insbesondere die angegebenen Betriebszeiten vom 10.00 bis 1.00 Uhr zu beachten. Sie führten dazu, dass in den besonders schutzwürdigen Zeiten nach 22 Uhr mit das Wohnen störendem Kundenverkehr zu rechnen sei. Die Lage des geplanten Vorhabens lasse zudem erwarten, dass Kunden aus einem größeren Umkreis kämen. Die Behauptung des Klägers, die zu erwartende Besucherzahl werde in der Regel kleiner als zehn Gäste sein, sei im Hinblick auf die verkehrsgünstige Lage wenig nachvollziehbar. Insbesondere machte der Betrieb eines Wettbüros für eine so kleine Zahl von Kunden wirtschaftlich keinen Sinn. Eine Einschränkung der Betriebszeit auf 22 Uhr sei nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Daher sei das Wettbüro bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Im Übrigen wäre dies auch dann der Fall, wenn man davon ausgehe, dass das Vorhaben kein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe darstelle. Es sei zu befürchten, dass bei einer Zulassung ein „Trading-down-Effekt“ eingeleitet werde, der sich negativ auf das festgesetzte Mischgebiet auswirke. Ein „Trading-down-Effekt“ liege vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen komme. Ein „Trading-down-Effekt" werde insbesondere durch die Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke wie etwa Spielhallen, aber auch Wettbüros, und „normalen" Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst. Der Wettbewerb um Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führe tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanzkraft. Für den Bereich der Bauleitplanung sei geklärt, dass die Verhinderung eines „Trading-down-Effekts" einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstelle, der den Ausschluss von bestimmten Unterarten von Vergnügungsstätten – namentlich Spielhallen, aber auch Wettbüros – sogar in Kerngebieten rechtfertigen könne. Ob ein solcher „Trading-down-Effekt" zu bejahen sei, beurteile sich nach den Umständen der konkreten städtebaulichen Konfliktlage. Es entspreche einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Jede Zulassung von Vergnügungsstätten führe dazu, dass andere im Mischgebiet allgemein zulässige Nutzungen weiter zurückgedrängt würden mit der Folge, dass dieses zumindest in einem Teilbereich die Eigenart eines Mischgebiets verlöre. Vorliegend sei zu befürchten, dass sich für den Fall der Zulassung des Vorhabens des Klägers weitere Vergnügungsstätten in der S... Straße ansiedeln würden. Wie vor Ort festzustellen gewesen sei, stehe derzeit zumindest ein weiteres Ladenlokal leer. Daher bestehe die begründete Besorgnis, dass andere gewerblichen Nutzungen, die derzeit noch die nähere Umgebung prägten, abwanderten oder verdrängt würden. Auch aus diesem Grund sei das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 76 LBO) für die „Änderung der Nutzung einer Gaststätte in ein Wettbüro mit Aufenthaltsmöglichkeit" auf dem Anwesen S... Straße ...2 in A-Stadt (Parzelle Nr. .../76 in Flur 1 der Gemarkung ... B...) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.7.2019 – 5 K 474/18 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch lässt es eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erkennen.3vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. Der Kläger wendet sich unter dem erstgenannten Aspekt zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens hinsichtlich der Betriebszeiten für das Wettbüro „kurzerhand“ auf die entsprechenden Eintragungen in der Bauvoranfrage (Ziffer 7 der Baubeschreibung, 10.00 bis 1.00 Uhr an Werk-, Sonn- und Feiertagen) abgestellt habe, obwohl er – wie schon in seiner Klageschrift angegeben – nicht beabsichtige, das Wettbüro länger als 22.00 Uhr offen zu halten und das auch dem mit der Ausarbeitung der Bauvorlagen beauftragten befreundeten Bauingenieur als Entwurfsverfasser so mitgeteilt habe. Insofern verkennt der Kläger zum einen, dass es allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn ist, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen und dass sich der Antrag auch inhaltlich auf die Zulassung des in den gegebenenfalls mit Genehmigungsvermerken zu versehenden Bauvorlagen dargestellten Vorhabens richtet. Da der Kläger – auch nach heutigem Erkenntnisstand – die im Mai 2015 eingereichten Bauvorlagen in diesem Punkt ersichtlich nie an die angeblich von Anfang an beabsichtigte zeitliche Eingrenzung der Öffnungszeiten angepasst hat, unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass sowohl die Beklagte als Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung als auch das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren den Kläger zu Recht an „seinen“ Angaben in der erwähnten Betriebsbeschreibung festgehalten haben. Auch den Gerichten kommt in dem Zusammenhang ganz sicher nicht die Befugnis zu, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts (§ 30 Abs. 1 BauGB), insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen. Das gilt in besonderer Weise auch in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unter dem Aspekt kann daher auch keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe sich – mit den Worten des Klägers – „nicht hinreichend und damit nicht zutreffend mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander gesetzt“ oder damit gar den „Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit gegenüber Wettbüros erweckt“. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch weder befugt noch veranlasst, durch die vom Kläger vermissten „Rückfragen“ eine Art Bauberatung durchzuführen. Wie das Vorhaben materiell im Ergebnis bei Zugrundelegung einer reduzierten Öffnungszeit zu beurteilen gewesen wäre, ist übrigens spekulativ und muss hier mit Blick auf den durch den Antrag mitbestimmten Streitgegenstand nicht vertieft werden. Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, dass ihm 2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle erteilt worden sei, so dass es hier „tatsächlich“ um die Umnutzung einer Spielhalle in ein Wettbüro gehe, so begründet auch das keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sollte eine entsprechende Baugenehmigung,4vgl. den Bauschein der Beklagten vom 29.1.2019 – 20141115 –vgl. den Bauschein der Beklagten vom 29.1.2019 – 20141115 – die übrigens im Falle mangelnder Umsetzung nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 LBO inzwischen erloschen sein dürfte, seinerzeit unter Missachtung einschlägiger materiell-rechtlicher Vorgaben erteilt worden sein,5 vgl. aber zur Abgrenzung von kerngebietstypischen Spielhallen und der insoweit am Schwellenwert von 100 qm orientierten Betrachtung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, KommJur 2018, 311vgl. aber zur Abgrenzung von kerngebietstypischen Spielhallen und der insoweit am Schwellenwert von 100 qm orientierten Betrachtung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, KommJur 2018, 311 ändert das nichts daran, dass die hier zur Rede stehende Bauvoranfrage allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, hier der §§ 30 Abs. 1 BauGB, 6 BauNVO 1962, zu beurteilen ist (§§ 76, 73 Abs. 1 LBO). Ein Anspruch auf „Fehlerwiederholung“ kommt schon mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Betracht und es ist mitnichten so, dass das Wettbüro – wie der Kläger meint – nun „erst Recht“ zu genehmigen wäre. Deswegen muss diesem Einwand gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden. Der Kläger macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe „dem Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung ... Gewalt angetan“, indem es sein geplantes Wettbüro unter Bezugnahme auf nicht einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1983, die sich auf ein Spielcasino mit „Tanzbar“ und Striptease-Aufführungen bezogen habe, als Vergnügungsstätte eingeordnet habe. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vorhaben des Klägers indes zu Recht dem erstmals in der Baunutzungsverordnung 1990 durchgängig für alle Baugebiete definierten und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichneten Nutzungsbegriff der „Vergnügungsstätte“ zugeordnet worden. Darunter sind für die baurechtliche Beurteilung Gewerbebetriebe zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten. Hierzu gehören neben Spielhallen und Amüsierbetrieben unterschiedlichster Form auch Wettbüros.6 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 – 2 A 381/16 –, bei juris, und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BRS 74 Nr. 202vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 – 2 A 381/16 –, bei juris, und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BRS 74 Nr. 202 Das Verwaltungsgericht hat die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung, speziell das vom Kläger angeführte Urteil aus dem Jahr 1983,7vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – BVerwG 4 C 64.79 –, BRS 40 Nr. 45vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – BVerwG 4 C 64.79 –, BRS 40 Nr. 45 zu der Frage angesprochen, wie heute der Kategorie der Vergnügungsstätten zuzuordnende Einrichtungen nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung – hier nach der ersten Fassung aus dem Jahre 1962 – zu beurteilen sind. Danach können Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als "sonstige Gewerbebetriebe" zulässig sein. Maßgeblich ist dabei, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Baugebiets vereinbar sind.8vgl. etwa allgemein BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 23.98 –, BRS 63 Nr. 80, zur Unzulässigkeit von Diskotheken in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977vgl. etwa allgemein BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 23.98 –, BRS 63 Nr. 80, zur Unzulässigkeit von Diskotheken in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 Diese Frage ist für ein nach den Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetztes Mischgebiet – hier mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 – zu verneinen.9 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – BVerwG 4 C 64.79 –, BRS 40 Nr. 45, und Beschluss vom 28.7.1988 – 4 B 119.88 –, BRS 48 Nr. 40vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – BVerwG 4 C 64.79 –, BRS 40 Nr. 45, und Beschluss vom 28.7.1988 – 4 B 119.88 –, BRS 48 Nr. 40 Vor diesem Hintergrund geht es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers also weniger um dessen Einordnung als Vergnügungsstätte, sondern um die Frage des „kerngebietstypischen“ Charakters des Betriebs. Der besonderen Erwähnung der Vergnügungsstätten als allgemein zulässige Nutzungsart in dem § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber bereits damals eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen, jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen hat. Die für das Kerngebiet „typische“ Vergnügungsstätte ist ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich.10 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.1986 – BVerwG 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.1986 – BVerwG 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51 Eine gerade für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte gehört folglich nicht in ein Mischgebiet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht – auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid – nachvollziehbar und in einer keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung rechtfertigenden Weise dargelegt, dass ungeachtet der vergleichsweise „überschaubaren“ Grundfläche wegen der technischen Ausstattung, der in den Bauvorlagen dargestellten Möblierung mit den auch im Betreff der Bauvoranfrage angesprochenen „Aufenthaltsmöglichkeiten“, wegen der besonders verkehrsgünstigen Lage im Bereich der ... in A-Stadt und mit Blick auf die zuvor erwähnten Angaben zu den Geschäftszeiten mit einem das Wohnen wesentlich störenden Kundenaufkommen zu rechnen sei. Demgemäß handele es sich bei diesem Wettbüro um eine „kerngebietstypische“ – und deswegen nach den vorgenannten Grundsätzen auch nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 als sonstiger Gewerbebetrieb genehmigungsfähige – Vergnügungsstätte. An der Richtigkeit dieser Einschätzung begründet der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel. Soweit sich der Kläger im Weiteren mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich eines bei Realisierung des Vorhabens zu gewärtigenden trading down effects auseinandersetzt ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei nach der Formulierung des erstinstanzlichen Urteils um eine selbständige weitere (tragende) Begründung handelt. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wettbüro aus diesem Grund auch dann mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO wegen eines Widerspruchs zur Eigenart des festgesetzten Baugebiets (§ 6 BauNVO 1962) bauplanungsrechtlich unzulässig sei, wenn man entgegen dem zuvor Gesagten davon ausgehen wollte, dass das Vorhaben „kein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe darstellt“. Beruht indes ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), so ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.11vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, bei jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, bei juris Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Ergänzend ist zu dem Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Annahme eines (drohenden) trading down effects in Form von negativen Wirkungen auf die Umgebung auf einen unzutreffenden „allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz“ berufen, der seine Einschätzung zugrunde liege, dass „Wettbüros anscheinend generell möglichst untersagt werden sollten“ beziehungsweise dass „der Abschluss von Wetten sittlich verwerflich oder in sonstiger Weise verachtenswert“ sein sollten, anzumerken, dass sich dergleichen in dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise wiederfindet. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang nicht die geschilderten moralischen Kategorien bemüht, sondern allein städtebaulich argumentiert, speziell im Hinblick auf den § 1 Abs. 9 BauNVO. Es hat ausgeführt, ein „trading down effect" liege dann vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels durch Vergnügungsstätten zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen komme, insbesondere ausgelöst durch eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke, wie etwa Wettbüros, sowie „normalen" Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke. Der Wettbewerb um Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führe tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanz- und Ertragsstärke. Das ist alles nachzuvollziehen und hat mit Begriffskategorien wie „verwerflich“ oder „verachtenswert“ nichts zu tun. Inwieweit das bezogen auf die konkrete Umgebung anzunehmen wäre beziehungsweise inwieweit der vom Kläger unter Verweis darauf, dass er sein Geschäft nicht in einer „Kaschemme“ einrichten wolle, angeführte trading up effect für das Umfeld eine realistische Einschätzung darstellt, braucht nicht vertieft zu werden. Daraus erhellt gleichzeitig, dass die wesentlichen Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens, soweit diese einer allgemeinen, über die Umstände des Einzelfalls hinausreichenden Klärung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich sind, von der Rechtsprechung bereits beantwortet wurden. Da dem Vortrag des Klägers kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.