OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 86/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0930.1A86.25.00
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2025 – 2 K 431/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2025 – 2 K 431/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2022, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 20. November 2014 über die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des Übertritts der Klägerin zur Deutschen Rentenversicherung Saarland zurückgenommen hat. Die Klägerin stand ursprünglich im Dienst der (ehemaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Infolge einer Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger trat sie zum 1. Januar 2008 in den Dienst der Beklagten unter Beibehaltung ihres Statusamts über und wurde seither aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen besoldet. Ab 2008 traten erstmals Unterschiede in der Höhe der Besoldung zwischen Bundes- und Landesbeamten auf. In der Folge kam es bei der Beklagten zu zahlreichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren auf Zahlung einer Ausgleichszulage, die überwiegend – so auch im Fall der Klägerin – ruhend gestellt wurden. In einem als Musterverfahren geführten Klageverfahren einer in Diensten der Beklagten stehenden Beamtin verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 30. Januar 2014 – 2 C 12/13 –, dieser ab dem 1. Januar 2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG1Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242 i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F.2in der Fassung der Bekanntmachung v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020in der Fassung der Bekanntmachung v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020 wegen der unterschiedlichen Besoldungsentwicklung in Bund und Land zu gewähren. Zur Begründung heißt es, die Normen seien nicht nur rechtsstandswahrend, sondern dynamisch zu verstehen. Die Zulage gleiche folglich nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch alle später eintretenden Besoldungsunterschiede aus. Auf Grundlage dieser Entscheidung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. November 2014 eine monatliche Ausgleichszulage (nebst Nachzahlung). Mit Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 9/18 – gab das Bundesverwaltungsgericht nach erneuter Überprüfung seine Rechtsprechung zur dynamischen Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. auf. Die Vorschriften seien so zu verstehen, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2022 nahm die Beklagte ihren am 20. November 2014 erlassenen Bescheid über die Zahlung einer Ausgleichszulage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 zurück. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 ergebe sich, dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolge mit Blick auf das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin nicht. Für die Zukunft erscheine deren Vertrauen indes nicht gleichermaßen schutzwürdig und könne sich nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln durchsetzen. Sie, die Beklagte, sei den haushaltsrechtlichen Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2025 abgewiesen. Die Rücknahme begegne auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG keinen rechtlichen Bedenken. Der zurückgenommene Bescheid sei mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. von Beginn an rechtswidrig gewesen. Da die Gerichte das Recht nicht schaffen, sondern lediglich erkennen würden, sei mit der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine neue Rechtslage erzeugt worden. § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG a.F. habe von Anfang an nicht zur Gewährung der streitigen (dynamischen) Ausgleichszulage ermächtigt. Den Vorgaben des § 48 Abs. 2 SVwVfG zum Vertrauensschutz habe die Beklagte dadurch genügt, dass sie von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit abgesehen habe. Nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 habe die Klägerin nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass ihr die Ausgleichszulage künftig weiterhin gezahlt werde. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der Zulage sei auch nicht deswegen schutzwürdig im Sinne von § 48 Abs. 2 SVwVfG, weil sie ihr Verwaltungsverfahren seinerzeit auf Initiative der Beklagten ruhend gestellt und selbst keine Klage erhoben habe. Es komme keine Selbstbindung der Verwaltung dahingehend in Betracht, dass die Klägerin sich auf die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 berufen könne. Allenfalls könne eine Selbstbindung in dem Sinne angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin und ihre das Musterverfahren führende Kollegin – wie geschehen – nach Maßgabe des erstrittenen Urteils „gleich“ behandeln werde. Es habe sich weder um ein förmliches Musterverfahren nach § 93a VwGO gehandelt, noch gebe es Anhaltspunkte für einen weitergehenden Bindungswillen der Beklagten dahingehend, dass eine (fortdauernde) Gleichbehandlung auch im Falle einer grundlegenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte das ihr eröffnete Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Erwägung, dass das fiskalische Interesse daran, unberechtigte Leistungen nicht dauerhaft aus öffentlichen Kassen weiter zu gewähren, das private Interesse der Klägerin überwiege, sei nicht zu beanstanden. Ein Ermessensdefizit liege nicht darin, dass die Beklagte nicht (ausdrücklich) berücksichtigt habe, dass die Klägerin „ihr“ Verwaltungsverfahren damals auf Initiative der Beklagten ruhend gestellt habe. Die Behörde sei nicht gehalten, alle erdenklichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einzustellen. Sie müsse nur die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls einbeziehen. Ein solcher Belang sei in Bezug auf die Rechtskraftwirkung, die nur zu Gunsten der betroffenen Kollegin der Klägerin wirke, fallbezogen nicht gegeben. Gegen das ihr am 15. April 2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2025 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 16. Juni 2025, einem Montag, hat sie diesen Antrag begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2025 zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu 1.) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (dazu 2.) auf. 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die die Klägerin ihr beimisst. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Keine grundsätzliche Bedeutung liegt hingegen unter anderem dann vor, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf Grundlage der Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.3vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 30.5.2025 – 1 A 108/24 – BA S. 5vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 30.5.2025 – 1 A 108/24 – BA S. 5 Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2025 – 1 A 108/24 –, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist, festgehalten hat, bedarf die (erneut) als grundsätzlich bedeutsam angeführte Frage, ob „ein Musterverfahren für die Kolleg:innen, die im Widerspruchsverfahren das Verfahren aussetzen, ebenfalls einen signifikanten Vertrauensschutz bietet oder ob die normative Wirkung des Urteils auf die entsprechenden Kolleg:innen anzuwenden ist“4in diesem Sinne auch die Frage auf S. 3 der Zulassungsbegründung v. 16.6.2025, ob „es tatsächlich sein kann, dass, wenn das Musterverfahren dann positiv ausgeht und entsprechend die Widerspruchsverfahren erledigt werden, eine Rechtsprechungsänderung dann die vorliegende Fallkonstellation zur Folge hat, dass die Person, die das Musterverfahren geführt hat, ein Urteil zu ihren Gunsten erstritten hat, nunmehr obsiegt und die Verfahren der Kolleg:innen die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt wurden, indes unterliegen“in diesem Sinne auch die Frage auf S. 3 der Zulassungsbegründung v. 16.6.2025, ob „es tatsächlich sein kann, dass, wenn das Musterverfahren dann positiv ausgeht und entsprechend die Widerspruchsverfahren erledigt werden, eine Rechtsprechungsänderung dann die vorliegende Fallkonstellation zur Folge hat, dass die Person, die das Musterverfahren geführt hat, ein Urteil zu ihren Gunsten erstritten hat, nunmehr obsiegt und die Verfahren der Kolleg:innen die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt wurden, indes unterliegen“ keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz, dass rechtskräftige Urteile gemäß § 121 VwGO nur die Beteiligten des Rechtsstreits (§ 63 VwGO) binden. Eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte ist lediglich für die Rechtsnachfolger eines Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO) oder nach Maßgabe des § 121 Nr. 2 i.V.m. § 65 Abs. 3 VwGO in sog. Massenverfahren vorgesehen. Eine Ausweitung auf nicht an einem Rechtsstreit beteiligte Personen, alleine weil sie sich in der gleichen materiell-rechtlichen Lage befinden wie die einen „Musterprozess“ führende Klägerin, würde der gesetzlichen Regelung des § 121 VwGO zuwiderlaufen. Anders, als die Klägerin meint, kann dem – wie der Senat in besagter Entscheidung weiter ausgeführt hat (BA S. 6) – nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass eine „Begrenzung“ der Rechtskraftwirkung auf die „Musterklägerin“ zur Folge habe, dass sich vernünftigerweise niemand mehr auf die prozessökonomische Vorgehensweise, eine offene Rechtsfrage in einem Musterprozess zu klären, einlasse. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die seit jeher verbreitete Praxis bekannt ist, vergleichbar gelagerte Sachverhalte, die die gleiche Rechtsfrage aufwerfen, im Rahmen eines Musterprozesses zu klären. Dennoch hat er diese Konstellation weder zum Anlass einer Rechtskrafterstreckung durch eine entsprechende Ergänzung des § 121 VwGO genommen, noch hat er sie im Rahmen der 1990 eingeführten Regelung des § 93a VwGO für Musterverfahren berücksichtigt. Abgesehen davon sieht selbst § 93a VwGO keine „automatische“ Rechtskrafterstreckung auf die nach dieser Vorschrift gerichtlicherseits ausgesetzten Verfahren vor und schützt Dritte, die kein Klageverfahren betrieben haben, ebenfalls nicht vor den Konsequenzen einer späteren Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtskraft wirkt – wie der Senat weiter ausgeführt hat – im Übrigen „im Guten“ wie „im Schlechten“. Hätte die klagende Kollegin den von ihr geführten Rechtsstreit verloren, wäre die Klägerin ungeachtet der zwischenzeitlichen Ruhendstellung nicht daran gehindert gewesen, ihr Verwaltungsverfahren fortzuführen bzw. eigenständig den Klageweg zu beschreiten. Durch die Rechtskraft eines ihrer Kollegin gegenüber ergangenen klageabweisenden Urteils wäre sie jedenfalls nicht daran gehindert gewesen. An diesen Ausführungen ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens vom 16. Juni 2025 festzuhalten. Die Klägerin führt aus, das Rechtsverständnis des Senats in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2025 – 1 A 108/24 – führe in der Praxis zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen. Der Senat verkenne die verwaltungsprozessuale Praxis. Ohne eine „korrigierende Auslegung“ des § 121 VwGO seien Personen, die sich – wie die Klägerin – auf einen „Musterprozess“ einließen, schlicht rechtlos gestellt. Es komme immer nur die zeitlich als erstes gegen eine Verwaltungsentscheidung vorgehende Person in den Genuss der Rechtskraft. Eine Behörde werde im Anschluss an den „Musterprozess“ zwangsläufig eine Abhilfeentscheidung treffen und somit eine Rechtskrafterstreckung zugunsten anderer Kläger verhindern. Daraus folge, dass Bürger, die sich gerichtlich gegen eine Behördenentscheidung zur Wehr setzten, aktiv und einseitig durch die Behörde am Erhalt einer rechtskräftigen Entscheidung gehindert werden könnten. Nach der Rechtsauffassung des Senats bestehe keinerlei Schutz zugunsten der klagenden Personen, was mit Blick auf die Rechtsstaatsgarantie unzumutbar sei. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Der geforderten „korrigierenden Auslegung“ des § 121 VwGO stehen erkennbar – und ohne, dass es für diesen Befund der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte – der klare Wortlaut der Vorschrift und das im Senatsbeschluss vom 30. Mai 2025 geschilderte Festhalten des Gesetzgebers an der Norm in Ansehung einer als bekannt vorauszusetzenden Praxis entgegen. Für eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung eines Urteils auf andere Betroffene, die ihre Verwaltungsverfahren ruhend gestellt haben, besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Im Übrigen verkennt die Zulassungsbegründung, dass die Ruhendstellung seinerzeit im Einverständnis der Klägerin und – man denke nur an das damals durchaus bestehende Prozess- und Kostenrisiko – nicht einseitig zu deren Lasten erfolgte. Der Einwand, es stehe einer Behörde auf Grundlage der Rechtsansicht des Senats frei, nach einem „Musterverfahren“ in anderen Fällen Abhilfeentscheidungen zu treffen, was zur Konsequenz habe, dass Bürger, die sich gerichtlich gegen eine staatliche Entscheidung wehrten, einseitig am Erhalt einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung gehindert werden können, geht am Sach- und Streitstand vorbei. Die Beklagte ist im Fall der Klägerin nicht auf eine solche Weise verfahren. Zudem übersieht diese Rüge, dass es Ausdruck der Gesetzesbindung der Verwaltung ist, einem als rechtswidrig erkannten Zustand in einem anhängigen Verfahren abzuhelfen. „Schutzlos“ gestellt werden die Betroffenen dadurch für den Fall einer – ohnehin wohl eher selten anzutreffenden – Änderung bzw. Aufgabe einer (anspruchsbegründenden) höchstrichterlichen Rechtsprechungslinie nicht, zumal § 48 SVwVfG der Behörde abverlangt, Vertrauensschutzerwägungen in ihre Entscheidung einzustellen. Auf dieser Grundlage wurde fallbezogen die Rücknahme der Rechtsposition, die der Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – von Beginn an nicht zustand, alleine für die Zukunft verfügt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich ferner nicht aus der in der Zulassungsbegründung betonten Tatsache herleiten, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einer „nicht unerheblichen Anzahl“ parallel gelagerter Fälle stellen bzw. „potentiell in jeder Dienststelle in Deutschland von Relevanz werden“ könne. Der allgemeine Hinweis, dass die angestrebte Berufungsentscheidung auch für andere Fälle Auswirkungen habe kann, genügt den Anforderungen der §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung für sich genommen grundsätzlich nicht. Die erforderliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.5Senatsbeschl. v. 3.9.2025 – 1 A 97/24 – juris, Rn. 5 m.w.N.Senatsbeschl. v. 3.9.2025 – 1 A 97/24 – juris, Rn. 5 m.w.N. Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.6statt vieler: Beschl. des Senats v. 14.10.2024 – 1 A 119/23 – juris, Rn. 16statt vieler: Beschl. des Senats v. 14.10.2024 – 1 A 119/23 – juris, Rn. 16 Die Klägerin rügt, die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ruhendstellung ihres Verfahrens und die Tatsache, dass ihre Kollegin das stattgebende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 erstritten habe, nicht in das Ermessen habe einfließen müssen. Im Fall ihrer Kollegin, der damaligen Musterklägerin, habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2024 – 2 K 462/22 – einen Ermessensfehler angenommen, da für diese die Rechtskraft des zu ihren Gunsten ergangenen Urteils streite. Dass die Beklagte dieses Urteil im Fall der Klägerin nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt habe, begegne rechtlichen Bedenken. Die Beklagte habe seinerzeit eine Selbstbindung dahingehend ausgesprochen, dass alle Bediensteten, die einem Ruhen zustimmen, gleich behandelt werden wie die damalige Musterklägerin. Sei die Ermessensbetätigung im Falle ihrer Kollegin rechtswidrig, so müsse diese Wertung aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes denknotwendig auf sie, die Klägerin, übertragen werden. Es sei schlicht und ergreifend willkürlich gewesen, welche Person als „Musterklägerin“ ausgewählt worden sei. Dieser Vortrag zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Senat hat hierzu bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2025 – 1 A 108/24 – ausgeführt: „Wie dargelegt ist die Rechtskraftwirkung grundsätzlich auf die Beteiligten des Rechtsstreits und auf die weiteren von § 121 VwGO genannten Personen begrenzt und ist eine Ausweitung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils auf sonstige Personen dem Rechtsinstitut der Rechtskraft fremd, selbst wenn sich Letztere materiell-rechtlich in der gleichen Lage befinden, wie derjenige, der den Prozess geführt hat. Nur in diesem Umfang ist es der Zielsetzung des § 121 VwGO entsprechend gerechtfertigt, das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit – mit Ausnahme besonders gelagerter Fälle – gegenüber dem formalen Prinzip der Rechtskraft zurücktreten zu lassen. Das Zitat des Klägers aus dem gegenüber der Kollegin ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 K 462/22 hilft in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiter, weil die Rechtskraft des von ihr erstrittenen Urteils entgegen des Prüfungsansatzes des Verwaltungsgerichts kein im Rahmen des § 48 SVwVfG ermessensrelevanter Gesichtspunkt ist, sondern eine Rücknahme des in Umsetzung des erstrittenen Urteils erlassenen Verwaltungsakts kraft der durch § 121 VwGO vorgegebenen Bindungswirkung von vornherein ausgeschlossen ist. Ebenso wenig wie dieser unzutreffende Ansatz des im Fall der Kollegin ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils dessen Ergebnisrichtigkeit infrage zu stellen vermag, lässt sich aus ihm die These herleiten, in das im Fall des Klägers auszuübende Rücknahmeermessen müsse aus Gründen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes maßgeblich im Sinne einer Ermessensreduzierung einfließen, dass das Verfahren der Kollegin damals einvernehmlich als Musterprozess geführt worden war. Nach § 40 SVwVfG ist Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Berücksichtigung eines Gesichtspunkts, der dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht, ist sachwidrig. Zweck der Vorschrift des § 48 SVwVfG ist es aber gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassen worden sind, wieder aufzuheben und damit den Rechtsverstoß zu beseitigen. Hiervon ausgehend kann fallbezogen keine Pflicht zur Gleichbehandlung bestehen. Hierin liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers. Die Beständigkeit einer im Klagewege erstrittenen Rechtsposition beruht, wie dargelegt, nicht auf dem materiellen Recht, sondern auf dem formalen Prinzip der Rechtskraft. Die hiermit verbundene Besserstellung des von der Rechtskraft des Urteils umfassten Beteiligten findet allein hierin ihre Rechtfertigung. Der Beklagten muss die Möglichkeit offenstehen, sich im Rahmen ihres Rücknahmeermessens von den Grundsätzen der Gesetzesbindung der Verwaltung und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushalts leiten zu lassen. Von dieser Option hat sie vorliegend ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Soweit das Zulassungsvorbringen demgegenüber darauf abhebt, die Beklagte habe sich im Wege der Selbstbindung zur Gleichbehandlung des Klägers und der anderen Kollegen, welche seinerzeit ihr Verwaltungsverfahren der Initiative der Beklagten entsprechend zum Ruhen gebracht hatten, mit der Kollegin, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2014 – 2 C 12/13 – erstritten hat, verpflichtet, ist dies in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert. Zwar sind Vertrauensschutzaspekte grundsätzlich dem Zweck der Ermächtigung des § 48 SVwVfG unterfallende Gesichtspunkte; sie sind grundsätzlich entsprechend ihrem Gewicht bei der Entscheidung, ob und inwieweit eine Rücknahme ausgesprochen wird, zu berücksichtigen. Ein Tatbestand, der geeignet wäre, ein Vertrauen des Klägers darauf zu tragen, er werde über den Abschluss des ruhend gestellten Verwaltungsverfahrens hinaus auch in Bezug auf künftige, in der damaligen Situation noch gar nicht absehbare rechtliche Entwicklungen, wie vorliegend die – im Übrigen ohne Zutun der Beklagten eingetretene – Änderung der von der Kollegin im Jahr 2014 ursprünglich erstrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Jahre später mit der Kollegin gleichbehandelt, ist indessen bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen worden. Gegenüber den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das eine Selbstbindung der Beklagten nur dahingehend angenommen hat, dass sie den Kläger entsprechend dem erstrittenen Urteil der Kollegin gleich behandeln werde und nicht, dass sie ihn auch Falle späterer Veränderungen bzw. Änderungen in der Rechtsprechung mit dieser gleichbehandeln werde, hat der Kläger lediglich seine bereits erstinstanzlich erhobene Behauptung bekräftigt, die Personen, die das Verfahren seinerzeit ruhend gestellt hätten, hätten sich der „Gleichbehandlung unterworfen“ und nun ein Recht hierauf. Eine fundierte Begründung, die geeignet wäre, die gegenläufige verwaltungsgerichtliche Beurteilung der damaligen Geschehnisse ernsthaft in Zweifel zu ziehen, fehlt. Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu dem Umstand, dass sich die von der Kollegin erstrittene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung darstellt. Im Übrigen ist es in der Sache nicht „höchst willkürlich“ gewesen, welche Person das Musterverfahren geführt hat. Die Klage der Kollegin war längst rechtshängig (die Klage im Verfahren 2 K 1567/10 wurde am 11.10.2010 erhoben), als der Kläger am 18.11.2011 seinen später zum Ruhen gebrachten Antrag auf Zahlung der Ausgleichszulage gestellt hat.“ Daran hält der Senat fest. Auch der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2025 zur Frage der Ermessensbetätigung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin meint, der Senat verkenne, dass die „Höchstwillkürlichkeit“ der Person des Musterklägers eine abstrakte Problematik sei. Aus der in Deutschland „gelebten“ verwaltungsrechtlichen Praxis, dass derjenige, der das erste Verfahren anstoße, als Musterkläger ausgewählt werde, folge der Anspruch der übrigen Betroffenen, die ihre Verfahren ruhend stellen, auf Gleichbehandlung. Weitere Tatsachen müssten für eine Selbstbindung der Verwaltung entgegen der Ansicht des Senats nicht hinzutreten. Mit ihrer Anregung, die übrigen Verfahren ruhend zu stellen, habe die Beklagte automatisch impliziert, dass sie alle anderen Betroffenen gleich behandeln werde. Dieser Einwand übersieht den grundlegenden Unterschied in der Beständigkeit einer (bestandskräftigen) Verwaltungsentscheidung einerseits und einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung andererseits. Wie dargestellt entfaltet das formale Prinzip der Rechtskraft nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 121 VwGO seine Wirkung. Jenseits rechtskräftiger Urteile soll § 48 SVwVfG der Behörde gerade die Möglichkeit an die Hand geben, als rechtswidrig erkannte (begünstigende) Bescheide unter Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zurückzunehmen. Alleine aus der Tatsache, dass das Verfahren der Klägerin mit Blick auf das seinerzeit geführte Klageverfahren ruhend gestellt wurde, folgt kein Anspruch auf eine „rechtskraftgleiche“ Behandlung der Klägerin im Wege des Rücknahmeermessens. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin seinerzeit gleichwohl zu erkennen gegeben haben könnte, sie werde diese auch im Falle späterer Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Musterklägerin fortdauernd gleichbehandeln, sind nach wie vor nicht substantiiert dargetan. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat auch nicht der Sichtweise der Klägerin anzuschließen, es handele sich „definitiv um einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs“, wenn die Beklagte es unterlassen habe, die „Problematik“ der rechtskräftigen Entscheidung zugunsten der damaligen Musterklägerin in die streitgegenständliche, der Klägerin gegenüber ergangene Rücknahmeentscheidung einfließen zu lassen und zu gewichten. Ebenso wenig überzeugt die Rüge, die Beklagte sei von einem „gebundenen Ermessen“ ausgegangen, weshalb die entsprechende Ermessensbetätigung schlicht und ergreifend fehle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das ihr durch § 48 SVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise dadurch ausgeübt, dass sie die Klägerin für zurückliegende Zeiträume als überwiegend schutzwürdig erachtet, für die Zukunft indes die Grundsätze rechtmäßigen Verwaltungshandelns und sparsamer Haushaltsbewirtschaftung höher gewichtet und die Rücknahme der Ausgleichszulage verfügt hat. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergeht durch gesonderten Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.