Urteil
10 K 3417/18
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wohnsitz der alleinerziehenden Arbeitnehmerin und ihres Kindes in einem anderen Mitgliedstaat schließt Unterhaltsvorschussleistungen nach nationalem Recht nicht aus, wenn die Arbeitnehmerin im Bundesgebiet mehr als geringfügig beschäftigt ist und zur Finanzierung des Systems beiträgt.
• Unterhaltsvorschussleistungen sind als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 492/2011 anzusehen; eine Wohnsitzklausel, die Grenzarbeitnehmer mittelbar benachteiligt, ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
• Die Beschränkung des Anspruchs durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Inlandswohnsitz) ist in Fällen grenzüberschreitender Wohnsitzverlagerung von Arbeitnehmern nicht erforderlich, weil ein gleichwirksamer, weniger einschneidender Maßstab (z. B. nicht geringfügige Beschäftigung/Beitragsleistung im Inland) möglich ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss trotz Auslandswohnsitz bei inländischer Erwerbstätigkeit • Ein Wohnsitz der alleinerziehenden Arbeitnehmerin und ihres Kindes in einem anderen Mitgliedstaat schließt Unterhaltsvorschussleistungen nach nationalem Recht nicht aus, wenn die Arbeitnehmerin im Bundesgebiet mehr als geringfügig beschäftigt ist und zur Finanzierung des Systems beiträgt. • Unterhaltsvorschussleistungen sind als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 492/2011 anzusehen; eine Wohnsitzklausel, die Grenzarbeitnehmer mittelbar benachteiligt, ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. • Die Beschränkung des Anspruchs durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Inlandswohnsitz) ist in Fällen grenzüberschreitender Wohnsitzverlagerung von Arbeitnehmern nicht erforderlich, weil ein gleichwirksamer, weniger einschneidender Maßstab (z. B. nicht geringfügige Beschäftigung/Beitragsleistung im Inland) möglich ist. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige und alleinerziehend, lebt seit April 2016 mit ihrer Tochter in den Niederlanden. Die Klägerin ist seit 1992 in B. bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt und arbeitet in Deutschland. Am 23. Juli 2018 beantragte sie Unterhaltsvorschuss für ihre 12-jährige Tochter; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, das Kind habe keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des UVG. Die Klägerin gab an, keinen Kontakt zum Kindesvater zu haben und keine SGB II-Leistungen zu beziehen. Sie machte geltend, die Wohnsitzklausel verstoße gegen unionsrechtliche Freizügigkeitsregelungen und berief sich darauf, weiterhin in Deutschland steuerpflichtig zu sein. Das Gericht musste entscheiden, ob der Inlandswohnsitz als Anspruchsvoraussetzung durch unionsrechtliche Grundfreiheiten eingeschränkt wird. • Klagebefugnis: Die Klägerin kann als Elternteil bzw. gesetzliche Vertreterin den Anspruch gerichtlich geltend machen (§ 9 Abs.1 UVG i.V.m. § 42 Abs.2 VwGO). • Zuständigkeit: Für Fälle von Wohnsitz beider Beteiligten außerhalb des Bundesgebietes ist sachgerecht auf den letzten deutschen Wohnsitz bzw. auf den Ort der Erwerbstätigkeit abzustellen; hier war die Beklagte zuständig. • Materielle Anspruchsprüfung: Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs.1 i.V.m. Abs.1a UVG; streitig war die Voraussetzung des § 1 Abs.1 Nr.2 UVG (Wohnsitz im Inland). • Unionsrechtliche Schranke: Unterhaltsvorschussleistungen gelten als soziale Vergünstigungen gemäß Art.7 Abs.2 VO Nr.492/2011 und fallen unter den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.45 AEUV für Arbeitnehmer. • Diskriminierung: Die Wohnsitzklausel bewirkt eine mittelbare Benachteiligung von Grenzarbeitnehmern, weil diese trotz inländischer Erwerbstätigkeit den Anspruch verlieren, während inländische alleinerziehende Eltern ihn behalten. • Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit: Die Ungleichbehandlung ist nicht objektiv gerechtfertigt, weil die Ziele eines engen Bezugs zum Inlandssozialstaat auch durch weniger einschneidende Kriterien erreicht werden können, insbesondere durch die Voraussetzung einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit und Beitragsleistung in Deutschland. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin war mehr als geringfügig beschäftigt und auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Inland; daher greift die Inlandswohnortvoraussetzung nicht und der Anspruch besteht für den streitigen Zeitraum. Das Gericht hat der Klage stattgegeben: Die Beklagte wurde verpflichtet, für den Zeitraum 23. Juli bis 30. September 2018 Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind zu bewilligen. Begründet wurde dies damit, dass die Wohnsitzvoraussetzung des § 1 Abs.1 Nr.2 UVG wegen des Vorrangs der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.45 AEUV, Art.7 Abs.2 VO Nr.492/2011) nicht anwendbar ist, soweit die alleinerziehende Arbeitnehmerin im Bundesgebiet mehr als geringfügig beschäftigt ist und damit zur Finanzierung der inländischen Sozialleistungen beiträgt. Die angeführte Verwaltungspraxis und die RL UVG, die weitere Bedingungen wie einen Zweitwohnsitz verlangt, können die unionsrechtlichen Vorgaben nicht ersetzen. Damit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt worden und erhält für den genannten Zeitraum die begehrte Leistung; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.