Urteil
3 A 282/09
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Schlichtungsklausel, die lediglich ein Güteverfahren vor der Kommunalaufsicht vorsieht, schließt den Verwaltungsrechtsweg nicht aus.
• Eine Schlichtungsvereinbarung gilt nur für Ansprüche, die aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst entstehen; Beitragsbescheide gehören nicht dazu.
• Ist eine beitragsrechtliche Satzung wegen fehlerhafter Grundlagenberechnung nichtig, fehlt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits gezahlter Beiträge; die Behörde ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Rückerstattung gezahlter Schmutzwasserbeiträge bei nichtiger Beitragssatzung • Eine vertragliche Schlichtungsklausel, die lediglich ein Güteverfahren vor der Kommunalaufsicht vorsieht, schließt den Verwaltungsrechtsweg nicht aus. • Eine Schlichtungsvereinbarung gilt nur für Ansprüche, die aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst entstehen; Beitragsbescheide gehören nicht dazu. • Ist eine beitragsrechtliche Satzung wegen fehlerhafter Grundlagenberechnung nichtig, fehlt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits gezahlter Beiträge; die Behörde ist zur Rückerstattung verpflichtet. Die Klägerin (ehemals Gemeinde Groß Ernsthof) wurde eingemeindet und trat aus dem Zweckverband aus. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 7.11.2007 Schmutzwasser-Anschlussbeiträge für mehrere Grundstücke fest. Die Klägerin zahlte Beiträge im Dezember 2008 und schloss mit dem Zweckverband zum 26.1.2009 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung, die eine Klausel zur vorrangigen Schlichtung durch die Kommunalaufsicht enthielt. Die Vereinbarung wurde genehmigt, jedoch nicht öffentlich bekanntgemacht; die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage gegen den Beitragsbescheid. Der Beklagte berief sich auf die Schlichtungsklausel und die getroffene Zahlungsvereinbarung; die Klägerin rügte Treuwidrigkeit und die Unwirksamkeit der Beitragssatzung wegen fehlerhafter Kalkulation. • Zulässigkeit: Die Schlichtungsklausel in Art. 2 Nr.5 der Vereinbarung ist keine Schiedsvereinbarung i.S.d. §173 VwGO/§§1025ff. ZPO, sondern lediglich eine Vorschrift zur Durchführung eines Schlichtungs- bzw. Güteverfahrens; sie schließt den Verwaltungsrechtsweg nicht aus. • Die Klausel bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten aus der Vereinbarung selbst und regelt nicht das Entstehen oder Vorliegen von Beitragsansprüchen; Beitragsforderungen entstehen nicht kraft des Vertrages. • Die Parteien haben die Vereinbarung trotz fehlender Veröffentlichung vollzogen; ein Formmangel wäre unbeachtlich, wenn die Berufung auf ihn einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. • Rechtsschutzbedürfnis: Die Klägerin durfte Klage erheben, auch soweit eine Anpassung des Auseinandersetzungsbetrages nach §60 VwVfG M-V denkbar ist; ein sofortiger Ausschluss des Rechtswegs zugunsten der Schlichtung wäre treuwidrig. • Materiell: Die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes war wegen mangelhafter Ermittlung der Tiefenbegrenzung nichtig; somit war die sachliche Beitragspflicht für die streitigen Beiträge bis zum Ausscheiden der Klägerin nicht entstanden (§9 Abs.3 KAG M-V). • Folgen: Mit Aufhebung der Beitragsbescheide entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Beiträge; die Behörde ist zur Rückerstattung verpflichtet (§113 Abs.1 VwGO). • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 7.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2009 wurde aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten. Die Schlichtungsklausel der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung stand der Klage nicht entgegen, weil sie lediglich ein Schlichtungsverfahren für vertragliche Streitigkeiten vorsieht und nicht das Bestehen von Beitragsansprüchen begründet. Zudem war die einschlägige Beitragssatzung des Zweckverbandes wegen fehlerhafter Kalkulation nichtig, sodass die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden und der Rechtsgrund für das Behalten der Zahlungen entfallen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.