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Beschluss

2 MB 4/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1027.2MB4.25.00
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Leitsätze
1, Stellenbesetzungsverfahren und Reaktivierungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zurruhegesetzter Beamter sind unterschiedliche Verfahren. Sie unterliegen jeweils anderen Voraussetzungen. Diesbezügliche Ansprüche sind unabhängig voneinander in dafür jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.(Rn.6) 2. § 29 Abs. 1 BeamtStG – ebenso wie § 29 Abs. 2 BeamtStG – regelt allein die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten. Die Normen verhalten sich nicht zu der Frage, ob Ruhestandsbeamte in Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wären.(Rn.7) 3. Der Dienstherr hat bei der Personalplanung und der damit verbundenen Personalkostenplanung auch die Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, denn diese haben gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Wiederberufung in ein aktives Beamtenverhältnis.(Rn.7) 4. § 29 Abs. 1 BeamtStG trifft allein eine Regelung für den Fall, dass ein Ruhestandsbeamter den einfacheren Weg der Reaktivierung auf Antrag beschreiten möchte, regelt dagegen aber nicht, dass sich ein Ruhestandsbeamter nicht für den – meist schwierigeren – Weg eines Stellenbesetzungsverfahrens entscheiden darf und von Rechts wegen von Auswahlverfahren ausgeschlossen wäre.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1, Stellenbesetzungsverfahren und Reaktivierungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zurruhegesetzter Beamter sind unterschiedliche Verfahren. Sie unterliegen jeweils anderen Voraussetzungen. Diesbezügliche Ansprüche sind unabhängig voneinander in dafür jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.(Rn.6) 2. § 29 Abs. 1 BeamtStG – ebenso wie § 29 Abs. 2 BeamtStG – regelt allein die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten. Die Normen verhalten sich nicht zu der Frage, ob Ruhestandsbeamte in Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wären.(Rn.7) 3. Der Dienstherr hat bei der Personalplanung und der damit verbundenen Personalkostenplanung auch die Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, denn diese haben gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Wiederberufung in ein aktives Beamtenverhältnis.(Rn.7) 4. § 29 Abs. 1 BeamtStG trifft allein eine Regelung für den Fall, dass ein Ruhestandsbeamter den einfacheren Weg der Reaktivierung auf Antrag beschreiten möchte, regelt dagegen aber nicht, dass sich ein Ruhestandsbeamter nicht für den – meist schwierigeren – Weg eines Stellenbesetzungsverfahrens entscheiden darf und von Rechts wegen von Auswahlverfahren ausgeschlossen wäre.(Rn.8) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der am … 1960 geborene Antragsteller wurde mit Ablauf des 31. Juli 2016 wegen Dienstunfähigkeit zurruhegesetzt. Bis dahin stand er im Dienste der Landespolizei. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäß gestellten) Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das interne Ausschreibungsverfahren im Jahr 2024 zur Besetzung von bis zu zwei Beamtenstellen im Geschäftsbereich des Antragsgegners, fortzusetzen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung habe nicht den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt, weil ein hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch vorgelegen habe. Dieser ergebe sich daraus, dass eine Neuausschreibung der zwei zu besetzenden Stellen jedenfalls zum Erhalt einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber erforderlich wäre. Nach dem Abschlussvermerk vom 6. Januar 2025 habe es keinen tatsächlich geeigneten Bewerber gegeben (Beschlussabdruck Seite 2 bis 5). Dass der Antragsteller entgegen der Darstellungen des Antragsgegners diese Voraussetzungen erfülle, trage er weder vor noch sei dies ersichtlich. Soweit der Antragsteller ausführe, er müsse auf der Grundlage von § 29 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) reaktiviert werden, dringe er im hiesigen Verfahren nicht durch. Zum einen stelle die Frage, ob ein Anspruch eines Beamten auf Reaktivierung bestehe, einen eigenen Streitgegenstand dar, der unabhängig von Verletzungen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs separat der Klärung in einem eigenen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Zum anderen würde die gesetzliche Verpflichtung der Behörde, einen in den Ruhestand versetzten Beamten erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen bzw. ihn zu reaktivieren, schon nicht dazu führen, dass ihm eine der im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren ausgeschriebenen Stellen übertragen werden müsse (Beschlussabdruck Seite 5). Der Antragsteller kann hiergegen mit seinem Beschwerdevorbringen, das er allein auf den nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 1 LBG behaupteten Reaktivierungsanspruch als einen sachlichen Grund zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens stützt, nicht durchdringen. Er meint, er habe als zurruhegesetzter Beamter einen Reaktivierungsanspruch nach § 29 Abs. 1 BeamtStG. Dieser sei auch in einem Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Aus dem Grundsatz „Wiederverwendung vor Versorgung“ folge, dass der Dienstherr dem Beamten eine Stelle übertragen müsse, wenn er sich dafür bewerbe. Die Bewerbung dürfte insoweit lediglich als Anregung an den Dienstherrn zu verstehen sein, die Reaktivierung unter Berücksichtigung dieser Stelle durchzuführen. Stellenbesetzungsverfahren und Reaktivierungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zurruhegesetzter Beamter sind unterschiedliche Verfahren. Sie unterliegen jeweils anderen Voraussetzungen. Diesbezügliche Ansprüche sind unabhängig voneinander in dafür jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. § 29 Abs. 1 BeamtStG – ebenso wie § 29 Abs. 2 BeamtStG – regelt allein die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten. Die Normen verhalten sich nicht zu der Frage, ob Ruhestandsbeamte in Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wären. Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten ist etwas anderes als dessen Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle und die damit einhergehende Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Bei einer Reaktivierung des Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG handelt es sich um die erneute Berufung eines wieder dienstfähig gewordenen Ruhestandsbeamten in ein aktives Beamtenverhältnis. Mit der Norm werden zwei Absichten verfolgt. Zum einen ist die Regelung in § 29 Abs. 2 BeamtStG dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer Wiederberufung geschuldet. Denn unberechtigte Zurruhesetzungen wie auch die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses trotz wiederhergestellter bzw. wiedererlangter Dienstfähigkeit führen zu einer Belastung des öffentlichen (Versorgungs-)Haushalts, da für den an sich dienstfähigen Ruhestandsbeamten Versorgungsleistungen erbracht werden, obwohl dieser Beamte „Gegenleistungen“ erbringen könnte (siehe zur vergleichbaren Bundesregelung in § 46 BBG: Plog/Wiedow, BBG, 440. Lfg., Stand 01.06.2022, § 46 BBG Rn. 6 m. w. N.). Zum anderen ist die Regelung in § 29 Abs. 1 BeamtStG darauf gerichtet, den persönlichen und finanziellen Interessen des Beamten an einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in dem von ihm erlernten und auf Lebenszeit gewählten Beamtenberuf, mithin seinen subjektiven Bedürfnissen an einem Wiedereintritt in das Berufsleben, Rechnung zu tragen (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 46, Rn. 7 m. w. N.). Für einen begrenzen Zeitraum, der in Schleswig-Holstein gemäß § 43 Abs. 1 LBG zehn Jahre beträgt, muss sich der Dienstherr demnach auf eine Rückkehr des (zunächst dienstunfähigen) Ruhestandsbeamten in den aktiven Dienst einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Der Dienstherr hat bei der Personalplanung und der damit verbundenen Personalkostenplanung auch die Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, denn diese haben gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Wiederberufung in ein aktives Beamtenverhältnis. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten – und zwar bezogen auf das zuletzt, vor der Zurruhesetzung, innegehabte Statusamt (vgl. dazu Plog/Wiedow, a. a. O., § 46, Rn. 96 m. w. N.; Knoke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: Februar 2021, § 29 BeamtStG, Rn. 13 m. w. N.) – nicht wiederhergestellt ist, zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen oder die materiell-rechtliche zehnjährige Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 LBG abgelaufen ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass selbst eine haushaltsrechtliche Einstellungssperre oder fehlende Stellen nur in sehr engen Grenzen der Reaktivierung „entgegenstehende dienstliche Gründe“ i. S. d. § 29 Abs. 1 BeamtStG begründeten (vgl. dazu Plog/Wiedow, a. a. O., § 46, Rn. 106 ff. mit Nachweisen aus der Rspr.; vgl. zur Reaktivierung auf Antrag: Plog/Wiedow, a. a. O., § 46, Rn. 131 ff.). Liegen diese Voraussetzungen indes vor, wird der wieder dienstfähige Ruhestandsbeamte privilegiert gegenüber anderen Interessenten an einem (aktiven) Beamtenverhältnis, denn er kann ohne Stellenausschreibung und ohne Leistungs- und Eignungsvergleich in das (aktive) Beamtenverhältnis zurückkehren. Von diesen Möglichkeiten der Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten unterscheidet sich die hier (streitige) Teilnahme eines Ruhestandsbeamten an einem Auswahlverfahren bzw. im Falle eines rechtswidrigen Abbruchs fortzusetzenden Auswahlverfahren maßgeblich. Während § 29 Abs. 1 BeamtStG eine Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis für den antragstellenden Ruhestandsbeamten vorsieht, sobald vor allem der Grund für dessen Ruhestand – seine fehlende Dienstfähigkeit bzw. hier Polizeidienstfähigkeit – weggefallen ist, muss der Ruhestandsbeamte, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, wie jeder andere Bewerber das jeweilige Auswahlverfahren durchlaufen. Er wird dabei nicht etwa deshalb gegenüber anderen Bewerbern privilegiert, weil er bereits zuvor ein Amtsverhältnis innehatte. Stattdessen muss er sich wie alle anderen Interessenten auf die ausgeschriebene Stelle bewerben und sich einem Eignungs- und Leistungsvergleich anhand von aktuellen Beurteilungen oder gegebenenfalls Auswahlgesprächen unter dem Druck des Auswahlverfahrens stellen. Er nimmt dabei in Kauf, nicht ausgewählt zu werden, weil ein anderer Bewerber im Eignungs- und Leistungsvergleich besser abschneidet. Ihm kommt nur – wie jedem anderen Bewerber – der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) zugute. Korrespondierend dazu wird auch die hier streitgegenständliche Rechtmäßigkeit des abgebrochenen Auswahl- bzw. Stellenbesetzungsverfahrens an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen, und nicht – wovon der Antragsteller ausgeht – danach beurteilt, ob der Antragsgegner ihn ohne Beachtung von Befähigung, Leistung und Eignung allein aufgrund eines Reaktivierungsanspruchs in das Beamtenverhältnis hätte berufen müssen. § 29 Abs. 1 BeamtStG trifft allein eine Regelung für den Fall, dass ein Ruhestandsbeamter den einfacheren Weg der Reaktivierung auf Antrag beschreiten möchte, regelt dagegen aber nicht, dass sich ein Ruhestandsbeamter nicht für den – meist schwierigeren – Weg eines Stellenbesetzungsverfahrens entscheiden darf und von Rechts wegen von Auswahlverfahren ausgeschlossen wäre (vgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 5 ME 44/23 –, juris Rn. 45). Dabei kann hier offenbleiben, ob ein wegen Dienstunfähigkeit, mithin mangels (gesundheitlicher bzw. körperlicher) Eignung (vgl. § 9 BeamtStG „Kriterien der Ernennung“) in den Ruhestand versetzter Reaktivierungsbewerber überhaupt berechtigt wäre, sich vor Abschluss des Reaktivierungsverfahrens um ein Amt zu bewerben, und nicht zunächst in den Dienst zurückkehren müsste, um die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu erfüllen (vgl. dazu nur: Plog/Wiedow, a. a. O., § 46, Rn. 141 m. w. N. zur Bewerbung um ein Beförderungsamt; OVG Münster, Beschluss vom 5. August 2009 – 6 B 1091/09 –, juris Rn. 16; dem entgegentretend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 5 ME 44/23 –, juris Rn. 56 ff.; insb. Rn. 60). Der Antragsgegner hat den Antragsteller nicht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, sondern wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils (vgl. dazu unten) aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. November 2024 (vgl. die Formulierung dort: „Antrag auf Neuverbeamtung laut interner Ausschreibung“) keinen Antrag auf Reaktivierung gestellt, sondern sich anlässlich einer internen Ausschreibung in Bezug auf zwei bei dem Antragsgegner vorhandener Stellen für eine Verbeamtung im Landesdienst beworben. Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers auf die ausgeschriebenen Stellen auch nicht als einen Reaktivierungsantrag nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 1 LBG verstanden, sondern die Ablehnung seines Antrages auf Verbeamtung mit der Nichterfüllung von Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (Art. 33 Abs. 2 GG) begründet und damit für den Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt. Diesbezüglich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2025 mitgeteilt, dass er bestimmte Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle („unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem LaZuF, Beschäftigungsdauer LaZuF von mindestens vier Jahren, Regelbeurteilung mit mindestens Note 3 oder förderlicher Berufsabschluss mit mindestens Note 2,9 u. a.; vgl. dort die tabellarische Aufzählung und den Ausschreibungstext vom 15. Oktober 2024), und er deshalb vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werde. Der Antragsgegner hat sich hingegen nicht dazu verhalten, ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen eines Reaktivierungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 1 LBG (Zuständigkeit, Antrag, zwischenzeitlich wiederhergestellte Dienstfähigkeit bezogen auf das zuletzt, vor der Zurruhesetzung, übertragene innegehabte Statusamt als Polizeibeamter , kein Entgegenstehen zwingender dienstlicher Gründe, kein Fristablauf) vorliegen oder nicht vorliegen. Dafür wäre der Antragsgegner (Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge) zudem auch nicht zuständig gewesen, sondern das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, als zurruhesetzender Dienstherr. Auch der Antragsteller legt im Übrigen außer allgemeinen Ausführungen zu einer Reaktivierung nichts konkret (hier insbesondere zur wiedererlangten Polizeidienstfähigkeit) dafür dar, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG gegeben seien. Soweit er der Auffassung ist, dass ein wegen Dienstunfähigkeit zurruhegesetzter Beamter über ein Bewerbungsverfahren um eine zu besetzende Stelle reaktiviert werden müsste, wäre es an ihm gewesen, den Reaktivierungsanspruch im Beschwerdeverfahren glaubhaft zu machen (vgl. dazu die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 1 LBG). Diesbezüglich ist hier nur aus der Antragsschrift – im Beschwerdeverfahren fehlen dazu Darlegungen – bekannt, dass der Antragsteller offenbar bereits vor dem Verwaltungsgericht ein Reaktivierungsverfahren (12 A 207/24) betreibt. Soweit er also der Auffassung ist, dass er einen Reaktivierungsanspruch in Bezug auf eine der hier streitgegenständlichen ausgeschriebenen Stellen hat, müsste er dies in jenem Verfahren anbringen. Dass der Antragsteller das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stellen erfüllte, sodass der Antragsgegner ihn zu Unrecht aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hätte, hat er – wie schon erstinstanzlich nicht glaubhaft gemacht – auch im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. Ob der Antragsteller den behaupteten Reaktivierungsanspruch überhaupt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgen könnte, oder dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellte, oder ihm dafür schon kein Anordnungsgrund zur Seite stünde, weil er ggfls. auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen schuldhaft unterbliebener Reaktivierung zu verweisen wäre, kann aus den oben genannten Gründen dahinstehen (vgl. dazu nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 B 262/21 –, juris Ls 1 bis 3 und Rn. 5 ff. m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 1 B 1745/07 –, juris Ls und Rn. 4 ff.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 46, Rn. 143 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. zur Streitwertfestsetzung: Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).