Beschluss
1 B 174/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1028.1B174.24.00
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Leitsätze
1. Werden Stellen zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit grundsätzlich mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (Anschluss BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, juris, Rn. 19).(Rn.5)
2. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist auszugehen, wenn dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, den Antragsteller vorläufig als Beamter auf Widerruf einzustellen bzw. in das Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzubeziehen.(Rn.12)
3. Der Einstellungsbewerber trägt die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung; er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N).(Rn.24)
4. Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt grundsätzlich besonderes Gewicht zu (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 20 m.w.N.); freilich gilt dieser grundsätzliche Vorrang der polizeiärztlichen Einschätzung nicht uneingeschränkt.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. September 2024 - 2 L 1092/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.963,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Stellen zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit grundsätzlich mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (Anschluss BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, juris, Rn. 19).(Rn.5) 2. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist auszugehen, wenn dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, den Antragsteller vorläufig als Beamter auf Widerruf einzustellen bzw. in das Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzubeziehen.(Rn.12) 3. Der Einstellungsbewerber trägt die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung; er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N).(Rn.24) 4. Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt grundsätzlich besonderes Gewicht zu (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 20 m.w.N.); freilich gilt dieser grundsätzliche Vorrang der polizeiärztlichen Einschätzung nicht uneingeschränkt.(Rn.27) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. September 2024 - 2 L 1092/24 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.963,26 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt seine „vorläufige“ Einstellung als Beamter auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners zum 1.10.2024 bzw. zum nächstmöglichen Termin. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller auf seine entsprechende Bewerbung mit Bescheid vom 2.4.2024 mit, dass seine Einstellung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 SPolLVO1Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27.9.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.8.2024 (ABl. I, 744)Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27.9.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.8.2024 (ABl. I, 744) nicht möglich sei und stellte fest, dass er polizeidienstuntauglich sei: Im Rahmen der nach der PDV 3002Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (Runderlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 8.11.2012, A. D5-39.29/39.31 I/F)Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (Runderlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 8.11.2012, A. D5-39.29/39.31 I/F) vorgesehenen polizeiärztlichen Auswahluntersuchung seien bei ihm die Merkmale „affektive, schizoaffektive, schizophreniforme Psychosen“ sowie „Entwicklungs-, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend“ festgestellt worden. Seinen dagegen gerichteten Widerspruch, zu dessen Begründung der Antragsteller u.a. auf ein privatärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Bezug nahm, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.2014 zurück: Nach Sichtung aller zur Verfügung stehenden Befunde bestünden weiterhin die Ausschlussmerkmale „11.1.4 Depression“, „11.1.7. Impulskontrollstörung, geringe Frustrationstoleranz“ und „11.1.9 Tic-Störung“ nach der PDV 300. Über die daraufhin erhobene Klage des Antragstellers vom 24.8.20243Az. 2 K 1090/24Az. 2 K 1090/24 ist noch nicht entschieden. Seinen zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 16.9.2014 - 2 L 1092/24 - zurückgewiesen. Gegen diesen richtet sich die vom Antragsteller am 25.9.2024 erhobene und begründete Beschwerde, zu der er mit Schriftsätzen vom 7.10.2024 und 11.10.2024 ergänzend ausgeführt hat. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung durch Zeitablauf ist auch hinsichtlich des Hauptantrags nicht eingetreten, obwohl der Einstellungstermin 1.10.2024 zwischenzeitlich verstrichen ist. Werden Stellen – wie hier – zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit zwar grundsätzlich mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber.4vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, juris, Rn. 19vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, juris, Rn. 19 Hier hat der Antragsgegner sich jedoch nicht darauf berufen, dass eine Einstellung des Antragstellers in den bereits begonnenen Vorbereitungsdienst nicht mehr möglich wäre. Zudem begegnet erfahrungsgemäß ein Einstieg in die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den ersten Wochen des Ausbildungsjahres keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten.5vgl. Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 B 278/23 -, juris, Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.9.2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 2vgl. Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 B 278/23 -, juris, Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.9.2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 2 Im Übrigen ist der Hilfsantrag nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn „vorläufig zum Einstellungstermin 01. Oktober 2024 für den Polizeivollzugsdienst zuzulassen“, „hilfsweise ihn zum nächst möglichen Termin vorläufig in den Polizeivollzugsdienst einzustellen“, zu Recht abgelehnt. a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller der Sache nach sowohl mit dem Hauptantrag als auch dem Hilfsantrag im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 lit. a BeamtStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 SPolLVO) eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet.6Beschluss vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N. (Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst) und Beschluss vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. (Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 35; zum Sonderfall einer auflösend bedingten Zustimmung eines Beamten zu einer beamtenrechtlichen Ernennung vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2025 - 2 C 35/13 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.Beschluss vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N. (Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst) und Beschluss vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. (Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 35; zum Sonderfall einer auflösend bedingten Zustimmung eines Beamten zu einer beamtenrechtlichen Ernennung vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2025 - 2 C 35/13 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist auch auszugehen, wenn man, wie vom Verwaltungsgericht zu Gunsten des Antragstellers – offenbar mit Blick auf dessen entsprechenden Hilfsantrag im parallelen Klageverfahren – angenommen, sein Begehren dahingehend auslegt, dass dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihn in das Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Saarlandes zum 1.10.2024 oder zu einem nachfolgenden Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzubeziehen.7vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 34vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 34 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist indes, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch), und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund).8vgl. Beschluss des Senats vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -vgl. Beschluss des Senats vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 - b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 16.9.2024 - 2 L 1092/24 - einen Anordnungsanspruch unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung verneint, weil nach Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung durch die §§ 9 und 124 SBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 SPolLVO die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, für deren Vorliegen der Bewerber die materielle Beweislast trage, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Dem Dienstherr obliege es, die gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen; keinen Beurteilungsspielraum habe er demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob der jeweilige Bewerber diesen Voraussetzungen genüge. Zur Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit hätten die Bundesländer und auch der Antragsgegner nach einer bundeseinheitlichen Vorgabe die Verwaltungsvorschrift PDV 300 für anwendbar erklärt. Danach bestehe an einen Polizeivollzugsbeamten die Anforderung, dass seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seine seelische Belastbarkeit eine uneingeschränkte Verwendung im gesamten polizeilichen Einsatzbereich zuließen. Hiervon ausgehend begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.4.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2024 eine Einstellung des Antragstellers wegen Untauglichkeit für den Polizeidienst mit Bezug auf das ihm bekannt gegebene Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung „gesundheitlich nicht geeignet“ mit den PDV-Merkmalnummern 11.1.4 (bei Depression) sowie 11.1.9 (bei Verhaltensstörung) abgelehnt habe. Dies sei jedenfalls im Ergebnis nicht zu bestanden, denn es seien – auch unabhängig davon, ob beim Antragsteller eine Tic-Störung in der Vergangenheit vorgelegen habe bzw. zumindest als ausgeheilt anzusehen sei – im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung nachvollziehbar entsprechende Zweifel an seiner seelischen Belastbarkeit bzw. Stressresistenz entstanden, die im weiteren Verfahren nicht hätten entkräftet werden können, wie näher dargelegt wird. Angesichts dessen sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner in seiner Begründung zum Widerspruchsbescheid auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 15.7.2024 stütze, wonach tragender Grund für die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung die Diagnose einer Depression (PDV-Merkmalnummer 11.1.4) sei und somit keine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bestehe. Ausweislich der Beurteilung durch den polizeiärztlichen Dienst habe bis zuletzt, auch nach Vorlage weiterer ärztlicher Befundberichte durch den Antragsteller, die Verdachtsdiagnose „Depression“ (F 32.9) aus 2022 nicht ausgeschlossen werden können; das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.6.2024, wonach am Untersuchungstag das Vorhandensein sowohl einer neurologischen als auch einer psychiatrischen Störung ausgeschlossen werde, reiche hierzu nicht aus (wie dort näher ausgeführt wird). Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner dieser Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes im Rahmen seiner Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers mit der Begründung angeschlossen habe, die polizeiärztliche Bewertung sei sachgerecht und der Polizeiarzt verfüge sowohl über die besondere Fachkenntnis zur Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit als auch die nötige Unabhängigkeit. Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens habe der Polizeiarzt nachvollziehbar dargelegt, weshalb er den abweichenden medizinischen Beurteilungen der involvierten Privatärzte des Antragstellers nicht folge. Soweit der Antragsteller im Übrigen auf den seiner Antragsschrift beigefügten hausärztlichen Befundbericht (ohne Datum) verweise, ließen die dort in einem Formblatt zur Anamnese u.a. jeweils mit „Nein“ angekreuzten Positionen „Neurologische Erkrankung oder Entwicklungsstörungen“, „Psychiatrische Erkrankung“ und „Psychotherapie (laufend/abgeschlossen)“ ebenso wie die abschließende Bemerkung, wonach der Antragsteller gesundheitlich für den Polizeidienst geeignet sei, jede Aussagekraft hinsichtlich der im vorliegenden Fall aufgeworfenen medizinischen Fragen vermissen. Im Weiteren sei nach der hiesigen Aktenlage durch nichts belegt, dass die Behauptung des Antragstellers zutreffe, die von ihm berichtete leichte Depression über einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten sei eine Nebenwirkung des von ihm eingenommenen Medikaments Isotretinoin, das ihm wegen einer Knotenakne verschrieben worden sei. Daher sei es zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, dass es dem Antragsteller noch gelingen könne, seine Tauglichkeit für den Polizeidienst im Hauptsacheverfahren nachzuweisen. Eine Glaubhaftmachung seines Vortrags im vorliegenden Verfahren sei ihm aber nicht gelungen. Die Hauptsache könne daher allenfalls – wenn überhaupt – als offen angesehen werden. Die dargelegten strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache seien somit nicht erfüllt. c) Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, ein Anordnungsanspruch ergebe sich hier aus dem aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) folgenden Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt. Das überzeugt fallbezogen nicht. Zwar führt der Antragsteller insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts9Beschluss vom 3.6.2004 - 2 B 52.03 -, juris, Rn. 5Beschluss vom 3.6.2004 - 2 B 52.03 -, juris, Rn. 5 an, wonach dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, kein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Nichts anderes hat jedoch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung seiner Würdigung zu Grunde gelegt.10Beschlussabdruck S. 4Beschlussabdruck S. 4 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, für die als eignungsausschließend angenommenen Merkmale 11.1.4 (Depression) und 11.1.9 (Verhaltensstörung) der PDV 30011vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 9 f., vom 7.2.2013 - 6 E 581/12 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 12.11.2013 - 6 B 1226/13 -, juris, Rn. 5 ff., je m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 9 f., vom 7.2.2013 - 6 E 581/12 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 12.11.2013 - 6 B 1226/13 -, juris, Rn. 5 ff., je m.w.N. gebe es keine einschlägigen Nachweise bzw. keine objektive, von einem qualifizierten Mediziner durchgeführte Feststellung, so dass die notwendige Prognose auf fehlerhafter Würdigung der objektiven Tatsachen beruhe. Denn das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass es die Zweifel des Antragsgegners an der seelischen Belastbarkeit und Stressresistenz des Antragstellers vor dem Hintergrund der Dokumentation einer Klinik und deren Ambulanzbericht vom September 2021 sowie den im Einzelnen wiedergegebenen Angaben in der Patientenkartei seiner Hausärzte vom März 2022 einschließlich der darin festgehaltenen Dringlichkeitsüberweisung in eine Psychiatrie als nachvollziehbar und im weiteren Verfahren nicht entkräftet angesehen hat.12Beschlussabdruck S. 6 f.Beschlussabdruck S. 6 f. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht sich auch nicht auf die Selbstangaben des Antragstellers im Rahmen des Einstellungsverfahrens gestützt, sondern lediglich – und zutreffend (Ziff. 2.2.1 der PDV 300) – darauf hingewiesen, dass diese eine nähere Aufklärung durch den polizeiärztlichen Dienst veranlasst haben.13Beschlussabdruck S. 6Beschlussabdruck S. 6 Der angefochtene Beschluss sieht zudem, anders als der Antragsteller rügt, dessen früheres Tourette-Syndrom (sog. Tic-Störung) als nicht entscheidungserheblich an.14Beschlussabdruck S. 6Beschlussabdruck S. 6 Soweit der Antragsteller vorträgt, eine ärztliche Diagnose einer Depression gebe es nicht, übersieht er, dass in seiner hausärztlichen Patientenkartei für März 2022 durchaus eine diesbezügliche Verdachtsdiagnose vermerkt ist. Zutreffend ist zwar, dass kein Hinweis vorliegt, wonach diese Verdachtsdiagnose medizinisch bestätigt worden ist. Richtig ist auch, dass die gleiche Hausarztpraxis im Rahmen ihres Befundberichts für das Einstellungsverfahren neurologische und psychiatrische Erkrankungen verneint hat. Allerdings beruhte die seinerzeitige hausärztliche Verdachtsdiagnose ausweislich der Patientenkartei auf einer ausführlichen und für sich sprechenden Anamnese15im Wortlaut heißt es darin: „….“im Wortlaut heißt es darin: „….“ und führte im weiteren Verlauf zu einer Dringlichkeitsüberweisung in eine Psychiatrie. Es kann also keineswegs von einer voreiligen Diagnosestellung ausgegangen werden. Allein der aktuelle hausärztliche Befundbericht ist daher wenig geeignet, die frühere Verdachtsdiagnose als zuverlässig ausgeräumt anzusehen. Denn dieser für Zwecke des Einstellungsverfahrens16„Hausärztlicher Befundbericht für Bewerberinnen und Bewerber der Polizei Saarland zur Vorlage beim Ärztlichen Dienst der Polizei“„Hausärztlicher Befundbericht für Bewerberinnen und Bewerber der Polizei Saarland zur Vorlage beim Ärztlichen Dienst der Polizei“ im Ankreuzverfahren erstellte Bericht verneint eine neurologische und eine psychiatrische Erkrankung, ohne auf die dokumentierte frühere Verdachtsdiagnose Bezug zu nehmen bzw. diese als überholt zu kennzeichnen. Er lässt also gerade nicht erkennen, dass (und warum) sich seine Hausärzte von der früheren Verdachtsdiagnose „gelöst“ haben. Hinzu kommt das von der Klinik für September 2021 dokumentierte Verhalten des Antragstellers, das – entgegen dem Vortrag des Antragstellers – nicht lediglich eine Fraktur bescheinigt, sondern auch eine Impulskontrollstörung nahelegt („Am Abend aus Frust mit der rechten Hand gegen die eigene Couch geschlagen“). Soweit der Antragsteller mit der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 23.9.2024 versucht, den Vorfall als Boxsport-Übung an der Polsterung seiner Sofalehne abzutun, erscheint dies wenig lebensnah; ebensowenig überzeugt es, wenn der Antragsteller seine diesbezüglichen Äußerungen gegenüber dem behandelnden Klinikarzt sowie dem Polizeiarzt („abreagieren“) entgegen ihrem eindeutigen Sinngehalt als lediglich „unglücklich“ relativieren will. Soweit der Antragsteller vorträgt, seine damals den Verdacht einer Depression begründenden Symptome seien Nebenwirkungen des Medikaments Isotretinoin gewesen, das ihm zur Behandlung seiner Knotenakne verschrieben worden sei, kann er sich zwar auf die von ihm erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fachinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Nebenprodukte stützen, wonach „bei Patienten, die mit Isotretinoin behandelt wurden, … über Depressionen, Verschlimmerung bestehender Depressionen, Ängstlichkeit, Neigung zu Aggressivität, Stimmungsschwankungen, psychotische Symptome … berichtet“ wurde und „alle Patienten … auf Anzeichen einer Depression überwacht“ werden müssen. Für eine Einnahme dieses Medikaments spricht zudem, dass er dessen Einnahme in der Vergangenheit nicht im Nachhinein behauptet, sondern bereits bei Ausfüllen des Fragebogens zu seiner gesundheitlichen Vorgeschichte angegeben hat. Allerdings ist bisher nicht ärztlich dokumentiert, dass die Einnahme in dem Zeitfenster erfolgte, in dem die in der Akte dokumentierten psychischen Symptome aufgetreten sind, so dass ungeklärt ist, ob sie ihre Ursache tatsächlich in derartigen Nebenwirkungen dieses Medikaments hatten. Allein die sinngemäße Behauptung der Beschwerde, die damaligen Symptome seien nach Abbruch der Medikamenteneinnahme abgeklungen, genügt der Substantiierungs- und Darlegungslast des Antragstellers nicht. Die naturgemäß laienhafte Einschätzung des Antragstellers vermag eine fundierte medizinische Beurteilung des behaupteten Wirkzusammenhangs nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist insoweit eine Diskrepanz im Vorbringen festzustellen, als der Antragsteller in seiner Selbstauskunft vom Januar 2024 vermerkt hat, er habe das in Rede stehende Medikament „vor 1 Jahr“ (also wohl Ende 2022/Anfang 2023) regelmäßig eingenommen, was in zeitlicher Hinsicht eine Verursachung der bei ihm für September 2021 und März 2022 dokumentierten psychischen Symptome in Frage stellen könnte. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller seinen diesbezüglichen Vortrag im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der entsprechenden zeitlichen und kausalen Zusammenhänge – etwa durch Angaben des Arztes zu dem Verordnungszeitraum und zu den Gründen der Beendigung der Therapie – näher wird belegen können, was zur Folge hätte, dass diesem Gesichtspunkt dort näher nachzugehen sein würde. Eine Sachaufklärung, die unter Umständen nicht ohne Einholung einer sachverständigen Stellungnahme auskäme, überschreitet indes die Erkenntnismöglichkeiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dass sein Klageverfahren bei der eingangs dargelegten gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabs an dessen Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird, lässt sich dem bisherigen diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers derzeit nicht belastbar entnehmen. Mit seinem Vortrag, „im Rahmen der Amtsermittlung“ hätten die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des hausärztlichen Befundberichts und der Nebenwirkungen des Medikaments Isotretinoin seine Tauglichkeit näher aufklären und „erforschen“ müssen, zudem müsse es im Rahmen der PDV 300 um „nachweisbare Fakten“ gehen bzw. der Antragsgegner habe den „Beweis nicht geführt, dass er an Krankheiten leidet“, verkennt der Antragsteller zudem die ihm obliegende Beweislast für die von ihm behauptete Polizeidiensttauglichkeit: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts17vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 17vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 17 trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung; er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet. Für die Ablehnung der Einstellung genügen also berechtigte Zweifel an der (hier: psychischen) Eignung des Bewerbers, wie diese in der PDV 30018siehe dort Ziff. 1.2 („eine akute und dauerhafte psychische Belastbarkeit und Resilienz“)siehe dort Ziff. 1.2 („eine akute und dauerhafte psychische Belastbarkeit und Resilienz“) gefordert wird. Vor dem Hintergrund der fallbezogen dargelegten konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers wäre es daher seine Sache – und nicht Sache der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren oder gar des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – gewesen, diese substantiierten Anhaltspunkte umfassend und überzeugend zu widerlegen. Das ist dem Antragsteller auch mit dem von ihm (im Einstellungsverfahren auf Anforderung des polizeiärztlichen Dienstes) eingeholten privatärztlichen Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.6.2024 nicht gelungen. Zwar ist darin, nach entsprechender Anamnese und Befunddokumentation, als Diagnose „Ausschluss von Neurologische Störung (R29.8, A)“ und „Ausschluss von Psychische Störung (F99, A)“ festgehalten sowie abschließend ausgeführt: „Für die anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung gestellten Diagnosen fand sich kein Hinweis“. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die vom Antragsgegner angeforderte ergänzende polizeiärztliche Stellungnahme vom 15.7.2024 Bezug genommen, die sich mit dem vorgelegten Privatärztlichen Attest auseinandersetzt. Darin heißt es: „Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte Herr … ein fachärztliches Attest datiert auf den 13.06.2024 von … vor, der am Untersuchungstag das Vorhandensein sowohl einer neurologischen als auch einer psychiatrischen Störung ausschließt. Über die Anwendung und Ergebnisse standardisierter Testverfahren, die diese Einschätzung untermauern, wird seitens des Kollegen nicht berichtet. Ebenso wird die Epikrise der hausärztlichen Behandlung mit weiterer Therapieempfehlung zur Depressionsabklärung vom März 2022 nicht gewürdigt. Im Hinblick auf die seit 2022 im Raum stehende Verdachtsdiagnose „Depression“ und ein ärztlich im Jahre 2021 dokumentiertes autoaggressives Verhalten im Rahmen einer Impulskontrollstörung ist das Ergebnis der Untersuchung von … nach einem einmaligen Patientenkontakt aus amtsärztlicher Sicht nicht valide, zumal bis auf seine fachärztliche Einschätzung Belege hierzu in Form von Standardverfahren gänzlich fehlen. Auch die nervenärztliche Behandlung aus dem Jahr 2012 wegen einer vorübergehenden Tic-Störung, die Herr … in seiner Selbstauskunft als „leichtes Tourette“ bezeichnete ist durch eine entsprechende Berichtslage nicht belegt. Abschließend bestehen somit nach Sichtung aller zur Verfügung stehenden Befunde folgende Ausschlussmerkmale nach PDV 300 weiterhin: 11.1.4 Depression 11.1.7 Impulskontrollstörung, geringe Frustrationstoleranz 11.1.9 Tic-Störung“. Der Antragsgegner ist somit über das vom Antragsteller vorgelegte privatärztliche Attest nicht etwa leichtfertig hinweggegangen, sondern hat es durch seinen polizeiärztlichen Dienst würdigen lassen, der sich seinerseits substantiiert mit diesem auseinandergesetzt hat. Dabei ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, zu berücksichtigen, dass anerkanntermaßen der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich ein Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen gebührt.19vgl. Beschluss des Senats vom 23.3.2022 - 1 B 126/21 -, juris, Rn. 11 m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 23.3.2022 - 1 B 126/21 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Daher kommt der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt besonderes Gewicht zu; dieser hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Polizeibeamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.20vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 20 m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 20 m.w.N. Freilich gilt dieser grundsätzliche Vorrang der amts- bzw. polizeiärztlichen Einschätzung nicht uneingeschränkt. Namentlich muss der Amtsarzt auf einen substantiierten medizinischen Befund eines Privatarztes eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihm nicht folgt.21vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris, Rn. 11 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Genau dies ist hier indes mit der ergänzenden polizeiärztlichen Stellungnahme vom 15.7.2024 umfassend und nachvollziehbar geschehen. Die maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen sind darin unter Darstellung des Ergebnisses und der Gründe der polizeiärztlichen Prognoseentscheidung plausibel dargestellt.22vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris, Rn. 31vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, juris, Rn. 31 Was der Antragsteller dagegen anführt, überzeugt letztlich nicht. Dass dem Privatarzt zum Zeitpunkt der Untersuchung nur der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vorlag, wie der Antragsteller behauptet, mag zutreffen, stellt aber dann ein Versäumnis des Antragstellers dar, dem es oblegen hätte, dem für ihn tätigen Privatarzt (nicht nur, wie der letzte Satz dessen Attestes vom 13.6.2024 nahelegt, die Ablehnungsentscheidung vom 2.4.2024, sondern) sämtliche einschlägigen medizinischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf denen die polizeiärztliche Einschätzung hinsichtlich seiner fehlenden Polizeidiensttauglichkeit beruhte, also insbesondere den Klinikbericht vom September 2021 sowie den Auszug aus seiner hausärztlichen Patientenkartei vom März 2022. Welche Testverfahren ggf. genutzt wurden, wäre zudem nicht vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren, sondern vom Privatarzt in seinem fachärztlichen Attest darzulegen gewesen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist es überdies nicht Aufgabe des Antragsgegners, im Widerspruchsverfahren darauf hinzuweisen, welche konkreten Informationen Privatatteste enthalten müssen, sondern es kann vorausgesetzt werden, dass dies sowohl seinem Privatarzt als auch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist. In diesem Zusammenhang sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass das – an die Hausärztin des Antragstellers adressierte – privatärztliche Attest nicht angibt, dass bzw. ob es zur Vorlage beim Antragsgegner bzw. in einem Widerspruchsverfahren bestimmt ist, geschweige denn den Untersuchungszweck nennt.23vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.2.2013 - 6 E 581/12 -, juris, Rn. 14vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.2.2013 - 6 E 581/12 -, juris, Rn. 14 Dem in Rede stehenden Attest lässt sich daher nicht entnehmen, dass der Antragsteller dem Arzt sämtliche nach Lage der Dinge relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt und vor allem auch den Untersuchungszweck offen dargelegt hat. Unter diesen Umständen kann aber eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Vorrang der medizinischen Beurteilung des Polizeiarztes gegenüber der anderslautenden privatärztlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis überzeugen für sich genommen jeweils nicht bzw. allenfalls partiell. Sie sind daher auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, der dem Antragsteller als Einstellungsbewerber obliegenden materiellen Beweislast für die erforderliche Eignung zu genügen und damit die polizeiärztliche Einschätzung überzeugend zu widerlegen. d) Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, erst recht nicht bei Anlegung eines strengen Maßstabs. Ob eine etwaige Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller günstigere Ergebnisse hervorbringt, bleibt abzuwarten;24vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N. unter den gegebenen Umständen erscheint die Hauptsache bestenfalls offen. Für eine Vorwegnahme der Hauptsache in Gestalt einer („vorläufigen“ oder endgültigen) Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. einer diesbezüglichen Neubescheidung genügt dies nach den obigen Darlegungen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).