Beschluss
1 A 106/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0303.1A106.20.00
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Leitsätze
Die Fragen, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, sind nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung zu beantworten (Fortführung der Senatsrechtsprechung).(Rn.14)
(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2020 - 2 K 1284/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.091,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fragen, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, sind nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung zu beantworten (Fortführung der Senatsrechtsprechung).(Rn.14) (Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2020 - 2 K 1284/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.091,32 Euro festgesetzt. I. Der am … 1953 geborene und mit Ablauf des 2019 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzte Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Aberkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Nach dem Erwerb der mittleren Reife im Juli 1970 absolvierte der Kläger in der Zeit vom 14.9.1970 bis 31.12.1973 eine Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker, die er mit der Gesellenprüfung abschloss, erwarb nach Ableistung des Grundwehrdienstes (1.4.1974 bis 30.6.1975) durch den Besuch der Fachoberschule in der Zeit vom 1.8.1975 bis 30.6.1976 die Fachhochschulreife und nahm am 1.9.1976 ein Studium der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik auf, das er nach vorübergehender Unterbrechung wegen finanzieller Engpässe im November 1987 als Diplomingenieur abschloss. Seinem Eintritt in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost am 1.4.1988 als Beamter auf Widerruf folgten nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst seine Ernennung zum Technischen Fernmeldeoberinspektor z.A. (mit Wirkung vom 1.6.1989) sowie seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und Technischen Fernmeldeoberinspektor (mit Wirkung vom 1.6.1991). Zuletzt stand der Kläger als Technischer Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst der Bundesnetzagentur. Bereits mit Bescheid vom 27.4.2000 hatte die damalige Oberfinanzdirektion Koblenz auf Antrag des Klägers u.a. seine Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker im Zeitraum vom 14.9.1970 bis 31.12.1973 als vorgeschriebene praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG anerkannt und unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit erklärt. Im Jahr 2007 wurde dem Kläger auf seinen Antrag eine Auskunft über Versorgungsanwartschaften unter Zugrundelegung der zuvor beschiedenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erteilt. Auf ein erneutes Auskunftsverlangen des Klägers vom 19.5.2016 über seine Versorgungsanwartschaften bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2016 den Bescheid vom 27.4.2000 hinsichtlich der Anerkennung des Zeitraums der Lehre gemäß § 48 VwVfG mit der Begründung zurück, dass die Lehre des Klägers als Rundfunk- und Fernsehtechniker Bestandteil der allgemeinen Schulbildung, mithin zu keiner Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig gewesen sei und ihm ein Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG nicht zustehe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2017 zurück. Durch das der Beklagten am 28.2.2020 zugestellte, im Tenor näher bezeichnete Urteil verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2017, über die Ruhegehaltfähigkeit der Lehrzeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hiergegen richtet sich der am 24.3.2020 eingelegte und am 27.4.2020 begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die in der Zulassungsbegründung fristgerecht erhobenen Einwendungen der Beklagten, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht dargetan. 1. Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - 1.1 Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist der Grundsatz, dass im Beamtenversorgungsrecht das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist.2BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 -, JurisBVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 -, Juris § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sah in der zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers geltenden Fassung vom 5.1.2017 (BGBl I S. 17) ebenso wie in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der OFD Koblenz geltenden Fassung vom 16.3.1999 (BGBl I S. 322) im hier interessierenden Bereich übereinstimmend vor, dass die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) oder einer praktischen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, wobei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG beider Fassungen eine die allgemeine Schulbildung ersetzende andere Art der Ausbildung der Schulbildung gleich steht. Im Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3BVerwG, Urteile vom 28.4.1983 - BVerwG 2 C 97.81 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26.9.1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29.9.2005 - BVerwG 2 C 33.04 - Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rdnr. 9 und vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rdnr. 21 sowie Beschlüsse vom 20.7.1989 - BVerwG 2 B 33.88 - Rdnr. 4, vom 5.12.2011 - BVerwG 2 B 103.11 - Rdnr. 11 und vom 6.5.2014 - 2 B 91.13 -, Rdnr. 7.BVerwG, Urteile vom 28.4.1983 - BVerwG 2 C 97.81 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26.9.1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29.9.2005 - BVerwG 2 C 33.04 - Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rdnr. 9 und vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rdnr. 21 sowie Beschlüsse vom 20.7.1989 - BVerwG 2 B 33.88 - Rdnr. 4, vom 5.12.2011 - BVerwG 2 B 103.11 - Rdnr. 11 und vom 6.5.2014 - 2 B 91.13 -, Rdnr. 7. und diesem folgend des Senats4OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13 - geklärt, dass die Fragen, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung zu beantworten sind. Denn nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen durch die Berücksichtigung der Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten.5BVerwG, Beschluss vom 6.5.2014, wie vor, 7BVerwG, Beschluss vom 6.5.2014, wie vor, 7 1.2 Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht fallbezogen dargelegt, dass während der Zeit der Ableistung der Lehre des Klägers (14.9.1970 bis 31.12.1973) als Voraussetzung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes für Beamte der allgemeinen Verwaltung die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl I S. 1765), - BLV 1970 - und für Beamte in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl I S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl I S. 1767), - BLVbF - maßgeblich gewesen seien. Dabei habe nach der für den allgemeinen gehobenen Dienst geltenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 BLV 1970 in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden können, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch u.a. einer Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung besessen habe, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift für den gehobenen technischen Dienst das Ingenieurszeugnis der betreffenden Fachrichtung erforderlich gewesen sei. Dementsprechend habe § 6 Abs. 1 Nr. 1 BLVbF als Mindestbefähigungsanforderung für den gehobenen Dienst einer besonderen Fachrichtung das Abschlusszeugnis einer der in Abs. 2 genannten Bildungseinrichtungen gefordert, wozu u.a. die vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurakademien gehört hätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BLVbF). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes den erfolgreichen Abschluss einer Mittel- bzw. Realschule sowie die erforderliche technische Fachbildung an einer anerkannten Ingenieurakademie der betreffenden Fachrichtung hätten nachweisen müssen, die den Status einer höheren Fachschule gehabt und ihrerseits als Zugangsvoraussetzung ein Zeugnis der mittleren Reife und eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verlangt habe, mithin Voraussetzung der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Realschulabschlusses eine besondere Eignung gewesen sei, die u.a. nur mittels einer zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung - als notwendiger Zwischenschritt, um die vorgeschriebene Ausbildung an einer Ingenieurakademie absolvieren zu können - habe erlangt werden können. Dabei vermöge - so das Verwaltungsgericht - der Umstand, dass nach der seit 1.1.1980 und damit bei Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis geltenden Rechtslage Regelzugangsvoraussetzung für die allgemeine Verwaltungslaufbahn sowie für besondere Fachrichtungen u.a. die Fachhochschulreife gewesen sei, die der Kläger mit Hilfe seiner das erste Jahr der zweijährigen Fachoberschule ersetzenden Lehre zum Rundfunk- und Fernsehtechniker erlangt habe, und diese Ausbildung folglich einstellungsbezogen der erforderlichen allgemeinen Schulausbildung zuzurechnen gewesen sei, nichts daran zu ändern, dass nach den - maßgeblichen - rechtlichen Verhältnissen während der Lehrzeit die Ausbildung des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung gewesen sei, deren Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden könne, und daher der Bescheid der OFD Koblenz vom 27.4.2000 rechtmäßig sei. 1.3 Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten zeigen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Die Beklagte führt an, der Grundsatz, dass bei der Prüfung, welche Zeiten als ruhegehaltfähig gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen seien und ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichstehe, weil sie diese ersetze (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG), auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abzustellen sei, könne nicht ausnahmslos gelten. Vielmehr dürfe nicht außer Acht gelassen werden, ob der Beamte tatsächlich den Werdegang, auf den die Vorschriften abstellten, eingeschlagen habe und wegen in seiner Person liegender Gründe erst viele Jahre nach Ableistung der Ausbildung in die Laufbahn eingetreten sei. Im Zeitpunkt der 15 Jahre nach der Lehre erfolgten Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst (1988) sei Einstellungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost neben der Fachhochschulreife das an einer allgemeinen Hochschule erlangte Abschlusszeugnis eines geeigneten ingenieurwissenschaftlichen Studienganges gewesen. Da der Kläger als Laufbahnbewerber mit einem Fachhochschulabschluss eingestellt worden sei, habe seine Ausbildungszeit - für sich allein genommen - keinen Anteil an seinem Befähigungserwerb für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes gehabt. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit führe zu Ergebnissen, die dem Zweck des § 12 BeamtVG, nämlich eine für die Beamten aller Laufbahngruppen zum Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung annähernd gleiche Ausgangslage bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit des Ruhegehaltsatzes zu schaffen, zuwider liefen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte erkennt an, dass im Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers vom 1.7.1970 bis zum 31.12.1973 Einstellungsvoraussetzung für die Beamten des gehobenen technischen Dienstes neben der mittleren Reife das Ingenieurzeugnis einer anerkannten Ingenieurakademie und für ein Studium an einer sog. Ingenieurschule u.a. eine abgeschlossene Lehre erforderlich war. Weiter räumt die Beklagte ein, dass dem Kläger, hätte er im Anschluss an seine mittlere Reife und seine Berufsausbildung eine Ingenieurschule besucht und wäre er dann als Technischer Inspektoranwärter in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eingetreten, sowohl die Lehrzeit als auch der Besuch der Ingenieurschule als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 12 BeamtVG hätten anerkannt werden müssen. Indes trägt die Beklagte selbst vor, dass der Besuch einer Ingenieurschule faktisch nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die Ingenieurschulen bereits zu Beginn der 70er Jahre in den Fachhochschulen aufgegangen seien, und dass der Kläger nach Abschluss der Ausbildung im Dezember 1973 den Weg habe beschreiten müssen, durch welchen sich noch nach heutigen Vorschriften der Weg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes öffne. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass der Kläger den zur Zeit seiner Ausbildung vorgeschriebenen Weg - mittlere Reife, abgeschlossene Lehre, Ingenieurschule - zum Eintritt in den gehobenen technischen Dienst aufgrund des Wegfalls der Ingenieurschulen nicht mehr weiter verfolgen konnte, sondern darauf angewiesen war, durch den Besuch der Fachoberschule - insoweit unter Anerkennung der Lehrzeit als erstes Jahr der grundsätzlich zweijährigen Fachoberschulzeit - die Fachhochschulreife zu erlangen und ein Fachhochschulstudium der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik anzuschließen, um die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zu erfüllen. Die Annahme der Beklagten, es könne nicht dem Versorgungsträger angelastet werden, dass der Kläger eine Ausbildung (hier Lehre) abgeleistet habe, wie für den Besuch der Ingenieurschule vorgeschrieben, diese jedoch nicht mehr habe absolvieren können, überzeugt nicht. Versorgungsträger ist die Beklagte als Dienstherr des Klägers. Die Beklagte hat die durch entsprechende hoheitliche Entscheidungen bewirkte Neugestaltung des Ausbildungsgangs (Übergang der Ingenieurschulen in Fachhochschulen mit anderen Zugangsvoraussetzungen) nach Abschluss der Ausbildung in der Laufbahnverordnung nachgezeichnet. Es liegt daher auf der Hand, dass die Änderung des Ausbildungsgangs und der Laufbahnverordnung nicht der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind. Den Kläger trifft hierfür keine Verantwortung. Daher widerspricht es auch nicht dem dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG, die aus damaliger Sicht gebotene Lehrzeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Soweit die Beklagte noch auf Verzögerungen aufgrund der Studienzeit von über elf Jahren verweist, werden diese in der Gesamtversorgung durch entsprechend kürzere Dienstzeiten zum Nachteil des Klägers abgebildet. Die überlange Studienzeit kann aber nicht dazu führen, der Lehrzeit des Klägers die Anerkennung als ruhegehaltfähig zu versagen. Hinzu tritt, dass die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ausweislich der Begründung im Bescheid vom 14.12.2016 (S. 2 Mitte) und im Widerspruchsbescheid (S. 3 f.) auch daran leidet, dass die Beklagte sie darauf gestützt hat, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes den Abschluss eines Fachhochschulstudiums gefordert hätten, ihrer Entscheidung dabei aber Rechtsvorschriften zugrunde gelegt hat, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausbildung noch überhaupt nicht gegolten haben. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beklagte führt an, es sei für eine Vielzahl von Versorgungsfällen von grundsätzlicher Bedeutung, - ob die Regelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG allgemein und immer an die rechtlichen Voraussetzungen zur Zeit der Ableistung der Ausbildung anknüpft und nicht (auch) an den konkreten Werdegang des Beamten, - ob auch an die laufbahnrechtlichen Regelungen im Zeitpunkt der Ausbildung anzuknüpfen ist, wenn in der Person des Beamten liegende Gründe ursächlich dafür sind, dass der Beamte erst viele Jahre nach Ableistung der Ausbildung erstmalig ernannt wird. Dass die Regelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles an die rechtlichen Voraussetzungen zur Zeit der Ableistung der Ausbildung anknüpft, ergibt sich aus den dargelegten Gründen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Das Verwaltungsgericht hat dies ausführlich und überzeugend dargelegt. Ob dies „allgemein und immer“ der Fall sein muss, ist daher nicht entscheidungserheblich. Dass die Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig ist, rechtfertigt sich daraus, dass ein Realschulabschluss damals zwar die Einstellung im gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung ermöglichte, während der Zugang zum gehobenen fernmeldetechnischen Dienst zusätzlich eine entsprechende Berufsausbildung voraussetzte. Demgemäß verfängt der Vergleich von Einstellungsbewerbern für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst mit einer Lehrzeit vor 1976 und solchen, die nach 1976 eine Lehre absolviert haben, nicht. Es geht versorgungsrechtlich nicht um eine Besserstellung „lebensälterer Bewerber“, sondern um eine sachangemessene Berücksichtigung früher vordienstlich zu erwerbender Fachkenntnisse. Die der zweiten Fragestellung zugrundeliegende Annahme der Beklagten, dass in der Person des Klägers liegende Gründe für die erst viele Jahre nach Ableistung der Ausbildung erfolgte erstmalige Ernennung ursächlich sind, trifft bezogen auf die Lehrzeit des Klägers als Rundfunk- und Fernsehtechniker im Zeitraum vom 14.9.1970 bis 31.12.1973 aus den dargelegten Gründen nicht zu. Soweit die Beklagte vorträgt, den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge sei der Eintritt in den öffentlichen Dienst „auch ursprünglich gar nicht das anvisierte Ziel“ gewesen, gibt das Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Mit welchen Zukunftsplänen jemand eine Ausbildung absolviert, die als Voraussetzung für den Zugang zum gehobenen Dienst festgeschrieben ist, kann im Fall seiner späteren Einstellung für deren Ruhegehaltfähigkeit nicht ausschlaggebend sein. 3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargetan. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf einen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.5.2014 vorgenommenen Verweis auf eine Entscheidung dieses Gerichts vom 28.4.1983, der zufolge entscheidend sei, dass der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen sei, die zur Zeit der Ausbildung gegolten hätten. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die diesen Passus selbst zitiert, kann ein entgegenstehender abstrakter Rechtssatz nicht entnommen werden. Soweit die Beklagte im Weiteren ausführt, dass nach der Zweckbestimmung des § 12 Abs. 1 BeamtVG Nachteile, die aufgrund dem Beamten selbst zuzuschreibender Verzögerungen entstanden seien, nicht vom Dienstherrn auszugleichen seien und auch nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden könnten, geht dies an der vorliegenden Fallkonstellation vorbei, da sich die Lehrzeit des Klägers als Rundfunk- und Fernsehtechniker im Zeitraum vom 14.9.1970 bis 31.12.1973 nicht als laufbahnrechtliche Verzögerung darstellt und deren damalige Notwendigkeit als vordienstliche fachbezogene Ausbildung nicht der Verantwortung des Klägers zugerechnet werden kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht in Anlehnung an die Berechnung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 23.3.2020 auf den §§ 63 Abs. 2, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.