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Urteil

1 A 292/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Frage, ob Ausbildungszeiten nach §12 Abs.1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist auf die laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben. • Die Zwecksetzung des §12 Abs.1 BeamtVG (Schließung von Versorgungslücken) führt dazu, dass vorgeschriebene Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahrs grundsätzlich zu berücksichtigen sind; das Ermessen der Behörde ist hiernach stark zugunsten der Anerkennung eingeschränkt. • Bestehen Unsicherheiten über den Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche (z. B. Rentenanwartschaften), kann das Verwaltungsgericht die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten, statt selbst die Anerkennung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung nachträglich abgeleisteter vorgeschriebener Ausbildung auf ruhegehaltsfähige Dienstzeit • Für die Frage, ob Ausbildungszeiten nach §12 Abs.1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist auf die laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben. • Die Zwecksetzung des §12 Abs.1 BeamtVG (Schließung von Versorgungslücken) führt dazu, dass vorgeschriebene Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahrs grundsätzlich zu berücksichtigen sind; das Ermessen der Behörde ist hiernach stark zugunsten der Anerkennung eingeschränkt. • Bestehen Unsicherheiten über den Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche (z. B. Rentenanwartschaften), kann das Verwaltungsgericht die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten, statt selbst die Anerkennung vorzunehmen. Der Kläger, geboren 1954, absolvierte von September 1970 bis August 1973 eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und wurde 1982/83 in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes übernommen. Die Beklagte erteilte 2008 eine Versorgungsauskunft, in der sie die Ausbildungszeit anteilig berücksichtigte. Mit Bescheid vom 25.01.2011 setzte die Beklagte das Ruhegehalt jedoch ohne Anrechnung der Ausbildungszeit fest; ein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (insbesondere den Zeitraum 15.09.1971–13.08.1973) und die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde in Teilen zugelassen. • Rechtsgrundlage ist §12 Abs.1 BeamtVG; Zweck der Norm ist die Schließung von Versorgungslücken zugunsten später in das Beamtenverhältnis Übernommener. • Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung, ob eine Ausbildung ‚außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben‘ war, ist die zur Zeit der Ausbildung geltende laufbahnrechtliche Regelung; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Während der Ausbildung des Klägers galten die Regelungen des §17 BBG (Fassungen 1965/1971) sowie die BLV 1970/BLVbF, wonach für technische Laufbahnen neben der Hauptschule eine fachliche Ausbildung (z. B. Gesellenprüfung) erforderlich war; damit war die Lehre als vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. §12 Abs.1 BeamtVG zu qualifizieren. • Der Kläger hat das 17. Lebensjahr am 14.09.1971 vollendet; die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbleibende Mindestzeit der dreijährigen Ausbildung (ab 15.09.1971 bis 13.08.1973) kann daher ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. • Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Versorgungsbehörde; dieses Ermessen ist aber aufgrund des Gesetzeszwecks eingeschränkt: Die Behörde darf nur ablehnen, wenn der Betroffene wegen dieser Zeiten bereits anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat. • Mangels abschließender Klärung, ob durch die Ausbildungszeit anderweitige (Renten-)Ansprüche entstanden sind und wegen Unklarheiten zur Ermessenspraxis der Beklagten, hat der Senat die Behörde nicht unmittelbar zur Anerkennung verpflichtet, sondern die Beklagte zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Senatsauffassung verpflichtet. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Soweit die Beklagte die Anrechnung der Ausbildungszeit für den Zeitraum 15.09.1971 bis 13.08.1973 verneinte, sind der Bescheid vom 25.01.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich dieses Abschnitts nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtsauffassung (vgl. §12 Abs.1 BeamtVG und die zur Zeit der Ausbildung geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften). Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats erneut zu entscheiden; insoweit ist der Kläger obsiegend. Die Klage bleibt insoweit unbegründet, als sie die Ausbildungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahrs (September 1970 bis 14.09.1971) betrifft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die Revision wurde nicht zugelassen.