Beschluss
1 A 75/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0205.1A75.20.00
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Leitsätze
Wer Erwerbsminderungsrente und Wohngeld bezieht, kann einen auf § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) gestützten Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem Berufungszulassungsverfahren nicht dadurch plausibel darlegen, dass er auf den grundsätzlichen Vorrang des Wohngeldbezugs gemäß § 12a SGB II (juris: SGB 2) verweist und behauptet, unter der Prämisse, dass er an Stelle von Wohngeld Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) beantragen könnte - dies sei ihm indes mangels eines Wahlrechts verwehrt -, würde er höhere Sozialleistungen erhalten, was der Sache nach bedeute, dass er den Rundfunkbeitrag aus Mitteln erbringen solle, die der Sicherung seines Existenzminimums vorbehalten seien.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 - 6 K 838/18 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer Erwerbsminderungsrente und Wohngeld bezieht, kann einen auf § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) gestützten Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem Berufungszulassungsverfahren nicht dadurch plausibel darlegen, dass er auf den grundsätzlichen Vorrang des Wohngeldbezugs gemäß § 12a SGB II (juris: SGB 2) verweist und behauptet, unter der Prämisse, dass er an Stelle von Wohngeld Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) beantragen könnte - dies sei ihm indes mangels eines Wahlrechts verwehrt -, würde er höhere Sozialleistungen erhalten, was der Sache nach bedeute, dass er den Rundfunkbeitrag aus Mitteln erbringen solle, die der Sicherung seines Existenzminimums vorbehalten seien.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 - 6 K 838/18 - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide vom 1.5.2015 (Januar 2013 bis Januar 2015 zzgl. Säumniszuschlag, insgesamt 457,50 €) und vom 1.6.2015 (Februar 2015 bis April 2015 zzgl. Säumniszuschlag, insgesamt 61,46 €) erhobene sowie auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zielende Klage abgewiesen. Der Kläger bezieht Erwerbsminderungsrente und lebt mit seinen beiden 2000 bzw. 2001 geborenen Kindern im selbstgenutzten Eigenheim; ein Zimmer ist untervermietet. Ausweislich der binnen der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 eingereichten Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage nur hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Beitragspflicht weiter.1worauf der Senat bereits mit Schreiben vom 2.11.2020 hingewiesen hatworauf der Senat bereits mit Schreiben vom 2.11.2020 hingewiesen hat Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass die in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV festgelegten Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorlägen. Der Kläger gehöre weder zu dem in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgezählten Personenkreis, der Personen, die - wie er - Wohngeld beziehen, nicht umfasse, noch sei ein besonderer Härtefall im Sinn des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben. Ein solcher Härtefall liege nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn eine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Ein entsprechender Bescheid liege nicht vor. Ungeachtet dieses in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls beinhalte § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen. Hierfür eröffne die Vorschrift die Möglichkeit einer Befreiung, wenn die betroffene Person sonst im Vergleich zu den nach Absatz 1 befreiten Personengruppen ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt wäre. In diesen Fällen obliege es ausnahmsweise der Landesrundfunkanstalt, die erforderliche Bedürftigkeitsprüfung eigenständig vorzunehmen. Aus den klägerseits vorgelegten Wohngeldbescheiden ergebe sich keine grobe Unbilligkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Kläger stünde die Möglichkeit offen, eine unter § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen. Er gehe selbst davon aus, dass er ergänzende Sozialleistungen in Höhe von mehr als 300,00 € monatlich beanspruchen könne. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssten sich gemäß dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestattete Sozialleistungsbehörde unterziehen. Dass der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig sei, stehe dem nicht entgegen, da dies nur gelte, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. Eine unbillige Härte wäre auch dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall wegen der unterschiedlichen Regelungen über das für die Berechnung der jeweiligen Leistung unbeachtliche Schonvermögen (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG, wonach anders gemäß § 12 Abs. 1 SGB II bzw. § 90 Abs. 1 SGB XII, für die Berechnung des Wohngelds Vermögen unterhalb der Missbrauchsgrenze generell außer Betracht bleibt) zwar ein Wohngeldanspruch, nicht aber ein Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bestehen sollte. Denn dann läge gerade keine vergleichbare Bedürftigkeit wie in den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV aufgezählten Fallgestaltungen vor. Die hiergegen im Schriftsatz vom 27.3.2020 fristgerecht erhobenen Einwendungen des Klägers, auf deren Prüfung der Senat gemäß §§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, geben - auch bei Berücksichtigung der späteren Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 14.5.2020, 7.12.2020, 21.12.2020 und 18.1.2021, soweit diese die fristgerecht erhobenen Einwände ergänzen - keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben. 1. Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.2z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18 -, juris m.w.N., oder Beschluss vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 -z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18 -, juris m.w.N., oder Beschluss vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 - Der Kläger bezieht sich in seiner Zulassungsbegründung vom 27.3.2020 auf seine Klageschrift, in der schlüssig dargelegt sei, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse und sein monatliches Einkommen hinter den von ihm errechneten möglichen Ansprüchen bei Arbeitslosengeld-II-Gewährung zurückbleiben. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, er könne neben Wohngeld auch Arbeitslosengeld II beantragen, sehe davon aber freiwillig ab, beruhe die Entscheidung auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Wie auf Seite 3 der Klagebegründung unter 2. dargelegt, erziele er durch das Beziehen von Wohngeld ein geringeres monatliches Einkommen als ihm zur Verfügung stehen würde, wären ihm alternative Sozialleistungen bewilligt worden. Unter diesen Voraussetzungen könne ihm nicht abverlangt werden, einen Bescheid vorzulegen, der bestätige, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Denn seine Einkünfte unterschritten die Bedarfsgrenze vielmehr, so dass ein Härtefall erst recht vorliege. In der in Bezug genommenen Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, Bedürftige könnten nicht wählen, ob sie Wohngeld oder Grundsicherung beantragen. Das Wohngeld sei eine vorrangige Leistung gegenüber der Grundsicherung. Werde also mit dem eigenen Einkommen plus dem zustehenden Wohngeld die sogenannte Hilfebedürftigkeit überwunden, d.h. werde der Bedarf gedeckt, sei Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz als vorrangige Leistung gegenüber der Grundsicherung zu zahlen (vgl. § 12a SGB II). Dieses Vorbringen begründet - ungeachtet der durch die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze bedingten Bedenken an seiner Beachtlichkeit - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es ist nicht plausibel dargetan, dass die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers im Zeitraum der streitigen Rundfunkbeitragspflicht im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3BVerfG, Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, juris; vgl. hierzu auch das vorangegangene Urteil des VG Hamburg vom 2.9.2008 - 10 K 2919/07 -, juris Rdnr. 5BVerfG, Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, juris; vgl. hierzu auch das vorangegangene Urteil des VG Hamburg vom 2.9.2008 - 10 K 2919/07 -, juris Rdnr. 5 unterhalb des Sozialhilfeniveaus lagen (a). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Mutmaßung des Klägers, die monatlichen Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft blieben hinter den potentiellen Einkünften bei Gewährung von Arbeitslosengeld II zurück, einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht tragen könnte (b). a) § 12a SGB II legt in Satz 1 die Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II fest. Es heißt dort, dass Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Ausnahmsweise sind Leistungsberechtigte nach Satz 2 Nr. 2 der genannten Vorschrift abweichend von Satz 1 nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Hiervon ausgehend hat der Senat anhand der erstinstanzlich vorgelegten Wohngeldbescheide errechnet, dass die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Klägers durch den Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. dem Bundeskindergeldgesetz beseitigt sein dürfte, und dem Kläger mit Schreiben vom 2.11.2020 mitgeteilt, dass sich seine monatlichen Einkünfte (ohne Inansatzbringen der Unterhaltsvorschussleistungen), namentlich sein anrechenbares Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente zzgl. des ihm gewährten Wohngeldes abzgl. der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten, nach diesen Berechnungen im fraglichen Zeitraum auf 547,80 € (korrespondierend zum Bescheid vom 22.8.2013), 554,48 € (Bescheid vom 14.3.2014), 648,05 € (Bescheid vom 30.1.2015) bzw. 650,93 € (Bescheid vom 20.12.2016) belief und damit bezogen auf ihn als Haushaltsvorstand die Regelsätze gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII (im fraglichen Zeitraum zwischen 382,00 und 409,00 €) deutlich überstiegen. Bezüglich im Haushalt lebender Kinder eines Alleinerziehenden gilt, dass deren Lebensunterhalt durch Betreuungsleistungen des alleinerziehenden Elternteils, den sogenannten Betreuungsunterhalt, sowie - worauf der Senat bereits in seinem Schreiben vom 2.11.2020 hingewiesen hat - in finanzieller Hinsicht durch Barunterhaltsleistungen des anderen Elternteils und durch den Bezug von Leistungen nach dem Kindergeldgesetz - bzw. im Fall säumiger Unterhaltsleistungen durch Gewährung von Unterhaltsvorschuss - sichergestellt wird. Die Auswertung der Akte ergab mithin, dass die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft die Summe der Regelsätze überstiegen haben. Die Zahlen belegen sowohl, dass der Vorrang der Inanspruchnahme von Wohngeld nach Maßgabe des § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II greift als auch, dass die Gesamteinkünfte des Haushalts den nach SGB II gemessenen Bedarf der Haushaltsgemeinschaft um mehr als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreiten. Vorsorglich wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu diesen Berechnungen und Erwägungen Stellung zu nehmen. Der Kläger hat sich in seinem Schriftsatz vom 7.12.2020 indes darauf beschränkt, die Berechnungen des Senats als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen und Alternativberechnungen vorzulegen, die auf einem Bedarf „Unterkunft und Nebenkosten“ in Höhe von monatlich 684,30 € basieren, dessen Zusammensetzung er aber auch auf explizite Nachfrage des Senats vom 7.12.2020 nicht erläutert hat. Vielmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.2020 neue, d.h. anhand anderer Zahlen erstellte Alternativberechnungen mit einem Konglomerat von Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die tatsächliche Höhe seines Bedarfs ergeben soll. Allerdings passen die beigefügten Unterlagen ihrem Datum nach nicht durchgängig zum jeweiligen Berechnungsjahr und es ist in einem Zulassungsverfahren - so bereits der Hinweis des Senats vom 21.12.2020 - ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts, für die Schlüssigkeit eines Zulassungsantrags Sorge zu tragen. Vielmehr müssen im Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, fristgebunden dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Das Begehren muss näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffes seitens des Antragstellers erkennen lassen. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen bzw. dessen Wiederholung genügen grundsätzlich nicht, weil der Antrag sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen muss.4vgl. z.B. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 124a Rdnrn. 78 ff.vgl. z.B. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 124a Rdnrn. 78 ff. Wenngleich es grundsätzlich - insbesondere im Fall einer gerichtlichen Nachfrage - möglich bleibt, fristgerecht erhobene Einwände in späteren Schriftsätzen zu vertiefen und zu plausibilisieren, kann der vorliegend in Rede stehende Vortrag, die Einkünfte des Klägers unterschritten die nach SGB II und SGB XII maßgebliche Bedarfsgrenze mit der Folge eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht durch Vorlage mehrerer jeweils zu unterschiedlichen Höhen der monatlichen Einkünfte in gleichen Zeiträumen führender Berechnungen plausibilisiert werden, zumal wenn die in Ansatz gebrachten Kosten nicht vollständig aufgeschlüsselt werden und von jeglicher Auseinandersetzung mit den Berechnungen des Senats abgesehen wird. b) Der Vortrag des Klägers zu seinen potentiellen Einkünften beim Bezug von Arbeitslosengeld II könnte zum einen auf einer Fehleinschätzung des Inhalts beruhen, dass seine Kinder unter dieser Prämisse zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau die jeweils für sie geltenden Regelsätze erhielten (vgl. den in seinen der Klagebegründung beigefügten Berechnungen in Ansatz gebrachten Regelbedarf des Haushalts in Höhe von 1048 Euro). Wie bereits erwähnt wird der (Mindest-) Unterhalt der Kinder indes durch den von der getrennt lebenden Mutter zu erbringenden Barunterhalt und die Kindergeldleistungen vollständig abgedeckt. Ein Anspruch auf zusätzliche, d. h. die Summe aus Barunterhalt und Kindergeld erhöhende, Sozialleistungen besteht nicht. Auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhöhen die der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel nicht, da sie voraussetzen, dass der getrennt lebende Elternteil seiner Verpflichtung, Barunterhalt zu leisten, nicht nachkommt. Soweit der Kläger desweiteren, wie die Einreichung der Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 21.12.2020 nahelegt, zu meinen scheint, beim Bezug von Arbeitslosengeld II würden ihm die durch die diesem Schriftsatz beigefügten Belege dokumentierten Ausgaben insgesamt oder zumindest weitgehend erstattet werden, irrt er.5So ist beispielsweise nicht erwartungsgemäß, dass die Sozialkasse für einen - unter Berücksichtigung des Untermieters - Vier-Personen-Haushalt die Kosten von 23 Entleerungen eines 240-L-Restabfallgefäßes pro Jahr (so der Bescheid vom 28.1.2019) übernehmen würde.So ist beispielsweise nicht erwartungsgemäß, dass die Sozialkasse für einen - unter Berücksichtigung des Untermieters - Vier-Personen-Haushalt die Kosten von 23 Entleerungen eines 240-L-Restabfallgefäßes pro Jahr (so der Bescheid vom 28.1.2019) übernehmen würde. Nach der Gesetzeslage hat der Kläger den den Regelbedarf übersteigenden Teil seiner Einkünfte zur Bestreitung der Wohnungsnebenkosten und zur Finanzierung des Rundfunkbeitrags einzusetzen. Dass die verbrauchsorientierten Wohnungsnebenkosten zum Teil6jedenfalls soweit es um die Abfallgebühr gehtjedenfalls soweit es um die Abfallgebühr geht exorbitant hoch sind, hat nicht der Gesetzgeber, sondern die Bedarfsgemeinschaft selbst zu vertreten. Im Übrigen wäre unter der klägerseits vertretenen Prämisse, beim Bezug von Arbeitslosengeld II wären die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft höher als zur Zeit, was offenbar belegen soll, dass die Familie unterhalb des Sozialhilfeniveaus lebt, ihr Fall daher der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Konstellation gleichzusetzen sei, davon auszugehen, dass der durch § 12 a SGB II vorgegebene Vorrang der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeld- bzw. dem Bundeskindergeldgesetz mangels vollständiger Beseitigung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht eingreifen würde, so dass die Beantragung ergänzender Sozialleistungen möglich wäre, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden7Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 67. UPD November 2020, 4. Zu § 12 a Satz 2 Nummer 2, Rdnrn. 24 und 30 f.Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 67. UPD November 2020, 4. Zu § 12 a Satz 2 Nummer 2, Rdnrn. 24 und 30 f. und zugleich den Nachweis eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV zu führen. Dass der Kläger diese Option, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.12.2020 ausdrücklich thematisiert hat, beharrlich ausblendet, vermag seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Seine diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 18.1.2021 bekräftigen zwar den grundsätzlichen Vorrang der Beantragung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, der außer Frage steht, belegen aber nicht die These des Klägers, dass Ansprüche nach dem SGB II auch im Fall der nicht vollständigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen seien. Nach alldem ist das Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 27.3.2020 auch unter Berücksichtigung späterer ergänzender Ausführungen des Klägers nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. 2. Der Rechtssache ist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beizumessen. Zutreffend nimmt der Kläger an, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die sodann formulierte Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und zur Vermeidung einer unbilligen und ungerechten Härte erst recht angenommen werden muss, wenn das Einkommen des Antragstellers den Regelbedarf nicht erreicht, weil Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz lediglich als Zuschuss zu den Aufwendungen des Wohnraumes und nicht zur Bedarfsdeckung gewährt wird, stellt sich nach Vorgesagtem nicht, ist mithin fallbezogen nicht entscheidungserheblich. 3. Eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht aufgezeigt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10 - nicht ab. Die diesbezügliche Prämisse des Klägers, seine Einkünfte lägen unterhalb der Bedarfsgrenze, trifft nach Vorgesagtem nicht zu. Der Kläger hat sich mit den dieses Ergebnis tragenden Berechnungen des Senats, die ihm mit Schreiben vom 2.11.2020 zur Stellungnahme unterbreitet wurden, nicht ansatzweise inhaltlich auseinandergesetzt. Dass er ihnen mehrere zumal zu unterschiedlichen Ergebnissen führende Alternativberechnungen entgegenhält, vermag den Weg zur Annahme einer Divergenz nicht zu ebnen. 4. Soweit die nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Klägers neues Vorbringen enthalten, ist der Senat kraft Gesetzes an einer Berücksichtigung dieses Vorbringens gehindert.8Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 124a Rdnr 73 m.w.N..Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 124a Rdnr 73 m.w.N.. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, entfällt die Notwendigkeit der Festsetzung eines Streitwerts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.