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Beschluss

1 A 114/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0331.1A114.20.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, der hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale auf einem Anscheinsbeweis beruht.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. März 2020 - 2 K 1380/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, der hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale auf einem Anscheinsbeweis beruht.(Rn.13) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. März 2020 - 2 K 1380/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der 1972 geborene Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand als Kriminalkommissar im Dienst des Saarlandes stand, wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides über die Anerkennung eines Dienstunfalls. Unter dem 5.11.2013 zeigte der Kläger einen Vorfall als Dienstunfall an, der sich am 24.8.2013 gegen 4.00 Uhr in der S Innenstadt ereignete und bei dem der Kläger in erheblichem Maße körperlich verletzt wurde. Durch Bescheid vom 22.1.2014 lehnte der Beklagte eine Anerkennung des vom Kläger angezeigten Ereignisses als Dienstunfall zunächst ab. Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Bescheid vom 22.4.2014 ab und erkannte das besagte Ereignis vom 24.8.2013 als qualifizierten Dienstunfall gemäß den §§ 31, 37 BeamtVG SL an. Zuggleich gewährte der Beklagte Dienstunfallfürsorge nach Maßgabe des § 30 BeamtVG SL für „Rippenserienfraktur 9. bis 12. Rippe links, Schädelprellung, Nasenbeinbruch mit Dislokation, multiple Prellungen, seelische Minderbelastung nach belastenden Ereignis“. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es stehe ausweislich seiner dienstlichen Einlassung sowie der Zeugenaussage seiner Begleiterin fest, dass der Kläger gegenüber einer bislang nicht ermittelten Person am 23.8.2013 gegen 04.00 Uhr am Taxistand in der O Straße einen Platzverweis gemäß § 12 SPolG erteilt habe, wobei er sich durch Zeigen seines Dienstausweises zuvor wirksam selbst in den Dienst versetzt habe. Ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme sei der Kläger ca. 10 Minuten nach dieser polizeirechtlichen Maßnahme von dem o.g. Störer und weiteren Mitgliedern der Gruppe auf dem S Markt in A-Stadt mit Fußtritten ins Gesicht, gegen den Kopf und auf den Körper schwer verletzt worden. Der Nachweis des Zusammenhangs, der zwischen dem erlittenen Gewaltakt und der pflichtgemäßen Ausübung des Dienstes oder der dienstlichen Stellung des Beamten bestehen müsse, sei vorliegend von dem Kläger erbracht, denn es entspreche der Lebenserfahrung, dass einem solchen Gewaltakt eine Vorgeschichte vorausgehe. Aus der Gruppe habe der Kläger jemanden rufen hören: „Das ist ja der Bulle“. Durch Bescheid vom 26.2.2015 nahm der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die mit Bescheid vom 22.4.2014 vorgenommene Anerkennung des Dienstunfalls mit Wirkung für die Zukunft zurück. In der Begründung heißt es, dass der Bescheid vom 22.4.2014 rechtswidrig gewesen sei, weil die Voraussetzungen des § 31 BeamtVG SL nicht vorlägen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Ministerium für Inneres und Sport durch Bescheid vom 7.8.2015 zurück und nahm den Bescheid des Beklagten vom 22.4.2014 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG überdies mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gewesen seien. Durch Urteil vom 5.3.2020 - 2 K 1380/17 - hob das Verwaltungsgericht den Rücknahmebescheid vom 26.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2015 auf und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 22.4.2014 über die Anerkennung des Schadensereignisses vom 24.8.2013 als qualifizierter Dienstunfall hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des in Rede stehenden Unfallgeschehens auf einer nicht nachweislich unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe; insbesondere lasse sich weder feststellen, dass der Kläger den Sachverhalt unrichtig geschildert habe, damit die gesetzlichen Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls als erfüllt angesehen werden könnten, noch deuteten sonstige vom Beklagten hierfür angeführte Umstände bzw. Indizien in hinreichender Weise darauf hin. Gegen dieses dem Beklagten am 23.3.2020 zugestellte Urteil richtet sich der am 9.4.2020 eingelegte und am 20.5.2020 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die in der Zulassungsbegründung fristgerecht erhobenen Einwendungen des Beklagten, auf deren Prüfung der Senat gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargetan. 1. Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2021 - 1 A 75/20 - Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG SL, demzufolge dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen ist, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Diese Vorschrift setzt tatbestandlich einen Angriff, einen bei dem Beamten eingetretenen Körperschaden sowie einen qualifizierten Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Körperschaden voraus. An letzterem fehlt es, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Körperschaden so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der Angriffshandlung nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt. Dies kann bei einem Verhalten des Beamten der Fall sein, das für den Schaden wesentlich mitursächlich ist und nicht im dienstlichen Interesse liegt oder weder vernünftig noch sittlich geboten ist. Insbesondere ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen, die Missachtung begründeter Ratschläge von kompetenter Seite - etwa der Polizei - sowie die Nichtachtung von Geboten der Vernunft oder Sittlichkeit können den Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung unterbrechen, weil in einem solchen Fall der Beamte durch sein Verhalten einen eigenen Verursachungsbeitrag schafft, ohne den er nicht in die Reichweite des Täters geraten wäre.2BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C134/07 -, Juris, Rdnr.26BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C134/07 -, Juris, Rdnr.26 a. Der Beklagte macht in rechtlicher Hinsicht zunächst geltend, entgegen dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes die Behörde die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides zu beweisen habe, müsse fallbezogen ein anderer Prüfungsmaßstab gelten. Im Rahmen der Anerkennung des Dienstunfalles habe die Behörde für den Zusammenhang zwischen dem Angriff und der pflichtgemäßen Ausübung des Dienstes oder der dienstlichen Stellung des Beamten statt des für anspruchsbegründende Tatsachen in der Regel zu erbringenden Vollbeweises zugunsten des Klägers den Anscheinsbeweis ausreichen lassen. Angesichts der durch diese Beweiserleichterung erfolgten Privilegierung müsse die Behörde bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen als solche nicht vorgelegen hätten, da sie insoweit einen im Wege des Anscheinsbeweises bewiesenen Sachverhalt ihrerseits widerlegen müsste. Die Behörde genüge vielmehr ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Voraussetzungen im Wege des Anscheinsbeweises auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage basierend als gegeben angesehen worden seien, bereits dadurch, dass sie den Nachweis erbringe, dass sie bei Kenntnis der vollständigen Tatsachengrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes den Anscheinsbeweis nicht hätte ausreichen lassen, vielmehr die Erbringung des Vollbeweises eingefordert worden wäre. Demnach ergebe sich im vorliegenden Fall die Rechtwidrigkeit des Anerkennungsbescheides daraus, dass die Behörde auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren getätigten Verwaltungsermittlungen sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt3Staatsanwaltschaft S 06 Js 995/13, 36 Js 1363, 26 Js 983/15Staatsanwaltschaft S 06 Js 995/13, 36 Js 1363, 26 Js 983/15 den Anscheinsbeweis für das Vorliegen des Zusammenhangs zwischen außerdienstlichem Angriff und Eigenschaft als Beamter nicht hätte heranziehen dürfen, da es weit wahrscheinlichere Motive für den Angriff auf den Kläger gegeben habe als dessen Eigenschaft als Polizeibeamter. Diesen Ausführungen des Beklagten kann im Ansatz nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, dass im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes die Behörde in der Regel den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG und damit der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes zu erbringen hat und es zu ihren Lasten geht, wenn nicht geklärt werden kann, ob die Rücknahmevoraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind.4BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - u.a. 1 BvR 898/79 - Juris, Rdnr. 85BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - u.a. 1 BvR 898/79 - Juris, Rdnr. 85 Demnach ist die Frage der materiellen Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes losgelöst von der Frage der Beweislast für die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zu beantworten.5BVerwG, Urteil vom 25.3.1964 - VI C 150.62 -, Juris, Rdnr. 17BVerwG, Urteil vom 25.3.1964 - VI C 150.62 -, Juris, Rdnr. 17 Die Behörde genügt ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Voraussetzungen der Antragsteller zu beweisen hatte, indes dann, wenn sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren, insbesondere unzutreffende Angaben des Begünstigten zugrunde lagen.6Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 60Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 60 Weitere Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz der Beweislastverteilung gelten dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren - d.h. grundsätzlich schuldhaften, also mindestens fahrlässigen - Verhalten des Begünstigten beruht oder der Begünstigte die Aufklärung des Sachverhalts verhindert hat, indem er nicht bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitwirkt, obgleich dies für ihn möglich und zumutbar ist.7 BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, Juris, 53, 57BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, Juris, 53, 57 Keine grundsätzlich geringeren Anforderungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten an die Rücknahme eines Verwaltungsaktes zu stellen, dem hinsichtlich eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen - hier: der Kausalität des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens bzw. der Eigenschaft als Beamter für den Angriff - eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugrunde liegt. In diesem Fall genügt für die Rücknahme dieses Bescheides nicht lediglich der Nachweis, dass die dem Anscheinsbeweis zugrundeliegende Tatsachenbasis erschüttert ist und eine Anwendung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommen kann. Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides, mithin dessen Rechtswidrigkeit zu beweisen hat, und ihm insoweit die materielle Beweislast obliegt, für die Rücknahme eines auf einem Anscheinsbeweis basierenden begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich, dass die Behörde den Nachweis erbringt, dass der dem Anscheinsbeweis zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ist und daher nach der Lebenserfahrung nicht von einem bestimmten Geschehensverlauf ausgegangen werden konnte. b. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass dem Beklagten in seiner Rücknahmeentscheidung nicht ein hinreichender Nachweis dafür gelungen ist, dass der dem Bescheid vom 22.4.2014 ausdrücklich als feststehend gewürdigt und der Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall zugrunde gelegte Sachverhalt nach dem Ergebnis seiner ergänzenden Ermittlungen so nicht zutrifft bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls in Wahrheit nicht vorgelegen haben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall überzeugend dargelegt, dass der zurückgenommene Anerkennungsbescheid ebenso gut rechtmäßig wie auch rechtswidrig sein kann (sog. non-liquet) und angesichts der bereits umfänglichen Ermittlungen sowohl in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch im Vorfeld des Erlasses des streitbefangenen Bescheides nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine weiteren Möglichkeiten zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben sind. Hieraus hat das Verwaltungsgericht folgerichtig den Schluss gezogen, dass der materiell beweisbelastete Beklagte letztlich einen hinreichenden Nachweis für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides über die Anerkennung des qualifizierten Dienstunfalles schuldig geblieben ist und daher der streitbefangene Rücknahmebescheid keinen rechtlichen Bestand haben kann. aa. Was den Sachverhaltskomplex O Straße betrifft, ist der Beklagte zunächst der Annahme im Bescheid vom 22.4.2014 und dem folgend des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass es sich bei den Personen, mit denen der Kläger und seine Begleiterin in der O Straße verbal aneinander geraten sind, und den Personen, die den Kläger ca. 10 Minuten später allein auf dem S Markt angetroffen und brutal zusammengeschlagen haben, um dieselbe fünfköpfige Personengruppe handelt. Soweit der Beklagte die im Bescheid vom 22.4.2014 zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht - zumindest als überwiegend wahrscheinlich - bejahten Angaben des Klägers, er habe sich bei seiner ersten Begegnung mit der Personengruppe als Polizeibeamter offenbart und unter Vorzeigen seines Dienstausweises einen Platzverweis ausgesprochen, nunmehr bestreitet, hat er die Unrichtigkeit dieser Sachverhaltsschilderung des Klägers, die er im Rahmen des Anerkennungsbescheides als feststehend, mithin als erwiesen, erachtet hat, nicht bewiesen. Für deren Richtigkeit sprechen nicht nur die Aussage seiner Begleiterin8StA S, 26 Js 687/16 S. 28 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 28 ff, sondern auch, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verweist, die Aussage des zunächst unter Tatverdacht stehenden S, der in seiner Vernehmung vom 28.7.20159StA S, 26 Js 687/16 S. 167 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 167 ff ausdrücklich bestätigt hat, der Kläger habe wörtlich gesagt, „Ich erteile euch jetzt einen Platzverweis“, unter Vorzeigen seines ausgeklappten Geldbeutels (mit Sichtfenstern) erklärt, dass er Polizist sei, und anschließend den Platzverweis wiederholt ausgesprochen habe. Soweit dieser Zeuge bei seiner späteren Vernehmung vom 27.11.201510StA S, 26 Js 687/16 S. 225 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 225 ff, bei der er eine vorherige Falschaussage zugunsten seines Bruders eingestand, ohne nähere Erläuterung behauptete, dass allein das Wort Platzverweis gefallen sei, er den Kläger indes nicht als Polizeibeamten erkannt habe, ist sein Aussageverhalten - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - nicht geeignet, die bei seiner ersten Vernehmung gemachten detaillierten Angaben zum Verhalten des Klägers in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge S bei seiner erst im Verlauf des Zulassungsverfahrens vom Beklagten veranlassten weiteren Vernehmung vom 6.5.2020 sogar angegeben hat, bei der Begegnung in der O Straße seien die Begriffe Polizei, Polizist und Platzverweis nicht gefallen, und sich damit auch in Bezug auf den Begriff Platzverweis in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu seiner früheren Aussage verstrickt hat. Ein überzeugender Vorhalt, insbesondere unter Hinweis auf seine frühere Zeugenaussage, erfolgte nicht. Demzufolge ist die neue von den Bekundungen des Zeugen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gravierend abweichende Sachdarstellung anlässlich der Vernehmung vom 6.5.2020 schon nicht geeignet, die im Anerkennungsbescheid vom 22.4.2014 als erwiesen angesehenen Tatsachen zu widerlegen. Umso weniger vermag sie den hierauf gründenden Anscheinsbeweis betreffend den Nachweis eines Vergeltungsangriffs zu widerlegen. Dafür dass der Kläger sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hat, spricht schließlich auch seine vom Beklagten nicht in Abrede gestellte Darstellung in der Unfallanzeige, einer der tatbeteiligten jungen Männer habe erklärt, dass er auch einem Bullen „aufs Maul schlagen“ würde. Die weitere teils ebenfalls auf das Ergebnis der Vernehmung vom 6.5.2020 gestützte Argumentation des Beklagten, der Kläger sei im Zeitpunkt des Sich-in-den-Dienst-Versetzens stark alkoholisiert gewesen, sein Dienstausweis sei von der Personengruppe nicht als solcher erkannt worden, vielmehr hätten rassistische und ausländerfeindliche Beleidigungen des Klägers gegen Mitglieder der Gruppe ein Überwiegen anderweitiger Motive der Angreifer begründet, vermag die Entscheidungsgrundlage im Bescheid vom 22.4.2014 nicht zu widerlegen. Allein die Wahrnehmungen von Zeugen des Verhaltens des Klägers in der Gaststätte T und von Polizeibeamten, die Telefonanrufe des Klägers entgegennahmen und mit den Ermittlungen im Anschluss an den Vorfall befasst waren, der Kläger sei „stark alkoholisiert“ gewesen und habe „gelallt“, stellen subjektive Einschätzungen dar, die auch unter Berücksichtigung des polizeilichen Erfahrungswissens mangels einer präzisen Blutalkoholbestimmung eine Dienstunfähigkeit des Klägers während des späteren Geschehens in der O Straße nicht verlässlich zu belegen vermögen. Das Vorbringen des Beklagten, der Dienstausweis sei von den Mitgliedern der Gruppe nicht erkannt worden, vielmehr dürfte der Kläger durch das Zeigen des Dienstausweises im aufgeklappten Geldbeutel „für Verwirrung und Verunsicherung der Mitglieder der 5er-Gruppe gesorgt haben“, ist allein auf Aussagen von Mitgliedern der Personengruppe gestützt, die ein erhebliches eigenes Interesse daran hatten, ihr grundsätzlich von Strafe bedrohtes eigenes Verhalten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, und vermag die Angaben des Klägers, die durch die Aussage seiner Begleiterin bestätigt wurden,11StA S, 26 Js 687/16 S. 28 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 28 ff nicht zu widerlegen. Selbst wenn angenommen würde, dass der Kläger im Zeitpunkt des Sich-in-den-Dienst-Versetzens nicht mehr dienstfähig gewesen sei und/oder die Mitglieder der Personengruppe den Dienstausweis nicht als solchen erkannt haben sollten, könnten diese Umstände - für sich genommen - nicht ohne weiteres die Pflichtwidrigkeit der nach Darstellung des Klägers zum Schutz seiner Begleiterin und seiner Person gebotenen Diensthandlung belegen, erst recht nicht in einer Weise, dass sich die im Bescheid vom 22.4.2014 angenommene Motivlage der Angreifer grundlegend anders darstellen würde. Das Vorbringen des Beklagten, die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergebe sich daraus, dass der Kläger die Mitglieder der Personengruppe in schwerwiegender Weise mit rassistischen und ausländerfeindlichen Beleidigungen überzogen habe, verfängt nicht, weil derartige Äußerungen des Klägers nicht nachgewiesen sind. Vielmehr erscheint bei Würdigung der Gesamtumstände auch aus Sicht des Senats offen, ob der Darstellung des Klägers und seiner Begleiterin Glauben geschenkt werden kann, die Auseinandersetzung in der O Straße sei von der Gruppe junger Männer ausgegangen, oder ob die Aussagen der Gruppenmitglieder zutreffen, wonach sich der Kläger wiederholt ausländerfeindlich geäußert habe. Zunächst steht entgegen der Ansicht des Beklagten das Verhalten des Klägers in der Gaststätte T in keinem bedeutsamen Zusammenhang mit den späteren Geschehnissen in der O Straße und am S Markt. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass es sich um zeitlich - durch den Abstand von ca. zwei Stunden -, örtlich und sachlich getrennte Vorgänge handelt und die Annahme des Beklagten, das Fehlverhalten des Klägers in der Gaststätte lasse den Rückschluss zu, dass dieser wegen einer durch den Alkoholeinfluss mitbedingten aggressiven Grundstimmung zu jenem Zeitpunkt auch später, nämlich beim Zusammentreffen mit der fünfköpfigen Personengruppe in der O Straße, in provozierender Weise mit dieser gesprochen habe, letztlich auf nicht belastbaren Vermutungen beruht. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass nach den polizeilichen Ermittlungen die Vorgänge in der Gaststätte T, insbesondere der konkrete Anlass für die Auseinandersetzung des Klägers mit einem Gast, nicht als geklärt angesehen werden können. Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Beklagten, wonach der Kläger mehrfach beim Dienstgruppenleiter der Polizeiinspektion A-Stadt und beim Polizeinotruf angerufen hat, um sich wegen Volksverhetzung selbst anzuzeigen und abholen zu lassen, einen gesicherten Rückschluss auf Ausgang und Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Personengruppe zuzulassen, auch wenn diese Geschehnisse zeitlich etwas näher an den Ereignissen in der O Straße lagen. Soweit der Beklagte auf Seite 9 der Zulassungsbegründung einzelne massiv unflätige Äußerungen wörtlich wiedergibt, die der Kläger nach Aussage des Zeugen M getätigt haben soll, ist die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft. Denn hätte der Kläger tatsächlich Beleidigungen in einem derart schwerwiegenden Ausmaß ausgesprochen, wäre angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit der Personengruppe, vor allem aber aufgrund der von ihr wenig später am S Markt gezeigten Gewaltbereitschaft und Brutalität - nach Aussage des unbeteiligten Zeugen G haben alle gemeinsam auf den wehrlos am Boden liegenden Kläger eingetreten und eingeschlagen12 StA S, 26 Js 687/16 S. 18 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 18 ff - zu erwarten gewesen, dass sie sofort unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Kläger vorgeht. Zudem erscheint fernliegend, dass im Falle derart massiver Beleidigungen durch den Kläger die Gruppe - wie der Zeuge S bei seiner Vernehmung vom 6.5.2020 Glauben machen will - es einfach nur „lustig“ gefunden habe, dass ein älterer besoffener Mann sich mit fünf jungen Männer angelegt habe, die Situation für sie „witzig, kurios“ gewesen sei und sie den Kläger „gar nicht ernst genommen“ hätten, um dann friedlich ihrer Wege zu gehen. Ein naheliegender Vorhalt findet sich auch insoweit in der Vernehmungsniederschrift nicht. Diese nicht zueinander passenden Darstellungen sprechen nicht für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen. Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit den angeblichen Beleidigungen auf Seite 14 der Zulassungsbegründung - in einer Fußnote ! - gewichtige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Begleiterin des Klägers, die dessen Angaben in ihrer Vernehmung vom 4.9.2013 im Wesentlichen bestätigt hat13 StA S, 26 Js 687/16 S. 28 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 28 ff, geltend macht, sind diese Ausführungen ohne jede Substanz geblieben. Ist nach alledem das Vorliegen einer pflichtwidrigen Diensthandlung des Klägers jedenfalls nicht erwiesen, kommt dem gegen den Ausgangsbescheid und die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten rechtlichen Einwand des Beklagten, dass ein Rückgriff auf das in § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG SL bestimmte alternative Merkmal „in seiner Eigenschaft als Beamter“ aufgrund einer teleologisch gebotenen Auslegung bei einem pflichtwidrigen dienstlichen Verhalten des Beamten nicht erfolgen dürfe, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. bb. In Bezug auf den Tatkomplex S Markt und dem dort stattgefundenen körperlichen Angriff auf den Kläger hält der Beklagte dem Ausgangsbescheid vom 22.4.2014 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen, dass es zu der Körperverletzung des Klägers gekommen sei, weil dieser zuvor vor der Gaststätte S den Zeugen S sowie zwei weitere Mitglieder der Personengruppe jeweils mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Mit diesem Vorbringen stützt sich der Beklagte allein auf die Aussage des Zeugen S bei dessen nachträglicher Vernehmung vom 6.5.2020, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu befassen. Hierzu hätte schon deshalb aller Anlass bestanden, weil keiner der anderen Mitglieder aus der Gruppe - obwohl zwei von ihnen persönlich betroffen gewesen sein sollen - im Rahmen ihrer Vernehmungen14 StA S, 26 Js 687/16 S. 149 ff, 180 ff, 196 ff und 209 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 149 ff, 180 ff, 196 ff und 209 ff etwas von einer solchen Gewalttätigkeit des Klägers bekundet hat und auch der Zeuge S sowohl bei seiner ersten Vernehmung am 28.7.201515 StA S, 26 Js 687/16 S. 167 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 167 ff als auch bei seiner zweiten Vernehmung am 27.11.201516 StA S, 26 Js 687/16 S. 225 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 225 ff einen körperlichen Angriff des Klägers auf ihn und andere mit keinem Wort erwähnte, er ausweislich des Berichts über die Wiederaufnahme der Ermittlungen vom 7.3.201617 StA S, 26 Js 687/16 S. 142 ffStA S, 26 Js 687/16 S. 142 ff lediglich im Anschluss an die zweite Vernehmung gegenüber dem Polizeibeamten spontan und unvermittelt erklärt haben soll, der Kläger habe ihn später bei dem erneuten Zusammentreffen plötzlich von hinten geschlagen, wobei er diese Aussage allerdings ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Vernehmung habe machen wollen. Auffallend und gänzlich unverständlich ist, dass die den Zeugen S am 6.5.2020 vernehmenden Beamten ungeachtet der sich aufdrängenden erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen auf kritische Rückfragen und Vorhalte verzichteten. Diese nachträglich vom Beklagten veranlasste Vernehmung erweckt insgesamt den Eindruck, dass sie weniger dem Bemühen um eine objektive Aufklärung des Sachverhalts, als vielmehr dazu dienen sollte, nach der dem Klagebegehren stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung möglichst belastendes Material gegen den Kläger zusammen zu tragen, um den eigenen Anerkennungsbescheid vom 22.4.2014 weiter bekämpfen zu können. Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Umstand, dass der Kläger bei seinen ersten polizeilichen Befragungen vor Ort und zwei Stunden später im Krankenhaus den Sachverhalt nicht in allen Details schilderte, schon angesichts seiner erheblichen Verletzungen nicht geeignet, seine späteren genaueren Anlagen in der Dienstunfallanzeige zu widerlegen. Soweit der Beklagte vorbringt, dass der Kläger den streitgegenständlichen Vorfall in „zwei verschiedenen Versionen“ gleichen Datums (3.9.2013) geschildert hat (Bl. 9-11 und Bl. 83-85 VA), ist eine Textpassage von drei nacheinander folgenden Sätzen angesprochen, deren Fehlen in der zweiten Einlassung verschiedene Ursachen haben kann, aber keinesfalls geeignet ist, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers in der Unfallanzeige zu widerlegen. Ferner ist der Vortrag des Beklagten, ein Einsatzbericht in dem Ermittlungsverfahren 06 Js 995/16, der offensichtlich die Vorgänge in der Gaststätte T betrifft, sei im Vergleich zur Ursprungsfassung nachträglich geändert worden (das Hitlerbärtchen wird als Quadratbart bezeichnet, die Aussage eines Zeugen „Wenn der wirklich Polizist ist, dann ist der das spätestens Montag nicht mehr“ wurde gestrichen), ist das Vorbringen nicht geeignet, den dem Anerkennungsbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt zu widerlegen. Ist mithin keinesfalls nachgewiesen, dass der Kläger seinerseits mit körperlicher Gewalt gegen Mitglieder der Gruppe vorgegangen ist, hat der Beklagte den der Entscheidung im Bescheid vom 22.4.2014 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht widerlegt. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass die Staatsanwaltschaft A-Stadt das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges (26 Js 983/15) nach Maßgabe des § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Rücknahme des Ausgangsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit auch deshalb rechtwidrig ist, weil das Ministerium für Inneres und Sport nicht beachtet oder zumindest nicht erkennbar erwogen hat, dass Beihilfeansprüche gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung geltend zu machen sind, mithin der Kläger durch die Rücknahme des Anerkennungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit einer Erstattung vergangener Aufwendungen durch die Beihilfe weitgehend verlustig geht. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass ärztliche Behandlungskosten, Medikamente etc., die im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis stehen, über die Zentrale Beihilfestelle abzurechnen seien, trifft daher im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO für die Vergangenheit nicht zu. 2. Ebenso wenig hat der Beklagte dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über dem Durchschnitt liegende Probleme auf. Insbesondere macht allein der Umstand, dass umfangreiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu würdigen sind, die Rechtssache nicht besonders tatsächlich schwierig. Im Weiteren lässt sich die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, „ob der Angriff auf einen Beamten im Sinne des § 31 Abs. 4 S. 1 BeamtVG SL im Hinblick auf seine Eigenschaft als Beamter (2. Alternative) ausgeschlossen ist, wenn der Angriff im Hinblick auf ein konkretes dienstliches Verhalten erfolgt war“, in dieser Form eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, zumal die von dem Beklagten behauptete Pflichtwidrigkeit des dienstlichen Verhaltens nicht erwiesen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.