Urteil
4 L 60/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0313.4L60.24.00
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Leitsätze
Ändert der Entsorgungspflichtige im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens Art, Umfang und Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, die der Schmutzwasserentsorgung für den Pflichtigen dient, und ist deshalb unter anderem auch die Errichtung eines neuen Grundstücksanschlusses erforderlich, ist die Erstattung der Kosten des neuen Grundstücksanschlusses - aufgrund der konkreten Nützlichkeit für das Grundstück - in der Regel gerechtfertigt. Dies gilt auch bei der im Rahmen des Organisationsermessen des Entsorgungspflichtigen liegenden Umstellung der Abwasserentsorgung von einem Misch- auf ein Trennsystem, in dessen Folge der bisherige Grundstücksanschluss in dieser Form nicht beibehalten werden kann.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungs-gerichts Magdeburg – 9. Kammer – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungs-gerichts Magdeburg – 9. Kammer – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Kostenerstattung ist § 8 Satz 1 KAG-LSA i. V. m. §§ 12 bis 14 der „Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung Teil: Schmutzwasser“ des Beklagten vom 18. Februar 2015 (im Folgenden: AAS 2015). Gemäß § 8 Satz 1 KAG-LSA können Landkreise und Gemeinden bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Gemäß § 12 Abs. 2 AAS 2015 erstattet der Pflichtige im Sinne von § 12 Abs. 1 AAS 2015 die Kosten für die Beseitigung, Veränderung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse für Schmutzwasser nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Erstattungspflichtig ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AAS 2015 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAS 2015 der Grundstückseigentümer. Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs sind vorliegend gegeben. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Umbindung des Grundstücksanschlusses des klägerischen Grundstücks an die vor dem Grundstück neu errichtete Schmutzwasserleitung um eine Veränderung des bestehenden Grundstücksanschlusses im Sinne von § 8 Satz 1 KAG-LSA i. V. m. § 15 Abs. 2 AAS 2015 handelt. Eine Veränderung im Sinne dieser Regelungen liegt vor, wenn ein bestehender Anschluss technisch umgestaltet wird, das heißt wenn Lage, Art und Dimensionierung des Anschlusses oder der Werkstoff geändert wird oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 1 L 85/04 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 2. September 2009 – 4 L 279/08 –, juris, Rn. 12). Dabei setzt der Begriff der Veränderung voraus, dass der Anschluss trotz der vorgenommenen Veränderung nach wie vor für die Abwasserbeseitigung genutzt werden kann (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 20 ). Dies ist hier der Fall. Durch die Umbindung des Grundstücksanschlusses von der vor dem klägerischen Grundstück bereits vorhandenen Sammelleitung auf die daneben neu errichtete Sammelleitung wurde der bestehende Grundstücksanschluss verlagert, dient jedoch weiterhin der Schmutzwasserableitung, nunmehr in den neu errichteten Sammler. 2. Ob § 8 KAG-LSA – und der auf ihm beruhende § 15 Abs. 2 AAS 2015 – einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Kostenersatz nur für eine dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahme gefordert werden kann, hat der erkennende Senat noch nicht entschieden (offenlassend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 4 L 259/05 –, juris, Rn. 19, 22; Urteil vom 15. Juli 2014 – 4 L 213/13 –, S. 5 des Urteilsumdrucks, n. v.; Beschluss vom 19. September 2016 – 4 L 109/16 –, S. 3 f. des Beschlussumdrucks, n. v.). Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht geklärt werden, weil die streitgegenständliche Veränderung des Grundstücksanschlusses im Sonderinteresse der Klägerin lag. a) Nach wohl überwiegender Auffassung setzt der Anspruch auf Kostenersatz für den Grundstücksanschluss als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus. Zur Begründung wird angeführt, es handele sich hierbei um einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten, die die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft für den Pflichtigen erbracht hat. Eine solche Entgeltleistung setze in Abgrenzung von durch gemeindliche Maßnahmen vermittelten allgemeinen wirtschaftlichen Vorteilen eine vorangegangene spezielle, gerade dem Pflichtigen zugutekommende Leistung voraus (so für das jeweilige Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2018 – 15 A 990/17 –, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 2 S 721/09 –, juris, Rn. 26; VGH Hessen, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 5 A 3073/19 –, juris, Rn. 15; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris, Rn. 71; für § 8 KAG-LSA ebenso – neben der angefochtenen Entscheidung – VG B-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 9 A 179/11 –, juris, Rn. 19; VG Halle, Urteil vom 18. Februar 2004 – 5 A 512/02 –, juris, Rn. 23; jew. m. w. N.). Das erforderliche Sonderinteresse verlangt einen konkreten aktuellen Nutzen für den Grundstückseigentümer, der über den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen wirtschaftlichen Vorteil hinausgeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 1996 – 22 A 2467/93 –, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 2 S 721/09 –, juris, Rn. 26 f.; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 30 ). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn auf dem Grundstück Abwasser anfällt, das in die öffentliche Einrichtung abgeleitet wird oder dorthin abzuleiten ist (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 5 A 3073/19 –, juris, Rn. 15; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 30 ). Darüber hinaus bestimmt sich die Beantwortung der Frage, in wessen Interesse die Durchführung der Maßnahme liegt – und damit ggf. das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers – grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung zwischen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft und dem Grundstückseigentümer vorgenommenen Aufgabenverteilung. Das durch den Anschluss zwischen der Gemeinde – bzw. dem Zweckverband als Entsorgungspflichtigem (§§ 6 ff. GKG-LSA) – und dem Anschlussnehmer auf der Grundlage der jeweiligen Entwässerungssatzung begründete Kanalbenutzungsverhältnis verpflichtet die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft, das auf dem einzelnen Grundstück anfallende Abwasser abzunehmen und die Abwasseranlage zur Gewährleistung dieser Verpflichtung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Im Gegenzug obliegt dem Anschlussnehmer die Pflicht, den Anschluss bestimmungsgemäß zu benutzen, das heißt das anfallende Abwasser vollständig der öffentlichen Einrichtung zuzuführen. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt eine funktionsfähige Anschlussleitung voraus, so dass Maßnahmen der Gemeinde – bzw. des Zweckverbands – zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Funktionsfähigkeit grundsätzlich der Verpflichtung des Grundstückseigentümers dienen und damit in seinem Sonderinteresse liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2018 – 15 A 990/17 –, juris, Rn. 13; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 30 ). (1) Gemessen daran lag die Umbindung des vorhandenen Grundstücksanschlusses an den neu verlegten Schmutzwassersammler im Sonderinteresse der Klägerin. Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 7 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 11. Juli 2012 (im Folgenden: ABS 2012) ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser anfällt (Anschlusszwang) und grundsätzlich alles Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Da auf dem bebauten Grundstück der Klägerin unstreitig Schmutzwasser anfällt, ist der Grundstücksanschluss an den neu verlegten Schmutzwassersammler in ihrem (Sonder-)Interesse erfolgt, weil er der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Kanalbenutzungsverhältnis dient. Dass das Grundstück der Klägerin bereits zuvor an eine andere Sammelleitung angeschlossen war, über die das anfallende Schmutzwasser abgeleitet worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der beseitigungspflichtigen Körperschaft steht hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs und der technischen Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtung ein weites Organisationsermessen zu, das erst an der Willkürgrenze endet (stRspr, vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16 –, juris, Rn. 89 m. w. N.). Ändert der Entsorgungspflichtige im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens Art, Umfang und Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, die der Schmutzwasserentsorgung für den Pflichtigen dient, und ist deshalb unter anderem auch die Errichtung eines neuen Grundstücksanschlusses erforderlich, ist die Erstattung der Kosten des neuen Grundstücksanschlusses – aufgrund der konkreten Nützlichkeit für das Grundstück – in der Regel gerechtfertigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. März 2010 – 4 L 245/08 –, juris, Rn. 4). Dies gilt auch bei der im Rahmen des Organisationsermessens des Entsorgungspflichtigen liegenden Umstellung der Abwasserentsorgung von einem Misch- auf ein Trennsystem, als deren Folge der bisherige Grundstücksanschluss in dieser Form nicht beibehalten werden kann (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 12. September 2005 – 9 A 372/03 –, juris, Rn. 19; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 35 ). (2) Soweit bei der Umstellung vom Misch- auf ein Trennsystem ein die Kostenerstattung des Grundstücksanschlusses rechtfertigendes Sonderinteresse des Eigentümers eines bereits angeschlossenen Grundstücks mit dem Argument verneint wird, dass der bisherige (funktionsfähige) Grundstücksanschluss ordnungsgemäß im Rahmen des Kanalnutzungsverhältnisses errichtet worden sei und spätere technische Änderungen im Bereich der Verbindungsstelle zwischen Anschlussleitung und städtischem Sammler deshalb von der Gemeinde zu vertreten seien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 1978 – II A 1429/76 –, KStZ 1979, S. 134 ; Queitsch, KStZ 2019, S. 201 ), vermag dies nicht zu überzeugen. Gleiches gilt für das Argument, für die Behandlung der in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwässer sei allein die Gemeinde verantwortlich, weshalb dann, wenn sich die Gemeinde für eine neuartige Behandlung der ihr überlassenen Abwässer entscheide, die damit verbundenen Maßnahmen – etwa eine Änderung des Grundstücksanschlusses – nicht im Sonderinteresse der Anlieger lägen, bei denen das Abwasser angefallen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 1987 – 22 A 1605/86 –, NVwZ-RR 1988, S. 119 ). Insoweit wird verkannt, dass der Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers nicht auf die Beschaffenheit der öffentlichen Einrichtung im Zeitpunkt des ersten Grundstücksanschlusses beschränkt ist, sondern sich auf die Einrichtung in ihrer jeweiligen, naturgemäß veränderbaren Beschaffenheit erstreckt. Ändert die Gemeinde (bzw. hier der Zweckverband) im Rahmen ihres Organisationsermessens ihre öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung, so erstreckt sich der Anschluss- und Benutzungszwang auf die geänderte Einrichtung (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 1984 – 3 OVG A 33/83 –, KStZ 1985, S. 33 ). Ist in diesem Zusammenhang eine Änderung des vorhandenen Grundstücksanschlusses erforderlich, so liegt diese deshalb im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers. Denn ohne die Änderung des Grundstücksanschlusses könnte der Grundstückseigentümer das anfallende Abwasser nicht der – geänderten – Anlage zuführen, wozu er aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs allerdings verpflichtet ist. (3) Ein Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung, das klägerische Grundstück an den neu verlegten Schmutzwassersammler anzuschließen, ist nicht ersichtlich. Es lag zunächst im Organisationsermessen des Beklagten, das in der Gemeinde Barleben vorhandene Mischsystem auf ein Trennsystem umzustellen, in diesem Zuge vor dem Grundstück eine neue Schmutzwasserentsorgungsleitung zu errichten und die bestehende Mischwasserleitung in eine Niederschlagswasserentsorgungsleitung umzuwidmen. Dabei kann dahinstehen, ob die bisherige Mischwasserleitung, an die das Grundstück der Klägerin angeschlossen war, auch der Niederschlagsentwässerung privater Grundstücke diente – was die Klägerin bestreitet – oder lediglich der Niederschlagsentwässerung von Straßenoberflächenwasser. Denn es ist unbestritten und auch für den Senat nicht zweifelhaft, dass jedenfalls Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal gelangt ist, dieser deshalb faktisch ein Mischwasserkanal war und deshalb für die Entsorgung von Schmutzwasser im Trennsystem nicht mehr in Betracht kam. Insoweit kann die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Beklagte hätte die Einleitung von Niederschlagswasser in den vorhandenen Mischwasserkanal unterbinden müssen. Denn die technische Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung liegt im Ermessen des Entsorgungspflichtigen und umfasst in diesem Rahmen auch die Entscheidung, bei der Umstellung von einem Misch- auf ein Trennsystem die vorhandene Mischwasserleitung künftig als Niederschlagswasserleitung zu nutzen. Schließlich bedarf es auch keiner Klärung, ob eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung vorliegend nur im Trennsystem möglich oder zumindest vorteilhaft war – was die Klägerin ebenfalls bestreitet –, weil die Umstellung von einen Misch- auf ein Trennsystem unabhängig von einem konkreten wasserwirtschaftlichen Vorteil vom Organisationsermessen des Entsorgungspflichtigen gedeckt ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (UA S. 9 f.). Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Grundstück der Klägerin in Folge der Umstellung vom Misch- auf ein Trennsystem an den neu verlegten Schmutzwassersammler angeschlossen hat. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der ABS 2012 bestimmt der Beklagte, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Jeder Grundstückseigentümer muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen zulassen, soweit diese Maßnahme für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich ist (§ 9 Abs. 4 ABS 2012). Bei der Beurteilung, ob eine Veränderung des Grundstücksanschlusses notwendig ist, steht dem Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Beurteilungsspielraum zu (so zur Erneuerung des Grundstücksanschlusses bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 1 L 85/04 –, juris, Rn. 17). Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Entsorgung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Schmutzwassers ist nur noch über den neu verlegten Schmutzwassersammler zulässig. Deshalb war die Umbindung des vorhandenen Grundstücksanschlusses notwendig. Die Entscheidung, den bisherigen Mischwasserkanal künftig lediglich zur Ableitung von Niederschlagswasser zu nutzen, lag – wie ausgeführt – im Organisationsermessen des Beklagten. Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst keinen Anlass für die Veränderung ihres Grundstücksanschlusses gegeben hat, weil sie ausschließlich Schmutzwasser in die vorhandene Sammelleitung eingeleitet hat, während das Niederschlagswasser vollständig auf ihrem Grundstück versickerte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin die Maßnahme zu verantworten hat, sondern ob die Maßnahme im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses erfolgt, das sich – wie ausgeführt – auf die Einrichtung in ihrem jeweiligen (wandelbaren) rechtlichen oder tatsächlichen Zustand erstreckt. Insoweit war es erforderlich, den vorhandenen Grundstücksanschluss auf die neu verlegte Schmutzwasserleitung umzubinden, weil die vorhandene Leitung nur noch der Ableitung von Niederschlagswasser zu dienen bestimmt war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorhandene Leitung aufgrund ihres technischen Zustands weiterhin der Schmutzwasserentsorgung hätten diesen können. Das Organisationsermessen des Entsorgungspflichtigen ist nicht dahingehend eingeschränkt, dass die Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem erst dann erfolgen darf, wenn die vorhandene Mischwasserleitung defekt oder sonst erneuerungsbedürftig ist. Die Relevanz des Einwands der Klägerin, die Umstellung vom Misch- auf ein Trennsystem in der Straße, in der das klägerische Grundstück gelegen ist, sei im Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten mit Planstand 22. Dezember 2011 nicht enthalten gewesen, erschließt sich dem Senat nicht. Denn es ist unstreitig, dass die Umstellung tatsächlich erfolgt ist. Dass die Umstellung vom Misch- auf ein Trennsystem in der Gemeinde Barleben dem grundsätzlichen Willen des Beklagten entsprach, ergibt sich im Übrigen aus dem vorgelegten Auszug aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 2006 und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. b) Nimmt man hingegen an, dass der Erstattungsanspruch gemäß § 8 KAG-LSA keinen weiteren als den gesetzlich normierten Voraussetzungen unterliegt, insbesondere kein Sonderinteresse bzw. keinen Sondervorteil des Grundstückseigentümers im Sinne einer konkreten Nützlichkeit voraussetzt (so für das dortige Landesrecht OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2000 – 9 L 4271/99 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2023 – 9 LB 23/21 –, juris, Rn. 42; zustimmend Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1058c ), so trifft die Kostenlast für eine notwendige Veränderung des Grundstückanschlusses den Grundstückseigentümer bereits dann, wenn sich die Arbeiten aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Benutzung oder einer zurechenbaren Veranlassung durch den Grundstückseigentümer ergeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 4 L 259/05 –, juris, Rn. 22). Vorliegend beruhte die Veränderung des Grundstücksanschlusses auf der im Organisationsermessen des Beklagten liegenden Umstellung der Abwasserbeseitigung vom Misch- auf das Trennverfahren und war insoweit auch erforderlich. Auch ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, nunmehr über den Anschluss an den neu verlegten Schmutzwassersammler, gegeben. Mehr ist danach nicht erforderlich (vgl. zur Herstellung des Grundstücksanschlusses auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2000 – 9 L 4271/99 –, juris, Rn. 5: Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung reicht aus). c) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Grundstücksanschlusskosten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte lediglich Kosten geltend gemacht, die für den Umschluss vom Mischwasseranal auf den Schmutzwasserkanal nötig gewesen sind. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich um tatsächlich angefallene Kosten handelt (vgl. § 12 Abs. 2 AAS 2015). 3. Schließlich steht der streitgegenständlichen Heranziehung zu Grundstückanschlusskosten auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Ersatzanspruch für eine an sich notwendige Maßnahme kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft ausgeschlossen sein (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 28 ). Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand. Danach ist widersprüchliches Verhalten dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 5 C 26.13 –, juris, Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 L 220/13 –, juris, Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 S 183/15 –, juris, Rn. 59). Der Umstand, dass der Beklagte die Klägerin bereits im Jahr 2005 zu Grundstücksanschlusskosten für den Anschluss an einen Sammler herangezogen hat, den der Beklagte nach eigener Aussage schon seinerzeit als ein zu ersetzendes „Provisorium“ angesehen hat, lässt die erneute – hier streitgegenständliche – Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten nicht als widersprüchlich und damit treuwidrig erscheinen. Im Hinblick auf die im ordnungsgemäßen Ermessen des Entsorgungspflichtigen liegende Entscheidung, eine bestehende Abwasserentsorgung rechtlich oder technisch zu verändern – etwa vom Mischsystem auf das Trennsystem umzustellen – und in diesem Zuge bestehende Grundstücksanschlüsse zu verändern, kann die (erstmalige) Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten grundsätzlich kein Vertrauen dahingehend begründen, nicht erneut zu insoweit erforderlichen Grundstücksanschlusskosten herangezogen zu werden. Dass sich vorliegend aus Äußerungen oder dem Verhalten des Beklagten anderes ergäbe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, ergibt sich insbesondere nicht aus dem Heranziehungsbescheid vom 4. Oktober 2005. Auch dass der Beklagte den Sammler, an den das klägerische Grundstück erstmals angeschlossen wurde, in diesem Zeitpunkt bereits als „Provisorium“ angesehen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist der Beklagte zur Vermeidung unnötiger Mehrkosten verpflichtet, weshalb es widersinnig erschiene, bei einer in absehbarer Zeit vorgesehenen Umstellung vom Misch- auf ein Trennsystem einen Grundstücksanschluss noch für das Mischsystem einzurichten mit der Folge, dass dem Grundstückseigentümer bei der Umstellung des Systems erneut Kosten entstehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 L 1629/00 –, juris, Rn. 7). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Grundstücksanschlusses lediglich ein Mischwasserkanal vorhanden und damit der Anschluss des klägerischen Grundstücks an einen reinen Schmutzwassersammler zu dieser Zeit noch gar nicht möglich gewesen ist. Die Klägerin hatte ein Anschlussrecht sowie ein Benutzungsrecht in Bezug auf die öffentliche Anlage (in ihrem damaligen Zustand), denen der Beklagte nachkommen musste (vgl. § 5 Abs. 2 und 4 ABS 2012). Im Übrigen steht dem Entsorgungspflichtigen bei der Frage, wann ein Kanal gebaut wird, ein weiter und insbesondere durch die finanziellen Möglichkeiten geprägter Gestaltungsspielraum zu, so dass sich ein begründetes Vertrauen der Bürger, eine (zusätzliche) Kanalisierung der Straße werde unterbleiben, nicht bilden kann (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 28 ). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 991,62 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in A-Stadt gelegenen Grundstücks, welches sie im Jahr 2004 erworben und mit einem Wohnhaus bebaut hat. An die vor dem Grundstück verlaufene Abwasserleitung wurde im Jahr 2005 ein Grundstücksanschluss (ausschließlich) für die Schmutzwasserentsorgung des klägerischen Grundstücks errichtet und die Klägerin hierfür vom Beklagten mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 zu einer Kostenerstattung in Höhe von 1.762,15 € herangezogen. Über einen Anschluss für die Niederschlagswasserentsorgung verfügt das Grundstück der Klägerin nicht; das anfallende Niederschlagswasser versickert vollständig auf dem Grundstück. Nachdem neben die bestehende Abwasserleitung im Zeitraum 2014/2015 eine neue Abwasserleitung ausschließlich zur Schmutzwasserentsorgung errichtet worden war, wurde der Schmutzwasseranschluss des klägerischen Grundstücks auf die neue Abwasserleitung umgebunden. Die Klägerin wurde hierfür vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2018 zu einer Kostenerstattung in Höhe von 991,62 € herangezogen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2022 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die hier vorliegende Änderung der Abwasserentsorgung von einem Mischsystem auf ein Trennsystem grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht für Hausanschlüsse nach sich ziehe. In der Gemeinde Barleben habe sich ein Altsystem befunden, welches der Beklagte sukzessive in ein Trennsystem umrüste. So könnten Kosten gespart werden. Die Trennung sei auch wasserwirtschaftlich von Vorteil, da über einen Abschlag kein Schmutzwasser in die Sülze gelange. Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2022 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kanal in der vor ihrem Grundstück verlaufenden Straße sei im Jahr 1995 errichtet worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserentsorgung bereits oblegen habe. Es habe sich mithin nicht um ein „Altsystem“ gehandelt. Die Umstellung von einem Misch- auf ein Trennsystem sei im Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten nicht enthalten gewesen. Es werde bestritten, dass die Trennung wasserwirtschaftlich vorteilhaft sei. Es sei nicht belegt, dass über einen Abschlag Schmutzwasser in die Sülze gelangt sei. Der Umschluss liege nicht im Sonderinteresse der Klägerin. Die Umstellung betreffe allein den Aufgabenbereich des Beklagten. Sollte seinerzeit tatsächlich zunächst ein Mischwasserkanal errichtet worden sein, so dürfte dieser neben Schmutzwasser ausschließlich Straßenoberflächenwasser aufgenommen haben. Dies habe mit ihrem Benutzungsverhältnis nichts zu tun. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, er habe den ursprünglichen Sammler nicht errichtet; dies sei durch die Gemeinde Barleben erfolgt. Das von der Gemeinde Barleben geplante Mischwassersystem habe der Beklagte nicht in seine Konzeption übernommen. Er sei allerdings auch kein Rechtsnachfolger, da die Gemeinde Barleben die Maßnahme nach ihrem Beitritt zum Beklagten durchgeführt habe. Mit Urteil vom 20. März 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die vom Beklagten vorgenommene Veränderung des Schmutzwasseranschlusses für das Grundstück der Klägerin liege in ihrem Sonderinteresse. Die Umstellung von einem Misch- auf ein Trennkanalsystem sei sachlich gerechtfertigt, vom Organisationsermessen des Beklagten gedeckt und für die Klägerin auch konkret nützlich, da die abwasserseitige Entflechtung nicht nur den Pflichtenkreis des Beklagten betreffe, sondern auch in Erfüllung der der Klägerin obliegenden Pflichten erfolge. Darunter falle auch die Pflicht, die Abwasseranlage nicht durch einen übermäßigen Gebrauch im Wege des zusätzlichen Einleitens nicht reinigungsbedürftigen Niederschlagswassers in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Ob die Klägerin die öffentliche Einrichtung tatsächlich zur Niederschlagswasserbeseitigung in Anspruch nehme, sei nicht entscheidend, weil sich die besondere Nützlichkeit nicht allein nach der (tatsächlichen) konkreten Vorteilssituation beurteile, sondern auch nach der durch die Rechtsordnung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Grundstückseigentümer vorgenommenen Aufgabenverteilung. Die der Klägerin obliegende Pflicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücksanschlusses werde durch die abwasserseitige Entflechtung erfüllt und rechtfertige demnach hinreichend die Annahme des mutmaßlichen Sonderinteresses. Die Klägerin könne auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die beabsichtigte Umstellung von einem Misch- auf ein Trennsystem sei nicht im Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten enthalten, weil dies kein hinreichendes Indiz für eine unterbliebene Maßnahme darstelle. Auch sei entgegen der Auffassung der Klägerin eine (weitere) Kostenerstattung nicht nur dann zulässig, wenn der vor ihrem Grundstück verlaufene Kanal ohnehin wegen seines Alters oder seiner Herstellung in absehbarer Zeit hätte erneuert werden müssen. Die mit Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Juli 2024 zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten für die Veränderung des Grundstücksanschlusses des klägerischen Grundstücks lägen nicht vor, weil es am notwendigen Sonderinteresse des Grundstückseigentümers fehle. Unstreitig habe keine Störung des Anschlusskanals vorgelegen. Ihren Verpflichtungen, das Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser darin einzuleiten, komme sie bereits seit 20 Jahren nach. Einen Grundstücksanschluss für Niederschlagswasser habe es niemals gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Ihre Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers erfülle sie durch Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück. Sie erfülle damit alle Pflichten aus dem Kanalnutzungsverhältnis. Die behauptete Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem tangiere allein den Aufgabenbereich des Beklagten. Gleiches gelte für die vom Beklagten übernommenen Aufgaben der Straßenentwässerung. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses liege regelmäßig nicht im Sonderinteresse des Eigentümers, soweit dadurch in Bezug auf das Grundstück lediglich die ursprüngliche rechtliche und tatsächliche Anschluss- und Benutzungssituation aufrechterhalten werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 20. März 2024 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, als er die Anlagen der Gemeinde Barleben in seine Betriebslast übernommen habe (ca. 2002), habe bereits festgestanden, dass eine Reinigung im Trennsystem erfolgen werde. Das Abwasserbeseitigungssystem, wie es in der Gemeinde Barleben 1994 vorgelegen habe, sei nicht geeignet gewesen, als Mischwassersystem betrieben zu werden. Hieraus sei abzuleiten, dass das vorhandene System aus Sicht des Beklagten nur ein Provisorium der Schmutzwasserbeseitigung gewesen sei. Das Trennsystem sei auch kostengünstiger, weil das getrennte Regenwasser weder Transportkosten (insbesondere Pumpen) noch Reinigungskosten nach sich ziehe. Der Klägerin seien nur Kosten in Rechnung gestellt worden, die für den Umschluss vom Mischwasserkanal auf den Schmutzwasserkanal nötig gewesen seien. Auch wenn das Grundstück der Klägerin im Abwasserbeseitigungskonzept nicht explizit erwähnt werde, so ergebe sich doch aus der Gesamtschau, dass alle Grundstücke im Verbandsgebiet über ein Trennsystem entwässert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.