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Urteil

4 L 220/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:1204.4L220.13.0A
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Leitsätze
1. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Diese Rechtsprechung betrifft auch einmalige Beiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA.(Rn.33) 2. In der bisher vorgenommenen Auslegung ist § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der von 9. Oktober 1997 bis 21. April 1999 - KAG LSA 1997 - geltenden Fassung auf Grund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.(Rn.31) (Rn.34) 3. Eine Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht für vor dem 22. April 1999 begonnene Straßenausbaumaßnahmen nur dann entsteht, wenn vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliegt, ist nicht zulässig.(Rn.35) 4. Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht.(Rn.38) 5. Durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -) wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen zwar nicht Rechnung getragen. Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt vorzunehmen.(Rn.41) (Rn.43) 6. Zur Anwendung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Diese Rechtsprechung betrifft auch einmalige Beiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA.(Rn.33) 2. In der bisher vorgenommenen Auslegung ist § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der von 9. Oktober 1997 bis 21. April 1999 - KAG LSA 1997 - geltenden Fassung auf Grund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.(Rn.31) (Rn.34) 3. Eine Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht für vor dem 22. April 1999 begonnene Straßenausbaumaßnahmen nur dann entsteht, wenn vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliegt, ist nicht zulässig.(Rn.35) 4. Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht.(Rn.38) 5. Durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -) wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen zwar nicht Rechnung getragen. Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt vorzunehmen.(Rn.41) (Rn.43) 6. Zur Anwendung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Beitragserhebung für das streitbefangene Grundstück steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. 1. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück ist am 6. Dezember 2006 entstanden. Die Beitragspflicht für Verkehrsanlagen entsteht gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der von 9. Oktober 1997 bis 21. April 1999 geltenden Fassung - KAG LSA 1997 - mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Sachsen-Anhalt, dass im Straßenausbaubeitragsrecht ein Beitragsanspruch bei vor dem 22. April 1999 begonnenen Maßnahmen entsteht, wenn eine beitragsfähige Maßnahme tatsächlich beendet ist, der Aufwand festgestellt werden kann und eine wirksame Beitragssatzung vorliegt. Es ist dabei lediglich erforderlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorliegt. Dies kann der Zeitpunkt der Maßnahme, des Bescheiderlasses oder auch ein späterer Zeitpunkt sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. April 2012 - 4 L 52/12 -; Beschl. v. 13. Oktober 2008 - 4 L 408/06 -; Urt. v. 2. September 2008 - 4 L 572/04 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Das in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 normierte Erfordernis, wonach eine Satzung vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme vorliegen muss, gilt auf Grund einer insoweit gebotenen verfassungskonformen Auslegung nur für die Fälle, in denen die beitragsauslösende Maßnahme nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 22. April 1999 begonnen wurde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. April 2012 - 4 L 52/12 -; Urt. v. 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, jeweils zit. nach JURIS). Tatsächlich beendet im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn war die Beitragsmaßnahme mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 8. Dezember 1998. Weiterhin verfügte die Beklagte unstreitig mit der Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der am 6. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 22. November 2006 erstmalig über eine wirksame Beitragssatzung zur Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau von Anliegerstraßen. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1999 einschließlich ihrer 1. Änderungsatzung vom 18. Dezember 2002 ist jedenfalls insoweit nichtig, als für sämtliche Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ein nicht vorteilsgerechter Anliegeranteil von 55 % festgesetzt wurde. Dass die Festlegung dieses Anliegeranteils entgegen der Einschätzung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. August 2006 (- 2 A 196/04 HAL -) doch von einer sachgerechten Ausübung des Einschätzungsermessens getragen war (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25. Januar 2012 - 4 L 240/10 - und v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.) ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Satzung konnte daher für Anliegerstraßen wie die D-Straße nicht herangezogen werden. 2. Zwar ist § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 in der bisher vorgenommenen Auslegung auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -; vgl. auch Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils zit. nach JURIS). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zit. nach JURIS zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 25. Februar 2014 - 2 A 44/12 MD -; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 487c; ders., KStZ 2014, 181 f.; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; Martensen, LKV 2014, 446; a.M.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch einmalige Beiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, die zur Finanzierung von Aufwendungen für Verkehrsanlagen erhoben werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt. a) § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 ermöglicht in der bisherigen Auslegung eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Straßenausbaubeiträgen (vgl. auch Bücken-Thielmeyer/Fenzel, KStZ 2014, 241 f.). Denn gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - erst dann nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Damit kann es zu Fallkonstellationen kommen, in denen die sachlichen Beitragspflicht auf Grund des Fehlens einer wirksamen Beitragssatzung oder sonstiger für die Beitragserhebung notwendigen Entscheidungen der beitragserhebenden Körperschaft (z.B. Kauf der Verkehrsgrundstücke durch die Gemeinde, falls dies nach der Beitragssatzung Voraussetzungsmerkmal ist; Berechnung der Kostenanteile bei Gesamtbaumaßnahmen; ggfs. auch Aufwandsspaltungsbeschluss nach § 6 Abs. 2 KAG LSA und Abschnittsbildungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 KAG LSA) oder notwendiger Maßnahmen Dritter (z.B. Eingang der letzten Unternehmerrechnung oder Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch Zuschussgeber) nicht entsteht und damit die Festsetzungsverjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. Beginn und Ende der Festsetzungsverjährungsfrist bleiben dann offen oder sogar im Ergebnis der Entscheidung der beitragserhebenden Körperschaft überlassen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Der Umstand, dass auf Grund des § 6 Abs. 8 KAG LSA die sachliche und persönliche Beitragspflicht für ein Grundstück auseinanderfallen kann und dann im Einzelfall möglicherweise kein Verstoß gegen des Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorliegt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014 - 1 L 142/13 -, zit. nach JURIS zum Anschlussbeitragsrecht), ändert daran nichts. b) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht für vor dem 22. April 1999 begonnene Straßenausbaumaßnahmen nur dann entsteht, wenn vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliegt (vgl. auch für das jeweilige Landesrecht OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Dezember 2008 - 9 LA 99/06 -, m.w.N.; OVG Brandenburg, Urt. v. 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. November 2010 - OVG 9 N 121.08 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13. Oktober 1999 - 2 L 116/97 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Juni 1999 - 1 L 307/98 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, jeweils zit. nach JURIS), ist nicht zulässig. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 erfüllt zwar in der Auslegung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des für eine Beitragserhebung erforderlichen Erlasses einer Beitragssatzung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechende gesetzliche Regelung. Durch die Verknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit dem Vorliegen einer wirksamen Satzung vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme ist sichergestellt, dass innerhalb eines bestimmbaren Zeitraum die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung gegeben sein müssen, die wiederum Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsverjährung sind. Allerdings gibt es - wie oben dargelegt - neben dem Fehlen einer wirksamen Beitragssatzung noch weitere Konstellationen, die im einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht zu einer zeitlich unbestimmten Verschiebung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - und damit des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist - führen können. Eine verfassungskonforme Auslegung des nach seinem Wortlaut allein auf die Beendigung der (Teil)Maßnahme bzw. des Abschnitts abstellenden § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997, die auch hinsichtlich dieser Fallkonstellationen sowohl die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt als auch die Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht verletzt, ist ausgeschlossen. Da § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 als einheitliche Regelung anzusehen ist, reicht es nicht aus, dass durch die Auslegung des Verwaltungsgerichts eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Straßenausbaubeiträgen, die nach der bisherigen Rechtsprechung durch Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung gegeben war, verhindert wird. c) Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 25. April 2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 224/11 -, zit. nach JURIS). Einer analogen Heranziehung des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. des § 53 Abs. 2 VwVfG LSA a.F. i.V.m. § 218 BGB a.F., die für unanfechtbare Verwaltungsakte zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers eine 30jährige Verjährungsfrist vorsehen (vgl. dazu VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Dresden, Urt. v. 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 -, zit. nach JURIS; Driehaus, KStZ 2014, 181, 187 f.), steht schon entgegen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt für Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ausdrücklich nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA a.F.). Das für Beitragsansprüche im Anschlussbeitragsrecht damit speziellere Kommunalabgabengesetz verweist aber gerade auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen (Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung) auf die Abgabenordnung. Im Übrigen liegt keine Regelungslücke vor, da ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers nicht anzunehmen ist (vgl. Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147), und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Gesetzgeber hätte eine dreißigjährige Verjährungsfrist anordnen wollen, wenn er - eine Gesetzeslücke unterstellt - den Sachverhalt bedacht hätte. 3. Die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung kann jedoch hier ausnahmsweise durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung sichergestellt werden. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen; vgl. auch BFH, Urt. v. 3. Mai 1979 - I R 49/78 -, zit. nach JURIS zu § 146 Abs. 3 AO a.F.). Zwar ist es - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 ausdrücklich festgestellt hat - Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des Verfassungsverstoßes. Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es muss für die Beitragsschuldner in erkennbarer Weise eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung festgesetzt werden. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängig ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus (a.M.: VG Karlsruhe, Urt. v. 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, zit. nach JURIS zu einem Wasserversorgungsbeitrag; Driehaus, KStZ 2014, 181, 188; Martensen, LKV 2014, 446, 450). Dementsprechend kann auch eine Lösung unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 AO) eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen (so aber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 1. April 2014, a.a.O.). Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drs 6/3419) vorzunehmen. Eine solche Heranziehung ist zur Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben dann zulässig und ausreichend, wenn eine gesetzliche Neuregelung in absehbarer Zeit erfolgen wird. Für einen derartigen Übergangszeitraum wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Norm in noch hinnehmbarer Weise ausgeglichen. 4. Der Beitragserhebung durch die Beklagte steht danach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 (a.a.O.), der sich der Senat insoweit anschließt, kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last falle und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheine. Eine Abgabenerhebung sei dann treuwidrig, wenn es auf Grund der Pflichtverletzung der abgabenerhebenden Körperschaft unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den Beitragsschuldner mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen sei ein enger Maßstab. Unter Heranziehung der in § 53 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, sei eine Abgabenerhebung generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sei. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze könne die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Nach diesen Maßgaben ist die Beitragserhebung durch den Beklagten treuwidrig. Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, wann im Straßenausbaubeitragsrecht eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsteht (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013, a.a.O.; Driehaus, KStZ 2014, 181, 184; Rottenwallner, KStZ 2014, 189 ff.; vgl. auch Martensen, LKV 2014, 446, 451 ff.), ist jedenfalls für die Klägerin spätestens mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 8. Dezember 1998 eine solche Vorteilslage gegeben gewesen. Die Beitragserhebung durch den Beklagten mit Bescheid vom 16. September 2010 erscheint nach den Umständen des Einzelfalles als unzumutbar. Die Zeitspanne zwischen dem - zu Gunsten der Beklagten unterstellten - Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage und der nunmehr streitbefangenen und damit maßgeblichen Beitragserhebung beträgt fast 12 Jahre. Zwar ist der möglicherweise eine Pflichtverletzung begründende Zeitraum einer vorwerfbaren Untätigkeit der Beklagten kürzer. Dass die Beklagte nach dem Erlass der ersten Beitragssatzung vom 22. Dezember 1999 fast vier Jahre bis zum Erlass des ersten Beitragsbescheides vom 12. November 2003 benötigte, ist an sich nicht zu beanstanden, da der Körperschaft vor Erlass eines Beitragsbescheids ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung einzuräumen ist und dieser Zeitraum durch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begrenzt wird. Auch die Zeit der Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen diesen ersten Bescheid ist nicht einzurechnen. Der Zeitraum einer pflichtwidrigen Untätigkeit der Beklagten beträgt danach insgesamt etwa fünf Jahre. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob dieser Zeitraum ausreicht, um für sich genommen eine Beitragserhebung als unzumutbar zu qualifizieren. Denn es liegen besondere Umstände vor, die eine Beitragserhebung als treuwidrig erscheinen lassen. Angesichts der Erklärung des Amtsleiters des Stadtplanungsamtes der Beklagten vom 1. September 1994 und des darauffolgenden Schriftverkehrs sowie der darauf gerichteten Hinweise des Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 konnte die Klägerin die Aufhebung des ersten Beitragsbescheides vom 12. November 2003 nur dahingehend verstehen, dass sie maßgeblich durch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit der Erklärung des Amtsleiters bestimmt war. Nicht nur hat das Gericht darauf abgestellt, dass die rechtliche Einordnung der Erklärung eine Würdigungsfrage sei, sondern auch ausdrücklich angeregt, dass sich die Beteiligten wegen dieser Erklärung in dem Rechtsstreit einigen sollten. Dass die zugrundeliegende Beitragssatzung der Beklagten keine ausreichende Rechtsgrundlage sei, hat das Gericht trotz seiner zeitlich früher erfolgten Entscheidung dahingehend gerade nicht zum Bestandteil seiner Hinweise gemacht. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte von einer solchen Erwägung leiten ließ bzw. dies für die Klägerin erkennbar war. Vielmehr hat die Beklagte trotz des am 22. November 2006 erfolgten Erlasses einer Änderungssatzung noch einmal fast vier Jahre abgewartet, bis sie den streitbefangenen Bescheid erließ. In Anbetracht der aus ihrer Sicht auf Grund der Erklärung des Amtsleiters erfolgten Aufhebung des ersten Beitragsbescheides musste die Klägerin nach dieser Zeitspanne nicht mehr mit einer Heranziehung rechnen. Aus welchen Gründen die Beklagte erst im September 2010 den Beitragsbescheid erließ, muss daher nicht geklärt werden. Der streitbefangene Bescheid stellt damit gerade infolge dieses Zeitraums der Untätigkeit eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten dar. Die für eine Verwirkung des Beitragsanspruches erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis eines Vertrauenstatbestandes, gelten für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O.). Angesichts der dargelegten Umstände ist der Gesamtzeitraum ausreichend, um nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung rechtsstaatlicher Vorgaben anzunehmen. Auf die sonstigen Einwendungen der Klägerin gegen die Beitragserhebung kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrags. Sie ist Eigentümerin des 7.111 m² großen Grundstücks D-Straße 1 bis 14 (Flurstück 202, Flur A, Gemarkung A-Stadt im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit 5-geschossigen Wohnhäusern bebaut. Am 22. Januar 1992 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich, in dem die D-Straße liegt. Mit einem Schreiben vom 1. September 1994 teilte der Amtsleiter des Stadtplanungsamtes der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Wohnungsgenossenschaft - WG - L. mit, der Planungsinhalt sei abgeändert worden. Weiter heißt es: „Sie können davon ausgehen, dass durch die Straßenumgestaltung der WG keine Kosten entstehen.“ Es werde um Zustimmung zum Planungsinhalt gebeten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 gab die WG L. die Zustimmung unter der Voraussetzung, dass u.a. alle durchzuführenden Maßnahmen für sie kostenfrei seien. Nachdem der Bebauungsplan im April 1995 genehmigt worden war, beschloss der Vergabeausschuss der Beklagten im September 1997 den Ausbau der D-Straße. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 8. Dezember 1998 bei der Beklagten ein. Die Beklagte beschloss am 22. Dezember 1999 erstmalig eine Straßenausbaubeitragssatzung und am 18. Dezember 2002 eine rückwirkend in Kraft getretene Änderungssatzung. Mit Bescheiden vom 12. November 2003 zog die Beklagte die WG L. für den Ausbau der{ D-Straße zu Ausbaubeiträgen heran. Sie ordnete die D-Straße dabei als Anliegerstraße ein. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch setzte die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für das FlSt. 40 (Vorgängerflurstück des hier streitbefangenen FlSt. 202) auf 18.818,29 € fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die WG L. erhob am 12. Dezember 2005 Anfechtungsklage (- 2 A 360/05 HAL -). In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 heißt es u.a.: „Das Gericht wies darauf hin, dass es eine Würdigungsfrage sei, ob sich aus der Äußerung von Amtsleiter (...) {ein Rechtsbindungswille erkenne lasse oder nicht. Es wird weiter vom Gericht daran gezweifelt, ob die Grundsätze über die Heranziehung von Hinterliegern auch in diesem Fall, in dem es um eine Kleingartenanlage geht, die nicht nur den Bewohnern des vorderliegenden Grundstücks zugutekommt, geht, was an einer einheitlichen Nutzung zweifeln lässt. Das Gericht regte an, dass sich die Beteiligten ungeachtet einer Entscheidung in diesen Verfahren außergerichtlich - wegen der Äußerung des Amtsleiters (...) und der Frage der Baumaßnahme die seinerzeit mit der Klägerin abgestimmt worden sei - einigen.“ Nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, erklärte der Vertreter der Beklagten, dass die Bescheide zurückgenommen würden. Daraufhin erklärten die Beteiligten nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und das Verfahren wurde eingestellt; die Kosten trug die Beklagte. In einem auf eine mündliche Verhandlung vom 23. August 2006 ergangenen Urteil (- 2 A 196/04 HAL -) hatte das Verwaltungsgericht Halle entschieden, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1999 einschließlich ihrer 1. Änderung durch eine Satzung vom 18. Dezember 2002 jedenfalls insoweit nichtig sei, als für sämtliche Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ein nicht vorteilsgerechter Anliegeranteil von 55 % festgesetzt werde. Am 22. November 2006 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine 2. Änderungssatzung vom 22. November 2006, die am 6. Dezember 2006 in Kraft trat. Darin wurde der Anliegeranteil für Anliegerstraßen auf 60 % festgesetzt. Am 4. Dezember 2006 schlossen sich die WG L. und eine andere Wohnungsgenossenschaft zur Klägerin zusammen. Die entsprechende Änderung wurde am 26. Juni 2008 im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 16. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin für das Flurstück 202 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.829,79 € heran. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen eine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht. Weiterhin seien die straßenausbaubeitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung nicht gegeben und die Verjährungsregelungen begegneten verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2013 den Beitragsbescheid vom 16. September 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013 aufgehoben. Der für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier anzuwendende § 6 Abs. 6 KAG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 sei im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) verfassungskonform dahin auszulegen, dass Beiträge nicht verlangt werden könnten, wenn die Maßnahme vor Inkrafttreten einer insbesondere in ihrer Verteilungsregelung wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sei. Die Ausbaumaßnahme der Beklagten bleibe danach beitragsfrei, weil zum Zeitpunkt des Baubeginns im Jahr 1997 noch keine gültige Beitragssatzung vorhanden gewesen sei. Denn die Beklagte habe erstmals mit ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. November 2006 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Im Übrigen habe die Klägerin aus der Gesamtschau der konkreten Umstände auf Grund des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen können, dass keine Beiträge (mehr) erhoben würden. Jedenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 dürfte es sich vorliegend um einen Fall handeln, in dem die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren sei. Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben und trägt vor, der Bescheid entspräche den einfachgesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und die herangezogene Straßenausbaubeitragssatzung sei eine wirksame Rechtsgrundlage. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 für die Auslegung des Kommunalabgabengesetzes - auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 - von Bedeutung und das Gesetz auch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA a.F. stehe aber in Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und verletze zugleich die Beitragserhebungspflicht der Kommunen. Der Interessenkonflikt zwischen Fiskalinteresse und Rechtssicherheit sei einseitig zugunsten der Beitragspflichtigen gelöst worden. Der Stadtrat wäre durch Verweigerung des Erlasses einer Beitragssatzung in der Lage, letztlich über die Geltungskraft von Gesetzen zu entscheiden. Es entstünde rein faktisch auch eine Beitragsfreiheit, da die Anordnung der Rückwirkung einer Beitragssatzung vor den 22. Dezember 1999 rechtlich nicht möglich sei. Demgegenüber habe die Verwaltungsgerichtsbarkeit über Jahre entschieden, dass eine Rückwirkungsanordnung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht notwendig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe auch herausgestellt, dass die Praxis der rückwirkenden Satzungsheilung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts widerspreche weiter dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des KAG LSA in der Fassung vom 13. Dezember 1996. Dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab 8. Oktober 1997 in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Spezialregelung für das Anschlussbeitragsrecht aufgenommen habe, bedeute nicht, dass dies für den Straßenausbaubeitrag nicht gelte. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl angenommenen Prämisse nicht zwingend im Wortlaut des Gesetzes selbst angelegt sein. Vorliegend begegne eine begrenzende Auslegung durch Einfordern von Verjährungshöchstfristen, die dem Grundgedanken des Gebots der Belastungsklarheit und dem ersten der drei Anpassungsvorschläge des Bundesverfassungsgerichts entspreche, keinen Bedenken. Zuletzt könne die Auslegung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus den Anpassungsvorschlägen des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet werden. Maßstab der verfassungskonformen Auslegung könne nur die Zeitspanne zwischen Vorteilserlangung und Festsetzung des Beitrages sein. Nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung seien die ersten Beitragsbescheide nicht einmal 5 Jahre später ergangen. Die Aufhebung in der mündlichen Verhandlung sei nicht wegen des Hinweises des Gerichts zur Würdigung der Äußerung des Amtsleiters erfolgt. Das Gericht habe in der Verhandlung auf die nichtige Straßenausbausatzung hingewiesen. Eine möglicherweise ergangene Zusage oder ein möglicherweise erklärter Verzicht auf eine Beitragserhebung sei schon wegen eines Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung rechtswidrig. Zudem bedürfe auf Grund der möglichen Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben keiner verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Pflichtverletzung es nicht zumutbar erscheine, die - im Übrigen gewerblich am Wohnungsmarkt tätige - Klägerin mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu konfrontieren. Kommunale Abgabensatzungen seien besonders fehleranfällig und sie habe ihre Satzungen nach den jeweiligen Entscheidungen des VG Halle „repariert“. Eine Rückwirkung sei hierfür nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht notwendig gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 27. August 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine straßenausbaubeitragsrechtliche Verbesserung lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Gesetzesauslegung entschieden, die auf die Verwirklichung der Vorteilslage abstelle. Die Beklagte zeige keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht auf. Die Abhängigkeit des Beginns der Festsetzungsfrist vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung sei durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt entwickelt worden, so dass für die Prüfung, ob diese Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstoße, keine Vorlagepflicht bestehe. Die von der Beklagten befürchtete Folge einer Verweigerung des Erlasses von Beitragssatzungen bestehe unabhängig von der vorgenommenen Gesetzesauslegung. Kämen Rückzahlungsansprüche in Betracht, seien die Kommunen hinreichend durch die Regelungen der Abgabenordnung geschützt. Die von der Beklagten befürwortete Einführung von Verjährungshöchstfristen bedürfe einer Gesetzesänderung. Jedenfalls sei keine Höchstfrist von mehr als 10 Jahren anzunehmen; vorliegend seien aber fast 12 Jahre bis zur Erhebung der streitbefangenen Beiträge vergangen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei durch das zwischenzeitliche Klageverfahren nicht gehemmt worden, da die Beklagte die Bescheide aufgehoben habe. Die vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. März 2014 entwickelten Grundsätze fänden vorliegend Anwendung. Einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung bedürfe es ebenso wenig wie einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht. Sollte es tatsächlich darauf ankommen, dürfte es ausreichen, wenn der Senat seine bisherige ständige Rechtsprechung modifiziert, wonach der Beginn der Verjährung zwingend von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abhängt. Neben der zeitlichen Komponente lägen zahlreiche Umstandsmomente vor, die bei ihr die Annahme begründet hätten, sie werde im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen. Was für die Entscheidung der Beklagten ausschlaggebend gewesen sei, die Beitragsbescheide aufzuheben, sei ihr nicht bekannt. Dem Aspekt, ob die Beklagte wegen ihrer wiederholten Äußerungen daran gehindert gewesen sei, Beiträge zu erheben, sei aber in dem damaligen Verfahren eine beträchtliche Bedeutung zugekommen. Jedenfalls habe sie die Aufhebungserklärung damals so verstanden, dass sich die Angelegenheit nunmehr endgültig erledigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.