Beschluss
4 O 43/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0202.4O43.12.0A
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Leitsätze
1. Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss.(Rn.3)
2. Zu den Kosten des Vorverfahrens zählen nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO entstehen (Anschluss: OVG Münster, 2006-05-10, 14 E 252/06, DÖV 2006, 1054).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss.(Rn.3) 2. Zu den Kosten des Vorverfahrens zählen nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO entstehen (Anschluss: OVG Münster, 2006-05-10, 14 E 252/06, DÖV 2006, 1054).(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn ein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat nicht stattgefunden. Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich dies aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, seiner gesetzessystematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck dieser Regelung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.2006 - 14 E 252/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.09.2000 - 2 S 2012/00 -; jeweils zitiert nach JURIS, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 -, VBlBW 2006, 480). Die Kosten des Vorverfahrens sind als "Aufwendungen" zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in die Gesamtkosten des Verfahrens einbezogen. Es handelt sich hierbei um Kosten im Vorstadium und zur Vorbereitung des Klageverfahrens. Dazu zählen die Kosten nicht, die im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO entstehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.2006, a. a. O). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Kopp/Schenke (VwGO, § 80 Rdnr. 182) verweist ("Vorverfahren" nach § 80 Abs. 6 VwGO), folgt aus der Erläuterung zu der hier maßgeblichen Regelung des § 162 VwGO, dass das behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO kein Vorverfahren im Sinne des § 162 VwGO ist (Rdnr. 16). Der Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird zwar teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 162 Rdnr. 16). Es werden allerdings nur solche Verfahren in Betracht gezogen, die wie das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO der (vollen) Überprüfung einer bereits in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen behördlichen Entscheidung dienen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.04.2010 - 4 O 43/10 -, zitiert nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2006, a. a. O.). Demgegenüber ist der Prüfungsumfang in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ("ernstliche Zweifel") eingeschränkt. Gegen eine erweiternde Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht auch seine Entstehungsgeschichte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2006, a. a. O.). Im Gesetzgebungsverfahren war gegen die Einbeziehung einer Regelung der im Vorverfahren entstandenen Kosten der Einwand erhoben worden, das Vorverfahren sei ein Verwaltungs- und kein gerichtliches Verfahren. Dem hielt die Bundesregierung entgegen, das Vorverfahren sei Klagevoraussetzung und es gebe daher keinen sachlichen Grund, die Entscheidung über die Kostentragungs- und -erstattungspflicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu trennen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2006, a. a. O., m. w. N. jeweils unter Hinweis auf BT-Drs. 3/55, S. 47 ff.). Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Fälle des behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.2006, a. a. O.). Vielmehr zeigt die dargelegte Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Erstattungsregelung betreffend die Vorverfahrenskosten in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Gesetzgeber bewusst eine eingeschränkte Regelung bezogen auf die nach Einleitung eines dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten getroffen hat, da er eine solche Regelung im Hinblick auf die engen prozessrechtlichen Verknüpfungen für notwendig hielt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2006, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat nur die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO geregelt. Dieser Bestimmung lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass sie auf weitere, einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Verfahrensstufen auszudehnen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.2006, a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).