Beschluss
6 E 603/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0830.6E603.16.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt wird. Es fehlt bereits an einem Vorverfahren im Sinne der Vorschrift. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris. Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann für notwendig erklärt werden kann, wenn gegen einen angefochtenen Bescheid nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch nach § 68 VwGO zu erheben war, diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen auch nicht erkennbar unzutreffend gewesen und daraufhin vor Klageerhebung tatsächlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 8 OB 57/05 -, juris, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2015 enthielt keine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung. Nach alledem hat ein Vorverfahren nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. September 2015 rechtsfehlerhaft als Widerspruch „gewertet“ und mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn aus den vorstehenden Gründen war die Erhebung eines Widerspruchs unstatthaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch keine Veranlassung für eine erweiterte Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über den Wortlaut hinaus. Ob ein Vorverfahren „notwendig“ ist, beurteilt sich allein nach § 68 VwGO. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es – unabhängig von der Frage der Statthaftigkeit - geeignet ist, ein späteres Klageverfahren zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).